Beschaffung eines Rüstwagens für die Feuerwehr
Was wird ausgeschrieben
Der Landkreis Hildesheim schreibt die Beschaffung eines Rüstwagens für die Feuerwehrtechnische Zentrale aus. Der Auftrag ist in zwei Lose unterteilt: Los 1 umfasst das Fahrgestell, Los 2 den Aufbau des Fahrzeugs. Die Beschaffung dient der Ausstattung für Einsätze, insbesondere auf der Bundesautobahn 7.
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Beschaffung eines Rüstwagens
Der Landkreis Hildesheim sucht einen neuen Rüstwagen für seine Feuerwehrtechnische Zentrale. Um den Auftrag flexibel zu vergeben, wurde das Projekt in zwei Lose aufgeteilt: Los 1 betrifft das Fahrgestell, während Los 2 den speziellen Aufbau für die feuerwehrtechnische Ausrüstung umfasst. Das Fahrzeug ist für den Einsatz auf der Autobahn A7 vorgesehen, weshalb besondere Sicherheitsanforderungen wie Fahrer- und Seitenairbags explizit gefordert sind. Interessierte Unternehmen können sich für eines oder beide Lose bewerben.
Zentrale Anforderungen
5 Punkte- Erfüllung der Anforderungen an Fahrer- und Seitenairbags (Los 1)
- Keine rechtskräftigen Verurteilungen gemäß StGB (z.B. Korruption, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung)
- Nachweis der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Zuverlässigkeit
- Einhaltung umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlicher Verpflichtungen
- Keine Insolvenz oder Liquidation
KI-zusammengefasst aus den offiziellen Eignungsanforderungen. Verbindlich ist der Originaltext unten.
Eignungskriterien (Volltext)
Ausschluss, wenn Unternehmen rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland). Ausschluss, wenn Unternehmen rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland). Ausschluss, wenn Unternehmen rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche). Ausschluss, wenn Unternehmen rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, Ausschluss, wenn Unternehmen rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung), §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) Ausschluss, wenn Unternehmen rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1 das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2 die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können. Ausschluss, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umweltrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat Ausschluss nach § 124 GWB, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende sozialrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Ausschluss nach § 124 GWB, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat Ausschluss nach § 124 GWB, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist Das Unternehmen befindet sich in Liquidation. Ausschlussgrund nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB Ausschluss nach § 124 GWB, wenn das Unternehmen seine Tätigkeit eingestellt hat. Ausschluss, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. Es wurde nachweislich eine schwere Verfehlung begangen, die die Zuverlässigkeit als Bewerber/Bieter in Frage stellt. Ausschlussgrund nach § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB Der Öffentliche Auftraggeber verfügt über hinreichende Anhaltspunkte, dass das Unternehmen Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Ausschlussgrund nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB Ausschluss nach § 124 GWB, wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann. Ausschluss nach § 124 GWB, wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann. Ausschluss nach § 124 GWB, wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat. Der Öffentliche Auftraggeber verfügt über hinreichende Anhaltspunkte, dass das Unternehmen Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Ausschlussgrund gem. § 124 GWB Abs.12 Nr. 8, 9 keine
Aufteilung in Lose
2 LoteDie Detailangaben sind der Leistungsbeschreibung zu Los 1 entnehmen. Wichtiger Hinweis zu den Positionen 56 und 57 des LVs: Bei dem beschriebenen Fahrgestell wird ein Fahrerairbag und Seitenairbag gefordert. Dies Anforderung muss erfüllt werden. Begründung hierfür: Der neu zu beschaffende Rüstwagen wird, wie auch der aktuelle Rüstwagen, hauptsächlich Einsätze auf der Bundesautobahn 7 anfahren. Hier ist höchste Eile geboten, da häufig Menschenleben in Gefahr sind und somit die Anfahrt immer mit Sondersignal erfolgt. Ist der Rüstwagen auf der Autobahn angekommen fährt dieser meist durch eine Rettungsgasse zur Einsatzstelle. Hier kann es durch Unaufmerksamkeiten der wartenden Verkehrsteilnehmenden zu Zusammenstößen kommen. Weiterhin soll der Rüstwagen in der neu aufzustellenden Kreisfeuerwehrbereitschaft Niedersachsen mit ausrücken. Dadurch entstehen ebenfalls längere Fahrten auf der Autobahn und ggf. in unwegsamen Gelände. Bei einem Hochwassereinsatz in solch unwegsamen Gelänge ist bereits der Unimog der FTZ in Schräglage geraten, da der Untergrund nicht immer vollständig zu erkennen ist. Hier sind die Mitarbeiter besonders zu schützen. Die Sicherheit der Mitarbeiter geht vor. Auch wenn die Airbags Stand jetzt nicht zur Standardausstattung zählen, darf man nicht vergessen, dass neu angeschaffte Fahrzeuge die nächsten 30 Jahre im Dienst sind und häufig benutzt werden. Deshalb ist der Rüstwagen bereits jetzt zukunftsorientiert ausstatten um den Mitarbeitern einen möglichst großen Schutz bieten zu können, da der Auftraggeber als Arbeitgeber eine entsprechende Fürsorgepflicht für seine Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen hat.
Beschaffung eines Rüstwagens für die Feuerwehrtechnische Zentrale des Landkreises Hildesheim, aufgeteilt in 2 Losen. -Los 1Fahrgestell -Los 2 Aufbau Die Detailangaben sind den Leistungsbeschreibungen zu entnehmen
Zeitplan
- 27. Mai 2026Bekanntmachung veröffentlichtAuf TED publiziert
- 16. Juli 2026EinreichungsfristElektronische Einreichung