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Beschaffung eines Mittleren Löschfahrzeugs (MLF) 3000 Allrad

Sachsen-Anhalt
Flechtingen, Germany·Veröffentlicht 21. Juli 2026
FahrzeugeBrandschutzÖffentliche VerwaltungBrandschutzFeuerwehrfahrzeugeBrandschutzOeffentliche BeschaffungFahrzeugbauKommunalbedarf
Auftragswert
€361k
Veröffentlichter Wert
Einreichungsfrist
7. Okt. 2026
78 Tage verbleibend
Leistungsbeschreibung

Was wird ausgeschrieben

Die Verbandsgemeinde Flechtingen schreibt die Beschaffung eines Mittleren Löschfahrzeugs (MLF) mit Allradantrieb aus. Das Fahrzeug soll in Anlehnung an die DIN 14530-25 gefertigt und unbeladen geliefert werden. Der geschätzte Auftragswert beträgt 361.000 EUR.

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Beschaffung eines MLF 3000 Allrad in Anlehnung an die DIN 14530-25, unbeladen

VergabeHero-Einschätzung

Die Verbandsgemeinde Flechtingen sucht einen Anbieter für ein neues Mittleres Löschfahrzeug, kurz MLF, mit Allradantrieb. Das Fahrzeug muss den technischen Anforderungen der DIN-Norm 14530-25 entsprechen und wird ohne Beladung ausgeschrieben. Es handelt sich um eine klassische Fahrzeugbeschaffung für den Brandschutz, bei der ein einzelnes Fahrzeug für den Einsatz in der Region beschafft wird. Interessierte Unternehmen müssen ihre Eignung anhand des Formblatts 124LD nachweisen.

Eignung

Zentrale Anforderungen

1 Punkte
  • Nachweis der Eignung gemäß Formblatt 124LD

KI-zusammengefasst aus den offiziellen Eignungsanforderungen.

Eignungskriterien (Volltext)

Die erforderlichen Nachweise entsprechend dem Formblatt 124LD

Lose

Aufteilung in Lose

1 Lot
LOT-0000Beschaffung eines MLF 3000 Allrad nach DIN 14530-25, unbeladen
€361k

Beschaffung eines MLF 3000 Allrad nach DIN 14530-25, unbeladen

CPV 34144210Frist 7. Okt. 2026
Zeitleiste

Zeitplan

  1. 21. Juli 2026
    Bekanntmachung veröffentlicht
    Auf TED publiziert
  2. 7. Okt. 2026
    Einreichungsfrist
    Elektronische Einreichung

Alle Angaben ohne Gewähr. Ausschreibungen können sich jederzeit ändern – wir übernehmen keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit der hier dargestellten Daten. Maßgeblich ist stets die Originalbekanntmachung des Auftraggebers.

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