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Beschaffung eines Löschgruppenfahrzeugs LF 10 inklusive Beladung

Verbandsgemeindeverwaltung Linz am RheinLinz am Rhein, GermanyVeröffentlicht 21. Mai 2026
Auftragswert
~€300k
Geschätzt · Konfidenz low
Einreichungsfrist
19. Juni 2026
21 Tage verbleibend
Leistungsbeschreibung

Was wird ausgeschrieben

Die Verbandsgemeindeverwaltung Linz am Rhein schreibt die Lieferung eines Löschgruppenfahrzeugs LF 10 gemäß DIN-Normen aus. Der Auftrag ist in zwei Lose unterteilt: Los 1 umfasst das LKW-Fahrgestell mit Aufbau, Los 2 die feuerwehrtechnische Beladung. Die Vergabe erfolgt auf Basis von Preis- und Qualitätskriterien.

Vollständige Beschreibung anzeigen

Los 1 LKW-Fahrgestell mit Aufbau Los 2 feuerwehrtechnische Beladung

VergabeHero-Einschätzung

Die Verbandsgemeindeverwaltung Linz am Rhein sucht einen Anbieter für ein neues Löschgruppenfahrzeug vom Typ LF 10. Das Projekt ist in zwei getrennte Bereiche unterteilt: Los 1 beinhaltet das eigentliche Fahrzeug mit Aufbau, während Los 2 die notwendige feuerwehrtechnische Beladung umfasst. Interessierte Unternehmen können sich für eines oder beide Lose bewerben. Die Entscheidung für einen Anbieter basiert nicht nur auf dem Preis, sondern auch auf der Qualität und Funktionalität der angebotenen Ausrüstung.

FahrzeugeSicherheitsausrüstungÖffentliche VerwaltungFeuerwehrFeuerwehrFahrzeugbeschaffungOeffentliche VerwaltungRettungsdienstAusruestung
Eignung

Zentrale Anforderungen

4 Punkte
  • Ausschluss bei rechtskräftiger Verurteilung wegen Straftaten gemäß § 123 GWB
  • Nachweis über ordnungsgemäße Zahlung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen
  • Einhaltung von Umwelt-, Sozial- und Arbeitsrechtlichen Verpflichtungen
  • Keine Insolvenz oder Liquidationsverfahren

KI-zusammengefasst aus den offiziellen Eignungsanforderungen. Verbindlich ist der Originaltext unten.

Eignungskriterien (Volltext)

Ausgeschlossen werden Angebote von Bietern (gemäß § 123 GWB) wenn eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland), 2. § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, 3. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche) 4. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 5. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 6. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), 7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern), 8. §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Be- dienstete), 9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder 10. §§ 232, 232a Abs. 1-5, 232b bis 233a des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). Einer Verurteilung oder Festsetzung einer Geldbuße nach diesen Vorschriften steht eine Verurteilung oder Festsetzung einer Geldbuße nach vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich. Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung. Unternehmen werden von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausgeschlossen, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. der AG/das Beratungsunternehmen auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen kann. Satz 1 wird nicht angewendet, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat. Von einem Ausschluss nach Absatz 1 kann abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist. Von einem Ausschluss nach Absatz 4 Satz 1 kann abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist oder ein Ausschluss offensichtlich unverhältnismäßig wäre. § 125 bleibt unberührt. Fakultative Ausschlussgründe Der AG kann ein Unternehmen von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat, 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, 3. das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 VgV wird entsprechend angewendet, 4. der AG/das Beratungsunternehmen über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, 5. ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den AG/das Beratungsunternehmen tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann, 6. eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann, 7. das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat, 8. das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder 9. das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des AG/des Beratungsunternehmens in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des AG/des Beratungsunternehmens erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 22 des Lieferkettensorgpfaltspflichtengesetzes bleiben unberührt Fehlende Unterlagen werden nachgefordert.

Lose

Aufteilung in Lose

2 Lote
LOT-0001Lieferung Löschgruppenfahrzeug LF 10 nach DIN EN 1846 und DIN 14 530 Teil 5

Los 1 LKW-Fahrgestell mit Aufbau

CPV 34144213Frist 19. Juni 2026
LOT-0002Lieferung Löschgruppenfahrzeug LF 10 nach DIN EN 1846 und DIN 14 530 Teil 5

Los 2 feuerwehrtechnische Beladung

CPV 34144213Frist 19. Juni 2026
Bewertung

Zuschlagskriterien

5 Kriterien
  • price

    Der günstigste Anbieter erhält 5 Punkte Pro % Mehrkosten erhalten die weiteren Anbieter = -0,1 Punkte

    50%
  • cost

    Folgekosten Der günstigste Anbieter erhält 5 Punkte Pro % Mehrkosten erhalten die weiteren Anbieter = -0,1 Punkte

    5%
  • quality

    Funktionalität / Gebrauchswert Für die Bestbieterermittlung werden die im LV geforderten Positionen bewertet. Hierzu werden die Positionen nach folgender Skalierung bemessen: 5,0 Punkte = sehr gut 2,5 Punkte = befriedigend 0,0 Punkt = ungenügend

    25%
  • quality

    Qualität (speziell Ausführungs-/ Herstellungsqualität) Für die Bestbieterermittlung werden die im LV geforderten Positionen bewertet. Hierzu werden die Positionen nach folgender Skalierung bemessen: 5,0 Punkte = sehr gut 2,5 Punkte = befriedigend 0,0 Punkt = ungenügend

    20%
  • price
Zeitleiste

Zeitplan

  1. 21. Mai 2026
    Bekanntmachung veröffentlicht
    Auf TED publiziert
  2. 19. Juni 2026
    Einreichungsfrist
    Elektronische Einreichung
Anhänge

Dokumente & Links

1 Link