Vergabeentscheid

Zuschlag erteilt

Auftragsgewinner: LS Computersysteme GmbH & Co. KG

Auftragswert

€335k

Zuschlag am

22. Juli 2026

TED·543594-2026

Beschaffung eines GPU-Clusters

IT-DienstleistungenHardwareÖffentliche VerwaltungIT-DienstleistungenIt InfrastrukturHardware BeschaffungOeffentliche VerwaltungRechenzentrumGpu Cluster
Auftragswert
~€400k
Geschätzt · Konfidenz high
Einreichungsfrist
Leistungsbeschreibung

Was wird ausgeschrieben

Das Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern schreibt die Lieferung und den Aufbau eines GPU-Clusters aus. Der Auftrag umfasst die Bereitstellung der Hardware-Infrastruktur für rechenintensive Anwendungen. Das Projekt ist als Einzelauftrag mit einem Budget von maximal 400.000 Euro definiert.

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GPU-Cluster

VergabeHero-Einschätzung

Das Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern sucht einen Anbieter für die Bereitstellung eines GPU-Clusters. Dabei handelt es sich um einen Verbund von Hochleistungsrechnern, die speziell mit Grafikprozessoren (GPUs) ausgestattet sind, um komplexe Berechnungen oder KI-Anwendungen effizient durchzuführen. Der Auftrag hat ein maximales Budget von 400.000 Euro und wird im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb vergeben. Das bedeutet, dass der Auftraggeber direkt mit ausgewählten Anbietern verhandelt, anstatt eine öffentliche Ausschreibung für alle Interessenten durchzuführen.

Lose

Aufteilung in Lose

1 Lot
LOT-0000GPU-Cluster

Aufbau eines GPU-Clusters gem. Vergabeunterlagen mit einer möglichst hohen Menge an Servern für max. 400.000,00 EUR inkl. MwSt.

CPV 48820000
Bewertung

Zuschlagskriterien

1 Kriterien
  • price

    Preis

    100%
Zeitleiste

Zeitplan

  1. 5. Aug. 2026
    Bekanntmachung veröffentlicht
    Auf TED publiziert
  2. 22. Juli 2026
    Zuschlag erteilt
    Zuschlag an LS Computersysteme GmbH & Co. KG · €335k

Alle Angaben ohne Gewähr. Ausschreibungen können sich jederzeit ändern – wir übernehmen keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit der hier dargestellten Daten. Maßgeblich ist stets die Originalbekanntmachung des Auftraggebers.

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