TED·364530-2026

Lieferung von 15 mobilen Bergevorrichtungen für verunfallte Taucher

Sicherheits- und RettungsausrüstungMilitärische AusrüstungÖffentliche VerwaltungVerteidigungRettungstechnikMilitaertechnikHafenlogistikTaucherausruestungFahrzeugausstattung
Auftragswert
~€300k
Geschätzt · Konfidenz low
Einreichungsfrist
24. Juni 2026
-19 Tage verbleibend
Leistungsbeschreibung

Was wird ausgeschrieben

Das Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr schreibt die Lieferung von 15 mobilen Bergevorrichtungen für verunfallte Taucher in Hafenanlagen aus. Die Vorrichtungen bestehen jeweils aus einem Kranelement und einem Ankerchassis zur Befestigung an Kraftfahrzeugen. Die Frist für die Einreichung der Angebote endet am 24. Juni 2026.

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Lieferung von 15 SE Bergevorrichtungen für verunfallte Taucher in und um Hafenanlagen. Jede der 15 geforderten Ausstattungen muss aus einem Kranelement und einem am Kfz zu befestigenden Ankerchassis bestehen.

VergabeHero-Einschätzung

Die Bundeswehr beschafft 15 mobile Bergevorrichtungen, die speziell für die Rettung verunfallter Taucher in Hafenbereichen konzipiert sind. Jede Einheit setzt sich aus einem Kranelement und einer Halterung zusammen, die direkt an einem Einsatzfahrzeug montiert wird, um eine schnelle Bergung zu ermöglichen. Da es sich um eine Ausrüstung für militärische oder sicherheitsrelevante Hafenanlagen handelt, ist eine hohe technische Zuverlässigkeit der Konstruktion erforderlich. Der Auftrag umfasst die Lieferung der kompletten Ausrüstung für 15 Fahrzeuge.

Lose

Aufteilung in Lose

1 Lot
LOT-0000Bergevorrichtung Verunfallter Taucher in Hafenanlagen

15 SE mobile Bergevorrichtungen

CPV 42416300Frist 24. Juni 2026
Zeitleiste

Zeitplan

  1. 28. Mai 2026
    Bekanntmachung veröffentlicht
    Auf TED publiziert
  2. 24. Juni 2026
    Einreichungsfrist
    Elektronische Einreichung

Alle Angaben ohne Gewähr. Ausschreibungen können sich jederzeit ändern – wir übernehmen keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit der hier dargestellten Daten. Maßgeblich ist stets die Originalbekanntmachung des Auftraggebers.

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