Bereitstellung von Containern, Transport und Verwertung von Abfallfraktionen an Wertstoffhöfen
Was wird ausgeschrieben
Der Eigenbetrieb Abfallwirtschaft Rheingau-Taunus-Kreis vergibt Dienstleistungen für die Gestellung von Containern, den Transport und die Verwertung verschiedener Abfallfraktionen an den Wertstoffhöfen im Kreisgebiet. Die Beschaffung umfasst sechs Fachlose: Altholz A I-III, Altholz A IV, Altpapier, Altmetall, Baurestabfall und Bauschutt. Der Vertragsbeginn ist für Januar 2027 geplant, für Bauschutt ab Juli 2027. Die Vergabe erfolgt getrennt für jedes Los nach dem niedrigsten Preis.
Vollständige Beschreibung anzeigen
Gestellung von Containern, Transport und Verwertung verschiedener Abfallfraktionen der Wertstoffhöfe im Rheingau-Taunus-Kreis ab 01.01.2027
Der Eigenbetrieb Abfallwirtschaft Rheingau-Taunus-Kreis vergibt die Entsorgung seiner Wertstoffhöfe an einen externen Dienstleister. Das Auftragsvolumen umfasst sechs verschiedene Abfallfraktionen — Altholz in zwei Kategorien, Altpapier, Altmetall, Baurestabfall und Bauschutt — die jeweils als eigenständige Lose ausgeschrieben werden. Der Auftragnehmer muss Container bereitstellen, diese regelmäßig abholen und die Abfälle einer ordnungsgemäßen Verwertung zuführen. Für Bauschutt gelten besondere Standortbeschränkungen (Ausnahme einiger Wertstoffhöfe) und ein späterer Starttermin. Die Vergabe erfolgt anhand des niedrigsten Preises, wobei Bieter die gesetzlichen Eignungsnachweise nach GWB vorweisen müssen.
Zentrale Anforderungen
5 Punkte- Nachweis der Fachkunde und Leistungsfähigkeit für Abfallentsorgungsdienstleistungen
- Einhaltung der gesetzlichen Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB
- Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE) oder Präqualifikationsnachweis
- Nachweis der erforderlichen Mittel bei Einsatz von Unterauftragnehmern (Verpflichtungserklärung)
- Bieter müssen über ausreichende technische und personelle Kapazitäten verfügen
KI-zusammengefasst aus den offiziellen Eignungsanforderungen. Verbindlich ist der Originaltext unten.
Eignungskriterien (Volltext)
Faktultativer Ausschlussgrund. Darüber hinaus gelten sämtliche in den Vergabeunteragen genannten Ausschlussgründe, insbesondere die gesetzlichen Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB nach Maßgabe der dort genannten Voraussetzungen. Zwingender Ausschlussgrund. Darüber hinaus gelten sämtliche in den Vergabeunteragen genannten Ausschlussgründe, insbesondere die gesetzlichen Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB nach Maßgabe der dort genannten Voraussetzungen. Es gelten sämtliche in den Vergabeunteragen genannten Ausschlussgründe, insbesondere die gesetzlichen Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB nach Maßgabe der dort genannten Voraussetzungen. Allgemeine Hinweise: Ein Bieter kann sich - ggf. auch als Mitglied einer Bietergemeinschaft -der Fähigkeit anderer Unternehmen bedienen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesem Unternehmen bestehenden Verbindungen (§ 47 Abs. 1 VgV). In diesem Fall muss nachgewiesen werden, dass ihm die erforderlichen MIttel der anderen Unternehmen (verbundene Unternehmer / Unterauftragnehmer) zur Verfügung stehen, indem eine entsprechende Verpflichtungserklärung vorgelegt wird. Es wird auf die Eignungsvermutung gem. § 48 Abs. 8 VgV hingewiesen, sofern der Bieter in einem amtlichen Verzeichnis eingetragen ist oder über eine Zertifizierung verfügt, die jeweils den Anforderungen des Art. 64 der Richtlinie 2014/24/EU genügt. Hierfür hat der Bieter die Zertifikatsnummer des amtlichen Verzeichnisses präqualifizierter Unternehmen sowie den dazugehörigen Zugangscode für den Liefer- und Dienstleistungsbereich (AVPQ), der Auftragsberatungsstelle Hessen e.V., der DIHK Service GmbH oder einer vergleichbaren Stelle anzugeben (siehe § 15 Abs. 2 HVTG) anzugeben. Ein Verweis auf die Präqualifikation ist nur insoweit ausreichend, als die geforderten Angaben und Nachweise sowohl formell als auch inhaltlich Gegenstand des Präqualifikationsverfahrens waren. Die Vergabestelle akzeptiert als vorläufigen Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen die Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE) nach Maßgabe von § 50 VgV (vgl. § 48 Abs. 3 VgV). Bieter können eine bereits bei einer früheren Auftragsvergabe verwendete Einheitliche Europäische Eigenerklärung wiederverwenden, sofern sie bestätigen, dass die darin enthaltenen Informationen weiterhin zutreffend sind. Es wird darauf hingewiesen, dass die Vergabestelle bei der Übermittlung einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung den Bieter jederzeit während des Verfahrens auffordern kann, sämtliche oder einen Teil der nach den §§ 44 bis 49 VgV geforderten Unterlagen beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des Vergabeverfahrens erforderlich ist. Vor einer Zuschlagserteilung wird der öffentliche Auftraggeber den Bieter, an den er den Zuschlag erteilen will, auffordern, die geforderten Unterlagen beizubringen (vgl. § 50 Abs. 2 VgV). Auf die Ausnahmeregelung in § 50 Abs. 3 VgV wird Bezug genommen. Die Angabe eines sog. Globalvermerks, wonach der Bieter pauschal erklärt, alle festgelegten Eignungskriterien zu erfüllen (ohne weitere Angabe zu einzelnen Kriterien), ist nicht ausreichend. Es wird darauf hingewiesen, dass die Vergabestelle gem. § 56 Abs. 2, Abs. 4 VgV fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise sowie fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen bis zum Ablauf einer im Einzelfall zu bestimmenden Nachfrist nachfordern kann. Die Möglichkeit der Nachforderung steht im Ermessen des Auftraggebers. Ein Anspruch auf Nachforderung besteht grundsätzlich nicht. Die Bieter sollten daher im wohlverstandenen Eigeninteresse sämtliche Erklärungen und Nachweise bereits mit dem Angebot einreichen.
Aufteilung in Lose
6 LoteGegenstand der Leistung ist die Gestellung von Containern zur Erfassung von Altholz AI-III auf den Wertstoffhöfen im Rheingau-Taunus-Kreis, der Transport der Container und die Verwertung der Abfälle ab 01.01.2027.
Gegenstand der Leistung ist die Gestellung von Containern zur Erfassung von Altholz AIV auf den Wertstoffhöfen im Rheingau-Taunus-Kreis, der Transport der Container und die Verwertung der Abfälle ab 01.01.2027.
Gegenstand der Leistung ist die Gestellung von Containern zur Erfassung von Altpapier auf den Wertstoffhöfen im Rheingau-Taunus-Kreis, der Transport der Container und die Verwertung der Abfälle ab 01.01.2027.
Gegenstand der Leistung ist die Gestellung von Containern zur Erfassung von Altmetall auf den Wertstoffhöfen im Rheingau-Taunus-Kreis, der Transport der Container und die Verwertung der Abfälle ab 01.01.2027. Es handelt sich hierbei um nicht beraubtes Altmetall.
Gegenstand der Leistung ist die Gestellung von Containern zur Erfassung von Baurestabfall auf den Wertstoffhöfen im Rheingau-Taunus-Kreis und der Transport der Container zum Abfallwirtschaftszentrum Singhofen im Rhein-Lahn-Kreis ab 01.01.2027.
Gegenstand der Leistung ist die Gestellung von Containern zur Erfassung von Bauschutt auf den Wertstoffhöfen im Rheingau-Taunus-Kreis (mit Aus-nahme der Standorte Taunusstein-Orlen, Idstein und dem neuen Wertstoffhof in Oestrich-Winkel), der Transport der Container und die Verwertung der Abfälle ab 01.07.2027.
Zuschlagskriterien
6 Kriterien- price100%
Nach § 58 Abs. 1 VgV wird der Zuschlag getrennt für das jeweilige Los nach Maßgabe des § 127 GWB auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt (bestes Preis-Leistungs-Verhältnis, § 58 Abs. 2 Satz 1 VgV). Das wirtschaftlichste Angebot wird vorliegend allein anhand des niedrigsten Leistungsentgelts ermittelt.
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Nach § 58 Abs. 1 VgV wird der Zuschlag getrennt für das jeweilige Los nach Maßgabe des § 127 GWB auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt (bestes Preis-Leistungs-Verhältnis, § 58 Abs. 2 Satz 1 VgV). Das wirtschaftlichste Angebot wird vorliegend allein anhand des niedrigsten Leistungsentgelts ermittelt.
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Nach § 58 Abs. 1 VgV wird der Zuschlag getrennt für das jeweilige Los nach Maßgabe des § 127 GWB auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt (bestes Preis-Leistungs-Verhältnis, § 58 Abs. 2 Satz 1 VgV). Das wirtschaftlichste Angebot wird vorliegend allein anhand des niedrigsten Leistungsentgelts ermittelt.
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Nach § 58 Abs. 1 VgV wird der Zuschlag getrennt für das jeweilige Los nach Maßgabe des § 127 GWB auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt (bestes Preis-Leistungs-Verhältnis, § 58 Abs. 2 Satz 1 VgV). Das wirtschaftlichste Angebot wird vorliegend allein anhand des niedrigsten Leistungsentgelts ermittelt.
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Nach § 58 Abs. 1 VgV wird der Zuschlag getrennt für das jeweilige Los nach Maßgabe des § 127 GWB auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt (bestes Preis-Leistungs-Verhältnis, § 58 Abs. 2 Satz 1 VgV). Das wirtschaftlichste Angebot wird vorliegend allein anhand des niedrigsten Leistungsentgelts ermittelt.
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Nach § 58 Abs. 1 VgV wird der Zuschlag getrennt für das jeweilige Los nach Maßgabe des § 127 GWB auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt (bestes Preis-Leistungs-Verhältnis, § 58 Abs. 2 Satz 1 VgV). Das wirtschaftlichste Angebot wird vorliegend allein anhand des niedrigsten Leistungsentgelts ermittelt.
Zeitplan
- 30. Apr. 2026Bekanntmachung veröffentlichtAuf TED publiziert
- 18. Mai 2026EinreichungsfristElektronische Einreichung