Bereitstellung, Betrieb und Support einer IT-Plattform für eInstant Games
Was wird ausgeschrieben
Die Thüringer Staatslotterie AöR schreibt die Implementierung und den Betrieb einer IT-Plattform für elektronische Sofortlotterien (eInstant Games) aus. Der Auftrag umfasst neben der Plattformbereitstellung als Software-as-a-Service auch die Integration von fünf initialen Spielen in die bestehende Web- und App-Infrastruktur. Die Vertragslaufzeit beträgt 1460 Tage, was einem Zeitraum von vier Jahren entspricht.
Vollständige Beschreibung anzeigen
Zur Erweiterung des digitalen Produktangebots der Thüringer Staatslotterie AöR (TSL) ist die Beschaffung und Implementierung sogenannter eInstant Games als Vergabegegenstand vorgesehen. Das bestehende Portfolio ist hierbei neben den klassischen Rubbellosen um elektronische Sofortlotterien mit interaktiver Spielmechanik zu ergänzen.
Die Thüringer Staatslotterie möchte ihr digitales Angebot erweitern und sucht einen Dienstleister für eine Plattform, auf der sogenannte eInstant Games – also digitale Sofortlotterien mit interaktiven Spielelementen – angeboten werden können. Der Auftrag beinhaltet die technische Bereitstellung der Plattform als Software-as-a-Service, den laufenden Betrieb sowie die Einbindung von fünf ersten Spielen in die bestehende Webseite und App der Lotterie. Das Projekt ist auf eine Dauer von vier Jahren angelegt. Der Zuschlag erfolgt rein über den Preis, sofern die fachlichen Anforderungen der Leistungsbeschreibung erfüllt sind.
Zentrale Anforderungen
3 Punkte- Nachweis der ordnungsgemäßen Entrichtung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen der letzten fünf Jahre
- Keine Ausschlussgründe gemäß § 123 GWB (Straftaten wie Betrug, Geldwäsche, Bestechung)
- Keine Ausschlussgründe gemäß § 124 GWB (Insolvenz, schwere berufliche Verfehlungen, Wettbewerbsverzerrung)
KI-zusammengefasst aus den offiziellen Eignungsanforderungen. Verbindlich ist der Originaltext unten.
Eignungskriterien (Volltext)
§ 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland) § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche) § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) und § 108e des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung), §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung Das Unternehmen muss seinen Verpflichtungen zur Entrichtung von Steuern, Abgaben und Sozialversicherungsbeiträgen sowohl in seinem Niederlassungsstaat als auch in dem Mitgliedstaat des öffentlichen Auftraggebers - sofern es sich um einen anderen Staat als den Niederlassungsstaat handelt - in den letzten fünf Jahren vollständig nachgekommen sein. Nach § 124 (1) GWB kann ein Unternehmen vom Vergabeverfahren fakultativ unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umweltrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Nach § 124 (1) GWB kann ein Unternehmen vom Vergabeverfahren fakultativ unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende sozialrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Nach § 124 (1) GWB kann ein Unternehmen vom Vergabeverfahren fakultativ unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Nach § 124 (1) GWB kann ein Unternehmen vom Vergabeverfahren fakultativ unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. Nach § 124 (1) GWB kann ein Unternehmen vom Vergabeverfahren fakultativ unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Nach § 124 (1) GWB kann ein Unternehmen vom Vergabeverfahren fakultativ unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Nach § 124 (1) GWB kann ein Unternehmen vom Vergabeverfahren fakultativ unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann. Nach § 124 (1) GWB kann ein Unternehmen vom Vergabeverfahren fakultativ unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann. Nach § 124 (1) GWB kann ein Unternehmen vom Vergabeverfahren fakultativ unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat. Nach § 124 (1) GWB kann ein Unternehmen vom Vergabeverfahren fakultativ unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder wenn das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. Es gelten die allgemeinen Vorschriften zur Nachforderung von Unterlagen (§ 10 Abs. 1 ThürVgG, § 56 VgV).
Aufteilung in Lose
1 LotVergabegegenstand ist die Bereitstellung, der laufende Betrieb und Support einer IT-Plattform für eInstant Games (Software-as-a-Service). Der Auftrag umfasst zudem die initiale Bereitstellung von eInstant Games für die Integration in die Webseite und die App der TSL. Die TSL startet ihr Angebot mit fünf eInstant Games, die der Auftraggeber nach Zuschlagserteilung aus dem Portfolio des Auftragnehmers auswählt. Ziel ist die Erweiterung des bestehenden Produktportfolios um attraktive, sichere und regulatorisch konforme (lt. GlüStV) eInstant Games, die über Web- und Mobile Kanäle wie die App angeboten werden können. Im Übrigen siehe Leistungsbeschreibung.
Zuschlagskriterien
1 Kriterien- price100%
Der Auftraggeber prüft die fachlich-inhaltliche Richtigkeit des Angebots. Dies umfasst die Prüfung, ob das Angebot die Vorgaben in C.0_Leistungsbeschreibung erfüllt. Hierzu erfolgt ggf. eine Teststellung. Unter den fachlich-inhaltlich richtigen Angeboten belegt dasjenige Angebot den ersten Platz, das nach rechnerischer Prüfung den günstigen Wertungspreis beinhaltet. Zur Prüfung der fachlich-inhaltlichen Richtigkeit behält der Auftraggeber sich vor, den jeweiligen Bieter zu einem Audio-Video- bzw. Remote-Termin mit einer Dauer von maximal zwei Stunden einzuladen. In der Einladung benennt der Auftraggeber die konkreten Anforderungen aus C.0_Leistungsbeschreibung, deren Erfüllung der Bieter im Termin vorführen und dadurch nachweisen muss. Der Auftraggeber beabsichtigt, diese Termine in der 29. und 30. Kalenderwoche auch nur mit denjenigen Bietern durchzuführen, deren Angebot preislich in die engere Wahl gelangt ist.
Zeitplan
- 11. Juni 2026Bekanntmachung veröffentlichtAuf TED publiziert
- 9. Juli 2026EinreichungsfristElektronische Einreichung