Beratungs- und Coachingleistungen für das Projekt Digiscouts

Status
Vergeben
Angebotsfrist
02.06.2025, 12:00 (Europe/Berlin)
Geschätzter Auftragswert
Nicht angegeben
Lose
7
Auftraggeber
RKW Rationalisierungs- und Innovationszentrum der Deutschen Wirtschaft e. V. RKW KompetenzzentrumProfil ansehen
Erfüllungsregion
Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Deutschland
Verfahren
Offenes Verfahren
Auftragsart
Dienstleistung · Rahmenvereinbarung
Veröffentlicht
05.05.2025
Bekanntmachungsnummer
285696-2025
Verfahrensnummer
6064eca5-d496-46ab-9ddf-e3b70f627253
CPV-Codes
79400000 · Unternehmens- und Managementberatung und zugehörige Dienste; 79633000 · Dienstleistungen in Verbindung mit der Personalentwicklung; 79998000 · CoachingMehr anzeigen

Passt diese Ausschreibung zu deinem Unternehmen?

Die KI prüft sie gegen deine eigenen Kriterien und zeigt dir Punkt für Punkt, was passt und wo es hakt.

14 Tage kostenlos testen

Kurzbeschreibung

Das RKW Rationalisierungs- und Innovationszentrum der Deutschen Wirtschaft e. V. RKW Kompetenzzentrum mit Sitz in Eschborn beschafft Beratungs- und Coachingleistungen im Projekt Digiscouts. Die Leistungen unterstützen insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie Auszubildende bei Digitalisierungsvorhaben und der Kompetenzentwicklung. Die Ausschreibung ist in sieben regionale Lose für Nordwestdeutschland, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen und Sachsen-Anhalt aufgeteilt; je Los ist eine Laufzeit von 540 Tagen vorgesehen, die Angebotsfrist endet am 2. Juni 2025 um 10:00 Uhr.

KI-Zusammenfassung · Maßgeblich ist die Originalbekanntmachung.

Leistungsbeschreibung

Gegenstand dieser Vergabe sind Beratungs- und Coachingleistungen im Projekt Digiscouts.

Leistungen nach Losen (7)

  • LOT-0001 · Nordwestdeutschland

    siehe Leistungsbeschreibung

    Frist: 02.06.2025, 02:00 (Europe/Berlin)

  • LOT-0002 · Hessen

    siehe Leistungsbeschreibung

    Frist: 02.06.2025, 02:00 (Europe/Berlin)

  • LOT-0003 · Nordrhein-Westfalen

    siehe Leistungsbeschreibung

    Frist: 02.06.2025, 02:00 (Europe/Berlin)

  • LOT-0004 · Baden-Württemberg

    siehe Leistungsbeschreibung

    Frist: 02.06.2025, 02:00 (Europe/Berlin)

  • LOT-0005 · Bayern

    siehe Leistungsbeschreibung

    Frist: 02.06.2025, 02:00 (Europe/Berlin)

  • LOT-0006 · Sachsen

    siehe Leistungsbeschreibung

    Frist: 02.06.2025, 02:00 (Europe/Berlin)

  • LOT-0007 · Sachsen-Anhalt

    siehe Leistungsbeschreibung

    Frist: 02.06.2025, 02:00 (Europe/Berlin)

Anforderungen an deinen Betrieb

Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen sowie § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche), Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden sowie nach § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), sowie § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung), als auch den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete) und nach Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne des Absatzes §123 Absatz 1 GWB stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich. Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nachweisen können. Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umweltrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende sozialrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist. Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist oder sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet. Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen seine Tätigkeit eingestellt hat. Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn über das Vermögen des Unternehmens ein mit dem Insolvenzverfahren vergleichbares Verfahren eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist oder sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet. Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 GWB ist entsprechend anzuwenden Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann. Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann. Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat. Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder das Unternehmen versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen oder versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. Der öffentliche Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. vgl. § 56 Abs. 2 VgV

Wie wird das Angebot bewertet?

LOT-0003 · Nordrhein-Westfalen

Der Bieter ist dazu aufgefordert ein Konzept vorzulegen, welches kurz und prägnant auf maximal zwei DIN A4 Seiten erläutert, wie er in der Begleitung der Azubis hierarchische Grenzen in KMU im Rahmen des Digiscouts-Projekts überwinden hilft, Abteilungen übergreifende Zusammenarbeit fördern wird und dabei die Eigenständigkeit der Azubis bei der Projektumsetzung in den Mittelpunkt stellt.
150 %
Eine Punktzahl von 400 entspricht dabei dem Bestwert. Diese erhält der günstigste Bieter. Derjenige, der den doppelten Preis (und mehr) des preisgünstigsten Bieters an-bietet, erhält 0 Punkte. Diese Methode zur Ermittlung der Rangfolge der Angebote in preislicher Hinsicht bildet nach Auffassung des Auftraggebers die Wirtschaftlichkeits-unterschiede angemessen ab.
400 %
Der Bieter soll ein Konzept vorlegen, welches kurz und prägnant auf maximal zwei DIN A4 Seiten aufzeigt, inwiefern er KMU im Rahmen des Digiscouts-Projekts dabei unterstützen wird, schrittweise den Weg hin zu einem digitaleren Unternehmen begehen zu können.
150 %
Der Bieter soll ein Konzept vorlegen, welches kurz und prägnant auf maximal zwei DIN A4 Seiten beschreibt, wie er die Kompetenzentwicklung der Azubis im Rahmen des Digiscouts-Projekts fördern wird, sodass diese parallel zu ihrer fachlichen Ausbildung Kompetenzen erwerben können, um Digitalisierungsprojekte in ihrem Unternehmen auch künftig unabhängig vom konkreten Vorhaben angehen zu können.
150 %
Der Bieter ist dazu aufgefordert ein Konzept vorzulegen, welches in kurzer und prägnanter Form auf maximal zwei DIN A4 Seiten beschreibt, wie er insbesondere KMU im Rahmen des Digiscouts-Projekts dabei unterstützen kann, in Zukunft für Schulabgänger besonders attraktiv zu werden und die Lücken bei den Ausbildungsplätzen und Facharbeiterstellen zu schließen.
150 %

LOT-0001 · Nordwestdeutschland

Eine Punktzahl von 400 entspricht dabei dem Bestwert. Diese erhält der günstigste Bieter. Derjenige, der den doppelten Preis (und mehr) des preisgünstigsten Bieters an-bietet, erhält 0 Punkte. Diese Methode zur Ermittlung der Rangfolge der Angebote in preislicher Hinsicht bildet nach Auffassung des Auftraggebers die Wirtschaftlichkeits-unterschiede angemessen ab.
400 %
Der Bieter soll ein Konzept vorlegen, welches kurz und prägnant auf maximal zwei DIN A4 Seiten aufzeigt, inwiefern er KMU im Rahmen des Digiscouts-Projekts dabei unterstützen wird, schrittweise den Weg hin zu einem digitaleren Unternehmen begehen zu können.
150 %
Der Bieter soll ein Konzept vorlegen, welches kurz und prägnant auf maximal zwei DIN A4 Seiten beschreibt, wie er die Kompetenzentwicklung der Azubis im Rahmen des Digiscouts-Projekts fördern wird, sodass diese parallel zu ihrer fachlichen Ausbildung Kompetenzen erwerben können, um Digitalisierungsprojekte in ihrem Unternehmen auch künftig unabhängig vom konkreten Vorhaben angehen zu können.
150 %
Der Bieter ist dazu aufgefordert ein Konzept vorzulegen, welches kurz und prägnant auf maximal zwei DIN A4 Seiten erläutert, wie er in der Begleitung der Azubis hierarchische Grenzen in KMU im Rahmen des Digiscouts-Projekts überwinden hilft, Abteilungen übergreifende Zusammenarbeit fördern wird und dabei die Eigenständigkeit der Azubis bei der Projektumsetzung in den Mittelpunkt stellt.
150 %
Der Bieter ist dazu aufgefordert ein Konzept vorzulegen, welches in kurzer und prägnanter Form auf maximal zwei DIN A4 Seiten beschreibt, wie er insbesondere KMU im Rahmen des Digiscouts-Projekts dabei unterstützen kann, in Zukunft für Schulabgänger besonders attraktiv zu werden und die Lücken bei den Ausbildungsplätzen und Facharbeiterstellen zu schließen.
150 %

LOT-0002 · Hessen

Eine Punktzahl von 400 entspricht dabei dem Bestwert. Diese erhält der günstigste Bieter. Derjenige, der den doppelten Preis (und mehr) des preisgünstigsten Bieters an-bietet, erhält 0 Punkte. Diese Methode zur Ermittlung der Rangfolge der Angebote in preislicher Hinsicht bildet nach Auffassung des Auftraggebers die Wirtschaftlichkeits-unterschiede angemessen ab.
400 %
Der Bieter soll ein Konzept vorlegen, welches kurz und prägnant auf maximal zwei DIN A4 Seiten aufzeigt, inwiefern er KMU im Rahmen des Digiscouts-Projekts dabei unterstützen wird, schrittweise den Weg hin zu einem digitaleren Unternehmen begehen zu können.
150 %
Der Bieter soll ein Konzept vorlegen, welches kurz und prägnant auf maximal zwei DIN A4 Seiten beschreibt, wie er die Kompetenzentwicklung der Azubis im Rahmen des Digiscouts-Projekts fördern wird, sodass diese parallel zu ihrer fachlichen Ausbildung Kompetenzen erwerben können, um Digitalisierungsprojekte in ihrem Unternehmen auch künftig unabhängig vom konkreten Vorhaben angehen zu können.
150 %
Der Bieter ist dazu aufgefordert ein Konzept vorzulegen, welches kurz und prägnant auf maximal zwei DIN A4 Seiten erläutert, wie er in der Begleitung der Azubis hierarchische Grenzen in KMU im Rahmen des Digiscouts-Projekts überwinden hilft, Abteilungen übergreifende Zusammenarbeit fördern wird und dabei die Eigenständigkeit der Azubis bei der Projektumsetzung in den Mittelpunkt stellt.
150 %
Der Bieter ist dazu aufgefordert ein Konzept vorzulegen, welches in kurzer und prägnanter Form auf maximal zwei DIN A4 Seiten beschreibt, wie er insbesondere KMU im Rahmen des Digiscouts-Projekts dabei unterstützen kann, in Zukunft für Schulabgänger besonders attraktiv zu werden und die Lücken bei den Ausbildungsplätzen und Facharbeiterstellen zu schließen.
150 %

LOT-0004 · Baden-Württemberg

Eine Punktzahl von 400 entspricht dabei dem Bestwert. Diese erhält der günstigste Bieter. Derjenige, der den doppelten Preis (und mehr) des preisgünstigsten Bieters an-bietet, erhält 0 Punkte. Diese Methode zur Ermittlung der Rangfolge der Angebote in preislicher Hinsicht bildet nach Auffassung des Auftraggebers die Wirtschaftlichkeits-unterschiede angemessen ab.
400 %
Der Bieter soll ein Konzept vorlegen, welches kurz und prägnant auf maximal zwei DIN A4 Seiten aufzeigt, inwiefern er KMU im Rahmen des Digiscouts-Projekts dabei unterstützen wird, schrittweise den Weg hin zu einem digitaleren Unternehmen begehen zu können.
150 %
Der Bieter soll ein Konzept vorlegen, welches kurz und prägnant auf maximal zwei DIN A4 Seiten beschreibt, wie er die Kompetenzentwicklung der Azubis im Rahmen des Digiscouts-Projekts fördern wird, sodass diese parallel zu ihrer fachlichen Ausbildung Kompetenzen erwerben können, um Digitalisierungsprojekte in ihrem Unternehmen auch künftig unabhängig vom konkreten Vorhaben angehen zu können.
150 %
Der Bieter ist dazu aufgefordert ein Konzept vorzulegen, welches kurz und prägnant auf maximal zwei DIN A4 Seiten erläutert, wie er in der Begleitung der Azubis hierarchische Grenzen in KMU im Rahmen des Digiscouts-Projekts überwinden hilft, Abteilungen übergreifende Zusammenarbeit fördern wird und dabei die Eigenständigkeit der Azubis bei der Projektumsetzung in den Mittelpunkt stellt.
150 %
Der Bieter ist dazu aufgefordert ein Konzept vorzulegen, welches in kurzer und prägnanter Form auf maximal zwei DIN A4 Seiten beschreibt, wie er insbesondere KMU im Rahmen des Digiscouts-Projekts dabei unterstützen kann, in Zukunft für Schulabgänger besonders attraktiv zu werden und die Lücken bei den Ausbildungsplätzen und Facharbeiterstellen zu schließen.
150 %

LOT-0005 · Bayern

Eine Punktzahl von 400 entspricht dabei dem Bestwert. Diese erhält der günstigste Bieter. Derjenige, der den doppelten Preis (und mehr) des preisgünstigsten Bieters an-bietet, erhält 0 Punkte. Diese Methode zur Ermittlung der Rangfolge der Angebote in preislicher Hinsicht bildet nach Auffassung des Auftraggebers die Wirtschaftlichkeits-unterschiede angemessen ab.
400 %
Der Bieter soll ein Konzept vorlegen, welches kurz und prägnant auf maximal zwei DIN A4 Seiten aufzeigt, inwiefern er KMU im Rahmen des Digiscouts-Projekts dabei unterstützen wird, schrittweise den Weg hin zu einem digitaleren Unternehmen begehen zu können.
150 %
Der Bieter soll ein Konzept vorlegen, welches kurz und prägnant auf maximal zwei DIN A4 Seiten beschreibt, wie er die Kompetenzentwicklung der Azubis im Rahmen des Digiscouts-Projekts fördern wird, sodass diese parallel zu ihrer fachlichen Ausbildung Kompetenzen erwerben können, um Digitalisierungsprojekte in ihrem Unternehmen auch künftig unabhängig vom konkreten Vorhaben angehen zu können.
150 %
Der Bieter ist dazu aufgefordert ein Konzept vorzulegen, welches kurz und prägnant auf maximal zwei DIN A4 Seiten erläutert, wie er in der Begleitung der Azubis hierarchische Grenzen in KMU im Rahmen des Digiscouts-Projekts überwinden hilft, Abteilungen übergreifende Zusammenarbeit fördern wird und dabei die Eigenständigkeit der Azubis bei der Projektumsetzung in den Mittelpunkt stellt.
150 %
Der Bieter ist dazu aufgefordert ein Konzept vorzulegen, welches in kurzer und prägnanter Form auf maximal zwei DIN A4 Seiten beschreibt, wie er insbesondere KMU im Rahmen des Digiscouts-Projekts dabei unterstützen kann, in Zukunft für Schulabgänger besonders attraktiv zu werden und die Lücken bei den Ausbildungsplätzen und Facharbeiterstellen zu schließen.
150 %

LOT-0006 · Sachsen

Eine Punktzahl von 400 entspricht dabei dem Bestwert. Diese erhält der günstigste Bieter. Derjenige, der den doppelten Preis (und mehr) des preisgünstigsten Bieters an-bietet, erhält 0 Punkte. Diese Methode zur Ermittlung der Rangfolge der Angebote in preislicher Hinsicht bildet nach Auffassung des Auftraggebers die Wirtschaftlichkeits-unterschiede angemessen ab.
400 %
Der Bieter soll ein Konzept vorlegen, welches kurz und prägnant auf maximal zwei DIN A4 Seiten aufzeigt, inwiefern er KMU im Rahmen des Digiscouts-Projekts dabei unterstützen wird, schrittweise den Weg hin zu einem digitaleren Unternehmen begehen zu können.
150 %
Der Bieter soll ein Konzept vorlegen, welches kurz und prägnant auf maximal zwei DIN A4 Seiten beschreibt, wie er die Kompetenzentwicklung der Azubis im Rahmen des Digiscouts-Projekts fördern wird, sodass diese parallel zu ihrer fachlichen Ausbildung Kompetenzen erwerben können, um Digitalisierungsprojekte in ihrem Unternehmen auch künftig unabhängig vom konkreten Vorhaben angehen zu können.
150 %
Der Bieter ist dazu aufgefordert ein Konzept vorzulegen, welches kurz und prägnant auf maximal zwei DIN A4 Seiten erläutert, wie er in der Begleitung der Azubis hierarchische Grenzen in KMU im Rahmen des Digiscouts-Projekts überwinden hilft, Abteilungen übergreifende Zusammenarbeit fördern wird und dabei die Eigenständigkeit der Azubis bei der Projektumsetzung in den Mittelpunkt stellt.
150 %
Der Bieter ist dazu aufgefordert ein Konzept vorzulegen, welches in kurzer und prägnanter Form auf maximal zwei DIN A4 Seiten beschreibt, wie er insbesondere KMU im Rahmen des Digiscouts-Projekts dabei unterstützen kann, in Zukunft für Schulabgänger besonders attraktiv zu werden und die Lücken bei den Ausbildungsplätzen und Facharbeiterstellen zu schließen.
150 %

LOT-0007 · Sachsen-Anhalt

Eine Punktzahl von 400 entspricht dabei dem Bestwert. Diese erhält der günstigste Bieter. Derjenige, der den doppelten Preis (und mehr) des preisgünstigsten Bieters an-bietet, erhält 0 Punkte. Diese Methode zur Ermittlung der Rangfolge der Angebote in preislicher Hinsicht bildet nach Auffassung des Auftraggebers die Wirtschaftlichkeits-unterschiede angemessen ab.
400 %
Der Bieter soll ein Konzept vorlegen, welches kurz und prägnant auf maximal zwei DIN A4 Seiten aufzeigt, inwiefern er KMU im Rahmen des Digiscouts-Projekts dabei unterstützen wird, schrittweise den Weg hin zu einem digitaleren Unternehmen begehen zu können.
150 %
Der Bieter soll ein Konzept vorlegen, welches kurz und prägnant auf maximal zwei DIN A4 Seiten beschreibt, wie er die Kompetenzentwicklung der Azubis im Rahmen des Digiscouts-Projekts fördern wird, sodass diese parallel zu ihrer fachlichen Ausbildung Kompetenzen erwerben können, um Digitalisierungsprojekte in ihrem Unternehmen auch künftig unabhängig vom konkreten Vorhaben angehen zu können.
150 %
Der Bieter ist dazu aufgefordert ein Konzept vorzulegen, welches kurz und prägnant auf maximal zwei DIN A4 Seiten erläutert, wie er in der Begleitung der Azubis hierarchische Grenzen in KMU im Rahmen des Digiscouts-Projekts überwinden hilft, Abteilungen übergreifende Zusammenarbeit fördern wird und dabei die Eigenständigkeit der Azubis bei der Projektumsetzung in den Mittelpunkt stellt.
150 %
Der Bieter ist dazu aufgefordert ein Konzept vorzulegen, welches in kurzer und prägnanter Form auf maximal zwei DIN A4 Seiten beschreibt, wie er insbesondere KMU im Rahmen des Digiscouts-Projekts dabei unterstützen kann, in Zukunft für Schulabgänger besonders attraktiv zu werden und die Lücken bei den Ausbildungsplätzen und Facharbeiterstellen zu schließen.
150 %

Vergabeunterlagen

Keine abgerufenen Dateien hinterlegt. Ein abgeschlossener Abruf ist nicht dokumentiert.

Anforderungen

Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen sowie § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche), Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden sowie nach § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), sowie § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung), als auch den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete) und nach Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne des Absatzes §123 Absatz 1 GWB stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich. Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nachweisen können. Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umweltrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende sozialrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist. Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist oder sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet. Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen seine Tätigkeit eingestellt hat. Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn über das Vermögen des Unternehmens ein mit dem Insolvenzverfahren vergleichbares Verfahren eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist oder sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet. Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 GWB ist entsprechend anzuwenden Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann. Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann. Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat. Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder das Unternehmen versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen oder versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. Der öffentliche Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. vgl. § 56 Abs. 2 VgV

Änderungen und Bieterfragen

1 Eintrag
  1. 18.08.2025VergabebekanntmachungBekanntmachung 537678-2025
Vergleichbare Verfahren0vergeben oder Frist abgelaufen
Mit erfasstem Zuschlag0 verschiedene Auftragnehmer
ZuschlagssummeMedian
Zuschlag zu Schätzwertzu wenig Vergleichswerte

Ähnliche Verfahren, die du verpasst hast

Frist in den letzten 12 Monaten abgelaufen, nach Ähnlichkeit
Titel
Kein ähnliches Verfahren in den letzten 12 Monaten abgelaufen.

Wer gewinnt solche Vergaben?

Alle inhaltlich ähnlichen Verfahren im erfassten Bestand
Trend
Keine namentlich bekannten Zuschlagsempfänger im Vergleichsfeld.

Wer schreibt solche Vergaben aus?

Keine Auftraggeber im Vergleichsfeld.

Laufende Rahmenverträge

Baden-Württemberg

RKW Rationalisierungs- und Innovationszentrum der Deutschen Wirtschaft e. V. RKW Kompetenzzentrum

Aktiv seit 2025 · 1 Verfahren
Profil öffnen
Verfahren pro Jahr1Ø seit 2025
Ø Auftragswertgeschätzt, laut Bekanntmachung
VergebenVerfahren mit Zuschlag
RahmenverträgeAnteil an Verfahren
Verfahren je Woche · 1 seit 2025Spitze KW 19 · 2025 · 1

Leistungsbereiche

Top 5 nach Verfahren

Erfüllungsorte

nach Verfahren

Bisherige Auftragnehmer

Zuschläge dieses Auftraggebers, alle Leistungsbereiche
RNRKW Nord GmbH115.07.2025 -
RHRKW Hessen GmbH115.07.2025 -
RNRKW Nordrhein-Westfalen e.V.115.07.2025 -
RBRKW Baden-Württemberg GmbH115.07.2025 -
RBRKW Bayern e.V.115.07.2025 -
IDImpact Dresden GmbH115.07.2025 -
RSRKW Sachsen-Anhalt GmbH115.07.2025 -

Laufende Rahmenverträge

nach voraussichtlichem Vertragsende
  • Beratungs- und Coachingleistungen für das Projekt DigiscoutsRKW Nord GmbH +6 weitereRKW Rationalisierungs- und Innovationszentrum der Deutschen Wirtschaft e. V. RKW KompetenzzentrumEschborn, Deutschland
    -1 €
    15.07.2025noch 4 Monate15.01.2027
    Neuausschreibung erwartet ca. Q3 2026 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet

Letzte Verfahren

neueste zuerst · Zuschlagsempfänger, wo veröffentlicht
05.05.2025Beratungs- und Coachingleistungen für das Projekt DigiscoutsVergebenRNRKW Nord GmbH +6 weitere-1 €

Welche ähnlichen Ausschreibungen sind offen?

Alle ähnlichen Ausschreibungen anzeigen

Aktuell keine ähnlichen offenen Ausschreibungen im erfassten Bestand gefunden.

Alle Angaben ohne Gewähr. Ausschreibungen können sich jederzeit ändern – wir übernehmen keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit der hier dargestellten Daten. Maßgeblich ist stets die Originalbekanntmachung des Auftraggebers.