Rahmenvertrag über die Erstellung von Bild- und Filmdokumentationen
Was wird ausgeschrieben
Die Bundesanstalt für Wasserbau (BAW) schreibt einen vierjährigen Rahmenvertrag für professionelle Foto- und Videoproduktionen aus. Der Auftrag umfasst Aufnahmen an den Standorten Karlsruhe und Hamburg sowie an Bundeswasserstraßen im gesamten Bundesgebiet, inklusive Drohneneinsatz und Postproduktion. Das Auftragsvolumen ist auf 300.000 EUR geschätzt.
Vollständige Beschreibung anzeigen
Die BAW beabsichtigt mit dieser Ausschreibung, einen Rahmenvertrag für die Dauer von 48 Monaten über die Erstellung von Bild- und Filmdokumentationen an den Standorten der BAW in Karlsruhe und Hamburg sowie an und auf Bundeswasserstraßen im gesamten Bundesgebiet zu beauftragen. Durch den Auftragnehmer sind hochwertige Bild- und Filmaufnahmen für die Nutzung im wissenschaftlichen Umfeld nach den Vorgaben der BAW zu erstellen, nachzubearbeiten (inklusive Filmschnitt und -Vertonung) und der BAW zur ausschließlichen Nutzung zur Verfügung zu stellen. Die Aufnahmen erfordern u.a. den Einsatz von hochauflösenden Foto- und Videokameras sowie von unbemannten Luftfahrtsystemen („Drohnen“).
Die Bundesanstalt für Wasserbau (BAW) sucht einen Dienstleister für die Erstellung von hochwertigen Bild- und Filmaufnahmen für wissenschaftliche Zwecke. Der Rahmenvertrag läuft über 48 Monate und beinhaltet neben den eigentlichen Aufnahmen an Standorten wie Karlsruhe und Hamburg sowie an Bundeswasserstraßen auch die Nachbearbeitung, wie etwa Filmschnitt und Vertonung. Ein besonderer Fokus liegt auf dem Einsatz von professioneller Technik, einschließlich Drohnen für Luftaufnahmen. Die Vergabe erfolgt zu gleichen Teilen basierend auf dem Preis und der Qualität der eingereichten Arbeitsproben.
Zentrale Anforderungen
5 Punkte- Einhaltung der zwingenden Ausschlussgründe gemäß § 123 GWB
- Einhaltung der fakultativen Ausschlussgründe gemäß § 124 GWB
- Einhaltung der Ausschlussgründe nach Art. 5k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014
- Einreichung vollständiger unternehmensbezogener Unterlagen und Eigenerklärungen
- Vorlage von Arbeitsproben im Bereich Fotografie zur Qualitätsbewertung
KI-zusammengefasst aus den offiziellen Eignungsanforderungen. Verbindlich ist der Originaltext unten.
Eignungskriterien (Volltext)
Zwingende Ausschlussgründe gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 6, 7, 8 und 9 i.V.m. Abs. 2, 3 und Abs. 5 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__123.html Zwingende Ausschlussgründe gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 4 und 5 i.V.m. den Abs.2, 3 und Abs. 5 GWB: Der Gesetzestext ist abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__123.html Zwingender Ausschlussgrund gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. den Abs. 2, 3 und Abs. 5 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__123.html Fakultativer Ausschlussgrund gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__124.html Zwingende Ausschlussgründe gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 2 und 3 i.V.m. den Abs.2, 3 und Abs. 5 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__123.html Fakultativer Ausschlussgrund gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. Abs. 2 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__124.html Fakultativer Ausschlussgrund gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. Abs. 2 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__124.html Zwingender Ausschlussgrund gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 10 i.V.m. den Abs.2, 3 und Abs. 5 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__123.html Ausschlussgründe nach Artikel 5k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022. Der Text der Verordnung ist abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32022R0576 Fakultativer Ausschlussgrund gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. Abs. 2 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__124.html Fakultative Ausschlussgründe gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 8 und 9 i.V.m. Abs. 2 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__124.html Fakultativer Ausschlussgrund gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__124.html Zwingender Ausschlussgrund gemäß § 123 Abs. 4 i.V.m. Absatz 5 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__123.html Fakultativer Ausschlussgrund gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 2 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__124.html fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise.
Aufteilung in Lose
1 LotDurch den Auftragnehmer sind hochwertige Bild- und Filmaufnahmen für die Nutzung im wissenschaftlichen Umfeld nach den Vorgaben der BAW zu erstellen, nachzubearbeiten (inklusive Filmschnitt und -Vertonung) und der BAW zur ausschließlichen Nutzung zur Verfügung zu stellen. Die Aufnahmen erfordern u.a. den Einsatz von hochauflösenden Foto- und Videokameras sowie von unbemannten Luftfahrtsystemen („Drohnen“).
Zuschlagskriterien
2 Kriterien- price
Gewichtung 50%. Im Rahmen des Zuschlagskriteriums „Preis“ sind maximal 50 Punkte erreichbar. Die Wertungspunkte für das Kriterium „Preis“ werden aus der Gesamtsumme der im Preisblatt angegebenen Stundensätze für die abgefragten Leistungen gebildet. Die Angabe der Halb- und Ganztagessätze sowie die Preise pro Bild für die Bildbearbeitung fließen nicht in die Wertung ein. Für die Angebotswertung wird der Preis zunächst in einer Punkteskala von 0 bis 10 Punkten abgebildet: Die volle Punktzahl erhält das Angebot mit dem niedrigsten Preis. 0 Punkte erhält ein fiktives Angebot mit dem zweifachen des niedrigsten Preises. Alle Angebote mit darüber liegenden Preisen erhalten ebenfalls 0 Punkte. Die Punkteermittlung für die dazwischen liegenden Preise erfolgt über eine lineare Interpolation mit drei Stellen nach dem Komma. Anschließend wird die erreichte Wertungspunktzahl auf die Gesamtpunktzahl hoch skaliert. Für weitere Informationen siehe Anlage 00, Rahmendokument Ziffer 5.
- quality
Gewichtung 50%. Im Rahmen des Zuschlagskriteriums „Qualität“ sind maximal 50 Punkte erreichbar. Die Bewertung erfolgt auf Grundlage der vom Bieter einzureichenden Arbeitsproben im Bereich Fotografie sowie Video. Die Qualität der Arbeitsproben wird wie folgt gewichtet: • Fotografie: 25 % (maximal 25 Punkte) • Video: 25 % (maximal 25 Punkte) Die Bewertung erfolgt ausschließlich anhand der eingereichten Arbeitsproben. Maßgeblich sind insbesondere die gestalterische und technische Qualität, die Bild- und Erzählwirkung sowie die Eignung der Arbeiten für eine professionelle Öffentlichkeitsarbeit. Der Bieter hat die eingereichten Arbeitsproben kurz zu beschreiben und darzustellen, welche Leistungen er im Rahmen der Erstellung selbst erbracht hat (z. B. Konzeption, Kamera, Schnitt, Postproduktion). Die eingereichten Arbeitsproben müssen vom Bieter selbst erstellt worden sein oder unter seiner maßgeblichen Mitwirkung entstanden sein Die BAW bewertet die Qualität der Arbeitsproben „Fotografie“ und der Arbeitsprobe „Video“ jeweils mit 0-4 Punkten entsprechend den nachfolgend aufgeführten Maßstäben. Die vergebene Punktzahl wird mit dem angegebenen Gewichtungsfaktor zur erreichten Punktzahl multipliziert. Die erreichten Punktzahlen „Foto“ und „Video“ werden addiert.
Zeitplan
- 27. Mai 2026Bekanntmachung veröffentlichtAuf TED publiziert
- 15. Juni 2026EinreichungsfristElektronische Einreichung