Vergabeentscheid

Zuschlag erteilt

Auftragsgewinner: unbekannt

Auftragswert

unbekannt

Zuschlag am

10. Jan. 2020

TED·441840-2026

Baukoordinator für das Elektronische Stellwerk (ESTW) Köln Hauptbahnhof

DB Netz AG (Bukr 16)Frankfurt Main, GermanyVeröffentlicht 26. Juni 2026
Auftragswert
~€450k
Geschätzt · Konfidenz low
Einreichungsfrist
Leistungsbeschreibung

Was wird ausgeschrieben

Die DB Netz AG schreibt Leistungen für einen Baukoordinator im Rahmen des Projekts 'Elektronisches Stellwerk (ESTW) Köln Hauptbahnhof' aus. Die Tätigkeit erfolgt gemäß der Verwaltungsvorschrift für die Bauplanung und -durchführung bei der Deutschen Bahn (VV-Bau STE). Es handelt sich um eine Dienstleistung im Bereich der Bauüberwachung und Koordination für ein komplexes Infrastrukturprojekt.

Vollständige Beschreibung anzeigen

ESTW Köln Hbf; Baukoordinator gemäß VV-Bau STE

VergabeHero-Einschätzung

Die Deutsche Bahn sucht einen Baukoordinator für die Modernisierung der Signaltechnik am Kölner Hauptbahnhof. Dabei geht es um die technische und organisatorische Begleitung beim Bau des neuen Elektronischen Stellwerks, kurz ESTW. Der Koordinator stellt sicher, dass alle Arbeiten gemäß den strengen Sicherheits- und Qualitätsvorgaben der Bahn (VV-Bau STE) ablaufen. Da es sich um ein hochkomplexes Projekt in einem der meistbefahrenen Bahnhöfe Deutschlands handelt, ist eine präzise Abstimmung aller beteiligten Gewerke erforderlich.

IngenieurdienstleistungenBauleistungenVerkehrSchienenverkehrÖffentliche VerwaltungBaukoordinationBahninfrastrukturSignaltechnikProjektsteuerungOeffentliche Auftraggeber
Lose

Aufteilung in Lose

1 Lot
LOT-0001ESTW Köln Hbf; Baukoordinator

ESTW Köln Hbf; Baukoordinator gemäß VV-Bau STE

CPV 71521000
Zeitleiste

Zeitplan

  1. 26. Juni 2026
    Bekanntmachung veröffentlicht
    Auf TED publiziert
  2. 10. Jan. 2020
    Zuschlag erteilt

Alle Angaben ohne Gewähr. Ausschreibungen können sich jederzeit ändern – wir übernehmen keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit der hier dargestellten Daten. Maßgeblich ist stets die Originalbekanntmachung des Auftraggebers.

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