Neubau einer Straßenbrücke B281n über die DB-Strecke 6383 bei Könitz

Was wird ausgeschrieben
Das Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr schreibt den Neubau einer Straßenbrücke im Zuge der B281n bei Könitz aus. Der Auftrag umfasst neben dem Brückenbau auch die Sanierung einer Altlast im Gründungsbereich sowie Erdarbeiten für Anschlussdämme und bahnseitige Anpassungen. Das Projekt ist als ein Los ausgeschrieben und wird rein über den Preis vergeben.
Vollständige Beschreibung anzeigen
VP01- Neubau Brücke BW 02 über die DB Strecke 6383 bei Könitz: Zu vergeben ist die Bauleistung für den Neubau einer Straßenbrücke im Zuge der B281n über die DB Strecke 6383 bei Könitz. Das Bauwerk gründet im Bereich einer Altlast (ehemalige Hausmülldeponie), die im Rahmen der Maßnahme mit saniert werden soll. In Vorbereitung des separat und später anschließenden Streckenum- und Ausbaus sind Erdarbeiten / die Herstellung von Anschlussdämmen an das Bauwerk ebenfalls Bestandteil. Aufgrund des neuen Kreuzungsbauwerks gehören bahnseitige Anpassungen mit zur Bauleistung.
Das Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr plant den Neubau einer Straßenbrücke über die Bahnstrecke 6383 bei Könitz. Eine besondere Herausforderung ist dabei die Sanierung einer ehemaligen Hausmülldeponie, auf der das Bauwerk gegründet werden soll. Zusätzlich zum Brückenbau gehören Erdarbeiten für die Anschlussdämme sowie notwendige Anpassungen an der Bahninfrastruktur zum Leistungsumfang. Das Projekt dient der Vorbereitung eines späteren Streckenausbaus der B281n. Der Auftrag wird ausschließlich nach dem günstigsten Preis vergeben.
Zentrale Anforderungen
5 Punkte- Ausschluss von Straftaten gem. § 123 GWB
- Nachweis der Einhaltung umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlicher Verpflichtungen
- Nachweis der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Zuverlässigkeit
- Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (kein Insolvenzverfahren)
- Keine Wettbewerbsverzerrung durch Interessenkonflikte oder Vorbefassung
KI-zusammengefasst aus den offiziellen Eignungsanforderungen.
Eignungskriterien (Volltext)
§ 123 Absatz 1 GWB Ziff. 1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland), Ziff. 2. § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, Ziff. 3. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche), Ziff. 4. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, Ziff. 5. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, Ziff. 6. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), Ziff. 7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern), Ziff. 8. den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), Ziff. 9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder Ziff. 10. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). + § 124 Absatz 1 GWB Ziff. 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat, Ziff. 3. das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird § 123 Absatz 4 GWB Ziff. 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, Ziff. 2. der öffentliche Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen kann § 124 Absatz 1 GWB Ziff. 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat § 124 Absatz 1 GWB Ziff. 4. der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken § 124 Absatz 1 GWB Ziff. 5. ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann § 124 Absatz 1 GWB Ziff. 6. eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann § 124 Absatz 1 GWB Ziff. 7. das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat § 124 Absatz 1 GWB Ziff. 8. das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, Ziff. 9. das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln Fehlende Erklärungen oder Nachweise werden gemäß § 16a EU VOB/A durch den Auftraggeber nachgefordert und können bis zum Ablauf der dort genannten Frist nachgereicht werden.
Aufteilung in Lose
1 LotVP01- Neubau Brücke BW 02 über die DB Strecke 6383 bei Könitz: Zu vergeben ist die Bauleistung für den Neubau einer Straßenbrücke im Zuge der B281n über die DB Strecke 6383 bei Könitz. Das Bauwerk gründet im Bereich einer Altlast (ehemalige Hausmülldeponie), die im Rahmen der Maßnahme mit saniert werden soll. In Vorbereitung des separat und später anschließenden Streckenum- und Ausbaus sind Erdarbeiten / die Herstellung von Anschlussdämmen an das Bauwerk ebenfalls Bestandteil. Aufgrund des neuen Kreuzungsbauwerks gehören bahnseitige Anpassungen mit zur Bauleistung.
Zuschlagskriterien
1 Kriterien- price
100 % Preis
Zeitplan
- 29. Juni 2026Bekanntmachung veröffentlichtAuf TED publiziert
- 11. Aug. 2026EinreichungsfristElektronische Einreichung