Vergabeentscheid

Zuschlag erteilt

Auftragsgewinner: Garten & Landschaftsbau K & L

Auftragswert

€20k

Zuschlag am

8. Juni 2026

TED·424405-2026

Grün- und Außenanlagenpflege für das Aus- und Fortbildungszentrum in Königs Wusterhausen

DienstleistungenGebäudemanagementÖffentliche VerwaltungImmobilienwirtschaftGruenflaechenpflegeGartenbauOeffentliche VerwaltungInstandhaltungAussenanlagen
Auftragswert
~€70k
Geschätzt · Konfidenz low
Einreichungsfrist
Leistungsbeschreibung

Was wird ausgeschrieben

Der Brandenburgische Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen schreibt die laufende Grün- und Außenanlagenpflege für das Aus- und Fortbildungszentrum in Königs Wusterhausen aus. Das zu betreuende Grundstück umfasst eine Fläche von 94.000 Quadratmetern. Es handelt sich um eine Jahresunterhaltspflege.

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Grün- und Außenanlagenpflege

VergabeHero-Einschätzung

Der Brandenburgische Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen sucht einen Dienstleister für die regelmäßige Pflege der Grün- und Außenanlagen am Aus- und Fortbildungszentrum in Königs Wusterhausen. Das Gelände erstreckt sich über eine Fläche von 94.000 Quadratmetern, was etwa 13 Fußballfeldern entspricht. Die Aufgabe umfasst die laufende Jahresunterhaltspflege, um den Zustand der Außenbereiche dauerhaft zu erhalten. Der Auftrag wird ausschließlich nach dem günstigsten Preis vergeben.

Lose

Aufteilung in Lose

1 Lot
LOT-0001Aus- und Fortbildungszentrum (AFZ), Schillerstr. 6, 15711 Königs Wusterhausen, Grün- und Außenanlagenpflege

Jahresunterhaltspflege auf Grünanlagen im AFZ KWH mit 94.000 m2 Grundstücksfläche

CPV 77310000
Bewertung

Zuschlagskriterien

1 Kriterien
  • price

    Preis

    100%
Zeitleiste

Zeitplan

  1. 19. Juni 2026
    Bekanntmachung veröffentlicht
    Auf TED publiziert
  2. 8. Juni 2026
    Zuschlag erteilt
    Zuschlag an Garten & Landschaftsbau K & L · €20k

Alle Angaben ohne Gewähr. Ausschreibungen können sich jederzeit ändern – wir übernehmen keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit der hier dargestellten Daten. Maßgeblich ist stets die Originalbekanntmachung des Auftraggebers.

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