TED·512845-2026

Arzneimittelrabattvertrag für Interferon beta-1b (Betaferon)

AB
München, Germany·Veröffentlicht 24. Juli 2026
GesundheitswesenPharmazeutikaGesundheitswesenÖffentliche VerwaltungArzneimittelGesundheitswesenRabattvertragKrankenkassePharmazeutische Produkte
Auftragswert
~€2.5M
Geschätzt · Konfidenz low
Einreichungsfrist
Leistungsbeschreibung

Was wird ausgeschrieben

Die AOK Bayern beabsichtigt den Abschluss eines Arzneimittelrabattvertrages gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für das Präparat Betaferon (Wirkstoff Interferon beta-1b). Es handelt sich um eine Ex-Ante-Transparenzbekanntmachung für einen Zeitraum von 730 Tagen. Das Verfahren dient der Sicherstellung der Arzneimittelversorgung für Versicherte.

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Arzneimittelrabattvertrag § 130a Abs. 8 SGB V Arzneimittelbezeichnung: Betaferon(R) Wirkstoff: Interferon beta-1b ATC-Code: L03AB08

VergabeHero-Einschätzung

Die AOK Bayern plant den Abschluss eines Rabattvertrages für das Medikament Betaferon, das den Wirkstoff Interferon beta-1b enthält. Dieser Vertrag ermöglicht es der Krankenkasse, exklusive Konditionen für dieses spezifische Arzneimittel zu vereinbaren, um die Versorgung ihrer Versicherten sicherzustellen. Die Laufzeit des Vertrages ist auf zwei Jahre (730 Tage) angelegt. Da es sich um eine sogenannte Ex-Ante-Transparenzbekanntmachung handelt, informiert die AOK den Markt vorab über ihre Absicht, diesen Vertrag direkt zu vergeben, um Transparenz zu schaffen.

Lose

Aufteilung in Lose

1 Lot
LOT-0001Ex-Ante-Transparenzbekanntmachung § 130a Abs. 8 SGB V Arzneimittelbezeichnung: Betaferon(R) Wirkstoff: Interferon beta-1b ATC-Code: L03AB08

Arzneimittelrabattvertrag § 130a Abs. 8 SGB V Arzneimittelbezeichnung: Betaferon(R) Wirkstoff: Interferon beta-1b ATC-Code: L03AB08

CPV 33600000730 Tage Laufzeit
Zeitleiste

Zeitplan

  1. 24. Juli 2026
    Bekanntmachung veröffentlicht
    Auf TED publiziert

Alle Angaben ohne Gewähr. Ausschreibungen können sich jederzeit ändern – wir übernehmen keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit der hier dargestellten Daten. Maßgeblich ist stets die Originalbekanntmachung des Auftraggebers.

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