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Annahme und Verwertung von Grünabfall im Landkreis Rastatt

Baden-Württemberg
Rastatt, Germany·Veröffentlicht 24. Juli 2026
EntsorgungsdienstleistungenÖffentliche VerwaltungAbfallwirtschaftAbfallwirtschaftGruenabfallEntsorgungKommunale DienstleistungUmweltschutz
Auftragswert
€1.8M
Veröffentlichter Wert
Einreichungsfrist
25. Aug. 2026
32 Tage verbleibend
Leistungsbeschreibung

Was wird ausgeschrieben

Das Landratsamt Rastatt schreibt die Annahme und Verwertung von Grünabfällen für den mittleren, südlichen und südwestlichen Teil des Landkreises aus. Der Auftrag umfasst die logistische Abwicklung sowie die stoffliche Verwertung des anfallenden Grünschnitts. Das Auftragsvolumen wird auf 1,8 Millionen Euro geschätzt.

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Annahme und Verwertung von Grünabfall im mittleren, südlichen und südwestlichen Teil des Landkreises Rastatt

VergabeHero-Einschätzung

Das Landratsamt Rastatt sucht einen Dienstleister für die Entsorgung und Verwertung von Grünabfällen in bestimmten Regionen des Landkreises. Dabei geht es um die Annahme des Grünschnitts an Sammelstellen sowie dessen anschließende fachgerechte Verwertung, etwa durch Kompostierung oder energetische Nutzung. Der Auftrag ist als ein einzelnes Los ausgeschrieben und hat einen geschätzten Gesamtwert von 1,8 Millionen Euro. Interessierte Unternehmen sollten über entsprechende Kapazitäten für die Abfalllogistik und die notwendigen Genehmigungen zur Abfallverwertung verfügen.

Lose

Aufteilung in Lose

1 Lot
LOT-0001Annahme und Verwertung von Grünabfall im mittleren, südlichen und südwestlichen Teil des Landkreises Rastatt
€1.8M

Annahme und Verwertung von Grünabfall im mittleren, südlichen und südwestlichen Teil des Landkreises Rastatt

CPV 90513000Frist 25. Aug. 2026
Zeitleiste

Zeitplan

  1. 24. Juli 2026
    Bekanntmachung veröffentlicht
    Auf TED publiziert
  2. 25. Aug. 2026
    Einreichungsfrist
    Elektronische Einreichung

Alle Angaben ohne Gewähr. Ausschreibungen können sich jederzeit ändern – wir übernehmen keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit der hier dargestellten Daten. Maßgeblich ist stets die Originalbekanntmachung des Auftraggebers.

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