Projektterminplanungs- und Scheduling-Leistungen für Übertragungsnetzausbau
Was wird ausgeschrieben
Verlängerung eines bestehenden Dienstleistungsvertrags für Projektterminplanung und Project-Scheduling um fünf Monate (01.08.2026–31.12.2026). Der Auftrag dient der durchgängigen Terminsteuerung, unabhängigen Fortschrittskontrolle sowie der Begleitung des Projektabschlusses und Handover. Die Änderung wurde erforderlich, da das ursprünglich geplante Projektende aufgrund wiederholter Verzögerungen nicht mehr haltbar ist. Ein Auftragnehmerwechsel ist aus wirtschaftlichen und technischen Gründen nicht sachgerecht.
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Der Auftraggeber (Sektorenauftraggeber) hat einen bestehenden Dienstleistungsvertrag im Projekt während der Vertragslaufzeit geändert. Gegenstand des Auftrags sind Projektterminplanungs- und Project-Scheduling-Leistungen. Die Auftragsänderung dient der Verlängerung der Leistungserbringung für den Zeitraum vom 01.08.2026 bis 31.12.2026 zur Sicherstellung einer durchgängigen Terminsteuerung, unabhängigen Fortschrittskontrolle sowie zur Begleitung des Projektabschlusses einschließlich Handover. Die Änderung wurde erforderlich, da das ursprünglich geplante Projektende aufgrund wiederholter, kurzfristig kommunizierter Verzögerungen nicht mehr haltbar ist. Diese Umstände waren zum Zeitpunkt der ursprünglichen Beauftragung nicht vorhersehbar. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt unverändert. Zudem ist ein Wechsel des Auftragnehmers aus wirtschaftlichen und technischen Gründen nicht sachgerecht. Die laufende terminliche Analyse basiert vollständig auf der durch den bestehenden Dienstleister seit Juli 2024 aufgebauten und kontinuierlich fortgeschriebenen Terminstruktur, Datenbasis und Projekthistorie. Ein Anbieterwechsel würde den Wissensstand, die Validität der Analysen und die Durchsetzbarkeit des Projekts gefährden. Die Auftragsänderung erfolgt auf Grundlage von § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 GWB. Für Sektorenauftraggeber ist § 132 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 GWB gemäß § 142 Nr. 3 GWB nicht anzuwenden.
TenneT TSO GmbH, der deutsche Übertragungsnetzbetreiber mit Sitz in Bayreuth, verlängert einen bestehenden Vertrag für Projektterminplanungs- und Scheduling-Leistungen um fünf Monate bis Ende 2026. Hintergrund sind unvorhersehbare Verzögerungen im Projekt, die eine durchgängige Terminsteuerung und unabhängige Fortschrittskontrolle bis zum Projektabschluss erforderlich machen. Der bisherige Dienstleister seit Juli 2024 hat die Terminstruktur und Datenbasis aufgebaut und fortgeschrieben – ein Wechsel würde das Projektwissen und die Validität der Analysen gefährden. Es handelt sich um eine Auftragsänderung gemäß § 132 Abs. 2 GWB, bei der der Auftragnehmer aus wirtschaftlichen und technischen Gründen beibehalten wird.
Zentrale Anforderungen
4 Punkte- Nachweis vorhandener Projektterminplanungs- und Scheduling-Erfahrung im Infrastruktur- oder Energiesektor
- Kenntnisse in der Terminsteuerung und Fortschrittskontrolle von Großprojekten
- Fähigkeit zur Begleitung von Projektabschluss und Handover-Prozessen
- Eignung als Sektorenauftraggeber nach GWB
Eignungskriterien von KI ermittelt, keine offiziellen Angaben vom Auftraggeber vorhanden.
Aufteilung in Lose
1 LotDer Auftraggeber (Sektorenauftraggeber) hat einen bestehenden Dienstleistungsvertrag im Projekt während der Vertragslaufzeit geändert. Gegenstand des Auftrags sind Projektterminplanungs- und Project-Scheduling-Leistungen. Die Auftragsänderung dient der Verlängerung der Leistungserbringung für den Zeitraum vom 01.08.2026 bis 31.12.2026 zur Sicherstellung einer durchgängigen Terminsteuerung, unabhängigen Fortschrittskontrolle sowie zur Begleitung des Projektabschlusses einschließlich Handover. Die Änderung wurde erforderlich, da das ursprünglich geplante Projektende aufgrund wiederholter, kurzfristig kommunizierter Verzögerungen nicht mehr haltbar ist. Diese Umstände waren zum Zeitpunkt der ursprünglichen Beauftragung nicht vorhersehbar. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt unverändert. Zudem ist ein Wechsel des Auftragnehmers aus wirtschaftlichen und technischen Gründen nicht sachgerecht. Die laufende terminliche Analyse basiert vollständig auf der durch den bestehenden Dienstleister seit Juli 2024 aufgebauten und kontinuierlich fortgeschriebenen Terminstruktur, Datenbasis und Projekthistorie. Ein Anbieterwechsel würde den Wissensstand, die Validität der Analysen und die Durchsetzbarkeit des Projekts gefährden. Die Auftragsänderung erfolgt auf Grundlage von § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 GWB. Für Sektorenauftraggeber ist § 132 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 GWB gemäß § 142 Nr. 3 GWB nicht anzuwenden.
Zeitplan
- 23. Apr. 2026Bekanntmachung veröffentlichtAuf TED publiziert