Projektmanagement mechanischer Teilsysteme für Offshore-Windprojekt DolWin5
Was wird ausgeschrieben
Vertragsänderung eines bestehenden Dienstleistungsvertrags zur Fortführung des Projektmanagements mechanischer Teilsysteme für das Offshore-Windanbindungsprojekt DolWin5. Die Änderung ist aufgrund von Terminverschiebungen im Projekt erforderlich und verlängert den Leistungszeitraum bis Dezember 2026. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt unverändert.
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Der Auftraggeber (Sektorenauftraggeber) hat einen bestehenden Dienstleistungsvertrag im Projekt „DolWin5“ während der Vertragslaufzeit geändert. Gegenstand des Vertrages ist die anforderungskonforme Ausführung des Projektmanagements mechanischer Teilsysteme für das Projekt DolWin5. Die Auftragsänderung dient der Fortführung der projektbezogenen Leistungen bis einschließlich Dezember 2026. Die Änderung wurde erforderlich, da im Projekt DolWin5 Terminverschiebungen eingetreten sind, die zum Zeitpunkt der ursprünglichen Beauftragung nicht vorhersehbar waren. Der ursprünglich vorgesehene Leistungszeitraum war nicht ausreichend, um den vorgesehenen Leistungsumfang vollständig zu erbringen. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt unverändert. Zudem ist ein Wechsel des Auftragnehmers aus wirtschaftlichen und technischen Gründen nicht sachgerecht und mit erheblichen Schwierigkeiten sowie beträchtlichen Zusatzkosten verbunden. Der bestehende Auftragnehmer verfügt über eine projektspezifische Einarbeitungstiefe und vertiefte Kenntnisse der mechanischen Teilsysteme, die kurzfristig nicht substituiert werden können. Die Auftragsänderung erfolgt auf Grundlage von § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 GWB. Für Sektorenauftraggeber ist § 132 Abs. 2 Satz 2 und 3 GWB gemäß § 142 Nr. 3 GWB nicht anzuwenden.
Die TenneT TSO GmbH, ein deutscher Übertragungsnetzbetreiber, hat einen bestehenden Dienstleistungsvertrag für das Projekt DolWin5 verlängert. DolWin5 ist ein Offshore-Windanbindungsprojekt in der Nordsee, das Windparks mit dem deutschen Festlandnetz verbindet. Die Vertragsänderung betrifft das Projektmanagement der mechanischen Teilsysteme und wird bis Dezember 2026 fortgeführt. Ein Auftragnehmerwechsel wäre laut TenneT wirtschaftlich und technisch nicht sinnvoll, da der bestehende Auftragnehmer über spezifische Projektkenntnisse verfügt, die kurzfristig nicht ersetzt werden können. Die Änderung erfolgt auf Grundlage von § 132 Abs. 2 GWB (Vertragsanpassung bei Sektorenauftraggebern).
Zentrale Anforderungen
5 Punkte- Erfahrung im Projektmanagement mechanischer Teilsysteme
- Kenntnisse offshore Windanbindungsprojekte
- Projektspezifische Einarbeitungstiefe
- Fähigkeit zur Fortführung bis Dezember 2026
- Referenzen im Bereich Übertragungsnetzbetreiber
Eignungskriterien von KI ermittelt, keine offiziellen Angaben vom Auftraggeber vorhanden.
Aufteilung in Lose
1 LotDer Auftraggeber (Sektorenauftraggeber) hat einen bestehenden Dienstleistungsvertrag im Projekt „DolWin5“ während der Vertragslaufzeit geändert. Gegenstand des Vertrages ist die anforderungskonforme Ausführung des Projektmanagements mechanischer Teilsysteme für das Projekt DolWin5. Die Auftragsänderung dient der Fortführung der projektbezogenen Leistungen bis einschließlich Dezember 2026. Die Änderung wurde erforderlich, da im Projekt DolWin5 Terminverschiebungen eingetreten sind, die zum Zeitpunkt der ursprünglichen Beauftragung nicht vorhersehbar waren. Der ursprünglich vorgesehene Leistungszeitraum war nicht ausreichend, um den vorgesehenen Leistungsumfang vollständig zu erbringen. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt unverändert. Zudem ist ein Wechsel des Auftragnehmers aus wirtschaftlichen und technischen Gründen nicht sachgerecht und mit erheblichen Schwierigkeiten sowie beträchtlichen Zusatzkosten verbunden. Der bestehende Auftragnehmer verfügt über eine projektspezifische Einarbeitungstiefe und vertiefte Kenntnisse der mechanischen Teilsysteme, die kurzfristig nicht substituiert werden können. Die Auftragsänderung erfolgt auf Grundlage von § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 GWB. Für Sektorenauftraggeber ist § 132 Abs. 2 Satz 2 und 3 GWB gemäß § 142 Nr. 3 GWB nicht anzuwenden.
Zeitplan
- 23. Apr. 2026Bekanntmachung veröffentlichtAuf TED publiziert