Rahmenvertrag für Coachings, Workshop-Moderationen und Mediationen
Was wird ausgeschrieben
Die Hochschule München vergibt einen Rahmenvertrag für Dienstleistungen im Bereich Personalentwicklung und Konfliktlösung. Der Auftrag umfasst die Durchführung von Coachings für Führungskräfte, die Moderation interner Workshops sowie die Begleitung von Mediationsverfahren. Die Vertragslaufzeit beträgt zunächst 24 Monate ab August 2026 mit automatischer Verlängerungsoption bis maximal vier Jahren. Es werden drei separate Lose ausgeschrieben, wobei die Zuschlagsvergabe zu 40 % auf den Preis und zu 60 % auf die Qualität der Leistungen abstellt.
Vollständige Beschreibung anzeigen
Die Hochschule München beabsichtigt den Abschluss eines Rahmenvertrages über Coachings, Workshop-Moderationen sowie Mediationen. Der Rahmenvertrag soll für die Dauer von 24 Monaten beginnend ab dem 29.08.2026 geschlossen werden. Der Vertrag verlängert sich jeweils automatisch um ein weiteres Jahr, wenn er nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf seiner Laufzeit schriftlich gekündigt wird. Die maximale Vertragslaufzeit beträgt jeweils insgesamt 4 Jahre.
Die Hochschule München sucht Dienstleister für die interne Personalentwicklung und Konfliktlösung. Konkret werden Coachings für Führungskräfte, die Moderation von Schulungsworkshops sowie die Durchführung von Mediationsverfahren ausgelobt. Der Rahmenvertrag läuft zunächst zwei Jahre ab August 2026 und kann jährlich um ein Jahr verlängert werden, sodass maximal vier Jahre abgedeckt sind. Die Leistungen sind in drei Lose unterteilt, sodass sich Anbieter auf ihre jeweiligen Schwerpunkte spezialisieren können. Die Bewertung orientiert sich zu 60 % an der fachlichen Qualität und zu 40 % am Preis. (interne Bezeichnung des Auftraggebers: Hochschule für Angewandte Wissenschaften München, 3 Lose)
Zentrale Anforderungen
5 Punkte- Nachweis der Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge
- Keine strafrechtlichen Vorstrafen oder Geldbußen
- Nachweis der Zahlungsfähigkeit und keine Insolvenz
- Einhaltung der deutschen Mindestarbeitsbedingungen und Entgeltgleichstellung
- Eigenerklärung nach vergaberechtlichen Ausschlussgründen
KI-zusammengefasst aus den offiziellen Eignungsanforderungen. Verbindlich ist der Originaltext unten.
Eignungskriterien (Volltext)
Bitte beachten Sie: Die durch das eForms-Formularvorgegebenen Begriffe zu den Ausschlussgründen sind nicht maßgeblich. Die Frage eines Ausschlusses von Angeboten richtet sich nach geltendem deutschen Vergaberecht. Im Vergabeverfahren ist folgende Eigenerklärung (Formular Eigenerklärung in der eVergabe)zu vergaberechtlichen Ausschlussgründen abzugeben: • Es ist keine Person, deren Verhaltendem Unternehmen zuzurechnen ist, wegen einer der in § 123 Abs. 1 GWB genannten Straftaten(z.B. §§ 129 - 129b, 89c, 261, 263, 264, 299 - 299b, 108e, 108f, 333 - 335a, 232 -233a StGB, Art. 2 § 2 IntBestG) oder vergleichbarer Vorschriften anderer Staaten verurteilt worden und es ist auch nicht aus denselben Gründen eine Geldbuße nach § 30 OWiG gegen das Unternehmen festgesetzt worden. • Das Unternehmen hat seine Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt.• Das Unternehmen hat bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht gegen geltende menschen-, umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen. Insbesondere wird gem. § 7 Abs. 1 AGG, § 3 Abs. 1 EntgTranspG und § 2 Nr. 7 AEntG Frauen und Männern für gleiche oder gleichwertige Arbeit gleiches Entgelt gewährt. werden gem.§ 3 Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten die in Abschnitt2 dieses Gesetzes festgelegten menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten in angemessener Weise beachtet. werden den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts gewährt, die nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG), einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag, oder einer nach den §§ 7, 7a oder 11 AEntG oder § 3a des AÜG erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden. • Das Unternehmen ist nicht zahlungsunfähig, es ist über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet oder mangels Masse abgelehnt worden, und es befindet sich auch nicht in Liquidation oder hat seine Tätigkeit eingestellt.• Das Unternehmen hat keine schweren Verfehlungen begangen, die seine Integrität als Auftragnehmer für öffentliche Aufträge in Frage stellen. Dies gilt auch für Personen, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist. • Das Unternehmen hat im Vergabeverfahren keine vorsätzlich unzutreffenden Erklärungen abgegeben, keine irreführenden Informationenübermittelt und mit anderen Unternehmen keine Vereinbarungen getroffen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. • Es liegtkein Ausschlussgrund nach § 21 AEntG, § 98c AufenthG, § 19 MiloG, § 21 SchwarzArbGund § 22 LkSG vor. Insbesondere wurde gegen das Unternehmen keine Geldbuße vonmindestens2.500 € wegen eines Verstoßes nach § 23 AEntG oder § 21 MiloG verhängt. Auch wurde gegen das Unternehmen oder einen Vertretungsberechtigten keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten und keine Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder Geldbuße von mindestens 2.500 € wegen Verstoßes gegen eine in § 21 SchwarzArbG aufgeführte Vorschrift verhängt. Tritt bei den vorgenannten Umständen zu einem späteren Zeitpunkteine Änderung ein, so ist dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Wissentlich falsche Erklärungen können den Ausschluss von diesem und weiteren Verfahren zur Folgehaben. Werden diese Umstände nach Auftragserteilung bekannt, steht dem Auftraggeber ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Mögliche Schadensersatzforderungen bleiben davon unberührt. Sollten für Sie bzw. Ihr Unternehmen fakultative Ausschlussgründe nach § 124 GWB vorliegen, schildern Sie bitte im Arbeitsschritt Eignungskriterien, weshalb diese nicht zu einem Ausschluss vom Verfahren führen sollen. Der Auftraggeber entscheidet im Rahmen der Angebotsprüfung über den Ausschluss. Gemäß § 56 Abs. 2 VgV, § 51 Abs. 2 SektVO, § 16a Abs. 1 VOB/A-EU. Mögliche Hinweise des Auftraggebers in den Vergabeunterlagen sind zu beachten.
Aufteilung in Lose
3 LoteDurchführung von Coachings für Führungskräfte und ausgewählte Beschäftigte der Hochschule München.
Durchführung und Moderation von Workshops.
Durchführung von Mediationen.
Zuschlagskriterien
6 Kriterien- price40%
Preis
- quality60%
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Zeitplan
- 4. Mai 2026Bekanntmachung veröffentlichtAuf TED publiziert
- 1. Juni 2026EinreichungsfristElektronische Einreichung