Rahmenvereinbarung zur Lieferung von Cargohosen für die Polizei NRW
Was wird ausgeschrieben
Das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste Nordrhein-Westfalen schreibt die Lieferung von dunkelblauen Cargohosen für Einsatzkräfte aus. Der Auftrag umfasst eine Rahmenvereinbarung über eine Laufzeit von 720 Tagen mit einem geschätzten Bedarf von ca. 90.000 Hosen und 15.600 Innenhosen. Die Bekleidung muss spezifische technische Lieferbedingungen (TLP) der Polizei NRW erfüllen.
Vollständige Beschreibung anzeigen
Das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste Nordrhein-Westfalen beabsichtigt, im Zuge des vorliegenden Offenen Verfahrens mit einem Wirtschaftsteilnehmer eine Rahmenvereinbarung über die Lieferung von dunkelblauen Cargohosen mit herausnehmbarer winddichten Innenhose und als Sondervariante mit aufgebrachten Reflexstreifen für die Einsatzkräfte der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen abzuschließen. Die dunkelblaue Cargohose ist Teil der Dienstkleidung für Damen und Herren. An die Bekleidung werden besondere Anforderungen gestellt. Daher muss die Bekleidung die Technischen Lieferbedingungen TLP 4220, Ausgabe 5 (Kapitel B1), TLP 4223, Ausgabe 5 (Kapitel B2) und TLP 9901, Ausgabe 4 (Kapitel B3) der Polizei des Landes NRW, die Bestandteil dieser Ausschreibungsunterlagen sind erfüllen.
Die Polizei Nordrhein-Westfalen sucht einen Lieferanten für spezielle Dienst-Cargohosen, die sowohl für Damen als auch für Herren geeignet sind. Die Hosen verfügen über eine herausnehmbare winddichte Innenhose, zudem gibt es eine Variante mit Reflexstreifen für den Einsatz. Da es sich um eine Rahmenvereinbarung handelt, gibt es keine feste Abnahmegarantie, jedoch wurde ein geschätzter Bedarf von insgesamt über 100.000 Kleidungsstücken für die kommenden zwei Jahre definiert. Interessierte Unternehmen müssen sicherstellen, dass ihre Produkte den strengen technischen Lieferbedingungen der Polizei NRW entsprechen.
Zentrale Anforderungen
4 Punkte- Einhaltung der Technischen Lieferbedingungen TLP 4220 (Kapitel B1)
- Einhaltung der Technischen Lieferbedingungen TLP 4223 (Kapitel B2)
- Einhaltung der Technischen Lieferbedingungen TLP 9901 (Kapitel B3)
- Ausschluss von Bietern bei Vorliegen gesetzlicher Ausschlussgründe gemäß GWB
KI-zusammengefasst aus den offiziellen Eignungsanforderungen. Verbindlich ist der Originaltext unten.
Eignungskriterien (Volltext)
gesetzliche Ausschlussgründe führen zum Ausschluss! zwingender Ausschlussgrund nach § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB zwingender Ausschlussgrund nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und 3 GWB zwingender Ausschlussgrund nach § 123 Abs. 1 Nr. 4 und 5 GWB zwingender Ausschlussgrund nach § 123 Abs. 1 Nr. 6-9 GWB zwingender Ausschlussgrund nach § 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB zwingender Ausschlussgrund nach § 123 Abs. 4 Nr. 1 GWB fakultativer Ausschlussgrund nach § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB fakultativer Ausschlussgrund nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB fakultativer Ausschlussgrund nach § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB fakultativer Ausschlussgrund nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB fakultativer Ausschlussgrund nach § 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB fakultativer Ausschlussgrund nach § 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB fakultativer Ausschlussgrund nach § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB fakultativer Ausschlussgrund nach § 124 Abs. 1 Nr. 8 und 9 GWB Der öffentliche Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende oder unvollständige unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen oder zu vervollständigen oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen (vgl. § 56 Abs. 2 Satz 1 VgV). Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen (§ 56 Abs. 3 VgV).
Aufteilung in Lose
1 LotIm Hinblick auf die Rahmenvereinbarung werden keine Mindestabnahmemengen vereinbart. Nach Rechtsprechung des EuGH vom 17.06.2021_RS C - 23/20 - ist der Auftraggeber zur Sicherung der Transparenz und Diskriminierungsfreiheit im Wettbewerb dazu verpflichtet, eine Höchstmenge anzugeben. Eine Abrufverpflichtung kann daraus nicht abgeleitet werden. Der Auftraggeber schätzt, dass über die gesamte Vertragslaufzeit ein Bedarf von ca. 90.000 Cargohosen und 15.600 winddichten Innenhosen besteht. Die Höchstmenge der anliegenden Rahmenvereinbarung wird mit 120.000 Cargohosen und 20.000 winddichten Innenhosen beziffert.
Zeitplan
- 25. Juni 2026Bekanntmachung veröffentlichtAuf TED publiziert
- 19. Aug. 2026EinreichungsfristElektronische Einreichung