Abholung und Beseitigung von tierischen Nebenprodukten der Kategorien 1 und 2
Was wird ausgeschrieben
Der Kreis Siegen-Wittgenstein schreibt im Namen mehrerer Landkreise in Nordrhein-Westfalen die Abholung und Beseitigung von tierischen Nebenprodukten der Kategorien 1 und 2 aus. Die Ausschreibung ist in vier Lose unterteilt, die jeweils einen spezifischen Landkreis abdecken. Der Auftrag umfasst die gesetzlich vorgeschriebene Entsorgung von verendeten Tieren und Schlachtnebenprodukten.
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Abholung und Beseitigung von tierischen Nebenprodukten
Mehrere Landkreise in Nordrhein-Westfalen suchen einen Dienstleister für die gesetzlich vorgeschriebene Abholung und Entsorgung von tierischen Nebenprodukten der Kategorien 1 und 2. Dazu gehören beispielsweise verendete Nutztiere aus landwirtschaftlichen Betrieben, Schlachtabfälle oder tote Tiere aus Tierarztpraxen und Haushalten. Die Ausschreibung ist in vier Lose unterteilt, wobei jedes Los einen eigenen Landkreis (Siegen-Wittgenstein, Oberbergischer Kreis, Rheinisch-Bergischer Kreis und Rhein-Sieg-Kreis) umfasst. Interessierte Unternehmen müssen sicherstellen, dass sie die strengen hygienischen und rechtlichen Anforderungen für den Transport und die Beseitigung dieser Materialien erfüllen.
Aufteilung in Lose
4 LoteDen Kreisen in NRW obliegt nach § 3 Abs. 1 Satz 2 TierNebG und § 29 Satz 1 AG TierGesG TierNebG NRW die Beseitigungspflicht für die im Kreisgebiet anfallenden tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 und 2 im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und ihrer Folgeprodukte. Das betrifft überwiegend die in landwirtschaftlichen Betrieben verendeten oder totgeborenen Tiere, bei der Schlachtung von Tieren anfallende Nebenprodukte und verendete sonstige Tiere z. B. aus Haushalten, Tierarztpraxen oder Tierheimen. Die bisherige Beleihung endet mit Ablauf des 31.12.2026.
Den Kreisen in NRW obliegt nach § 3 Abs. 1 Satz 2 TierNebG und § 29 Satz 1 AG TierGesG TierNebG NRW die Beseitigungspflicht für die im Kreisgebiet anfallenden tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 und 2 im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und ihrer Folgeprodukte. Das betrifft überwiegend die in landwirtschaftlichen Betrieben verendeten oder totgeborenen Tiere, bei der Schlachtung von Tieren anfallende Nebenprodukte und verendete sonstige Tiere z. B. aus Haushalten, Tierarztpraxen oder Tierheimen. Die bisherige Beleihung endet mit Ablauf des 31.12.2026.
Den Kreisen in NRW obliegt nach § 3 Abs. 1 Satz 2 TierNebG und § 29 Satz 1 AG TierGesG TierNebG NRW die Beseitigungspflicht für die im Kreisgebiet anfallenden tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 und 2 im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und ihrer Folgeproukte. Das betrifft überwiegend die in landwirtschaftlichen Betrieben verendeten oder totgeborenen Tiere, bei der Schlachtung von Tieren anfallende Nebenprodukte und verendete sonstige Tiere z. B. aus Haushalten, Tierarztpraxen oder Tierheimen. Die bisherige Beleihung endet mit Ablauf des 31.12.2026.
Den Kreisen in NRW obliegt nach § 3 Abs. 1 Satz 2 TierNebG und § 29 Satz 1 AG TierGesG TierNebG NRW die Beseitigungspflicht für die im Kreisgebiet anfallenden tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 und 2 im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und ihrer Folgeprodukte. Das betrifft überwiegend die in landwirtschaftlichen Betrieben verendeten oder totgeborenen Tiere, bei der Schlachtung von Tieren anfallende Nebenprodukte und verendete sonstige Tiere z. B. aus Haushalten, Tierarztpraxen oder Tierheimen. Die bisherige Beleihung endet mit Ablauf des 31.12.2026.
Zeitplan
- 28. Mai 2026Bekanntmachung veröffentlichtAuf TED publiziert
- 29. Juni 2026EinreichungsfristElektronische Einreichung