Abfuhrlogistik, Behältermanagement und Verwertung von Altpapier, Pappe und Kartonagen

Was wird ausgeschrieben
Der Kreis Rhein-Pfalz-Kreis schreibt die Entsorgungslogistik für Altpapier, Pappe und Kartonagen (PPK) aus. Der Auftrag umfasst die Behältergestellung, die Abfuhr, den Umschlag sowie die anschließende Vermarktung und Verwertung des Materials. Die Ausschreibung ist in zwei Lose unterteilt und wird ausschließlich nach dem Preis vergeben.
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Abfuhrlogistik von PPK mit Behältergestellung und -management der PPK-Gefäße des AG und Umschlag des PPK, Vermarktung/Verwertung des PPK
Der Rhein-Pfalz-Kreis sucht einen Dienstleister für die Entsorgung von Altpapier, Pappe und Kartonagen (PPK). Das Projekt ist in zwei Bereiche unterteilt: Los 1 umfasst die operative Logistik, also das Bereitstellen und Verwalten der Sammelbehälter sowie das Abholen und Umschlagen des Altpapiers. Los 2 konzentriert sich auf die anschließende Vermarktung und stoffliche Verwertung der gesammelten Mengen. Interessierte Unternehmen müssen die üblichen gesetzlichen Ausschlusskriterien erfüllen und ihre Eignung nachweisen, wobei die Vergabe rein über den Preis erfolgt.
Zentrale Anforderungen
3 Punkte- Nachweis der Eignung gemäß § 123 GWB (Ausschlussgründe)
- Vollständige Einreichung aller geforderten Eigenerklärungen und Nachweise
- Einhaltung der Fristen bei Nachforderungen durch den Auftraggeber
KI-zusammengefasst aus den offiziellen Eignungsanforderungen.
Eignungskriterien (Volltext)
§ 123 GWB Abs. 1 Nr. 1, weitere Ausschlussgründe sind in § 123 GWB Abs. 1 Nr. 1-10 genannt. § 123 GWB Abs. 2-5 finden ebenfalls Anwendung. Der AG weist darauf hin, dass gemäß § 56 Abs. 2-4 VgV Angebote, die nicht die geforderten oder nachgeforderten Erklärungen und Nachweise enthalten oder deren Nachweise Mängel aufweisen, ausgeschlossen werden können. Der AG kann die Bieter jedoch unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Die Bieter können nicht darauf vertrauen, dass dies geschieht. Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. Die Unterlagen sind vom Bewerber oder Bieter nach Aufforderung durch den AG innerhalb einer von diesem festzulegenden angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist ordnungsgemäß und vollständig vorzulegen. Kommt der Bieter der Aufforderung nicht binnen der vom AG gesetzten Frist nach, wird das Angebot ausgeschlossen. Soweit Eignungsnachweise identisch für beide Lose abgefordert werden und der Bieter Angebote für beide Lose abgibt, genügt die einmalige Vorlage dieser Nachweise, d.h. Nachweise, die in einem Angebot eines Loses enthalten sind, gelten auch für die Angebote dieses Bieters für das jeweils andere Los. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber von seinem Recht zur Nachforderung fehlender Unterlagen und Angaben Gebrauch macht, d.h. nachgeforderte Unterlagen und Anga-ben, die für ein Los eingereicht werden, gelten für das andere Los als ein- bzw. nachgereicht, sofern sie identisch sind.
Aufteilung in Lose
2 LoteAbfuhrlogistik von PPK mit Behältergestellung und -management der PPK-Gefäße des AG und Umschlag des PPK
Vermarktung/Verwertung des PPK
Zuschlagskriterien
2 Kriterien- price100%
Auszug aus den mitveröffentlichten Bewerbungsbedingungen: 14 Wirtschaftlichstes Angebot, Wertung der Alternative (Los 1) Es werden nur Angebote gewertet, die den Anforderungen nach BB Los 1+2 Nr. 13 genügen. Grundsätzlich erfolgt die Vergabe nach Losen oder Loskombinationen/-varianten gemäß dem Kriterium der Wirtschaftlichkeit = Wertungspreis. Es wird darauf hingewiesen, dass eine qualitativ hochwertige Dienstleistung mit detaillierten Anforderungen an die Leistungserbringung ausgeschrieben ist. Unter der Prämisse einer bestimmungsgemäßen Leistungserbringung nach den Regeln der jeweiligen Verträge (= Vertragsunterlagen) sind somit keine qualitativen oder wertbaren Unterschiede gegeben. Daher sind die abgegebenen Preise allein für die (mögliche) Vergabe entscheidend, sofern das Angebot nach diesen BB Nr. 13 gewertet werden kann. 14.1 Wertungspreisermittlung für Los 1a und 1b Für diese beiden Losvarianten ist der niedrigste Wertungspreis (grün in den LV Los 1 hervorgehoben) für die Vergabe dieser Varianten maßgeblich. Aufgrund der Tatsache, dass der Invest für Gestellung und Verteilung der neuen Gefäße nach erfolgter Gestellung gemäß Vertrag vergütet werden, fließt dieser Investitionsbetrag aufgrund der Abschreibungszeiten von 8 Jahren zu 1/8 in die Wertung ein. In gleicher Weise erfolgt die Berücksichtigung mögli-cher Erlöse bezogen auf den Kauf der Gefäße des AG (Los 1a). Für die Varianten von Los 1a (Abfuhr des PPK im 4wöchentlichen Rhythmus) und Los 1b (Abfuhr des PPK im 2wöchentlichen Rhythmus) darf die Variante Los 1b im Wertungspreis max. 325.000 €/a brutto teurer sein im Vergleich zur Variante Los 1a (4wöchentliche Abfuhr). Eine Abgabe für ein Angebot einer Alternative (Los 1a oder Los 1b), welches aufgrund des Preisabstandes nicht zuschlagsfähig ist, ist vorliegend nicht zwingend. D.h. dass wenn der Bieter aus seiner kalkulatorischen Sicht die 4wöchentliche Abfuhr (Los 1a) auch unter Berücksichtigung des max. zulässigen Preisabstands deutlich günstiger anbieten kann - also sein Preis dieser Variante unter 325.000 €/a brutto (Wertungspreis) liegt - ist eine Angebots-legung für die 2wöchentliche Variante (Los 1b) nicht zwingend, wird jedoch begrüßt. Bezüglich der Entscheidung, welche Variante einen Zuschlag erhält, wird auf diese BB Nr. 14.3 verwiesen. Die Preise der Bedarfspos. bleiben bei der Wertung unberücksichtigt. Bezogen auf die Preise der Pos. 1 (LV Los 1a/b) darf der Fixkostenanteil nicht mehr als 50% betragen. Siehe LV Los 1a/b, Hervorhebung in hellblauer Farbe. 14.2 Wertung von Los 2 Für die Vergabe maßgeblich ist der höchste (Kauf-) Preis als Summe von Pos. 1 und 2 unter Berücksichtigung möglicher Zulagen im Fall der Vergabe der Leistungen zu Los 1. Insofern ist es möglich, dass aufgrund der Zulage das Unternehmen den Zuschlag erhält, welches aufgrund der eingeräumten Zulage preislich den höchsten Kaufpreis (als Summe von Pos. 1 und 2 des LV Los 2) vorsieht. 14.3 Wertung über beide Lose bzw. Losvarianten unter Berücksichtigung der Rabattierung (Los 1) bzw. Zulage (Los 2) Die Ermittlung des Gesamtwertungspreises über alle Lose bzw. Losvarianten (a/b) erfolgt als Summe über alle Wertungspreise = wirtschaftlichste Loskombination über beide Lose bzw. Losvarianten unter Berücksichtigung des max. möglichen Preisabstands (Los 1b darf max. 325.000 €/a im Wertungspreis im Vergleich zum Wertungspreis Los 1a höher liegen). Die Entscheidung, welche Variante der Lose 1 - a) oder b) den Zuschlag erhält, entscheidet somit die wirtschaftlichste Loskombination. Von einer Einzellosvergabe wird dann abgesehen, wenn in der Summe der Wertungspreise eines Bieters über den Rabatt bzw. über die Preiszulage sich die Angebotskombination als die wirtschaftlichste (= niedrigster Wertungspreis über beide Lose, wobei bezogen auf den Brutto-Erlös bei Los 2 dieser vom Preis zu Los 1a/b abgezogen wird) errechnet. Vorrangig vor der Einzellosvergabe ist damit der niedrigste Wertungspreis über beide Lose betrachtet. Sollten die Erlöse die Kosten übersteigen, ist für die Vergabeentscheidung der höchste Erlös als Summe der Wertungspreise zu Los 1a/b und Los 2 maßgeblich. Aufgrund der unterschiedlichen Vertragslaufzeiten (Los 1a/b max. 10 Jahre, Los 2 max. 5 Jahre) wird der Preisnachlass (Los 1a/b) bzw. die Preiszulage (Los 2) jeweils nur hälftig gewertet, da der Preisnachlass bzw. Preiszulage nach spätestens 5 Jahren wegfällt. Dies ist bei der Wertungspreisberechnung in den LV Los 1a/b bzw. 2 entsprechend berücksichtigt. Bei der Berechnung der Wertungspreise wird auf die Jahresvergütung abgestellt. Mögliche Preisanpassungen aufgrund der Preisgleitklauseln (Los 1a/b) bleiben unberücksichtigt. Falls der Bieter keinen Eintrag im Feld "Rabatt" (Los 1) bzw. "Zulage" (Los 2) einträgt wird kein Preisvorteil eingeräumt. Ein Eintrag ist somit nicht zwingend.
- price100%
Auszug aus den mitveröffentlichten Bewerbungsbedingungen: 14 Wirtschaftlichstes Angebot, Wertung der Alternative (Los 1) Es werden nur Angebote gewertet, die den Anforderungen nach BB Los 1+2 Nr. 13 genügen. Grundsätzlich erfolgt die Vergabe nach Losen oder Loskombinationen/-varianten gemäß dem Kriterium der Wirtschaftlichkeit = Wertungspreis. Es wird darauf hingewiesen, dass eine qualitativ hochwertige Dienstleistung mit detaillierten Anforderungen an die Leistungserbringung ausgeschrieben ist. Unter der Prämisse einer bestimmungsgemäßen Leistungserbringung nach den Regeln der jeweiligen Verträge (= Vertragsunterlagen) sind somit keine qualitativen oder wertbaren Unterschiede gegeben. Daher sind die abgegebenen Preise allein für die (mögliche) Vergabe entscheidend, sofern das Angebot nach diesen BB Nr. 13 gewertet werden kann. 14.1 Wertungspreisermittlung für Los 1a und 1b Für diese beiden Losvarianten ist der niedrigste Wertungspreis (grün in den LV Los 1 hervorgehoben) für die Vergabe dieser Varianten maßgeblich. Aufgrund der Tatsache, dass der Invest für Gestellung und Verteilung der neuen Gefäße nach erfolgter Gestellung gemäß Vertrag vergütet werden, fließt dieser Investitionsbetrag aufgrund der Abschreibungszeiten von 8 Jahren zu 1/8 in die Wertung ein. In gleicher Weise erfolgt die Berücksichtigung mögli-cher Erlöse bezogen auf den Kauf der Gefäße des AG (Los 1a). Für die Varianten von Los 1a (Abfuhr des PPK im 4wöchentlichen Rhythmus) und Los 1b (Abfuhr des PPK im 2wöchentlichen Rhythmus) darf die Variante Los 1b im Wertungspreis max. 325.000 €/a brutto teurer sein im Vergleich zur Variante Los 1a (4wöchentliche Abfuhr). Eine Abgabe für ein Angebot einer Alternative (Los 1a oder Los 1b), welches aufgrund des Preisabstandes nicht zuschlagsfähig ist, ist vorliegend nicht zwingend. D.h. dass wenn der Bieter aus seiner kalkulatorischen Sicht die 4wöchentliche Abfuhr (Los 1a) auch unter Berücksichtigung des max. zulässigen Preisabstands deutlich günstiger anbieten kann - also sein Preis dieser Variante unter 325.000 €/a brutto (Wertungspreis) liegt - ist eine Angebots-legung für die 2wöchentliche Variante (Los 1b) nicht zwingend, wird jedoch begrüßt. Bezüglich der Entscheidung, welche Variante einen Zuschlag erhält, wird auf diese BB Nr. 14.3 verwiesen. Die Preise der Bedarfspos. bleiben bei der Wertung unberücksichtigt. Bezogen auf die Preise der Pos. 1 (LV Los 1a/b) darf der Fixkostenanteil nicht mehr als 50% betragen. Siehe LV Los 1a/b, Hervorhebung in hellblauer Farbe. 14.2 Wertung von Los 2 Für die Vergabe maßgeblich ist der höchste (Kauf-) Preis als Summe von Pos. 1 und 2 unter Berücksichtigung möglicher Zulagen im Fall der Vergabe der Leistungen zu Los 1. Insofern ist es möglich, dass aufgrund der Zulage das Unternehmen den Zuschlag erhält, welches aufgrund der eingeräumten Zulage preislich den höchsten Kaufpreis (als Summe von Pos. 1 und 2 des LV Los 2) vorsieht. 14.3 Wertung über beide Lose bzw. Losvarianten unter Berücksichtigung der Rabattierung (Los 1) bzw. Zulage (Los 2) Die Ermittlung des Gesamtwertungspreises über alle Lose bzw. Losvarianten (a/b) erfolgt als Summe über alle Wertungspreise = wirtschaftlichste Loskombination über beide Lose bzw. Losvarianten unter Berücksichtigung des max. möglichen Preisabstands (Los 1b darf max. 325.000 €/a im Wertungspreis im Vergleich zum Wertungspreis Los 1a höher liegen). Die Entscheidung, welche Variante der Lose 1 - a) oder b) den Zuschlag erhält, entscheidet somit die wirtschaftlichste Loskombination. Von einer Einzellosvergabe wird dann abgesehen, wenn in der Summe der Wertungspreise eines Bieters über den Rabatt bzw. über die Preiszulage sich die Angebotskombination als die wirtschaftlichste (= niedrigster Wertungspreis über beide Lose, wobei bezogen auf den Brutto-Erlös bei Los 2 dieser vom Preis zu Los 1a/b abgezogen wird) errechnet. Vorrangig vor der Einzellosvergabe ist damit der niedrigste Wertungspreis über beide Lose betrachtet. Sollten die Erlöse die Kosten übersteigen, ist für die Vergabeentscheidung der höchste Erlös als Summe der Wertungspreise zu Los 1a/b und Los 2 maßgeblich. Aufgrund der unterschiedlichen Vertragslaufzeiten (Los 1a/b max. 10 Jahre, Los 2 max. 5 Jahre) wird der Preisnachlass (Los 1a/b) bzw. die Preiszulage (Los 2) jeweils nur hälftig gewertet, da der Preisnachlass bzw. Preiszulage nach spätestens 5 Jahren wegfällt. Dies ist bei der Wertungspreisberechnung in den LV Los 1a/b bzw. 2 entsprechend berücksichtigt. Bei der Berechnung der Wertungspreise wird auf die Jahresvergütung abgestellt. Mögliche Preisanpassungen aufgrund der Preisgleitklauseln (Los 1a/b) bleiben unberücksichtigt. Falls der Bieter keinen Eintrag im Feld "Rabatt" (Los 1) bzw. "Zulage" (Los 2) einträgt wird kein Preisvorteil eingeräumt. Ein Eintrag ist somit nicht zwingend.
Zeitplan
- 24. Juli 2026Bekanntmachung veröffentlichtAuf TED publiziert
- 24. Aug. 2026EinreichungsfristElektronische Einreichung