Abbrucharbeiten für die Erweiterung und Modernisierung einer Grundschule in Drolshagen

Status
Vergeben
Angebotsfrist
19.06.2026, 10:00 (Europe/Berlin)
Geschätzter Auftragswert
Nicht angegeben
Lose
1
Auftraggeber
Stadt DrolshagenProfil ansehen
Erfüllungsregion
Nordrhein-Westfalen, Deutschland
Verfahren
Offenes Verfahren
Auftragsart
Bauleistung
Veröffentlicht
20.05.2026
Bekanntmachungsnummer
344557-2026
Verfahrensnummer
53f20bc6-71a3-476b-8c50-e6ad11c61588
CPV-Codes
45000000 · Bauarbeiten; 45111100 · Abbrucharbeiten

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Kurzbeschreibung

Die Stadt Drolshagen beauftragt Abbrucharbeiten an der Gräfin-Sayn-Verbundgrundschule, Am Buscheid 2 in Drolshagen. Gegenstand sind Teilabbrüche einzelner Gebäudebereiche im Rahmen der abschnittsweisen Sanierung, Modernisierung und Erweiterung der Schulanlage; die Arbeiten finden in nicht genutzten Bereichen und in mehreren, an den Baufortschritt gekoppelten Bauabschnitten statt. Der Schulbetrieb wird durch die Abbrucharbeiten nicht eingeschränkt; die Angebotsfrist endet am 19. Juni 2026 um 08:00 Uhr.

KI-Zusammenfassung · Maßgeblich ist die Originalbekanntmachung.

Leistungsbeschreibung

Für die Bestandsgebäude der Gräfin-Sayn-Schule in Drolshagen besteht ein baulicher, funktionaler sowie teilweise energetischer Sanierungsbedarf. Zudem ist eine Anpassung an aktuelle pädagogische Anforderungen sowie an moderne Nutzungs- und Raumkonzepte vorgesehen. Im Zuge der geplanten Maßnahmen werden Umbau-, Modernisierungs-, Sanierungs- sowie Teilabbruch- und Erweiterungsmaßnahmen erforderlich. Die Liegenschaftsadresse lautet: Gräfin-Sayn-Schule Am Buscheid 2 57489 Drolshagen Gebäudebeschreibung: Die bestehende Schulanlage der Gräfin-Sayn-Schule besteht aus mehreren miteinander verbundenen bzw. separaten Gebäudeteilen unterschiedlicher Baujahre. Die Gebäude umfassen: • Unterrichts- und Klassenräume • Verwaltungs- und Nebenräume • Sanitärbereiche • Fachräume sowie ergänzende Nutzflächen Die Gebäude sind teilweise mehrgeschossig ausgeführt und über befestigte Schulhofflächen sowie interne Wege miteinander verbunden. Die Außenanlagen bestehen überwiegend aus: • asphaltierten Schulhofflächen • befestigten Zugangs- und Verkehrsflächen • Grün- und Aufenthaltsbereichen Neues Nutzungskonzept: Im Rahmen der geplanten Baumaßnahme wird die bestehende Schulanlage abschnittsweise weiterentwickelt und modernisiert. Die Maßnahmen umfassen insbesondere: • Teilabbruch einzelner Gebäudebereiche, die den heutigen Anforderungen nicht mehr entsprechen • Sanierung und Modernisierung von Bestandsgebäuden, insbesondere im Hinblick auf: • energetische Verbesserung (Dach, Fassade, Fenster) • funktionale Anpassung der Grundrisse • brandschutztechnische Ertüchtigung • Umbauarbeiten im Innenbereich zur Anpassung an das aktuelle Raumprogramm • Ergänzende Neubau- bzw. Erweiterungsmaßnahmen Die Bauausführung erfolgt in mehreren Bauabschnitten, um den Schulbetrieb aufrechtzuerhalten. Die auszuschreibende Leistung betrifft die Abbrucharbeiten. Die Arbeiten erfolgen in nicht genutzten Gebäudebereichen. Einschränkungen durch einen laufenden Betrieb bestehen nicht. Die Abbruchleistungen erfolgen in mehreren Bauabschnitten und sind an den Baufortschritt gekoppelt

Leistungen nach Losen (1)

  • LOT-0001 · Bauleistung: Abbrucharbeiten

    Für die Bestandsgebäude der Gräfin-Sayn-Schule in Drolshagen besteht ein baulicher, funktionaler sowie teilweise energetischer Sanierungsbedarf. Zudem ist eine Anpassung an aktuelle pädagogische Anforderungen sowie an moderne Nutzungs- und Raumkonzepte vorgesehen. Im Zuge der geplanten Maßnahmen werden Umbau-, Modernisierungs-, Sanierungs- sowie Teilabbruch- und Erweiterungsmaßnahmen erforderlich. Die Liegenschaftsadresse lautet: Gräfin-Sayn-Schule Am Buscheid 2 57489 Drolshagen Gebäudebeschreibung: Die bestehende Schulanlage der Gräfin-Sayn-Schule besteht aus mehreren miteinander verbundenen bzw. separaten Gebäudeteilen unterschiedlicher Baujahre. Die Gebäude umfassen: • Unterrichts- und Klassenräume • Verwaltungs- und Nebenräume • Sanitärbereiche • Fachräume sowie ergänzende Nutzflächen Die Gebäude sind teilweise mehrgeschossig ausgeführt und über befestigte Schulhofflächen sowie interne Wege miteinander verbunden. Die Außenanlagen bestehen überwiegend aus: • asphaltierten Schulhofflächen • befestigten Zugangs- und Verkehrsflächen • Grün- und Aufenthaltsbereichen Neues Nutzungskonzept: Im Rahmen der geplanten Baumaßnahme wird die bestehende Schulanlage abschnittsweise weiterentwickelt und modernisiert. Die Maßnahmen umfassen insbesondere: • Teilabbruch einzelner Gebäudebereiche, die den heutigen Anforderungen nicht mehr entsprechen • Sanierung und Modernisierung von Bestandsgebäuden, insbesondere im Hinblick auf: • energetische Verbesserung (Dach, Fassade, Fenster) • funktionale Anpassung der Grundrisse • brandschutztechnische Ertüchtigung • Umbauarbeiten im Innenbereich zur Anpassung an das aktuelle Raumprogramm • Ergänzende Neubau- bzw. Erweiterungsmaßnahmen Die Bauausführung erfolgt in mehreren Bauabschnitten, um den Schulbetrieb aufrechtzuerhalten. Die auszuschreibende Leistung betrifft die Abbrucharbeiten. Die Arbeiten erfolgen in nicht genutzten Gebäudebereichen. Einschränkungen durch einen laufenden Betrieb bestehen nicht. Die Abbruchleistungen erfolgen in mehreren Bauabschnitten und sind an den Baufortschritt gekoppelt.

    Frist: 19.06.2026, 04:00 (Europe/Berlin)

Anforderungen an deinen Betrieb

Ausschlussgründe gemäß Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) § 123 Zwingende Ausschlussgründe (1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland), 2. § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat, 3. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche), 4. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 5. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 6. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), 7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung), 8. den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), 9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder 10. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). (2) Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne des Absatzes 1 stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich. (3) Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung. (4) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat. (5) Von einem Ausschluss nach Absatz 1 kann abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist. Von einem Ausschluss nach Absatz 4 Satz 1 kann abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist oder ein Ausschluss offensichtlich unverhältnismäßig wäre. § 125 bleibt unberührt. Ausschlussgründe gemäß Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) § 124 Fakultative Ausschlussgründe (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat, 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, 3. das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, 4. der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, 5. ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann, 6. eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann, 7. das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat, 8. das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder 9. das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. (2) § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes und § 14 des Bundestariftreuegesetzes bleiben unberührt. Nach der Rechtsprechung des im Vergaberecht für ganz NRW zuständigen OLG Düsseldorf (Beschl. v. 7.11.2018 – Verg 39/18) wurden die Vorgaben für die Nachforderung von Referenzen verschärft: Danach darf der öffentliche Auftraggeber Bieter nicht dazu auffordern, inhaltlich nicht den Anforderungen genügende, vorgelegte Referenzen durch ausreichende, bisher nicht vorgelegte Referenzen zu ersetzen. Fehlende Referenzen werden demnach nicht nachgefordert. Das eingereichte Angebot ist in diesem Fall mangels Eignung auszuschließen. Reicht ein Bieter keine Referenzen ein und verweist dafür auf seine Präqualifikation, können nur die dort vorhandenen Referenzen geprüft werden. Sind diese für den konkreten Auftrag nicht geeignet, darf der Auftraggeber keine anderen Referenzen nachfordern (Vergabekammer Hamburg, Beschluss vom 03.01.2020 - 60.29- 319/2019.005). Die Bieter sind darum angehalten, die in der PQ hinterlegten Referenzen dahingehend zu prüfen, ob die o.a. Mindestvoraussetzungen erfüllt werden.

Wie wird das Angebot bewertet?

Kriterien ohne Loszuordnung

Kriterium für den Zuschlag ist zu 100 % der Preis. Bewertungsmaßstab für den Preis ist die Höhe des Angebotes Netto-Gesamtpreis. Der niedrigste Preis wird mit der höchsten Punktzahl (100 Punkte) bewertet. Die weiteren Angebote werden nach folgender Formel mit Punkten bewertet: P = 100 - ((Preis des jeweiligen Angebotes - niedrigster Preis) x 100 / niedrigster Preis). Dabei ist "P" die Punktzahl für das zu bewertende Angebot. 100 Punkte erhält das für den Zuschlag zugelassene Angebot mit dem niedrigsten Preis für das jeweilige Los. "0" Punkte erhalten Angebote, die doppelt so teuer oder mehr als doppelt so teuer als das preislich niedrigste für die Wertung zugelassene Angebot sind.
100 %

Vergabeunterlagen

Keine abgerufenen Dateien hinterlegt. Ein abgeschlossener Abruf ist nicht dokumentiert.

Anforderungen

Ausschlussgründe gemäß Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) § 123 Zwingende Ausschlussgründe (1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland), 2. § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat, 3. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche), 4. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 5. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 6. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), 7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung), 8. den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), 9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder 10. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). (2) Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne des Absatzes 1 stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich. (3) Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung. (4) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat. (5) Von einem Ausschluss nach Absatz 1 kann abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist. Von einem Ausschluss nach Absatz 4 Satz 1 kann abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist oder ein Ausschluss offensichtlich unverhältnismäßig wäre. § 125 bleibt unberührt. Ausschlussgründe gemäß Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) § 124 Fakultative Ausschlussgründe (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat, 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, 3. das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, 4. der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, 5. ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann, 6. eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann, 7. das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat, 8. das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder 9. das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. (2) § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes und § 14 des Bundestariftreuegesetzes bleiben unberührt. Nach der Rechtsprechung des im Vergaberecht für ganz NRW zuständigen OLG Düsseldorf (Beschl. v. 7.11.2018 – Verg 39/18) wurden die Vorgaben für die Nachforderung von Referenzen verschärft: Danach darf der öffentliche Auftraggeber Bieter nicht dazu auffordern, inhaltlich nicht den Anforderungen genügende, vorgelegte Referenzen durch ausreichende, bisher nicht vorgelegte Referenzen zu ersetzen. Fehlende Referenzen werden demnach nicht nachgefordert. Das eingereichte Angebot ist in diesem Fall mangels Eignung auszuschließen. Reicht ein Bieter keine Referenzen ein und verweist dafür auf seine Präqualifikation, können nur die dort vorhandenen Referenzen geprüft werden. Sind diese für den konkreten Auftrag nicht geeignet, darf der Auftraggeber keine anderen Referenzen nachfordern (Vergabekammer Hamburg, Beschluss vom 03.01.2020 - 60.29- 319/2019.005). Die Bieter sind darum angehalten, die in der PQ hinterlegten Referenzen dahingehend zu prüfen, ob die o.a. Mindestvoraussetzungen erfüllt werden.

Änderungen und Bieterfragen

1 Eintrag
  1. 03.08.2026VergabebekanntmachungBekanntmachung 533546-2026
Vergleichbare Verfahren262vergeben oder Frist abgelaufen
Mit erfasstem Zuschlag98 verschiedene Auftragnehmer
ZuschlagssummeMedian
Zuschlag zu SchätzwertMedian, 7 Vergaben

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Wer gewinnt solche Vergaben?

Die 300 inhaltlich ähnlichsten Verfahren im erfassten Bestand
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HIHENNIG Ingenieure GmbHGelsenkirchen2015.09.2026 - steigend
ABA&M Bau GmbHBebra2017.08.2026384 Tsd. €steigend
LGLinkamp GmbHAnröchte2017.08.2026813 Tsd. €steigend
FIF&R Industriedemontage und Abbruch GmbHNeunkirchen2027.07.2026722 Tsd. €steigend
SAStyrnol AbbrucharbeitenDortmund2029.06.2026171 Tsd. €steigend
WGWacker GmbHFilderstadt2026.05.202689 Tsd. €steigend
GBGriep Baulogostik GmbHWiesbaden1104.07.2026281 Tsd. €steigend
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BUB. u. W. BautenschutzRheine1001.09.2026124 Tsd. €steigend
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Wer schreibt solche Vergaben aus?

Regionen: Nordrhein-Westfalen (74) · Bayern (40) · Baden-Württemberg (32) · Hessen (21) · Niedersachsen (18) · Rheinland-Pfalz (16)

Laufende Rahmenverträge

Nordrhein-Westfalen
  • Rohbauarbeiten für Notfallbeseitigung und Instandsetzungen an Justizvollzugsanstalten im Raum KölnYarmadelen Bau GmbHBau- und Liegenschaftsbetrieb NRW ZentraleDüsseldorf, Deutschland
    04.03.2024noch 4 Monate31.01.2027
    Neuausschreibung erwartet ca. Q3 2026 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet
  • Rohbauarbeiten zur Beseitigung von Not- und Störfällen sowie für InstandsetzungenEren Bau GmbHBau- und Liegenschaftsbetrieb NRW ZentraleDüsseldorf, Deutschland
    04.03.2024noch 4 Monate31.01.2027
    Neuausschreibung erwartet ca. Q3 2026 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet
  • Rohbauarbeiten für Notfallbeseitigung und Instandsetzungen im GebäudemanagementEren Bau GmbHBau- und Liegenschaftsbetrieb NRW ZentraleDüsseldorf, Deutschland
    04.03.2024noch 4 Monate31.01.2027
    Neuausschreibung erwartet ca. Q3 2026 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet
  • Rahmenvertrag zur Reinigung, Entschlammung und Instandsetzung von RegenrückhaltebeckenDrekopf Entsorgung & KanalserviceDie Autobahn GmbH des Bundes - NL RheinlandKrefeld, Deutschland
    20.07.2026noch 10 Monate20.07.2027
    Neuausschreibung erwartet ca. Q1 2027 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet
  • Tiefbauarbeiten für die Radleitrouten 1 und 2 in DüsseldorfKnappmann GmbH & Co. Garten- und Landschaftsbau KG +5 weitereImmobilien Projekt Management Düsseldorf GmbH (IPM)Düsseldorf, Deutschland
    12.11.2024noch 26 Monate12.11.2028
    Neuausschreibung erwartet ca. Q2 2028 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet
  • Wartung und Instandsetzung von Klima- und LüftungsanlagenK&S Gesellschaft für Gebäudetechnik mbHBau- und Liegenschaftsbetrieb NRW ZentraleDüsseldorf, Deutschland
    1,4 Mio. €
    05.02.2025noch 29 Monate05.02.2029
    Neuausschreibung erwartet ca. Q3 2028 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet

Stadt Drolshagen

Aktiv seit 2026 · 4 Verfahren
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Verfahren pro Jahr4Ø seit 2026
Ø Auftragswertgeschätzt, laut Bekanntmachung
VergebenVerfahren mit Zuschlag
RahmenverträgeAnteil an Verfahren
Verfahren je Woche · 4 seit 2026Spitze KW 18 · 2026 · 1

Leistungsbereiche

Top 5 nach Verfahren

Erfüllungsorte

nach Verfahren

Bisherige Auftragnehmer

Zuschläge dieses Auftraggebers, alle Leistungsbereiche
AGA+B GmbH129.07.2026179 Tsd. €
GBGriep Baulogostik GmbH104.07.2026281 Tsd. €

Laufende Rahmenverträge

nach voraussichtlichem Vertragsende

Keine laufenden Rahmenverträge dieses Auftraggebers bekannt.

Letzte Verfahren

neueste zuerst · Zuschlagsempfänger, wo veröffentlicht
20.07.2026Rohbauarbeiten für die Erweiterung und Modernisierung der Gräfin-Sayn-VerbundgrundschuleOffen - -
13.07.2026Baustelleneinrichtung für die Erweiterung und Sanierung der Gräfin-Sayn-Schule in DrolshagenVergebenGBGriep Baulogostik GmbH281 Tsd. €
20.05.2026Abbrucharbeiten für die Erweiterung und Modernisierung einer Grundschule in DrolshagenVergebenAGA+B GmbH179 Tsd. €
29.04.2026Baustelleneinrichtung für Erweiterung und Sanierung der Gräfin-Sayn-VerbundgrundschuleOffen - -

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