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Winterdienst für das Bundeswehrkrankenhaus Ulm

Baden-Württemberg
Ulm, Germany·Veröffentlicht 28. Mai 2026
GebäudemanagementDienstleistungenÖffentliche VerwaltungGesundheitswesenWinterdienstGebaeudemanagementOeffentliche VerwaltungKlinikserviceDienstleistungen
Auftragswert
~€160k
Geschätzt · Konfidenz low
Einreichungsfrist
17. Juli 2026
4 Tage verbleibend
Leistungsbeschreibung

Was wird ausgeschrieben

Das Bundeswehr-Dienstleistungszentrum Ulm schreibt den Winterdienst für das Bundeswehrkrankenhaus Ulm für den Zeitraum von November 2026 bis März 2030 aus. Es handelt sich um einen Dienstleistungsvertrag mit einer Laufzeit von vier Jahren. Der Zuschlag erfolgt ausschließlich auf Basis des Preises.

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Winterdienst für das Bundeswehrkrankenhaus von Nov. 2026 - März 2030

VergabeHero-Einschätzung

Das Bundeswehr-Dienstleistungszentrum in Ulm sucht einen Dienstleister für den Winterdienst am Bundeswehrkrankenhaus. Der Auftrag umfasst die Räum- und Streupflichten auf dem Gelände für einen Zeitraum von vier Jahren, beginnend im November 2026 bis zum Ende der Wintersaison 2030. Da es sich um eine reine Preisvergabe handelt, erhält das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag. Interessierte Unternehmen sollten über die notwendige Ausrüstung und Kapazitäten verfügen, um die Verkehrssicherheit auf dem Klinikgelände zuverlässig zu gewährleisten.

Lose

Aufteilung in Lose

1 Lot
LOT-00006003053855-Winterdienst Bundeswehrkrankenhaus Ulm 2026 - 2030

Dienstleistungsvertrag Winterdienst im Bundeswehrkrankenhaus Ulm für die Dauer von 4 Jahren

CPV 90620000Frist 17. Juli 2026
Bewertung

Zuschlagskriterien

1 Kriterien
  • price

    alleiniges Zuschlagskriterium ist der Preis

    100%
Zeitleiste

Zeitplan

  1. 28. Mai 2026
    Bekanntmachung veröffentlicht
    Auf TED publiziert
  2. 17. Juli 2026
    Einreichungsfrist
    Elektronische Einreichung

Alle Angaben ohne Gewähr. Ausschreibungen können sich jederzeit ändern – wir übernehmen keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit der hier dargestellten Daten. Maßgeblich ist stets die Originalbekanntmachung des Auftraggebers.

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