Lieferung eines Gerätewagens Logistik (GW-L2) für die Feuerwehr

Was wird ausgeschrieben
Die Gemeinde Havixbeck schreibt die Lieferung eines Gerätewagens Logistik (GW-L2) für ihre Feuerwehr aus. Der Auftrag umfasst die Beschaffung des Fahrgestells sowie den Aufbau des Fahrzeugs. Die Umsetzung ist innerhalb eines Zeitraums von 112 Tagen vorgesehen.
Vollständige Beschreibung anzeigen
Lieferung eines GW-L 2 für die Feuerwehr der Gemeinde Havixbeck GW-L2 | Teil A - Fahrgestell / GW-L2 | Teil B - Aufbau
Die Gemeinde Havixbeck sucht einen Anbieter für die Lieferung eines neuen Gerätewagens Logistik, kurz GW-L2, für ihre Feuerwehr. Ein solcher Gerätewagen ist ein spezielles Einsatzfahrzeug, das vor allem für den Transport von Ausrüstung und Material zu Einsatzstellen genutzt wird. Der Auftrag ist in zwei Teile gegliedert: die Bereitstellung des passenden Fahrgestells und die Fertigung des spezifischen Aufbaus. Interessierte Unternehmen müssen neben dem Preis auch technische Qualitätsmerkmale und ein schlüssiges Konzept für die Umsetzung nachweisen. Die gesamte Lieferzeit ist auf 112 Tage angesetzt.
Zentrale Anforderungen
3 Punkte- Nachweis über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 123 GWB
- Erfüllung der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen
- Einhaltung der technischen Spezifikationen für Fahrgestell und Aufbau
KI-zusammengefasst aus den offiziellen Eignungsanforderungen.
Eignungskriterien (Volltext)
Details siehe zusätzlich in Vergabeunterlagen Bewerbungsbedingungen 3.2 3.2 Ausschlussgründe Ausgeschlossen werden Angebote von Bietern (gemäß § 123 GWB) wenn eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland), 2. § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, 3. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche) 4. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 5. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 6. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), 7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern), 8. §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Be- dienstete), 9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder 10. §§ 232, 232a Abs. 1-5, 232b bis 233a des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). Einer Verurteilung oder Festsetzung einer Geldbuße nach diesen Vorschriften steht eine Verurteilung oder Festsetzung einer Geldbuße nach vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich. Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung. Unternehmen werden von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausgeschlossen, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. der AG/das Beratungsunternehmen auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen kann. Satz 1 wird nicht angewendet, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat. Von einem Ausschluss nach Absatz 1 kann abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist. Von einem Ausschluss nach Absatz 4 Satz 1 kann abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist oder ein Ausschluss offensichtlich unverhältnismäßig wäre. § 125 bleibt unberührt. Es werden nur Unterlagen nachgefordert, die nach §56 VGV nachgefordert werden dürfen.
Aufteilung in Lose
1 LotLieferung eines GW-L2 aufgeteilt in GW-L2 | Teil A - Fahrgestell / GW-L2 | Teil B - Aufbau
Zuschlagskriterien
2 Kriterien- price
siehe Vergabeunterlagen Wertungskriterien Preis | Wertungspreis PG: 40%
- quality
siehe Wertungskriterien, Vergabeunterlagen Technische Merkmale und Bedingungen (Summe der folgenden Unterkriterien) TMB: 30% Konzeptbewertung (Gesamtpunkte Tabellenblatt "Bewertungsbogen"): 30%
Zeitplan
- 13. Juli 2026Bekanntmachung veröffentlichtAuf TED publiziert
- 12. Aug. 2026EinreichungsfristElektronische Einreichung