TED·502712-2026·Schließt in 30 Tagen

Rahmenvertrag für Contact Center Lösung inkl. Software, Support und Implementierung

Nordrhein-Westfalen
Bonn, Germany·Veröffentlicht 21. Juli 2026
IT-DienstleistungenSoftwareÖffentliche VerwaltungIT-DienstleistungenVerteidigungIt DienstleistungenSoftware LizenzenContact CenterOeffentliche VerwaltungBundeswehrRahmenvertrag
Auftragswert
~€4.0M
Geschätzt · Konfidenz high
Einreichungsfrist
20. Aug. 2026
30 Tage verbleibend
Leistungsbeschreibung

Was wird ausgeschrieben

Die BWI GmbH schreibt einen Rahmenvertrag für eine Contact Center Lösung aus, der Softwarelizenzen, Support sowie Implementierungs- und Schulungsleistungen umfasst. Der Auftrag ist für den Eigenbedarf der BWI sowie für die Bundeswehr bestimmt und hat eine Grundlaufzeit von vier Jahren. Das geschätzte Auftragsvolumen liegt bei 4 Millionen Euro, mit einer Obergrenze von 6 Millionen Euro.

Vollständige Beschreibung anzeigen

Die BWI GmbH (im Folgenden: "BWI" oder "Auftraggeber = AG") erwägt, eine Rahmenver-einbarung über die zeitlich befristete Überlassung von Softwarelizenzen (Miete) inkl. Soft-warepflege und Support (als Subscription-Modell) sowie Implementierungs-, Migrations- und Schulungsleistungen für eine Contact Center Lösung für den Eigenbedarf und den Endkun-den Bundeswehr (im Folgenden: "Bw") in Höhe von ca. 4.000.000 Euro netto (Obergrenze: ca. 6.000.000 Euro netto, siehe Anlage 1 zum EVV_Auftragswertschätzung) im Wege eines offenen Verfahrens gem. § 14 Abs. 2 VgV zu vergeben. Der Vertrag wird mit einer Laufzeit von vier Jahren Grundlaufzeit abgeschlossen.

VergabeHero-Einschätzung

Die BWI GmbH, der IT-Dienstleister der Bundeswehr, sucht einen Partner für die Bereitstellung einer Contact Center Lösung. Der Auftrag umfasst die Miete von Softwarelizenzen inklusive Wartung und Support sowie die technische Unterstützung bei der Einführung, Migration und Schulung der Systeme. Die Vereinbarung ist als Rahmenvertrag mit einer Laufzeit von vier Jahren angelegt, wobei das Auftragsvolumen je nach Bedarf der Bundeswehr variieren kann. Interessierte Unternehmen müssen ihre Eignung durch entsprechende Erklärungen zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nachweisen.

Eignung

Zentrale Anforderungen

1 Punkte
  • Vollständig ausgefüllte und unterschriebene Erklärung gemäß §§ 123, 124, 125 GWB (Ausschlussgründe)

KI-zusammengefasst aus den offiziellen Eignungsanforderungen.

Eignungskriterien (Volltext)

Zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß §§ 123, 124 und 125 GWB hat der Bieter die gesonderte Erklärung als Anlage 7 "Erklärung gem. §§ 123, 124, 125 GWB" zu den Bewerbungsbedingungen vollständig auszufüllen und zu unterschreiben. Die Vergabestelle behält sich vor, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise gemäß § 56 VgV /§ 22 Abs. 6 VSVgV nachzufordern. Ein Anspruch der Bieter auf Nachforderung besteht nicht.

Lose

Aufteilung in Lose

1 Lot
LOT-00001875-UP-Contact Center Lösung

Für die unter diesem Rahmenvertrag zu erbringenden Vertragsleistungen wird ein geschätztes Abrufvolumen von ca. 4.000.000 € innerhalb der maximalen Gesamtvertragslaufzeit (Grundlaufzeit von 4 Jahren) ermittelt. Für den Fall, dass sich die zukünftigen Anforderungen an die strategische Ausrichtung des Endkunden ändern, ist der Auftraggeber berechtigt, Abrufe mit einem Volumen um 50 % bis zum 1,5 fachen des vorgenannten Abrufvolumens vorzunehmen. Somit ergibt sich eine geschätzte Obergrenze von gerundet 6.000.000 €.

CPV 79512000, 72263000, 72260000Frist 20. Aug. 20261440 Tage Laufzeit
Bewertung

Zuschlagskriterien

2 Kriterien
  • quality

    Qualität

    60%
  • cost

    Preis

    40%
Zeitleiste

Zeitplan

  1. 21. Juli 2026
    Bekanntmachung veröffentlicht
    Auf TED publiziert
  2. 20. Aug. 2026
    Einreichungsfrist
    Elektronische Einreichung

Alle Angaben ohne Gewähr. Ausschreibungen können sich jederzeit ändern – wir übernehmen keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit der hier dargestellten Daten. Maßgeblich ist stets die Originalbekanntmachung des Auftraggebers.

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