Vergabeentscheid

Zuschlag erteilt

Auftragsgewinner: unbekannt

Auftragswert

unbekannt

Zuschlag am

16. Sept. 2016

TED·395004-2026

Bauüberwachung für den Rohbau der Neubaustrecke PFA 2.3

Baden-Württemberg
Stuttgart, Germany·Veröffentlicht 9. Juni 2026
IngenieurdienstleistungenBauleistungenVerkehrsinfrastrukturÖffentliche VerwaltungBauueberwachungSchieneninfrastrukturIngenieurleistungenBahnprojektRohbau
Auftragswert
~€450k
Geschätzt · Konfidenz low
Einreichungsfrist
Leistungsbeschreibung

Was wird ausgeschrieben

Die DB Projekt Stuttgart-Ulm GmbH schreibt Leistungen zur Bauüberwachung für den Rohbau im Planfeststellungsabschnitt 2.3 der Neubaustrecke aus. Es handelt sich um eine Modifikation eines bestehenden Auftragsverhältnisses. Der Fokus liegt auf der technischen Überwachung der Bauausführung.

Vollständige Beschreibung anzeigen

16FEI20336 NBS, PFA 2.3, Bauüberwachung Rohbau (ab 2016)

VergabeHero-Einschätzung

Die DB Projekt Stuttgart-Ulm GmbH sucht Unterstützung bei der Bauüberwachung für den Rohbau im Planfeststellungsabschnitt 2.3 der Neubaustrecke. Diese Aufgabe umfasst die fachliche Kontrolle und Begleitung der Bauarbeiten vor Ort, um die Einhaltung der technischen Vorgaben und Qualitätsstandards sicherzustellen. Da es sich um eine Modifikation eines bereits laufenden Projekts handelt, ist die Ausschreibung für Unternehmen relevant, die bereits in diesem Bereich tätig sind oder über entsprechende Kapazitäten für komplexe Infrastrukturprojekte verfügen. Die Neubaustrecke Stuttgart-Ulm ist eines der größten Bahnprojekte in Süddeutschland.

Lose

Aufteilung in Lose

1 Lot
LOT-000016FEI20336 NBS, PFA 2.3, Bauüberwachung Rohbau (ab 2016)

16FEI20336 NBS, PFA 2.3, Bauüberwachung Rohbau (ab 2016)

CPV 71521000
Zeitleiste

Zeitplan

  1. 9. Juni 2026
    Bekanntmachung veröffentlicht
    Auf TED publiziert
  2. 16. Sept. 2016
    Zuschlag erteilt

Alle Angaben ohne Gewähr. Ausschreibungen können sich jederzeit ändern – wir übernehmen keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit der hier dargestellten Daten. Maßgeblich ist stets die Originalbekanntmachung des Auftraggebers.

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