Zimmererarbeiten für Neubau Kita mit Arztpraxis in Ubstadt-Weiher

Status
Vergeben
Angebotsfrist
25.06.2026, 12:59 (Europe/Berlin)
Geschätzter Wert
Nicht angegeben
Lose
1
Erfüllungsregion
Baden-Württemberg, Deutschland
Verfahren
Offenes Verfahren
Auftragsart
Bauleistung
Veröffentlicht
26.05.2026
CPV-Codes
Anzeigen
  • Bauarbeiten (45000000)
  • Bauarbeiten für Kindergärten (45214100)
  • Bauarbeiten für Gebäude im Gesundheitswesen (45215100)
  • Blechdachdeckarbeiten (45261213)
  • Blechverwahrungsarbeiten (45261310)
  • Verschalungsarbeiten (45261400)
  • Metallbauarbeiten (45262670)
  • Zimmer- und Tischlerarbeiten (45422000)
  • Holzarbeiten (45422100)
  • Bodenbelags- und Wandverkleidungsarbeiten (45430000)
  • Fassadenarbeiten (45443000)
Bekanntmachung
subreport.de
Bekanntmachungsnummer
354466-2026
Verfahrensnummer
6dcc4120-7bb3-4c07-97ba-f3be5571786c

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Kurzbeschreibung

Die Gemeinde Ubstadt-Weiher vergibt Zimmererarbeiten für den Neubau einer Kindertagesstätte mit integrierter Arztpraxis im Ortsteil Zeutern. Die Leistungen umfassen eine hinterlüftete Holzleistenfassade (ca. 1.100 Quadratmeter Außenwand), Holzbelag für den Laubengang (ca. 60 Quadratmeter) sowie Attikaabdeckungen. Die Bewertung erfolgt ausschließlich nach dem Preis, Bewerbungsfrist ist der 25. Juni 2026.

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Leistungsbeschreibung

Zimmererarbeiten: Hinterlüftete Holzleistenfassade, Holzbelag Laubengang, Attikaabdeckungen

Leistungen nach Losen (1)

  • LOT-0001 · Zimmererarbeiten II (Hinterlüftete Holzleistenfassade, Holzbelag Laubengang, Attikaabdeckungen)

    Zimmererarbeiten II Hinterlüftete Holzfassade: - Dachgeschoss ca. 356 qm Außenwand, ca. 90 qm Brüstung - EG und OG ca. 660 qm Außenwand - Untersichten, Laubengang EG und OG, Haupteingang ca. 23 qm - Sockelbleche ca. 330 lfdm Holzbohlenbelag: - Laubengang OG ca. 60 qm - Brandsperre, Trennung zwischen EG und OG ca. 66 lfdm Attikaabdeckungen: - Hauptdach DG, Abwicklung ca. 85 cm, ca. 108 lfdm - Umgang DG, Abwicklung ca. 75 cm, ca. 103 lfdm - Abdeckung Aufkantung Betonsockel Technik, ca. 9 lfdm - Abdeckung Fusspunkt Umwehrung Laubengang, ca. 38 lfdm

    Frist: 25.06.2026, 04:00 (Europe/Berlin)

Anforderungen an deinen Betrieb

Es gelten die Regelungen der §§ 123 ff. GWB und § 6e EU ff. VOB/A. Bei den fakultativen Ausschlussgründen wird der Grundsatz der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet. Es gelten die Regelungen der §§ 123 ff. GWB und § 6e EU ff. VOB/A. Bei den fakultativen Ausschlussgründen wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet. Es gelten die Regelungen der §§ 123 ff. GWB und § 6e EU ff. VOB/A. Bei den fakultativen Ausschlussgründen wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet. Es gelten die Regelungen der §§ 123 ff. GWB und § 6e EU ff. VOB/A. Bei den fakultativen Ausschlussgründen wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet. Es gelten die Regelungen der §§ 123 ff. GWB und § 6e EU ff. VOB/A. Bei den fakultativen Ausschlussgründen wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet. Es gelten die Regelungen der §§ 123 ff. GWB und § 6e EU ff. VOB/A. Bei den fakultativen Ausschlussgründen wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet. Es gelten die Regelungen der §§ 123 ff. GWB und § 6e EU ff. VOB/A. Bei den fakultativen Ausschlussgründen wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet Es gelten die Regelungen der §§ 123 ff. GWB und § 6e EU ff. VOB/A. Bei den fakultativen Ausschlussgründen wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet. Es gelten die Regelungen der §§ 123 ff. GWB und § 6e EU ff. VOB/A. Bei den fakultativen Ausschlussgründen wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet. Es gelten die Regelungen der §§ 123 ff. GWB und § 6e EU ff. VOB/A. Bei den fakultativen Ausschlussgründen wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet. Es gelten die Regelungen der §§ 123 ff. GWB und § 6e EU ff. VOB/A. Bei den fakultativen Ausschlussgründen wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet. Es gelten die Regelungen der §§ 123 ff. GWB und § 6e EU ff. VOB/A. Bei den fakultativen Ausschlussgründen wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet. Es gelten die Regelungen der §§ 123 ff. GWB und § 6e EU ff. VOB/A. Bei den fakultativen Ausschlussgründen wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet. Es gelten die Regelungen der §§ 123 ff. GWB und § 6e EU ff. VOB/A. Bei den fakultativen Ausschlussgründen wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet. Es gelten die Regelungen der §§ 123 ff. GWB und § 6e EU ff. VOB/A. Bei den fakultativen Ausschlussgründen wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet. Eine Nachforderung von Unterlagen erfolgt gemäß § 16a EU VOB/A

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Änderungen und Bieterfragen

1 Eintrag
  1. 26.08.2026VergabebekanntmachungBekanntmachung 589775-2026

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