| Dienststelle | Ort, Datum |
| Recht und Vergabe, Zentrale Vergabestelle | Remscheid, 21.08.2026 |
| Anschrift | |
| Theodor-Heuss-Platz1, 42853 Remscheid | |
| Kontaktstelle | |
| zvs@remscheid.de | |
| Geschäftszeichen | |
| 3.30.2 | |
| Vergabe-Nr. | |
| TBR.21-26-079 | |
| Umsatzsteuer-Identifikationsnummer | |
| DE |
| Ende der Frist für zusätzliche Informationen | Ende der Angebotsfrist | Ende der Bindefrist |
| 14.09.2026 10:00 Uhr | 22.09.2026 09:00 Uhr | 20.11.2026 |
Anfrage zur Angebotsabgabe
| Winterdienstverpflichtungen auf städtischen Gehwegen, Überwegen, Treppen und an Bushaltestellen für die Winterperiode 2026/27 |
Sehr geehrte Damen und Herren,
es ist beabsichtigt, die in der anliegenden Beschreibung bezeichneten Leistungen im offenen Verfahren zu vergeben.
Auf die Veröffentlichung der Ausschreibung
[x] beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften
(http://ted.europa.eu/TED/main/HomePage.do)
[x] auf dem Internetportal www.bund.de
[x] auf der Auftragsplattform Vergabe.NRW (www.vergabe.nrw.de)
wird hingewiesen.
Über Ergänzungen oder Änderungen der im Internet frei verfügbaren Vergabeunterlagen etwa aufgrund von Bieterfragen wird unverzüglich auf der Auftragsplattform Vergabe.NRW (www.vergabe.nrw.de) informiert, unter der die Vergabeunterlagen abrufbar sind. Den Interessenten obliegt es selbst, sich dort eigenverantwortlich über etwaige Anpassungen der Vergabeunterlagen oder die Bereitstellung zusätzlicher Informationen zu informieren. Den Bietern wird empfohlen, frühzeitig für die volle Funktion der E-Vergabe-Einrichtung zu sorgen, nicht erst bei der Angebotsabgabe.
Die Angebotsabgabe in Papierform (postalischer Versand) ist nicht möglich. Falls Sie bereit sind, die Lieferung/Leistung zu übernehmen, werden Sie gebeten, Ihr Angebot elektronisch in Textform bis zum Einreichungstermin (siehe oben) auf der Auftragsplattform Vergabe.NRW (www.vergabe.nrw.de) abzugeben. Hierzu beachten Sie bitte das Formular „Hinweise Einreichung Interessensbestätigung/Teilnahmeanträge/Angebote“ (Formular 312_322 EU).
Die Kommunikation im Vergabeverfahren wird ausschließlich über den Vergabemarktplatz des Landes NRW geführt.
Ein Anspruch auf Beantwortung von Bieterfragen besteht im Regelfall nur, sofern diese innerhalb der o. a. „Frist für zusätzliche Informationen“ gestellt worden ist.
Bis zum Ende der Angebotsfrist können Angebote geändert werden. Eine evtl. Änderungsmitteilung ist derselben Stelle elektronisch zu übermitteln.
Angebote können bis zum Ende der Angebotsfrist elektronisch, fernschriftlich oder telegrafisch zurückgezogen werden; danach ist der Bieter bis zum Ablauf der Bindefrist an sein Angebot gebunden. Zur Öffnung der Angebote sind Bieter nicht zugelassen (§ 40 Abs. 2 Satz 2 UVgO, § 55 Abs. 2 Satz 2 VgV).
Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bieters Mängel oder Unklarheiten, die die Preisermittlung beeinflussen können, so hat der Bieter den Auftraggeber vor Angebotsabgabe schriftlich darauf hinzuweisen, auch wenn er den Hinweis schon vorher in anderer Form gegeben hat. Wenn keine Klärung erfolgt, hat der Bieter als Anlage zum Angebot anzugeben, auf welchen Annahmen sein Angebot beruht.
Sollten im Rahmen der Angebotserstellung Fragen auftreten, deren Beantwortung sich nicht aus den Vergabeunterlagen erschließt, können diese Fragen bis zum Ablauf der Angebotsfrist über den Vergabemarktplatz gestellt werden. Weiterhin haben die Bewerber / Bieter die Stadt Remscheid auf evtl. bestehende Widersprüche in den Unterlagen unverzüglich aufmerksam zu machen. Im Interesse des Bieters sollten auftretende Fragen unverzüglich gestellt werden, damit ausreichend Zeit bleibt, die Antworten bei der Angebotserstellung zu berücksichtigen.
Hinweise und Fragen werden wegen der vorgeschriebenen Transparenz des Verfahrens in der Form beantwortet, dass alle Bewerber / Bieter die Antwort unter anonymisierter Wiedergabe des Hinweises/ der Fragestellung bereitgestellt bekommen; die Bewerber / Bieter haben dies zu beachten, soweit Hinweise oder Fragestellungen Rückschlüsse auf ihr Konzept oder sonstige Inhalte ihres Angebotes enthalten können. Die Antworten werden zum Bestandteil der Vergabeunterlagen.
Angebote müssen den Vorgaben der Vergabeunterlagen vollumfänglich entsprechen, anderenfalls erfolgt gemäß § 42 UVgO bzw. §§ 56 Abs. 1, 57 Abs. 1 VgV der zwingende Ausschluss von der Wertung.
Es ist eine Teilung der Gesamtleistung in Lose vorbehalten (§ 22 UVgO, § 30 VgV).
Der Umfang der Lose ergibt sich aus den Vergabeunterlagen. Das Angebot kann sich erstrecken auf
[x] die Gesamtleistung [x] ein oder mehrere Lose [x] ein Los.
Bedingungen zur Ermittlung des zu bezuschlagenden Angebots, falls mehrere Angebote gleichviele Punkte erzielt haben: Auslosung
Aus einer Vergabe nach Losen / Positionen dürfen Preiserhöhungen nicht hergeleitet werden.
Nebenangebote sind nicht zugelassen.
Die zu beachtenden Mindestanforderungen ergeben sich aus den Vergabeunterlagen.
Der Bieter ist verpflichtet, sich vor Angebotsabgabe über alle Einzelheiten selbst zu unterrichten, deren Kenntnisse für die Leistungserbringung von Bedeutung sind. Der Einwand, dass der Bieter über den Umfang oder die Art und Weise der Ausführung nicht genügend unterrichtet gewesen sei, ist ausgeschlossen.
Für das Angebot sind die vom Auftraggeber übersandten Vordrucke zu verwenden. Alle Positionen sind auszufüllen oder als im Grundpreis enthalten zu kennzeichnen. Im Falle eines selbst erstellten Leistungsverzeichnisses oder Angebotsblattes wird das Original-Leistungsverzeichnis bzw. das Original-Angebotsblatt anerkannt. Änderungen an den Vergabeunterlagen (Rasuren, Streichungen) sind unzulässig. Angaben/Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen müssen zweifelsfrei sein.
Das Angebot muss vollständig sein und soll nur die Preise und die in den Vergabeunterlagen geforderten Erklärungen enthalten. Soweit Erläuterungen zur Beurteilung des Angebots erforderlich erscheinen, kann der Bieter sie auf besonderer Anlage seinem Angebot beifügen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers finden keine – auch keine nachrangige – Anwendung. Ein Beifügen bietereigener AGB (z.B. auf Geschäftspapier mit Hinweis auf eigene Geschäftsbedingungen oder mit abgedruckten Geschäftsbedingungen) führt zum zwingenden Angebotsausschluss. Das Angebot muss an allen hierfür vorgesehenen Stellen mit rechtsverbindlicher Unterschrift versehen sein und rechtzeitig zum Einreichungstermin vorliegen. Angebote, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, werden von der Wertung ausgeschlossen.
Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt (§ 127 GWB, § 43 UVgO, § 58 Abs. 1 VgV). Die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots erfolgt auf der Grundlage des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses.
Gemäß § 44 UVgO bzw. § 60 VgV wird eine Prüfung der Angemessenheit der Preise durchgeführt. Wenn eine Überprüfung der Preise ergibt, dass ein offenbares Missverhältnis zwischen Preis und Leistung besteht, so hat dieses den Ausschluss des Angebots von der weiteren Wertung zur Folge.
Für den Fall einer Prüfung unangemessen niedriger Angebote sind nach Aufforderung Unterlagen vorzulegen und diese bei Bedarf zu erläutern, aus denen ersichtlich ist, dass im Rahmen des Angebotes wenigstens die Mindeststundenentgelte und -arbeitsbedingungen bzw. der vergabespezifische Mindestlohn nach § 4 TVgG NRW der Kalkulation zugrunde gelegt worden sind. Kommt der Bieter dieser Verpflichtung nicht nach oder kann er nach Prüfung aller vom Bieter vorgebrachten Erläuterungen das Missverhältnis zwischen Leistung und Preis nicht stichhaltig erklären, so wird sein Angebot von der Wertung ausgeschlossen. Bei Aufträgen im Geltungsbereich des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes wird die Zollverwaltung des Bundes über den Ausschluss und den Grund des Ausschlusses unterrichtet.
Insbesondere für die Prüfung von Nachträgen ist die Vorlage einer Urkalkulation (Preisermittlungsgrundlage, Kalkulationsangaben des Auftragnehmers) oft unerlässlich. Der Auftragnehmer hat daher spätestens 7 Kalendertage nach einer entsprechenden Aufforderung die ordnungsgemäße, nachvollziehbare Urkalkulation vorzulegen und erforderliche Auskünfte zu erteilen. Sie wird verschlossen aufbewahrt und nur geöffnet und eingesehen, nachdem der Auftragnehmer davon rechtzeitig verständigt und ihm freigestellt wurde, bei der Einsichtnahme anwesend zu sein. Die Urkalkulation wird danach wieder verschlossen und nach vorbehaltloser Annahme der Schlusszahlung auf Verlangen zurückgegeben.
Der Auftragnehmer hat bei der Ausführung des Auftrags alle für ihn geltenden rechtlichen Verpflichtungen einzuhalten, insbesondere Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten, die arbeitsschutzrechtlichen Regelungen einzuhalten und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die nach dem Mindestlohngesetz, einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach
§ 7, § 7a oder § 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder einer nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden (§ 128 Abs. 1 GWB)
Besondere Bedingungen für die Ausführung des Auftrags – Ausführungsbedingungen (§ 128 Abs. 2 GWB)
Gemäß Tariftreue- und Vergabegesetz NRW (TVgG NRW) sind ab einem geschätzten Auftragswert von 25.000 EUR bei der Beschaffung von Leistungen, die die Ausführung von Bauleistungen oder die Erbringung von Dienstleistungen zum Gegenstand haben, eine vertragliche Vereinbarung für die Einhaltung von Mindestarbeitsbedingungen notwendig. Die Besonderen Vertragsbedingungen zur Einhaltung des TVgG NRW sind den Vergabeunterlagen beigefügt.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass alle Nachweise/Erklärungen mit dem Angebot abzugeben sind und die Nichtabgabe dieser Nachweise/Erklärungen zum Ausschluss aus dem Vergabeverfahren führt. Der Hinweis auf die Eintragung in ein offizielles, allgemein zugängliches Verzeichnis zum Nachweis der Eignung oder der Umstand, dem Auftraggeber bekannt zu sein, ersetzt nicht die Vorlage der geforderten Urkunden/Eignungsnachweise.
Nachweise/Erklärungen, die auf Aufforderung bis zum Ablauf der Angebotsfrist nicht vorgelegt wurden, werden u.U. nach Einzelfallprüfung bis zum Ablauf einer zu bestimmenden Nachfrist nachgefordert. Dies gilt nicht für Preisangaben, es sei denn, es handelt sich um unwesentliche Einzelpositionen, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. Ein Anspruch auf Nachforderung besteht nicht.
Die eingereichten Unterlagen werden bei der Wertung der Angebote berücksichtigt und im Auftragsfall Vertragsbestandteil. Eine Rücksendung der Angebote erfolgt nicht. Die Stadt Remscheid ist berechtigt, die eingereichten Unterlagen auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens zu behalten. Die Stadt Remscheid erhält – unter Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Bewerbers / Bieters / Totalunternehmers – sämtliche Rechte an den eingereichten Unterlagen (Eigentumsrecht an den Unterlagen), nicht hingegen auch Verwertungsrechte an den eingereichten Planungen. Die Bewerber / Bieter stimmen mit der Abgabe ihrer Angebote diesem Rechtsübergang zu.
Der Zuschlag wird von der Stadt Remscheid (i.d.R. durch die Vergabestelle in Vertretung des Bedarfsträgers) schriftlich erteilt. Wird der Zuschlag rechtzeitig und ohne Änderung erteilt, ist der Vertrag mit Zuschlagserteilung zu den Vorgaben dieses Verfahrens auf der Grundlage des Angebotes rechtskräftig zustande gekommen.
Hinsichtlich nicht berücksichtigter Angebote gelten folgende Bestimmungen:
Bestimmte Informationen über nicht berücksichtigte Bewerbungen oder über nicht berücksichtigte Angebote können vom Bewerber oder Bieter beim Auftraggeber schriftlich oder elektronisch beantragt werden.
Der Auftraggeber unterrichtet jeden Bewerber und jeden Bieter unverzüglich über den Abschluss einer
Rahmenvereinbarung oder die erfolgte Zuschlagserteilung. Gleiches gilt hinsichtlich der Aufhebung oder
erneuten Einleitung eines Vergabeverfahrens einschl. der Gründe dafür (antragsunabhängige Ex-Post
Unterrichtungspflicht nach § 46 Abs. 1 Satz 1 und 2 UVgO, § 62 Abs. 1 VgV).
Der Auftraggeber informiert die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Bieters, dessen Angebot angenommen werden soll und über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebotes und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.
Informationen werden spätestens 10 bzw. 15 Kalendertage vor dem Vertragsabschluss (Zuschlagserteilung) abgesendet. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information (Informations- und Wartepflicht nach § 134 GWB).
Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen: Es gelten die Bedingungen der VOL/B in Verbindung mit den weiteren Vergabeunterlagen.
Es gelten die beigefügten Vergabeunterlagen. Änderungen an den Vergabeunterlagen sind unzulässig (§ 38 Abs. 10 Satz 1 UVgO, § 53 Abs. 7 Satz 1 VgV). Lieferbedingungen des Anbieters werden ausdrücklich ausgeschlossen.
Sollte eine oder mehrere Regelungen dieser Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der sonstigen Regelungen davon nicht berührt, vielmehr ist die Regelung durch eine solche zu ersetzen, die der ungültigen am nächsten kommt.
Ergänzend zu den Vergabeunterlagen gelten die deutschen Rechtsvorschriften. Das Angebot ist in deutscher Sprache abzufassen. Der Schriftverkehr mit dem Auftraggeber ist in deutscher Sprache zu führen. Die Preise sind in EUR anzugeben. Bewerber aus anderen EU-Mitgliedstaaten haben die besonderen umsatzsteuer-rechtlichen Regelungen für den innergemeinschaftlichen Erwerb zu beachten.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Remscheid.
Die Vergabeunterlagen und die dazugehörigen Dokumente und Vordrucke sind urheberrechtlich geschützt und dürfen deshalb nur zur eigenen Teilnahme am Vergabeverfahren verwendet werden. Unerlaubtes Kopieren, Publizieren, gewerbliche Nutzung, Änderung oder missbräuchliche Verwendung kann strafrechtlich verfolgt werden. Eine Veröffentlichung – auch auszugsweise – ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung der ausschreibenden Stelle erlaubt.
Der Bieter hat – auch nach Beendigung der Angebotsphase – über die ihm bei seiner Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Es sind hierbei auch die bei der Erstellung des Angebotes beschäftigten Personen entsprechend zu verpflichten.
Sollten Auftragsteile an andere Unternehmen vergeben werden (Unteraufträge nach § 36 VgV), ist das Formular 532 EU auszufüllen und dem Angebot beizufügen.
Rechtsform der Bietergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben wird: Gesamtschuldnerisch haftend mit bevollmächtigtem Vertreter. (§ 38 Abs. 12 UVgO, § 53 Abs. 9 VgV)
Mitglieder einer Bietergemeinschaft können bezogen auf denselben Auftrag grundsätzlich nicht zugleich als Einzelbieter an der Ausschreibung teilnehmen. Etwas anderes gilt, wenn der Nachweis erbracht werden kann, dass die Angebote jeweils völlig unabhängig voneinander erstellt worden sind und folglich die Gefahr der Beeinflussung des (Geheim-) Wettbewerbs nicht besteht (vgl. EuGH, Urt. v. 23.12.2009, Rs. C-376/08).
Ein Verstoß gegen den Grundsatz des Geheimwettbewerbs, der bereits mit dem Wissen über Teile des Angebots eines Mitbieters bzw. dessen Grundlagen oder Kalkulationen vorliegen kann, führt zwingend zum Angebotsausschluss gemäß § 31 UVgO bzw. § 42 VgV.
Der Auftraggeber weist darauf hin, dass die Beteiligung als Bietergemeinschaft im Einzelfall unzulässig sein kann, etwa wenn bereits jedes Mitglied der Bietergemeinschaft für sich gesehen über die geforderten Kapazitäten verfügt, die ausgeschriebene Leistung alleine zu erbringen. In diesem Fall kann u. U. mit der Bildung einer Bietergemeinschaft eine unzulässige Beschränkung des Wettbewerbs u. a. gemäß § 1 GWB vorliegen, die zum Ausschluss des Angebots gemäß § 31 UVgO bzw. § 42 VgV führt.
Darüber hinaus weist der Auftraggeber darauf hin, dass Bietergemeinschaften grundsätzlich nur bis zur Angebotsabgabe in ihrer Zusammensetzung frei und ohne Einbeziehung des Auftraggebers umgebildet werden können. Nach Angebotsabgabe bis zur Zuschlagserteilung führt eine Veränderung in der Zusammensetzung der Bietergemeinschaft in der Regel zur Nichtberücksichtigung des Angebots, sofern damit zugleich eine inhaltliche Veränderung des abgegebenen Angebots verbunden ist (vgl. 97 Abs. 2 GWB, § 32 UVgO, § 43 VgV).
Der Auftragnehmer darf die Ausführung der Leistung oder wesentlicher Teile davon nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers an andere übertragen. Die Zustimmung ist nicht erforderlich bei unwesentlichen Teilleistungen oder solchen Teilleistungen, auf die der Betrieb des Auftragnehmers nicht eingerichtet ist (§ 4 Nr. 4 VOL/B). Mit einer Zustimmung kann in der Regel nicht gerechnet werden, wenn die Eignung des Unterauftragnehmers nicht nachgewiesen wird.
Datenschutzklausel:
Die Auskünfte zu Sachverhalten mit personenbezogenen Daten sind freiwillig. Ggfls. ist vom Bieter / Bewerber die Einwilligung des betroffenen Mitarbeiters/Dritten zu der Erhebung seiner persönlichen Daten beizubringen.
Eine Nichtangabe führt (jedenfalls) nicht unmittelbar zum Ausschluss eines Bewerbers/Bieters. Ein Ausschluss kommt aber etwa in Betracht, wenn das Nichtvorliegen personenbezogener Daten zu einer Nichterfüllung von Mindestanforderungen führt.
Die erbetenen, personenbezogenen Angaben werden im Rahmen des Vergabeverfahrens verarbeitet und gespeichert. Die Informationen wegen der Erhebung personenbezogener Daten nach Artikeln 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016) finden Sie unter Hinweise-zum-Datenschutz-der-Vergabestelle-der-Stadt-Remscheid.pdf
Nach § 165 GWB haben die Verfahrensbeteiligten u. U. Anspruch auf Akteneinsicht bei der Vergabekammer und können sich ggf. Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften erteilen lassen. Die Vergabekammer hat die Einsicht in die Unterlagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere des Geheimschutzes oder zur Wahrung von Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen geboten ist. Jeder Beteiligte hat mit der Übersendung seiner Akten oder Stellungnahmen auf die Wahrung der Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse hinzuweisen und diese in den Unterlagen auf jeder betreffenden Seite entsprechend deutlich kenntlich zu machen. Fehlt eine deutliche Kenntlichmachung, ist von der Zustimmung des Bieters zur Einsichtnahme auch durch andere Verfahrensbeteiligte (z.B. andere Bewerber oder Bieter) auszugehen (vgl. § 165 Abs. 3 GWB).
Mit der Angebotsabgabe erklärt der Bieter sein Einverständnis zur Mitteilung der Zuschlagserteilung gemäß § 30 Abs. 1 UVgO bzw. § 39 VgV.
Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen die Vergabebestimmungen
[ ] unterhalb der EU-relevanten Schwellenwerte: Bewerber-/innen oder Bieter-/innen können sich an die Bezirksregierung Düsseldorf, Cecilienallee 2, 40474 Düsseldorf wenden.
[x] oberhalb der EU-relevanten Schwellenwerte: Bewerber-/innen oder Bieter-/innen können sich an die Vergabekammer Rheinland c/o Bezirksregierung Köln; Postanschrift: Zeughausstr. 2-10, 50667 Köln wenden.
Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Unverzüglich bei Erkennen einer Verletzung der Vergabevorschrift (§ 160 GWB). Im Fall der Mitteilung nach § 134 GWB innerhalb von 10 bzw. 15 Tagen nach Absendung der Mitteilung.
Anlagen:
[x] 124 Eigenerklärung Eignung, nicht präqualifiziert
[x] 312_322 EU Hinweise Einreichung Angebote
[x] 324 EU Angebotsschreiben BE Allgemein
[x] 511 EU Bewerbungs- und Vergabebedingungen
[x] 521 EU Eigenerklärung Ausschlussgründe
[x] 522 EU Eigenerklärung Mindestlohngesetz
[x] 523 EU Eigenerklärung NRW Sanktionspaket 5 EU
[x] 531 EU Bewerber-/Bietergemeinschaftserklärung
[x] 532 EU Erklärung Unteraufträge/Eignungsleihe
[x] 533 EU Verpflichtungserklärung Unterauftragnehmer/Eignungsleihe
[x] Besondere Vertragsbedingungen Tariftreue/Mindestarbeitsbedingungen BVB TVgG NRW RS
[x] Hinweise Datenschutz Vergabestelle Remscheid 211022 V1
[x] Ausschreibung zur Vergabe von Winterdienststrecken (2 LOSE)26-27 der Stadt Remscheid
[x] Straßenreinigungs- und Gebührensatzung.pdf
[x] Bietererklärung Haftpflichtversicherung
[x] CSX 59 - Eigenerklaerung Informationen zum Bieter.docx
[x] diverse Pläne und Fotos zu den Örtlichkeiten
Nicht beigefügt sind
- das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB),
- die Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung VgV),
- die Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung UVgO)
- die Kommunalen Vergabegrundsätze NRW,
- die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) und
- das Tariftreue- und Vergabegesetz NRW (TVgG NRW).
Die Unterlagen können Sie u.a. unter www.vergabe.nrw.de abrufen.