A1 Eigenerklärung ILO-Kernarbeitsnormen .pdf

Unterstützung bei der Durchführung eines Bürgerbeirates zum Strukturwandel im Mitteldeutschen Revier

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 15.09.2026, 11:17 (Europe/Berlin)

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Beachtung der Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (§ 13 Tariftreue- und Vergabegesetz Sachsen-Anhalt)

Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen bei

  1. der Lieferung,
  2. der Erbringung von Bauleistungen und
  3. der Erbringung von Dienstleistungen.

Folgenden Waren und Warengruppen sind zum Beispiel betroffen:

  1. Bekleidung, zum Beispiel Arbeitsbekleidung, Uniformen;
  2. Stoffe und Textilwaren, zum Beispiel Vorhangstoffe, Teppiche;
  3. Sportbekleidung, Sportartikel, insbesondere Bälle;
  4. Spielwaren;
  5. Naturkautschuk-Produkte, wie zum Beispiel Einmal-/Arbeitshandschuhe, Reifen;
  6. Lederwaren;
  7. Produkte aus Holz;
  8. Natursteine;
  9. Agrarprodukte, zum Beispiel Kaffee, Kakao, Orangen- oder Tomatensaft.

Enthält die Leistung oder Lieferung derartige Produkte, die in Afrika, Asien oder Lateinamerika hergestellt oder bearbeitet werden oder wurden?

Ja o Nein o

Falls ja, ist folgende Erklärung erforderlich:

Ich verpflichte mich/Wir verpflichten uns, den Auftrag ausschließlich mit Waren auszuführen, die nachweislich unter § 13 Abs. 1 und 2 des Tariftreue- und Vergabegesetzes genannten ILO-Kernarbeitsnormen gewonnen oder hergestellt worden sind.

Ich bin mir/Wir sind uns bewusst, dass ein Angebot, dass zum geforderten Zeitpunkt keine oder eine unvollständige oder ersichtlich falsche Erklärung enthält, nach § 16 des Tariftreue- und Vergabegesetzes zum Ausschluss des Bieters während des Vergabeverfahrens führen kann bzw. nach § 18 des Tariftreue- und Vergabegesetzes zu einer Vertragsstrafe von bis zu 5 v. H. des Auftragswertes und/oder zur fristlosen Kündigung des Vertrages und /oder einem Ausschluss von der öffentlichen Auftragsvergabe für eine Dauer von bis zu drei Jahren führen wird.

Soweit Bau,- Liefer- oder Dienstleistungen in Bezug auf die vorgenannten Waren/Warengruppen aus den relevanten Herstellungsländern auf Nachunternehmer übertragen werden, hat der Auftragnehmer nach § 14 Abs. 2 des Landesvergabegesetzes die Verpflichtung zur Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen unter Verwendung dieser Erklärung mit dem Nachunternehmer zu vereinbaren.

………………………………………….. ………………………………………….. (Ort, Datum) (Unterschrift, Firmenstempel

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