Unterhalts-, Grund-, Glas- und Rahmenreinigung öffentlicher Gebäude
- Status
- Offen
- Angebotsfrist
- 14.10.2026, 10:00 (Europe/Berlin)
- Geschätzter Wert
- Nicht angegeben
- Lose
- 3
- Auftraggeber
- Gemeinde Welver
- Erfüllungsregion
- Nordrhein-Westfalen, Deutschland
- Verfahren
- Offenes Verfahren
- Auftragsart
- Dienstleistung
- Veröffentlicht
- 28.09.2026
- CPV-Codes
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- Reinigungsdienste (90910000)
- Wohnungs-, Gebäude- und Fensterreinigung (90911000)
- Gebäudereinigung (90911200)
- Fensterreinigung (90911300)
- Büro-, Schul- und Büroausstattungsreinigung (90919000)
- Reinigung von Schulen (90919300)
- Bekanntmachung
- subreport.de
- Bekanntmachungsnummer
- 666609-2026
- Verfahrensnummer
- 93367d58-28ce-4148-80d6-c9ebd41b50e4
Fragenkatalog
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Kurzbeschreibung
Die Gemeinde Welver schreibt Reinigungsleistungen für verschiedene öffentliche Gebäude in Welver aus. Der Auftrag umfasst in drei Losen die Unterhalts- und Grundreinigung von insgesamt etwa 16.100 m² sowie die Glas- und Rahmenreinigung von etwa 2.300 m² Fläche. Angebote müssen bis zum 14. Oktober 2026 eingereicht werden.
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Leistungsbeschreibung
Unterhalts-, Grund-, Glas- und Rahmenreinigung in verschiedenen öffentlichen Objekten mit ca. 16.100m² Reinigungsfläche und ca. 2.300m² Glasfläche in 3 Losen
Leistungen nach Losen (3)
LOT-0001 · Los 1
Unterhalts- und Grundreinigung in diversen Objekten mit ca. 7.200 m² Reinigungsfläche
Frist: 14.10.2026, 02:00 (Europe/Berlin)
LOT-0002 · Los 2
Unterhalts- und Grundreinigung in diversen Objekten mit ca. 8.800 m² Reinigungsfläche
Frist: 14.10.2026, 02:00 (Europe/Berlin)
LOT-0003 · Los A
Glas- und Rahmenreinigung in diversen Objekten mit ca. 2.300 m² Reinigungsfläche
Frist: 14.10.2026, 02:00 (Europe/Berlin)
Anforderungen an deinen Betrieb
Einzureichen ist eine Eigenerklärung zu: Ausschlussgünde gemäß §123 GWB: (1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1.§ 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland), 2.§ 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, 3.§ 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte),, 4. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 5. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 6. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), 7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern), 8. den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), 9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder 10. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). (2) Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne des Absatzes 1 stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich. (3) Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung. (4) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat. (5) Von einem Ausschluss nach Absatz 1 kann abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist. Voneinem Ausschluss nach Absatz 4 Satz 1 kann abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist oder ein Ausschluss offensichtlich unverhältnismäßig wäre. § 125 bleibt unberührt. Einzureichen ist eine Eigenerklärung zu: § 124 Fakultative Ausschlussgründe GWB: (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat, das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oderVerfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann, eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann, das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat, das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder das Unternehmen versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. (2) § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes und § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes bleiben unberührt. Die Nachforderungvon leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt auch hinsichtlich der Preise, es sei denn, es handelt sich um unwesentliche Einzelpositionen, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. Bei Nachforderung fehlender Unterlagen sind diese spätestens innerhalb von 10 Kalendertagen nach Aufforderung durch den Auftraggeber vorzulegen. Nachforderbar ist: - Angebotsformular - aktueller Auszug aus dem Handelsregister oder Nachweis über den Eintrag in die Handwerksrolle -Personalqualifikation a) Angabe der Zahl vorgesehener beschäftigter Gebäudereinigungskräfte b)Eine Übersicht der Schulungen der Reinigungskräfte, die den Auftrag ausführen werden. Die Übersicht enthält Angaben zum Thema der Schulung, zum Referenten/ Unterweisenden, zur Häufigkeit pro Jahr - Bereichsleitung: Name, Geburtsdatum und Qualifikationsnachweis des/ der für den zu vergebenden Auftrag vorgesehenen unbefristet angestellten Bereichsleitung (abgeschlossene Berufsausbildung zum Gebäudereiniger*In oder gleichwertige Ausbildung von Bietern aus anderen EU-Staaten) oder andere in diesem Verfahren zugelassene Weiterblidung - Objektleitung: Name, Geburtsdatum, und Berufserfahrungsnachweis des/ der für den zu vergebenden Auftrag vorgesehenen angestellten Objektleitung Nachweis der Berufserfahrung , Eigenerklärung zu Referenzen: Angaben zu mindestens einem Auftraggeber für eine Referenz über - mit den hier ausgeschriebenen Leistungen - vergleichbaren Leistungen, die im Auftrag des Auftraggebers bisher vertragsgemäß mindestens ein Jahr lang durchgeführt wurden. Die Leistung muss in den letzten vier Jahren bis zum Angebotsabgabeschluss erbracht worden sein. - Kalkulationsdatei - Stundensatzdatei - Eigenerklärungen Formular 521- Eigenerklärung Rußlandsanktionen - Bietergemeinschaft Formular 531 - Nachunternehmererklärung Formular 532 - Eignungsleihe Formular 533. Folgende Unterlagen können nach Angebotsabgabeschluss nachgereicht werden: - Angebotsvordruck - Handelsregisterauszug - Nachweise zur Bereichsleitung - Eigenerklärung zu Referenzen (Auf Aufforderung sind hier Bestätigungen oder E-Mailadressen der Referenzgeber einzureichen) - Eigenerklärungen zu Ausschlussgründen, Russland Sanktionnen, Nachunternehmer Bietergemeinschaften und Eignungsleihe Kalkulationsdateien zu allen Kalkulationen. Nähres siehe Vergabeunterlagen.
Wie wird das Angebot bewertet?
LOT-0001 · Los 1
- Die preisliche Auswertung erfolgt in Form des Vergleiches der Angebotsentgelte bezogen auf das Gesamtnettoentgelt für ein Jahr auf Basis der Blätter „Preisblatt“ (in Euro)“ hinsichtlich der Höhe des Angebotes Netto-Gesamtpreis für alle Objekte des Angebotes/Loses, inklusive aller für den Auftraggeber anfallenden Kosten (wie zum Beispiel auch eventueller Sozialprämien), zusammen. Bewertungsmaßstab für den Preis ist die Höhe des Angebotes Netto-Gesamtpreis für alle Objekte eines Loses zusammen. Der niedrigste Preis wird mit der höchsten Punktzahl (10 Punkte) bewertet. Die weiteren Angebote werden nach folgender Formel mit Punkten bewertet: P = 10 – ((Preis des jeweiligen Angebotes – niedrigster Preis) x 10 / niedrigster Preis). Dabei ist „P“ die Punktzahl für das zu bewertende Angebot. 10 Punkte erhält das für den Zuschlag zugelassene Angebot mit dem niedrigsten Preis. „0“ Punkte erhalten Angebote, die doppelt so teuer oder mehr als doppelt so teuer als das preislich niedrigste für die Wertung zugelassene Angebot sind. Näheres siehe Vergabeunterlagen.
- 55 %
- Die Gesamtjahresreinigungsfläche der Unterhaltsreinigung einer Gebäudeart eines Loses durch die Gesamtproduktivjahresstundenzahl der Unterhaltsreinigung eines Loses (ohne Zusatzzeiten Müllentsorgung oder zusätzliche desinfizierende Reinigung, soweit diese separat ausgewiesen wird) inklusive eventueller Schließzeiten (soweit separat ausgewiesen) für die jeweilige Gebäudeart. Es werden hierbei nicht die Flächenleistungswerte einzelner Räume oder Raumgruppen gewertet. Hierzu werden die Punkte nach folgender Formel berechnet: Punktzahl = 10-[(K-U)*10/(OU)] (K= kalkulierte Flächenleistung, U = jeweils untere Flächenleistung, O = jeweils obere Flächenleistung). Maximale Punktzahl für jede Gebäudeart und jedes Unterkriterium sind 10 Punkte. Minimale Punktzahl sind 0 Punkte. Näheres siehe Vergabeunterlagen.
- 35 %
- Die Gesamtjahresreinigungsfläche der Grundreinigung eines Loses durch die Gesamtreinigungsstunden der Grundreinigung des Loses.
- 5 %
- Es werden die vom Bieter angebotenen Qualitätskontrollen der Eigenkontrollen für die Unterhaltsreinigung je Objekt gewertet. Es wird nur die gem. den Vergabeunterlagen angegebene maximale Anzahl an Kontrollen (siehe Preisblatt) je Objekt hierbei berücksichtigt. Es ist jedoch mindestens 1 Kontrolle je Objekt anzubieten. Der Bieter kann mehr Kontrollen anbieten, diese werden Vertragsbestandteil. Die maximale Anzahl ist im Preisblatt der Datei aufgeführt.
- 5 %
LOT-0002 · Los 2
- Die preisliche Auswertung erfolgt in Form des Vergleiches der Angebotsentgelte bezogen auf das Gesamtnettoentgelt für ein Jahr auf Basis der Blätter „Preisblatt“ (in Euro)“ hinsichtlich der Höhe des Angebotes Netto-Gesamtpreis für alle Objekte des Angebotes/Loses, inklusive aller für den Auftraggeber anfallenden Kosten (wie zum Beispiel auch eventueller Sozialprämien), zusammen. Bewertungsmaßstab für den Preis ist die Höhe des Angebotes Netto-Gesamtpreis für alle Objekte eines Loses zusammen. Der niedrigste Preis wird mit der höchsten Punktzahl (10 Punkte) bewertet. Die weiteren Angebote werden nach folgender Formel mit Punkten bewertet: P = 10 – ((Preis des jeweiligen Angebotes – niedrigster Preis) x 10 / niedrigster Preis). Dabei ist „P“ die Punktzahl für das zu bewertende Angebot. 10 Punkte erhält das für den Zuschlag zugelassene Angebot mit dem niedrigsten Preis. „0“ Punkte erhalten Angebote, die doppelt so teuer oder mehr als doppelt so teuer als das preislich niedrigste für die Wertung zugelassene Angebot sind. Näheres siehe Vergabeunterlagen.
- 55 %
- Die Gesamtjahresreinigungsfläche der Unterhaltsreinigung einer Gebäudeart eines Loses durch die Gesamtproduktivjahresstundenzahl der Unterhaltsreinigung eines Loses (ohne Zusatzzeiten Müllentsorgung oder zusätzliche desinfizierende Reinigung, soweit diese separat ausgewiesen wird) inklusive eventueller Schließzeiten (soweit separat ausgewiesen) für die jeweilige Gebäudeart. Es werden hierbei nicht die Flächenleistungswerte einzelner Räume oder Raumgruppen gewertet. Hierzu werden die Punkte nach folgender Formel berechnet: Punktzahl = 10-[(K-U)*10/(OU)] (K= kalkulierte Flächenleistung, U = jeweils untere Flächenleistung, O = jeweils obere Flächenleistung). Maximale Punktzahl für jede Gebäudeart und jedes Unterkriterium sind 10 Punkte. Minimale Punktzahl sind 0 Punkte. Näheres siehe Vergabeunterlagen.
- 35 %
- Die Gesamtjahresreinigungsfläche der Grundreinigung eines Loses durch die Gesamtreinigungsstunden der Grundreinigung des Loses.
- 5 %
- Es werden die vom Bieter angebotenen Qualitätskontrollen der Eigenkontrollen für die Unterhaltsreinigung je Objekt gewertet. Es wird nur die gem. den Vergabeunterlagen angegebene maximale Anzahl an Kontrollen (siehe Preisblatt) je Objekt hierbei berücksichtigt. Es ist jedoch mindestens 1 Kontrolle je Objekt anzubieten. Der Bieter kann mehr Kontrollen anbieten, diese werden Vertragsbestandteil. Die maximale Anzahl ist im Preisblatt der Datei aufgeführt.
- 5 %
LOT-0003 · Los A
- Die preisliche Auswertung erfolgt in Form des Vergleiches der Angebotsentgelte bezogen auf das Gesamtnettoentgelt für ein Jahr auf Basis der Blätter „Preisblatt“ (in Euro)“ hinsichtlich der Höhe des Angebotes Netto-Gesamtpreis für alle Objekte des Angebotes/Loses, inklusive aller für den Auftraggeber anfallenden Kosten (wie zum Beispiel auch eventueller Sozialprämien), zusammen. Bewertungsmaßstab für den Preis ist die Höhe des Angebotes Netto-Gesamtpreis für alle Objekte eines Loses zusammen. Der niedrigste Preis wird mit der höchsten Punktzahl (10 Punkte) bewertet. Die weiteren Angebote werden nach folgender Formel mit Punkten bewertet: P = 10 – ((Preis des jeweiligen Angebotes – niedrigster Preis) x 10 / niedrigster Preis). Dabei ist „P“ die Punktzahl für das zu bewertende Angebot. 10 Punkte erhält das für den Zuschlag zugelassene Angebot mit dem niedrigsten Preis. „0“ Punkte erhalten Angebote, die doppelt so teuer oder mehr als doppelt so teuer als das preislich niedrigste für die Wertung zugelassene Angebot sind. Näheres siehe Vergabeunterlagen.
- 65 %
- Für eine bestimmte Flächenleistung (m²/h) gibt es die höchste Punktzahl (10 Punkte). Die Punktzahl sinkt mit zunehmender Flächenleistung (siehe Anlage Bewertungsschema Kriterium Flächenleistung je Gebäudeart).
- 35 %
Vergabeunterlagen
28 Dateien laut Portal · Stand 28.09.2026| Formular | 36 KB | |
| Sonstiges | 238 KB | |
| Sonstiges | 81 KB | |
| Leistungsverzeichnis | 385 KB | |
| Vertragsbedingungen | 827 KB | |
| Sonstiges | 427 KB | |
| Vertragsbedingungen | 329 KB | |
| Sonstiges | 754 KB | |
| Leistungsverzeichnis | 165 KB | |
| Leistungsverzeichnis | 143 KB | |
| Sonstiges | 492 KB | |
| Sonstiges | - | |
| Sonstiges | 138 KB | |
| Sonstiges | 275 KB | |
| Sonstiges | 133 KB | |
| Sonstiges | 214 KB | |
| Sonstiges | 187 KB | |
| Sonstiges | 185 KB | |
| Sonstiges | 78 KB | |
| Sonstiges | 349 KB | |
| Formular | 166 KB | |
| Sonstiges | 21 KB | |
| Formular | 44 KB | |
| Formular | 68 KB | |
| Sonstiges | 40 KB | |
| Formular | 645 KB | |
| Vertragsbedingungen | 44 KB | |
| Sonstiges | 207 KB |
Anforderungen
Einzureichen ist eine Eigenerklärung zu: Ausschlussgünde gemäß §123 GWB: (1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1.§ 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland), 2.§ 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, 3.§ 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte),, 4. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 5. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 6. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), 7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern), 8. den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), 9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder 10. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). (2) Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne des Absatzes 1 stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich. (3) Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung. (4) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat. (5) Von einem Ausschluss nach Absatz 1 kann abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist. Voneinem Ausschluss nach Absatz 4 Satz 1 kann abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist oder ein Ausschluss offensichtlich unverhältnismäßig wäre. § 125 bleibt unberührt. Einzureichen ist eine Eigenerklärung zu: § 124 Fakultative Ausschlussgründe GWB: (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat, das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oderVerfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann, eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann, das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat, das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder das Unternehmen versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. (2) § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes und § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes bleiben unberührt. Die Nachforderungvon leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt auch hinsichtlich der Preise, es sei denn, es handelt sich um unwesentliche Einzelpositionen, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. Bei Nachforderung fehlender Unterlagen sind diese spätestens innerhalb von 10 Kalendertagen nach Aufforderung durch den Auftraggeber vorzulegen. Nachforderbar ist: - Angebotsformular - aktueller Auszug aus dem Handelsregister oder Nachweis über den Eintrag in die Handwerksrolle -Personalqualifikation a) Angabe der Zahl vorgesehener beschäftigter Gebäudereinigungskräfte b)Eine Übersicht der Schulungen der Reinigungskräfte, die den Auftrag ausführen werden. Die Übersicht enthält Angaben zum Thema der Schulung, zum Referenten/ Unterweisenden, zur Häufigkeit pro Jahr - Bereichsleitung: Name, Geburtsdatum und Qualifikationsnachweis des/ der für den zu vergebenden Auftrag vorgesehenen unbefristet angestellten Bereichsleitung (abgeschlossene Berufsausbildung zum Gebäudereiniger*In oder gleichwertige Ausbildung von Bietern aus anderen EU-Staaten) oder andere in diesem Verfahren zugelassene Weiterblidung - Objektleitung: Name, Geburtsdatum, und Berufserfahrungsnachweis des/ der für den zu vergebenden Auftrag vorgesehenen angestellten Objektleitung Nachweis der Berufserfahrung , Eigenerklärung zu Referenzen: Angaben zu mindestens einem Auftraggeber für eine Referenz über - mit den hier ausgeschriebenen Leistungen - vergleichbaren Leistungen, die im Auftrag des Auftraggebers bisher vertragsgemäß mindestens ein Jahr lang durchgeführt wurden. Die Leistung muss in den letzten vier Jahren bis zum Angebotsabgabeschluss erbracht worden sein. - Kalkulationsdatei - Stundensatzdatei - Eigenerklärungen Formular 521- Eigenerklärung Rußlandsanktionen - Bietergemeinschaft Formular 531 - Nachunternehmererklärung Formular 532 - Eignungsleihe Formular 533. Folgende Unterlagen können nach Angebotsabgabeschluss nachgereicht werden: - Angebotsvordruck - Handelsregisterauszug - Nachweise zur Bereichsleitung - Eigenerklärung zu Referenzen (Auf Aufforderung sind hier Bestätigungen oder E-Mailadressen der Referenzgeber einzureichen) - Eigenerklärungen zu Ausschlussgründen, Russland Sanktionnen, Nachunternehmer Bietergemeinschaften und Eignungsleihe Kalkulationsdateien zu allen Kalkulationen. Nähres siehe Vergabeunterlagen.
Änderungen und Bieterfragen
0 EinträgeKeine Änderungen zur Bekanntmachung bekannt.
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