Softwareentwicklungsleistungen für GPM/inubit
- Status
- Offen
- Angebotsfrist
- 09.11.2026, 10:00 (Europe/Berlin)
- Geschätzter Wert
- Nicht angegeben
- Lose
- 1
- Auftraggeber
- Kassenärztliche Vereinigung Bayerns
- Erfüllungsregion
- Bayern, Deutschland
- Verfahren
- Verfahrensart unbekannt
- Auftragsart
- Nicht angegeben
- Veröffentlicht
- 23.10.2026
- CPV-Codes
- Dienstleistungen in Verbindung mit Software (72260000)
- Bekanntmachung
- dtvp.de
- Bekanntmachungsnummer
- 25966050
Fragenkatalog
Deine Fragen an die Ausschreibung, beantwortet aus Bekanntmachung und Unterlagen.
Die 9 Unterlagen vom Vergabeportal sind noch nicht geladen. Bis dahin stützen sich die Antworten nur auf die Bekanntmachung.
Kurzbeschreibung
Die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns sucht eine Softwareentwicklerin oder einen Softwareentwickler für GPM/inubit. Angaben zum Umfang und zur Laufzeit des Auftrags sind nicht enthalten. Die Ausschreibung ist der Region Bayern zugeordnet; Angebote müssen bis zum 9. November 2026 um 09:00 Uhr eingereicht werden.
KI-Zusammenfassung · Maßgeblich ist die Originalbekanntmachung.
Auf einen Blick
KI-Auswertung der Bekanntmachung
So schnell verstehst du mit VergabeHero jede Ausschreibung.
Leistungsbeschreibung
Softwareentwickler GPM/inubit (m/w/d)
Leistungen nach Losen (1)
LOT-0000 · Softwareentwickler GPM/inubit (m/w/d)
Softwareentwickler GPM/inubit (m/w/d)
Frist: 09.11.2026, 01:00 (Europe/Berlin)
Vergabeunterlagen
9 Dateien laut Portal · Stand 24.10.2026| Leistungsverzeichnis | 35 KB | |
| Formular | 71 KB | |
| Sonstiges | 41 KB | |
| Formular | 33 KB | |
| Sonstiges | 24 KB | |
| Sonstiges | 27 KB | |
| Vertragsbedingungen | 88 KB | |
| Formular | 1,2 MB | |
| Anschreiben | 25 KB |
Änderungen und Bieterfragen
1 Eintrag- 24.10.2026BekanntmachungBekanntmachung 25966050
Welche ähnlichen Ausschreibungen sind offen?
Alle ähnlichen Ausschreibungen anzeigenAlle Angaben ohne Gewähr. Ausschreibungen können sich jederzeit ändern – wir übernehmen keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit der hier dargestellten Daten. Maßgeblich ist stets die Originalbekanntmachung des Auftraggebers.