Signaturkarten mit qualifizierten elektronischen Zertifikaten

Freistaat Thüringen, endvertreten durch den Präsidenten des Thüringer Oberlandesgerichts

Status
Vergeben
Angebotsfrist
04.08.2026, 09:00 (Europe/Berlin)
Geschätzter Auftragswert
Nicht angegeben
Lose
1
Auftraggeber
Freistaat Thüringen, endvertreten durch den Präsidenten des Thüringer Oberlandesgerichts
Erfüllungsregion
Thüringen, Deutschland
Verfahren
Offenes Verfahren
Auftragsart
Lieferleistung · Rahmenvereinbarung
Veröffentlicht
06.07.2026
Originalbekanntmachung
ted.europa.eu
Bekanntmachungsnummer
463238-2026
Verfahrensnummer
4fd3e7e3-dcd1-453f-8a55-96bc53f90de4
CPV-Codes
Elektronische Karten (30237131); Zertifizierungsdienste elektronischer Signaturen (79132100)

Kurzbeschreibung

Der Freistaat Thüringen, vertreten durch den Präsidenten des Thüringer Oberlandesgerichts, beschafft Signaturkarten einschließlich qualifizierter elektronischer Zertifikate für die Justizbehörden des Landes. Vorgesehen sind schätzungsweise 1.900 Karten, höchstens jedoch 3.500 Karten. Die Rahmenvereinbarung beginnt am 1. Oktober 2026, läuft zunächst 24 Monate und kann zweimal um jeweils zwölf Monate verlängert werden.

KI-Zusammenfassung · Maßgeblich ist die Originalbekanntmachung.

Leistungsbeschreibung

Der Auftraggeber beabsichtigt im Wege einer europaweiten Ausschreibung im Offenen Verfahren gemäß § 15 I 1 VgV eine Rahmenvereinbarung zur Beschaffung von Signaturkarten einschließlich qualifizierten elektronischen Zertifikaten für die Justizbehörden des Freistaats Thüringen zu vergeben. Die geschätzte Abrufmenge (Schätzmenge) beträgt 1.900 Signaturkarten. Die Höchstabnahmemenge beträgt 3.500 Signaturkarten. Die Rahmenvereinbarung beginnt am 01.10.2026 mit einer Laufzeit von 24 Monaten. Sie verlängert sich zweimal jeweils um 12 Monate, falls nicht mit einer Frist von 3 Monaten zu ihrem Ende durch den Auftraggeber gekündigt wird.

Leistungen nach Losen (1)

  • LOT-0000 · Beschaffung von Signaturkarten einschließlich qualifizierten elektronischen Zertifikaten

    Der Auftraggeber beabsichtigt im Wege einer europaweiten Ausschreibung im Offenen Verfahren gemäß § 15 I 1 VgV eine Rahmenvereinbarung zur Beschaffung von Signaturkarten einschließlich qualifizierten elektronischen Zertifikaten für die Justizbehörden des Freistaats Thüringen zu vergeben. Die geschätzte Abrufmenge (Schätzmenge) beträgt 1.900 Signaturkarten. Die Höchstabnahmemenge beträgt 3.500 Signaturkarten. Die Rahmenvereinbarung beginnt am 01.10.2026 mit einer Laufzeit von 24 Monaten. Sie verlängert sich zweimal jeweils um 12 Monate, falls nicht mit einer Frist von 3 Monaten zu ihrem Ende durch den Auftraggeber gekündigt wird.

    Frist: 04.08.2026, 02:00 (Europe/Berlin)

Anforderungen an deinen Betrieb

Das Nichtvorliegen der folgenden Ausschlussgründe ist per Eigenerklärung nachzuweisen. Darin ist zu erklären, dass - für keine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, Ausschlussgründe gem. § 123 GWB vorliegen. - das Unternehmen nicht zahlungsunfähig ist, für die letzten drei Jahre über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens nicht mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. - das Unternehmen im letzten Jahr vor der Angebotsabgabe seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nachgekommen ist - gegen das Unternehmen kein rechtskräftig festgestellter Verstoß nach § 24 Abs. 1 Lieferkettengesetz (LkSG) vorliegt, welcher mit einer Geldbuße nach Maßgabe von § 22 Abs. 2 LkSG belegt worden ist. - sich das Unternehmen nicht im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren zu einer auf eine rechtswidrige Wettbewerbsbeschränkung gerichteten Verabredung verbunden hat; - das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat - für das Unternehmen keine rechtskräftige Bußgeldentscheidung wegen nachfolgender Verstöße innerhalb der letzten zwei Jahre mit wenigstens 2.500 EUR (in Worten: zweitausendfünfhundert Euro) Geldbuße vorliegt: - § 19 Mindestlohngesetz - § 98c Aufenthaltsgesetz - § 21 I i. V. m. § 23 Arbeitnehmer-Entsendegesetz - für das Unternehmen keine Eintragung im Gewerbezentralregister nach § 150a GewO, insbesondere für nachfolgende Verstöße, innerhalb der letzten zwei Jahre vorliegt: - § 21 SchwarzArbG, Ausschluss von öffentlichen Aufträgen, - § 266a I, II und IV StGB, Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt oder - § 404 I SGB III, Bußgeldentscheidungen wegen illegaler Ausländerbeschäftigung nach § 404 II Nr. 3 SGB III Bieter, die zu den in Artikel 5 k) Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 genannten Personen oder Unternehmen gehören, die einen Bezug zu Russland aufweisen, werden ausgeschlossen. Der öffentliche Auftraggeber kann den Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.

Wie wird das Angebot bewertet?

Kriterien ohne Loszuordnung

70
30

Vergabeunterlagen

Keine abgerufenen Dateien hinterlegt. Ein abgeschlossener Abruf ist nicht dokumentiert.

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Anforderungen

Das Nichtvorliegen der folgenden Ausschlussgründe ist per Eigenerklärung nachzuweisen. Darin ist zu erklären, dass - für keine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, Ausschlussgründe gem. § 123 GWB vorliegen. - das Unternehmen nicht zahlungsunfähig ist, für die letzten drei Jahre über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens nicht mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. - das Unternehmen im letzten Jahr vor der Angebotsabgabe seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nachgekommen ist - gegen das Unternehmen kein rechtskräftig festgestellter Verstoß nach § 24 Abs. 1 Lieferkettengesetz (LkSG) vorliegt, welcher mit einer Geldbuße nach Maßgabe von § 22 Abs. 2 LkSG belegt worden ist. - sich das Unternehmen nicht im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren zu einer auf eine rechtswidrige Wettbewerbsbeschränkung gerichteten Verabredung verbunden hat; - das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat - für das Unternehmen keine rechtskräftige Bußgeldentscheidung wegen nachfolgender Verstöße innerhalb der letzten zwei Jahre mit wenigstens 2.500 EUR (in Worten: zweitausendfünfhundert Euro) Geldbuße vorliegt: - § 19 Mindestlohngesetz - § 98c Aufenthaltsgesetz - § 21 I i. V. m. § 23 Arbeitnehmer-Entsendegesetz - für das Unternehmen keine Eintragung im Gewerbezentralregister nach § 150a GewO, insbesondere für nachfolgende Verstöße, innerhalb der letzten zwei Jahre vorliegt: - § 21 SchwarzArbG, Ausschluss von öffentlichen Aufträgen, - § 266a I, II und IV StGB, Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt oder - § 404 I SGB III, Bußgeldentscheidungen wegen illegaler Ausländerbeschäftigung nach § 404 II Nr. 3 SGB III Bieter, die zu den in Artikel 5 k) Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 genannten Personen oder Unternehmen gehören, die einen Bezug zu Russland aufweisen, werden ausgeschlossen. Der öffentliche Auftraggeber kann den Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.

Änderungen und Bieterfragen

1 Eintrag
  1. 21.09.2026VergabebekanntmachungBekanntmachung 646360-2026

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