Anlage 5.2_Brandschutzkonzept_Verwaltung + Ganztag_ohne Aufzug.pdf

Schlüsselfertige Containergebäude für eine temporäre Schulnutzung

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Herford, den 26.08.2026

Brandschutzkonzept

Projekt-Nr.: BS 02-1-26

Bauvorhaben: Errichtung von Schulgebäuden in Containerbauweise Hier: Verwaltung / Ganztag Am Hobebach 49326 Melle - Neuenkirchen

Bauherr: Stadt Melle Schürenkamp 16 49324 Melle

Entwurfsverfasser: Stadt Melle Schürenkamp 16 49324 Melle

Das Brandschutzkonzept umfasst insgesamt 51 Seiten mit 2 Anlagen. Es darf nur ungekürzt vervielfältigt werden. Eine Veröffentlichung - auch auszugsweise - bedarf der schriftlichen Genehmigung des Aufstellers. Die Ergebnisse sind nur für das untersuchte Bauvorhaben gültig und dürfen nicht auf andere Bauwerke übertragen werden.

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Brandschutzkonzept

Errichtung von Schulgebäuden in Containerbauweise Hier: Verwaltung / Ganztag Am Hobebach, 49326 Melle - Neuenkirchen Bauherr: Stadt Melle

Inhaltsverzeichnis

  1. Aufgabenstellung ....................................................................................................... 5
  2. Grundlagen der Beurteilung ....................................................................................... 6 2.1 Planunterlagen ........................................................................................................... 6 2.2 Ortstermine / Besprechungen .................................................................................... 6 2.3 Regelwerke ................................................................................................................ 6
  3. Objektbeschreibung ................................................................................................... 7 3.1 Bauliche Anlage ......................................................................................................... 7 3.2 Nutzung ..................................................................................................................... 8
  4. Brandschutztechnische Einstufung des Gebäudes .................................................... 9 4.1 Gebäudeklasse .......................................................................................................... 9 4.2 Sonderbaueigenschaften ........................................................................................... 9 4.3 Schutzziele ...............................................................................................................10
  5. Brandschutztechnisches Gesamtkonzept .................................................................10 5.1 Zuständige Feuerwehr ..............................................................................................10 5.2 Zu- und Durchgänge .................................................................................................10 5.3 Zu- und Durchfahrten, Umfahrungen ........................................................................11 5.4 Aufstell- und Bewegungsflächen ...............................................................................12 5.5 Löschwasserversorgung ...........................................................................................13 5.6 Löschwasserrückhaltung ..........................................................................................13 5.7 System der äußeren und inneren Abschottung .........................................................14 5.7.1 Äußere Abschottung .............................................................................................14 5.7.2 Innere Abschottung ...............................................................................................15 5.8 Brandlasten und Lagermengen .................................................................................15 5.9 Materielle Anforderungen an Bauteile .......................................................................16 5.9.1 Tragende und aussteifende Bauteile .....................................................................16 5.9.2 Außenwände .........................................................................................................17 5.9.3 Trennwände ..........................................................................................................17 5.9.4 Brandwände ..........................................................................................................18 5.9.5 Decken .................................................................................................................19 5.9.6 Dächer ..................................................................................................................20

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5.9.7 Treppen ................................................................................................................21 5.9.8 Treppenräume ......................................................................................................21 5.9.9 Notwendige Flure ..................................................................................................22 5.9.10 Bekleidungen, Unterdecken, Dämmstoffe .............................................................23 5.10 Fenster, Türen, sonstige Öffnungen ..........................................................................23 5.10.1 Rettungsfenster .....................................................................................................23 5.10.2 Türen in Trennwänden ..........................................................................................23 5.10.3 Türen in notwendigen Treppenräumen .................................................................24 5.10.4 Türen in notwendigen Fluren .................................................................................24 5.10.5 Feststellanlagen ....................................................................................................25 5.11 Rettungswege ...........................................................................................................25 5.11.1 Allgemeine Anforderungen ....................................................................................25 5.11.2 Rettungswegverlauf ..............................................................................................26 5.11.3 Rettungsweglängen ..............................................................................................27 5.11.4 Rettungswegbreiten ..............................................................................................27 5.11.5 Rettung mobilitätseingeschränkter Personen ........................................................28 5.12 Höchstzulässige Zahl der Nutzer ..............................................................................29 5.13 Sicherheitstechnische Anlagen .................................................................................29 5.13.1 Brandmeldeanlage / Brandwarnanlage .................................................................29 5.13.2 Alarmierungseinrichtungen und Alarmierungsanlagen ..........................................30 5.13.3 Sicherheitsbeleuchtung .........................................................................................30 5.13.4 Sicherheitsstromversorgung ..................................................................................31 5.13.5 Funktionserhalt elektrischer Anlagen ....................................................................31 5.13.6 Blitzschutzanlagen ................................................................................................33 5.14 Haustechnische Anlagen ..........................................................................................34 5.14.1 Leitungsanlagen ....................................................................................................34 5.14.2 Lüftungsanlagen ...................................................................................................35 5.14.3 Feuerstätten ..........................................................................................................36 5.14.4 Elektrische Betriebsräume ....................................................................................36 5.14.5 Photovoltaikanlage ................................................................................................37 5.15 Rauchableitung .........................................................................................................37 5.16 Feuerlöscheinrichtungen ...........................................................................................37

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5.16.1 Selbsttätige Feuerlöschanlage ..............................................................................37 5.16.2 Wandhydranten, Steigleitungen ............................................................................37 5.16.3 Feuerlöscher .........................................................................................................38 5.17 Feuerwehrpläne ........................................................................................................39 5.18 Flucht- und Rettungspläne ........................................................................................40 5.19 Brandschutzordnung .................................................................................................40 5.20 Betriebliche und organisatorische Brandschutzmaßnahmen .....................................41 5.21 Abweichungen und Erleichterungen ..........................................................................42 5.22 Verfahren und Methoden des Brandschutzingenieurwesens .....................................48 5.23 Prüfungen und Prüffristen .........................................................................................48 6. Schlussbemerkungen ...............................................................................................49 7. Anlagen ....................................................................................................................51 7.1 Stellungnahme Löschwassernachweis......................................................................51 7.2 Pläne zum Brandschutzkonzept (Plan-Nr.: 001 bis 002) ...........................................51

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  1. Aufgabenstellung

Die Dr.-Ing. W. Hartmann und Partner Ingenieurgesellschaft mbH wird vom Bauherrn

beauftragt, im Zuge des geplanten Neubaus einer Containeranlage (hier: Verwaltung /

Ganztag) als Interimslösung für die Wilhelm-Fredemann-Oberschule, ein

Brandschutzkonzept zu erstellen.

Das Bauvorhaben wird auf Grundlage der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO)

in Verbindung mit der Allgemeinen Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen

Bauordnung (DVO-NBauO) und der Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen

an Schulen (SchulbauR) bewertet.

Das nachfolgende Brandschutzkonzept stellt eine zielorientierte Gesamtbewertung

des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes dar und dient zur Vorlage und

als Nachweis gegenüber den beteiligten Behörden, dass keine Bedenken wegen des

Brandschutzes bestehen.

Erhöhte Sachschutzaspekte im Sinne einer optimalen Prämiengestaltung in der

Schadenversicherung werden im Rahmen des vorliegenden Brandschutzkonzeptes

nicht behandelt.

Über den baurechtlich geforderten vorbeugenden Brandschutz hinausgehende

Anforderungen des Arbeitsstättenrechts (ASR), der Technischen Regeln für

Gefahrstoffe (TRGS) und der Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) sind

nicht Gegenstand dieser brandschutztechnischen Bewertung. Sie sind in eigener

Zuständigkeit durch den Entwurfsverfasser bzw. den Bauherrn sowie durch den

Betreiber zu beachten und umzusetzen. Soweit die Belange des Arbeitsschutzes

berührt werden, handelt es sich um Empfehlungen aus brandschutztechnischer Sicht.

Die statische Berechnung liegt nicht im Verantwortungsbereich des Unterzeichners.

Änderungen bzgl. der Statik, die sich ggf. aus den Folgerungen des

Brandschutzkonzeptes ergeben, sind nicht auszuschließen.

Im folgenden Brandschutzkonzept handelt es sich üblicherweise um grundsätzliche

Anforderungen und demnach nicht um eine Ausführungs- oder Detailplanung. Seite - 5 -

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Diese hat durch den Entwurfsverfasser bzw. durch die jeweiligen Fachingenieure zu

erfolgen.

  1. Grundlagen der Beurteilung

2.1 Planunterlagen

Durch den Entwurfsverfasser, Stadt Melle, wurden folgende Unterlagen zur

Verfügung gestellt:

InhaltPlan-Nr.VerfasserMaßstabDatum
Lageplan001Stadt Melle1:50018.08.2026
Verwaltung / Ganztag (Grundriss, Ansichten)003Stadt Melle1:10018.08.2026

2.2 Ortstermine / Besprechungen

Telefonische Abstimmungsgespräche zwischen Frau Knieper (Stadt Melle,

Projektentwicklung Hochbau) und Herrn N. Hartmann.

2.3 Regelwerke

  • Niedersächsische Bauordnung (NBauO) vom 03.04.2012, Fassung vom 01.07.2025

  • Allgemeine Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung vom 26.09.2012, Fassung vom 19.12.2024

  • Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen für das Land Niedersachsen (VV TB), Fassung November 2025

  • Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB), Ausgabe 2025/1 vom 20.05.2025 mit Druckfehlerberichtigung vom 29.07.2025 und

22.10.2025

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  • Niedersächsische Verordnung über Bauvorlagen sowie baurechtliche Anträge, Anzeigen und Mitteilungen (Niedersächsische Bauvorlagenverordnung –

NBauVorlVO) vom 01.01.2022

  • Feuerungsverordnung (FeuVO) vom 01.06.2008, Fassung vom 01.09.2020

  • Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen (SchulbauR) vom 01.11.2012

  • Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr, Fassung September 2012

  • Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe (LöRüRL) vom 31.03.1993

  • Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Leitungsanlagen-Richtlinie - LAR), Fassung März 2021

  • Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen (Lüftungsanlagen-Richtlinie - LüAR), Fassung März 2021

  • ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ vom Februar 2013, zuletzt geändert März 2022

  • ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ vom Mai 2018, zuletzt geändert Mai 2025

  • ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge““ vom März 2022, zuletzt geändert November 2024

  • DVGW Arbeitsblatt W 405: Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung, Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V.,

Februar 2008

Darüberhinausgehende Vorschriften werden – soweit erforderlich – im

Zusammenhang im nachfolgenden Konzept genannt.

  1. Objektbeschreibung

3.1 Bauliche Anlage

Bei der baulichen Anlage handelt es sich um den geplanten Neubau eines

Schulgebäudes in Containerbauweise auf dem Flurstück 377 (Flur: 8, Gemarkung:

Neuenkirchen). Das Gebäude gliedert sich in ein Erd- und Obergeschoss und besitzt

maximale Abmessungen von 36 m bzw. 14,53 m. Die Grundfläche beträgt ca. 523 m².

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Die Containeranlage wird aus einer räumlichen Stahlrahmenkonstruktion errichtet und

besitzt eine Höhe (OK Dachhaut) von 6,22 m.

Eine Erschließung der baulichen Anlage ist von der öffentlichen Verkehrsfläche „Am

Hobebach“ gegeben.

3.2 Nutzung

Die Wilhelm-Fredemann-Oberschule beherbergt 504 Schüler/-innen und insgesamt

51 Mitarbeitende (Lehrpersonal, Sozialarbeit, Hausmeister, Sekretariat, päd.

Mitarbeiter/-innen und Schulbegleiter/-innen).

Das hier betrachtete Gebäude dient im Zuge einer Interimslösung als Verwaltungs-

und Ganztagstrakt. Die Schüler- und Mitarbeiterzahlen teilen sich auf den

Verwaltungs- und Ganztagstrakt und die weiteren geplanten Containeranlagen

(Klassentrakt, Fachklassentrakt) auf. Nach Angabe des Bauherrn ist es nicht

vorgesehen, dass sich alle Schüler gleichzeitig in einem der geplanten Gebäude

befinden.

Die Raumnutzungen des Gebäudes werden für die jeweiligen Geschosse

nachfolgend tabellarisch dargestellt:

GeschossNutzung
ErdgeschossBetreuungsräume, Päd. Mitarbeiter, Lehrküche, Essbereich, Ausgabeküche, Lager, Hausanschlussraum (HAR), Umkleide, WC-Räume, Putzmittelraum (Pumi)
ObergeschossBüro Schulleitung, Sekretariat, Sanitätsraum, Personalbereich, Büro Schulsozialarbeiter, Büro Konrektorin, Elternsprechzimmer, Büro Did. Leitung, Kopierraum, Lager, Teeküche, Multifunktionsraum, WC-Räume, Putzmittelraum (Pumi)

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  1. Brandschutztechnische Einstufung des Gebäudes

Als Grundlage der brandschutztechnischen Einstufung dient die Bauordnung für das

Land Niedersachsen (NBauO) in der Fassung vom 01.07.2025.

4.1 Gebäudeklasse

Das Gebäude wird gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3 der NBauO als sonstiges Gebäude mit

einer Höhe von 3,21 m ≤ 7 m und einer Grundfläche von insgesamt ˃ 400 m² in die

Gebäudeklasse 3 eingestuft. Der Begriff „Höhe“ beschreibt das Maß der

Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum

möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel.

4.2 Sonderbaueigenschaften

Aufgrund der besonderen Art und Nutzung als Schulgebäude handelt es sich gemäß

§ 2 Abs. 5 Nr. 14 NBauO um einen Sonderbau im Baugenehmigungsverfahren nach

§ 64 NBauO.

An einen Sonderbau nach § 2 Abs. 5 NBauO können im Einzelfall besondere

Anforderungen gestellt werden, soweit die Vorschriften der §§ 4 bis 50 und der zu

ihrer näheren Bestimmung erlassenen Verordnungen nicht ausreichen, um

sicherzustellen, dass der Sonderbau die Anforderungen des § 3 erfüllt.

Erleichterungen können gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften

und Verordnungen nach Satz 1 wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher

Anlagen oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf.

Als besondere Anforderung zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach

§ 3 NBauO ist gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 19 NBauO ein Brandschutzkonzept als

Bauvorlage einzureichen.

Die Nutzung der Containeranlage als allgemeinbildende Schule (Oberschule) fällt in

den Anwendungsbereich der Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an

Schulen (SchulbauR) vom 01.11.2012.

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4.3 Schutzziele

Der vorbeugende bauliche Brandschutz ist ein wichtiger Aspekt der technischen

Gebäudesicherheit und liegt daher nicht allein in der Eigenverantwortung des

Betreibers, sondern auch in öffentlich-rechtlichem Interesse.

Deshalb legt die NBauO in den §§ 3 und 14 fest, dass bauliche Anlagen so

beschaffen sein müssen, dass

• der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch

vorgebeugt wird

• bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame

Löscharbeiten möglich sind

• die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und

die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden.

In der Bauordnung sowie in den aufgrund der Bauordnung erlassenen Vorschriften

sind weiterhin materielle Anforderungen aufgeführt, die zur Erfüllung dieser

allgemeinen Schutzziele dienen.

  1. Brandschutztechnisches Gesamtkonzept

5.1 Zuständige Feuerwehr

Der Gebäudestandort fällt in den Zuständigkeitsbereich der Feuerwehr der Stadt

Melle. Zur Sicherstellung des abwehrenden Brandschutzes unterhält die Stadt Melle

mehrere freiwillige Ortsfeuerwehren.

5.2 Zu- und Durchgänge

Die Zu- oder Durchgänge für die Feuerwehr sind nach § 1 DVO-NBauO in

Verbindung mit der Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr geradlinig und

mindestens 1,25 m breit auszubilden. Für Türöffnungen und andere geringfügige

Einengungen in diesen Zu- oder Durchgängen genügt eine lichte Breite von 1 m.

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Die Gebäudezugänge sind den Plänen in der Anlage zu entnehmen.

5.3 Zu- und Durchfahrten, Umfahrungen

Für ein Gebäude, das mehr als 50 m von öffentlichen Verkehrsflächen entfernt liegt,

muss gemäß § 1 Abs. 2 DVO-NBauO eine Zu- oder Durchfahrt auch zu den vor und

hinter dem Gebäude liegenden Grundstücksflächen vorhanden sein, wenn sie für

Feuerwehreinsätze erforderlich ist.

Zu- und Durchfahrten dürfen nach § 1 Abs. 3 DVO-NBauO nicht versperrt und durch

Einbauten nicht eingeengt sein. Sperrvorrichtungen (Sperrbalken, Ketten,

Sperrpfosten) sind nach der Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr in Zu- oder

Durchfahrten nur zulässig, wenn sie von der Feuerwehr geöffnet werden können.

Dies ist der Fall, wenn die Sperrvorrichtungen sich z.B. mit einem

Überflurhydrantenschlüssel nach DIN 3223, der Feuerwehrverschlusseinrichtung

nach DIN 14925 oder einem Bolzenschneider öffnen lassen.

Zu- und Durchfahrten müssen nach § 1 Abs. 3 DVO-NBauO als solche

gekennzeichnet und für Feuerwehrfahrzeuge ausreichend befestigt und tragfähig

sein. Die Kennzeichnung muss von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar sein.

Nach der Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr muss die Kennzeichnung durch

Hinweisschilder mit der Aufschrift „Feuerwehrzufahrt“ erfolgen. Die Hinweisschilder

„Feuerwehrzufahrt“ müssen eine Größe von mindestens 594 x 210 mm (Breite x

Höhe) haben. Zu- und Durchfahrten müssen so befestigt sein, dass sie von

Feuerwehrfahrzeugen mit einer Achslast bis zu 10 t und einem zulässigen

Gesamtgewicht bis zu 16 t befahren werden können, mindestens jedoch

entsprechend der Straßen-Bauklasse VI (Richtlinie für Standardisierung des

Oberbaus von Verkehrsflächen – RstO 01).

Die lichte Breite der Zu- oder Durchfahrten muss nach der Richtlinie über Flächen für

die Feuerwehr mindestens 3 m, die lichte Höhe mindestens 3,50 m betragen.

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Das Grundstück der Containeranlage befindet sich an der öffentlichen Verkehrsfläche

„Am Hobebach“, von der die Gebäude in Teilen mehr als 50 m entfernt sind. An der

Straße „Am Hobebach“ wird eine ausreichend große und befestigte Zufahrt auf das

Grundstück geplant. Es erfolgt eine von der öffentlichen Verkehrsfläche sichtbare

Kennzeichnung.

Eine Umfahrung ist nicht erforderlich.

5.4 Aufstell- und Bewegungsflächen

Ist für die Personenrettung der Einsatz von Hubrettungsfahrzeugen erforderlich, sind

nach § 2 DVO-NBauO die dafür erforderlichen Aufstell- und Bewegungsflächen

vorzusehen.

Aufstell- und Bewegungsflächen dürfen gemäß § 2 DVO-NBauO nicht versperrt und

durch Einbauten nicht eingeengt sein. Sie sind als solche zu kennzeichnen und

müssen für Feuerwehrfahrzeuge ausreichend befestigt und tragfähig sein.

Die Hinweisschilder „Flächen für die Feuerwehr“ müssen nach der Richtlinie über

Flächen für die Feuerwehr der DIN 4066 entsprechen und eine jederzeit sichtbare

Randbegrenzung haben. Die Aufstell- und Bewegungsflächen müssen so befestigt

sein, dass sie von Feuerwehrfahrzeugen mit einer Achslast bis zu 10 t und einem

zulässigen Gesamtgewicht bis zu 16 t befahren werden können, mindestens jedoch

entsprechend der Straßen-Bauklasse VI (Richtlinie für Standardisierung des

Oberbaus von Verkehrsflächen – RstO 01).

Eine Rettung über Hubrettungsgeräte der Feuerwehr ist nicht erforderlich bzw.

vorgesehen, weshalb auch keine Aufstellflächen erforderlich sind.

Zur Vorbereitung und Durchführung des Löschangriffs sind ausreichend große und

befestigte Bewegungsflächen auf den öffentlichen Verkehrsflächen und dem

Grundstück vorhanden.

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5.5 Löschwasserversorgung

Die Sicherstellung einer ausreichenden und den örtlichen Verhältnissen

entsprechenden Grundversorgung mit Löschwasser ist entsprechend § 2 Abs. 1 Nr. 2

des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes (NBrandSchG) Aufgabe der Stadt Melle

bzw. des zuständigen Wasserversorgers.

Gemäß DVGW Arbeitsblatt W 405 ergibt sich unter Berücksichtigung der baulichen

Nutzung, der Zahl der Vollgeschosse, der Geschossflächenzahl und dem Aufbau der

Umfassungswände und Bedachungen ein Löschwasserbedarf von mindestens 96

m³/h (1600 l/min) über einen Zeitraum von zwei Stunden. Der Löschwasserbedarf ist

mit den Hydranten im Umkreis von 300 m um das betrachtete Objekt sicherzustellen.

Entsprechend der in der Anlage beigefügten Stellungnahme des Wasserwerks der

Stadt Melle, kann eine Löschwassermenge von 48 m³/h (800 l/min) über einen

Zeitraum von zwei Stunden mit den Hydranten im Umkreis von 300 m um das

betrachtete Objekt bereitgestellt werden.

Die verbleibende Differenz von 96 m³/h - 48 m³/h = 48 m³/h über zwei Stunden soll

nach Angabe des Bauherrn über eine noch zu errichtende Löschwasserzisterne

abgedeckt werden.

5.6 Löschwasserrückhaltung

Maßnahmen zur Löschwasserrückhaltung werden erforderlich, sobald

wassergefährdende Stoffe in einer Menge oberhalb der Schwellenwerte der

Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie gelagert werden.

Die Höchstlagermengen wassergefährdender Stoffe ohne weitere Anforderungen an

eine Löschwasserrückhaltung betragen:

• ≤ 100 t je Lagerabschnitt für Stoffe der Wassergefährdungsklasse WGK I

• ≤ 10 t je Lagerabschnitt für Stoffe der Wassergefährdungsklasse WGK II

• ≤ 1 t je Lagerabschnitt für Stoffe der Wassergefährdungsklasse WGK III

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Werden wassergefährdende Stoffe unterschiedlicher Wassergefährdungsklassen

zusammengelagert, sind die Mengen wie folgt umzurechnen:

• 1 t WGK 3-Stoff entspricht 10 t WGK 2-Stoff

• 1 t WGK 2-Stoff entspricht 10 t WGK 1-Stoff

Die auf eine Wassergefährdungsklasse umgerechneten Mengen sind zu addieren.

Innerhalb des Schulgebäudes werden keine wassergefährdenden Stoffe oberhalb der

umweltrelevanten Schwellenwerte gelagert, sodass Vorrichtungen zur

Löschwasserrückhaltung nicht erforderlich sind.

5.7 System der äußeren und inneren Abschottung

5.7.1 Äußere Abschottung

Brandwände müssen nach § 30 NBauO als raumabschließende Bauteile zum

Abschluss von Gebäuden so beschaffen und angeordnet sein, dass sie bei einem

Brand ausreichend lang eine Brandausbreitung auf andere Gebäude verhindern.

Gemäß § 8 Abs. 1 Nr.1 DVO-NBauO muss eine Brandwand vorhanden sein zum

Abschluss eines Gebäudes (Gebäudeabschlusswand), soweit der Abstand der

Abschlusswand zu den Grenzen des Baugrundstücks weniger als 2,50 m beträgt und

die Abschlusswand diesen Grenzen in einem Winkel von weniger als 45° zugekehrt

ist. Dies gilt nicht für Gebäudeabschlusswände von eingeschossigen Gebäuden mit

nicht mehr als 30 m² Grundfläche, die weder Aufenthaltsräume noch Feuerstätten

haben, und von Terrassenvorbauten, Windfängen, Dachgauben und ähnlichen

Dachaufbauten.

Das Gebäude des Verwaltungs- bzw. Ganztagstraktes weist einen Abstand von mehr

als 2,50 m zu den Grundstücksgrenzen und mehr als 5 m zu angrenzenden

Gebäuden auf.

Brandwände als Gebäudeabschlusswände sind aufgrund der Einhaltung der zuvor

genannten Abstände nicht erforderlich.

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5.7.2 Innere Abschottung

Brandwände müssen nach § 30 NBauO als raumabschließende Bauteile zur

Unterteilung von Gebäuden in Brandabschnitte so beschaffen und angeordnet sein,

dass sie bei einem Brand ausreichend lang eine Brandausbreitung auf andere

Brandabschnitte verhindern.

Nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 DVO-NBauO muss eine Brandwand in Abständen von nicht

mehr als 40 m innerhalb eines ausgedehnten Gebäudes zu dessen Unterteilung

(innere Brandwände) vorhanden sein.

Gemäß Abschnitt 2.2 SchulbauR sind innere Brandwände in Abständen von nicht

mehr als 60 m anzuordnen, was eine Erleichterung gegenüber den Anforderungen

der DVO-NBauO darstellt.

Das Gebäude besitzt eine maximale Ausdehnung von 36 m. Eine innere Brandwand

ist aufgrund der Unterschreitung der zuvor genannten zulässigen

Brandabschnittslänge nicht erforderlich.

5.8 Brandlasten und Lagermengen

Eine Begrenzung der Brandlasten und Lagermengen ist aus bauordnungsrechtlicher

Sicht nicht erforderlich.

Neben der Einhaltung der Schwellenwerte der Löschwasserrückhalterichtlinie

(LöRüRL) ist sicherzustellen, dass innerhalb des Gebäudes keine explosiven Stoffe,

brennbaren Gase oder Flüssigkeiten oberhalb der zulässigen Lagermengen der

gültigen Regelwerke (TRGS, TRBS) gelagert werden.

Die in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) bzw. Betriebssicherheit

(TRBS) genannten Maßnahmen sind Bestandteil des Arbeitsschutzes und werden

nicht im Bauordnungsrecht bzw. bauordnungsrechtlich erforderlichem

Brandschutzkonzept geregelt. Sie konkretisieren Anforderungen der

Gefahrstoffverordnung.

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Über die Forderungen des Baurechts / Arbeitsschutzes hinaus können sich

Forderungen des Sachversicherers ergeben und sind ggf. mit diesem abzustimmen.

5.9 Materielle Anforderungen an Bauteile

5.9.1 Tragende und aussteifende Bauteile

Tragende und aussteifende Wände und Stützen müssen gemäß § 27 Abs. 4 und 5

NBauO im Brandfall ausreichend lang standsicher sein. Sie müssen nach § 5 Abs. 1

Nr. 3 DVO-NBauO und § 9 DVO-NBauO in Gebäuden der Gebäudeklasse 3,

ausgenommen in Kellergeschossen, feuerhemmend sein.

Gemäß Abs. 2.1 SchulbauR müssen tragende und aussteifende Bauteile in

Gebäuden mit einer Höhe bis zu 7 m den Anforderungen der DVO-NBauO an diese

Bauteile für Gebäude der Gebäudeklasse 3 entsprechen.

Auf die konkrete Nachweisführung des Containerbaus als feuerhemmendes Tragwerk

mit einer zugrundeliegenden Klassifizierung nach DIN 4102 bzw. DIN EN 13501 soll

verzichtet werden.

Die formale Nichterfüllung einer Klassifizierung nach DIN 4102 bzw. DIN EN 13501

der tragenden und aussteifenden Bauteile stellt eine Abweichung von Abs. 2.1

SchulbauR dar. Aus brandschutztechnischer Sicht bestehen keine Bedenken, da in

den weiteren Planungsphasen ein Aufbau der Bauteile bestimmt wird, der bezogen

auf Bauteilprüfungen für Containerbauten (Naturbrandversuche) eine

Feuerwiderstandsdauer von 30 Minuten erfüllt und somit inhaltlich einer

Klassifizierung „feuerhemmend“ entspricht. Zudem erfolgt eine Brandfrüherkennung

und Alarmierung durch eine flächendeckende Brandwarnanlage nach DIN VDE V

0826-2.

Die Standsicherheit im Brandfall mit den dazugehörigen Schutzzielen nach § 14

NBauO, „Ermöglichung der Rettung von Menschen und Tieren“ und „Ermöglichung

wirksamer Löscharbeiten“ wird aus Sicht des Unterzeichners mit den zuvor

genannten Maßnahmen ausreichend erfüllt.

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5.9.2 Außenwände

Außenwände und Außenwandteile wie Brüstungen und Schürzen sind gemäß § 28

Abs. 2 NBauO so auszubilden, dass eine Brandausbreitung auf und in diesen

Bauteilen ausreichend lang begrenzt ist.

Für das Gebäude der Gebäudeklasse 3 sieht die NBauO in Verbindung mit der DVO-

NBauO keine erhöhten Anforderungen über mind. normalentflammbare Baustoffe

hinaus für nichttragende Außenwände, außenseitige Oberflächen und

Außenwandbekleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen

vor. Für tragende Außenwände gelten die Anforderungen nach § 27 NBauO bzw. § 5

und 9 DVO-NBauO (siehe auch Kapitel 5.9.1).

Bei Gebäuden in Containerbauweise, bestehend aus einer räumlichen

Stahlrahmenkonstruktion, werden die Wände (außen + innen) üblicherweise

nichttragend ausgeführt und als „Ausfachungen“ in den Tragrahmen eingestellt und

an diesem befestigt. Aufgrund des unmittelbaren Einflusses der an die

Tragkonstruktion angrenzenden Wandbauteile auf das Gesamttragverhalten im

Brandfall (Naturbrandversuche) sind die nichttragenden Außenwände und die

außenseitigen Oberflächen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen

nichtbrennbar auszuführen.

Die an die Außentreppen angrenzenden Außenwände werden in Anlehnung an eine

von innen nach außen raumabschließend feuerhemmende Klassifizierung errichtet,

um eine ausreichend sichere Nutzung auch im Brandfall zu erreichen (vgl. Abs. 3.1

SchulbauR / Kapitel „Rettungswegverlauf“).

5.9.3 Trennwände

Trennwände müssen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 DVO-NBauO als raumabschließende

Bauteile vorhanden sein zwischen Nutzungseinheiten sowie zwischen einer

Nutzungseinheit und anders genutzten Räumen, ausgenommen notwendige Flure.

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Die Trennwände müssen entsprechend der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden

Bauteile des Geschosses (feuerhemmend, vgl. Kapitel 5.9.1), in dem sie sich

befinden, feuerwiderstandsfähig, jedoch mindestens feuerhemmend sein.

Gemäß § 7 Abs. 2 DVO-NBauO müssen die Trennwände an die Rohdecke oder an

die Dachhaut anschließen.

Das Erdgeschoss wird brandschutztechnisch in die zwei Nutzungseinheiten

„Ganztagsbetreuung“ und „Ganztagsverpflegung“ unterteilt. Aufgrund der geplanten

Containerbauweise werden die dafür erforderlichen Trennwände in Anlehnung an

eine raumabschließend feuerhemmende Klassifizierung errichtet. Der Anschluss der

Wände erfolgt an die Rohdecke. Die formale Nichterfüllung einer Klassifizierung nach

DIN 4102 bzw. DIN EN 13501 stellt eine Erleichterung gegenüber den Anforderungen

des § 7 Abs. 1 DVO-NBauO dar.

Aus brandschutztechnischer Sicht bestehen keine Bedenken, da in den weiteren

Planungsphasen ein Aufbau der Trennwände bestimmt wird, der bezogen auf

Bauteilprüfungen für Containerbauten (Naturbrandversuche) einen Raumabschluss

von 30 Minuten erfüllt und somit inhaltlich einer Klassifizierung „feuerhemmend“

entspricht. Zudem erfolgt eine Brandfrüherkennung und Alarmierung durch eine

flächendeckende Brandwarnanlage nach DIN VDE V 0826-2.

Das Schutzziel nach § 14 NBauO „Vorbeugung der Brandausbreitung“ wird aus Sicht

des Unterzeichners damit ausreichend erfüllt.

5.9.4 Brandwände

Gebäudeabschlusswände

Brandwände als Gebäudeabschlusswände nach § 8 Abs. 1 Nr.1 DVO-NBauO

sind nicht erforderlich.

Innere Brandwände

Brandwände als innere Brandwände nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 DVO-NBauO zur

Unterteilung ausgedehnter Gebäude in Brandabschnitte sind nicht erforderlich.

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5.9.5 Decken

Decken müssen nach § 31 Abs. 3 NBauO als tragende und raumabschließende

Bauteile zwischen Geschossen im Brandfall ausreichend lang standsicher und

widerstandsfähig gegen eine Brandausbreitung sein.

Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 DVO-NBauO müssen die Decken in dem Gebäude der

Gebäudeklasse 3 mindestens feuerhemmend sein.

Auf die konkrete Nachweisführung der Decken als feuerhemmend raumabschließend

mit einer zugrundeliegenden Klassifizierung nach DIN 4102 bzw. DIN EN 13501 soll

verzichtet werden.

Die formale Nichterfüllung einer Klassifizierung nach DIN 4102 bzw. DIN EN 13501

der raumabschließenden Decken stellt eine Erleichterung gegenüber den

Anforderungen des § 10 Abs. 1 Nr. 3 DVO-NBauO dar. Aus brandschutztechnischer

Sicht bestehen keine Bedenken, da in den weiteren Planungsphasen ein Aufbau der

Decken bestimmt wird, der bezogen auf Bauteilprüfungen für Containerbauten

(Naturbrandversuche) einen Raumabschluss von 30 Minuten erfüllt und somit

inhaltlich einer Klassifizierung „feuerhemmend“ entspricht. Zudem erfolgt eine

Brandfrüherkennung und Alarmierung durch eine flächendeckende Brandwarnanlage

nach DIN VDE V 0826-2.

Das Schutzziel nach § 14 NBauO „Vorbeugung der Brandausbreitung“ wird aus Sicht

des Unterzeichners mit den zuvor genannten Maßnahmen ausreichend erfüllt.

Decken, die feuerwiderstandsfähig sein müssen, dürfen gemäß § 10 Abs. 5 DVO-

NBauO Öffnungen nur haben

  1. für notwendige Treppen und für Aufzüge sowie für Schächte, an die in der

Niedersächsischen Bauordnung oder in Vorschriften aufgrund der

Niedersächsischen Bauordnung Anforderungen bezüglich des Brandschutzes

gestellt werden, und

  1. für andere Zwecke, wenn die Öffnungen auf, die für die Nutzung des

Gebäudes erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind, sowie

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dichtschließende und selbstschließende Abschlüsse haben, die entsprechend

der Feuerwiderstandsfähigkeit der Decken feuerwiderstandsfähig sind.

Die nicht notwendige Treppe (siehe Kapitel „Treppen“) stellt eine Deckenöffnung dar.

Die angrenzenden Wände werden in Anlehnung an eine raumabschließend

feuerhemmende Klassifizierung errichtet. Die darin befindlichen Öffnungen werden

feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse besitzen.

Die formale Nichterfüllung einer Klassifizierung nach DIN 4102 bzw. DIN EN 13501

stellt eine Erleichterung gegenüber den Anforderungen des § 10 Abs. 5 Nr. 2 DVO-

NBauO dar. Aus brandschutztechnischer Sicht bestehen keine Bedenken, da in den

weiteren Planungsphasen ein Aufbau der Wände bestimmt wird, der bezogen auf

Bauteilprüfungen für Containerbauten (Naturbrandversuche) einen Raumabschluss

von 30 Minuten erfüllt. Zudem erfolgt eine Brandfrüherkennung und Alarmierung

durch eine flächendeckende Brandwarnanlage nach DIN VDE V 0826-2.

Das Schutzziel nach § 14 NBauO „Vorbeugung der Brandausbreitung“ wird aus Sicht

des Unterzeichners damit ausreichend erfüllt.

5.9.6 Dächer

Bedachungen müssen nach § 11 Abs. 1 DVO-NBauO gegen eine

Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme ausreichend

lang widerstandsfähig sein (harte Bedachung).

Die Anforderungen an eine harte Bedachung gelten nach § 11 Abs. 3 DVO-NBauO

nicht für

  1. Bedachungen von Gebäuden mit nicht mehr als 50 m³ Brutto-Rauminhalt, die

weder Aufenthaltsräume noch Feuerstätten haben,

  1. Dachflächenfenster, Lichtkuppeln und Oberlichte von Wohngebäuden,

  2. Vordächer und lichtdurchlässige Bedachungen

a) aus nichtbrennbaren Baustoffen,

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b) mit brennbaren Dämmstoffen in nichtbrennbaren geschlossenen Profilen und

im Übrigen aus nichtbrennbaren Baustoffen und

c) mit brennbaren Baustoffen in Verbundgläsern und Fugendichtungen und im

Übrigen aus nichtbrennbaren Baustoffen, sowie

  1. Eingangsüberdachungen und Gewächshäuser.

Die Gesamtaufbauten werden einer „Harten Bedachung“ nach DIN 4102-4: 2016-05

oder einem gültigen Verwendbarkeitsnachweis entsprechen.

5.9.7 Treppen

Notwendige Treppen

Notwendige Treppen sind gemäß § 35 Abs. 2 Nr. 3 NBauO ohne eigenen

Treppenraum zulässig als Außentreppe, wenn ihre Nutzung auch im Brandfall

ausreichend sicher ist.

Tragende Teile notwendiger Treppen als Außentreppen müssen gemäß § 14 Abs. 2

Nr. 3 DVO-NBauO aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

Nach Abs. 2.4 SchulbauR müssen notwendige Treppen Tritt- und Setzstufen haben.

Notwendige Treppen dürfen keine gewendelten Läufe haben. Geländer und

Umwehrungen müssen mindestens 1,10 m hoch sein.

➢ Das Gebäude besitzt zwei notwendige Treppen als Außentreppen, deren

Nutzung im Brandfall ausreichend sicher ist (siehe Kapitel „Außenwände“).

Nicht notwendige Treppen

Die innenliegende Treppe dient nur zur Erschließung innerhalb des Gebäudes und

stellt keinen Rettungsweg (notwendige Treppe) dar.

5.9.8 Treppenräume

Aufgrund der im vorangegangenen Kapitel beschriebenen Planung der Treppen

entfallen die Anforderungen an notwendige Treppenräume für das Gebäude.

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5.9.9 Notwendige Flure

Flure und Gänge, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen oder aus

Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen zu Ausgängen in notwendige

Treppenräume oder, wenn ein Treppenraum nicht erforderlich ist, zu notwendigen

Treppen oder ins Freie führen (notwendige Flure), sowie Ausgänge müssen nach §

36 NBauO in solcher Zahl vorhanden und so angeordnet und ausgebildet sein, dass

sie für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen und ihre Nutzung im Brandfall

ausreichend lang möglich ist.

Gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 4 DVO-NBauO sind notwendige Flure nicht erforderlich

innerhalb von Nutzungseinheiten mit nicht mehr als 400 m² Grundfläche, die einer

Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen, wobei dies auch für Teile größerer

Nutzungseinheiten mit dieser Nutzung gilt, wenn diese Teile nicht mehr als 400 m²

Grundfläche, Trennwände nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und von anderen Teilen der

Nutzungseinheit unabhängige Rettungswege nach § 33 NBauO und § 13 Abs. 2

DVO-NBauO haben.

➢ Die Nutzungseinheit „Ganztagsbetreuung“ mit einer Größe von ca. 290 m² ≤

400 m² ist vergleichbar mit einer Büro- und Verwaltungsnutzung. Sie wird mit

Trennwänden in Anlehnung an die Klassifizierung „feuerhemmend“ ausgeführt

und besitzt von der angrenzenden Nutzungseinheit „Ganztagsverpflegung“

unabhängige Rettungswege ins Freie. Es ist kein notwendiger Flur

erforderlich.

➢ In der Nutzungseinheit „Ganztagsverpflegung“ sind keine Flure vorhanden. Es

wird auf das Kapitel 5.11 – Rettungswege verwiesen.

Die Wände der notwendigen Flure müssen gemäß § 17 Abs. 3 DVO-NBauO als

raumabschließende Bauteile mindestens feuerhemmend sein. Die Wände müssen an

die Rohdecke oder an die Dachhaut anschließen; sie müssen nur bis an eine

Unterdecke des notwendigen Flurs reichen, wenn die Unterdecke feuerhemmend ist.

Die Wände des notwendigen Flurs im Obergeschoss werden aufgrund der geplanten

Containerbauweise in Anlehnung an eine raumabschließend feuerhemmende

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Klassifizierung errichtet. Die formale Nichterfüllung einer Klassifizierung nach DIN

4102 bzw. DIN EN 13501 stellt eine Erleichterung gegenüber den Anforderungen des

§ 17 Abs. 3 DVO-NBauO dar. Aus brandschutztechnischer Sicht bestehen keine

Bedenken, da in den weiteren Planungsphasen ein Aufbau der Flurwände bestimmt

wird, der bezogen auf Bauteilprüfungen für Containerbauten (Naturbrandversuche)

einen Raumabschluss von 30 Minuten erfüllt. Zudem erfolgt eine Brandfrüherkennung

und Alarmierung durch eine flächendeckende Brandwarnanlage nach DIN VDE V

0826-2.

Die ausreichend lange Nutzbarkeit des Flurs als Rettungsweg mit den dazugehörigen

Schutzzielen nach § 14 NBauO „Vorbeugung der Brandausbreitung“, „Ermöglichung

der Rettung von Menschen und Tieren“ sowie „Ermöglichung wirksamer

Löscharbeiten“ wird aus Sicht des Unterzeichners damit ausreichend erfüllt.

5.9.10 Bekleidungen, Unterdecken, Dämmstoffe

Notwendige Flure

In notwendigen Fluren müssen gemäß § 17 Abs. 6 Nr. 1 und 2 DVO-NBauO Putze,

Bekleidungen, Unterdecken und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen

bestehen und Wände und Decken aus brennbaren Baustoffen eine Bekleidung aus

nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben.

5.10 Fenster, Türen, sonstige Öffnungen

5.10.1 Rettungsfenster

Fenster, die als Rettungswege dienen, sind in dem Gebäude nicht vorgesehen.

5.10.2 Türen in Trennwänden

Trennwände dürfen nach § 7 Abs. 3 DVO-NBauO Öffnungen haben, die auf die für

die Nutzung des Gebäudes oder der Räume erforderliche Zahl und Größe beschränkt

sind; die Öffnungen müssen dichtschließende, selbstschließende und mindestens

feuerhemmende Abschlüsse haben

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Die Tür zwischen den Nutzungseinheiten „Ganztagsbetreuung“ und

„Ganztagsverpflegung“ wird feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend

errichtet.

5.10.3 Türen in notwendigen Treppenräumen

Das Gebäude besitzt keine innenliegenden notwendigen Treppen und

dementsprechend keine notwendigen Treppenräume. Die Anforderungen an Türen in

den Wänden notwendiger Treppenräume entfallen somit.

5.10.4 Türen in notwendigen Fluren

Die Türen in den Wänden der notwendigen Flure müssen nach § 17 Abs. 3 DVO-

NBauO dichtschließend sein.

Zu den nachfolgenden Räumen werden die Türen in Abstimmung mit dem Bauherrn

feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend errichtet:

  • Kopierraum
  • Lager

Gemäß § 17 Abs. 4 DVO-NBauO müssen notwendige Flure, die länger als 30 m sind

in Rauchabschnitte unterteilt werden. Ein Rauchabschnitt darf nicht länger als 30 m

sein. Die Abschlüsse zwischen den Rauchabschnitten müssen aus nichtbrennbaren

Baustoffen bestehen und an die Rohdecke anschließen; sie müssen nur an eine

Unterdecke des notwendigen Flurs anschließen, wenn die Unterdecke

feuerhemmend ist. Türen zwischen den Rauchabschnitten müssen nichtabschließbar,

rauchdicht und selbstschließend sein.

Der notwendige Flur wird mit nichtabschließbaren, rauchdichten und

selbstschließenden Türen in Rauchabschnitte ≤ 30 m unterteilt

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5.10.5 Feststellanlagen

Türen, die selbstschließend sein müssen, dürfen nach Abschnitt 2.5 SchulbauR nur

offengehalten werden, wenn sie Feststellanlagen haben, die bei Raucheinwirkung ein

selbsttätiges Schließen der Türen bewirken. Sie müssen auch von Hand geschlossen

werden können.

Feuerschutzabschlüsse, Rauchschutzabschlüsse und erforderliche selbstschließende

Türen müssen grundsätzlich geschlossen bleiben. Diese dürfen nicht durch Keile,

ausgeschaltete Schließer o.ä. zwangsweise offengehalten werden.

Sollen die zuvor genannten Abschlüsse bzw. Türen nutzungs- oder betriebsbedingt

offengehalten werden, sind diese mit bauaufsichtlich zugelassenen Feststellanlagen

zu versehen.

5.11 Rettungswege

5.11.1 Allgemeine Anforderungen

Türen im Zuge von Rettungswegen, ausgenommen Türen von Unterrichtsräumen und

sonstigen Aufenthaltsräumen, müssen nach Abs. 2.5 SchulbauR in Fluchtrichtung

des ersten Rettungsweges aufschlagen. Sie müssen von innen leicht in voller Breite

zu öffnen sein.

An den Ausgängen zu notwendigen Treppenräumen oder ins Freie müssen gemäß

Abs. 3.4 SchulbauR Sicherheitszeichen angebracht sein.

Alle Notausgangstüren im Verlauf des ersten Rettungsweges werden so hergestellt,

dass sie in Fluchtrichtung aufschlagen.

Die Notausgangstüren sind mit einem Griff von innen leicht in voller Breite zu öffnen

und besitzen keine Schwellen. Sie dürfen während der Betriebszeiten nicht

verschlossen sein. Gleiches gilt für Zugänge zu Räumen, über die ein Notausgang

erreichbar ist. Andernfalls sind „Panikbeschläge“ nach DIN EN 179 anzuordnen.

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Die Flucht- und Rettungswege sind dauerhaft und deutlich sichtbar zu kennzeichnen.

Hierfür ist eine hinterleuchtete Beschilderung nach DIN EN ISO 7010 bzw. ASR A1.3

in einer für die maximale Erkennungsweite ausreichenden Größe zu verwenden. Es

wird sichergestellt, dass die Hinterleuchtung der Rettungswegkennzeichnung auch

bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung erhalten bleibt (siehe Kapitel

„Sicherheitsstromversorgung“).

Die Beschilderung erfolgt an den Ausgängen zu den notwendigen Außentreppen bzw.

ins Freie.

5.11.2 Rettungswegverlauf

Für jede Nutzungseinheit mit mindestens einem Aufenthaltsraum müssen nach § 33

Abs. 1 NBauO in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige

Rettungswege ins Freie vorhanden sein.

Für jeden Unterrichtsraum müssen gemäß Abs. 3.1 SchulbauR in demselben

Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege zu Ausgängen

ins Freie oder zu notwendigen Treppenräumen vorhanden sein. Anstelle eines dieser

Rettungswege darf ein Rettungsweg über Außentreppen ohne Treppenräume, sowie

Rettungsbalkone, Terrassen und begehbare Dächer auf das Grundstück führen,

wenn dieser Rettungsweg im Brandfall nicht gefährdet ist; dieser Rettungsweg gilt als

Ausgang ins Freie.

Die Rettungswege dürfen nach § 33 Abs. 1 NBauO innerhalb des Geschosses über

denselben notwendigen Flur führen.

Obergeschoss

Die Rettungswege des Obergeschosses verlaufen im Wesentlichen über den

notwendigen Flur zu den Außentreppen. Die Nutzung der Außentreppen ist im

Brandfall nicht gefährdet (siehe Kapitel „Außenwände“).

Die Führung der Rettungswege nur über Außentreppen ohne Treppenraum stellt eine

Abweichung von Abs. 3.1 SchulbauR dar. Aus brandschutztechnischer Sicht

bestehen keine Bedenken, da in Schulen üblicherweise von geringen Rettungszeiten

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aufgrund der regelmäßigen Räumungsübungen und vorwiegend ortskundigen

Gebäudenutzern ausgegangen werden kann. Zudem erfolgt eine

Brandfrüherkennung und Alarmierung durch eine flächendeckende Brandwarnanlage

nach DIN VDE V 0826-2.

Erdgeschoss

Die Rettungswege verlaufen im Wesentlichen innerhalb der Nutzungseinheiten zu

einem der jeweils mind. zwei Ausgänge ins Freie.

Weitere Informationen zur Rettungswegführung sind den Plänen in der Anlage 7.2 zu

entnehmen.

5.11.3 Rettungsweglängen

In einer Entfernung von nicht mehr als 35 m muss gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 DVO-

NBauO in demselben Geschoss von jeder Stelle jedes Aufenthaltsraumes

mindestens ein Ausgang ins Freie oder ein notwendiger Treppenraum oder, wenn ein

Treppenraum nicht erforderlich ist, mindestens eine notwendige Treppe erreichbar

sein.

Die maximal zulässige Rettungsweglänge von 35 m bis zu einem Ausgang ins Freie

bzw. zu einer notwendigen Außentreppe wird von jeder Stelle eingehalten.

5.11.4 Rettungswegbreiten

Die Breiten der Rettungswege des Schulgebäudes sind nach Abschnitt 3.4

SchulbauR zu bemessen. Demnach muss die nutzbare Breite der Ausgänge von

Unterrichtsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen sowie der notwendigen Flure

und notwendigen Treppen mindestens 1,20 m je 200 darauf angewiesene

Benutzerinnen und Benutzer betragen, mindestens jedoch

a) bei Ausgängen von Unterrichtsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen von

0,90 m,

b) in notwendigen Fluren von 1,50 m und

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c) auf notwendigen Treppen von 1,20 m.

Die erforderliche nutzbare Breite der notwendigen Flure und notwendigen Treppen

darf durch offenstehende Türen, Einbauten oder Einrichtungen nicht eingeengt

werden. Ausgänge zu notwendigen Fluren dürfen nicht breiter sein als der

notwendige Flur. Ausgänge zu notwendigen Treppenräumen dürfen nicht breiter sein

als die notwendige Treppe. Ausgänge aus notwendigen Treppenräumen müssen

mindestens so breit sein wie die notwendige Treppe.

Die nutzbare Breite notwendiger Treppen darf gemäß Abs. 2.4 SchulbauR 2,40 m

nicht überschreiten.

Die Ausgänge von Unterrichtsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen werden mit

einer nutzbaren Breite von 1,0 m ˃ 0,90 m errichtet.

Die notwendigen Flure werden eine nutzbare Breite von mindestens 1,96 m ˃ 1,50 m

besitzen.

Die notwendigen Treppen werden mit einer nutzbaren Breite von 1,30 m ≥ 1,20 m

und ≤ 2,40 m errichtet.

Die zuvor genannten Anforderungen der Ausgangsbreiten zu notwendigen Fluren

werden erfüllt. Die Anforderungen an Ausgänge zu und aus notwendigen

Treppenräumen entfallen, da sich keine notwendigen Treppenräume im Gebäude

befinden.

5.11.5 Rettung mobilitätseingeschränkter Personen

Das Schulgebäude fällt unter die in § 49 Abs. 2 NBauO aufgeführten baulichen

Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die in einem dem Bedarf entsprechenden

Umfang barrierefrei sein müssen.

Bewegungs- bzw. mobilitätseingeschränkte Personen (z.B. Personen in Rollstühlen)

stellen bezüglich der Räumung eines Gebäudes eine Besonderheit dar, da sie in den

meisten Fällen nicht zur Selbstrettung fähig sind und somit auf Hilfe angewiesen sind.

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Nachfolgend werden mögliche organisatorische Maßnahmen hinsichtlich der Rettung

/ Räumung von körperlich eingeschränkten Personen aufgeführt:

  • Betreuung der eingeschränkten Personen durch geschultes und ortskundiges Personal, das im Ernstfall die Räumung der hilfsbedürftigen Personen unterstützt

oder falls möglich eigenständig durchführt

  • Vorhaltung einer entsprechenden Anzahl von Hilfsmitteln (z.B. Evakuierungsstühle)

  • Regelmäßige Unterweisungen der Beschäftigten hinsichtlich des Umgangs mit hilfsbedürftigen Personen (Verhalten im Brandfall)

Bei der Auflistung handelt es sich um Empfehlungen aus Sicht des Unterzeichners.

Eine detaillierte Betrachtung erfolgt im Zuge eines Barrierefrei-Konzeptes.

5.12 Höchstzulässige Zahl der Nutzer

Die Bestimmung einer höchstzulässigen Nutzeranzahl wird erforderlich, wenn

bauliche Anlagen oder Räume für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen wie

z.B. in Versammlungsstätten bestimmt sind.

Eine Beschränkung der höchstzulässigen Zahl der Nutzer ist nicht erforderlich. Für

die bei objektgerechter Nutzung auftretenden Personenzahlen sind die Rettungswege

in ausreichender Anzahl und Breite vorhanden.

5.13 Sicherheitstechnische Anlagen

5.13.1 Brandmeldeanlage / Brandwarnanlage

Nach den Vorgaben der NBauO bzw. DVO-NBauO und der SchulbauR ist für die

Containeranlage eine Brandmelde- oder Brandwarnanlage nicht erforderlich.

Aufgrund der formalen Nichterfüllung eines feuerhemmenden Tragwerks mit einer

zugrundeliegenden Klassifizierung nach DIN 4102 bzw. DIN EN 13501, wird zur

Brandfrüherkennung eine flächendeckende Brandwarnanlage nach DIN VDE V 0826-

2 mit automatischen und nichtautomatischen Meldern verbaut. Seite - 29 -

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Die automatischen Melder sind vernetzt zu betreiben. Innerhalb der Lehrküche

werden Wärmemelder empfohlen.

5.13.2 Alarmierungseinrichtungen und Alarmierungsanlagen

Schulen müssen nach Abschnitt 7 SchulbauR Alarmierungsanlagen haben, durch die

im Gefahrenfall die Räumung der Schule oder einzelner Schulgebäude eingeleitet

werden kann (Hausalarmierung). Das Alarmsignal muss sich vom Pausensignal

unterscheiden und in jedem Raum der Schule gehört werden können. Das

Alarmsignal muss mindestens an einer während der Betriebszeit der Schule ständig

besetzten oder an einer jederzeit zugänglichen Stelle innerhalb der Schule

(Alarmierungsstelle) ausgelöst werden können. An den Alarmierungsstellen müssen

sich Telefone befinden, mit denen jederzeit Feuerwehr und Rettungsdienst

unmittelbar alarmiert werden können.

Die akustische Alarmierung der Gebäudenutzer erfolgt über die Brandwarnanlage

(vgl. Kapitel 5.13.1). Die Benachrichtigung der Feuerwehr erfolgt über Mobiltelefone.

Die Alarmierungsanlage (hier. Brandwarnanlage) ist vor der ersten Inbetriebnahme

und wiederkehrend durch einen anerkannten Sachverständigen nach

Bauordnungsrechtlicher Sachverständigenverordnung (BauSVO) auf ihre

Wirksamkeit und Betriebssicherheit zu prüfen. Siehe auch Kapitel 5.23 „Prüfungen

und Prüffristen“.

5.13.3 Sicherheitsbeleuchtung

Eine Sicherheitsbeleuchtung muss gemäß Abschnitt 6 SchulbauR in den

nachfolgenden Bereichen vorhanden sein:

  • Notwendige Flure

Die genaue Ausführung und Auslegung der Sicherheitsbeleuchtung erfolgt nach DIN

EN 1838 und den derzeit gütigen VDE-Bestimmungen durch einen entsprechenden

Fachplaner.

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Die Batterieversorgung kann durch Zentral-, Gruppen- oder Einzelbatterie erfolgen.

Die Sicherheitsbeleuchtung ist vor der ersten Inbetriebnahme und wiederkehrend

durch einen anerkannten Sachverständigen nach Bauordnungsrechtlicher

Sachverständigenverordnung (BauSVO) auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit

zu prüfen. Siehe auch Kapitel 5.23 „Prüfungen und Prüffristen“.

5.13.4 Sicherheitsstromversorgung

Eine Sicherheitsstromversorgung ist gemäß Abschnitt 8 SchulbauR für die

nachfolgenden Anlagen erforderlich:

  • Sicherheitsbeleuchtung (einschließlich hinterleuchteter Rettungszeichen)
  • Alarmierungsanlagen (hier: Brandwarnanlage)

Die genaue Ausführung und Auslegung der Sicherheitsstromversorgung erfolgt nach

den derzeit gütigen VDE-Bestimmungen durch einen entsprechenden Fachplaner.

Die Batterieversorgung kann durch Zentral-, Gruppen- oder Einzelbatterie erfolgen.

Die Sicherheitsstromversorgung ist vor der ersten Inbetriebnahme und wiederkehrend

durch einen anerkannten Sachverständigen nach Bauordnungsrechtlicher

Sachverständigenverordnung (BauSVO) auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit

zu prüfen. Siehe auch Kapitel 5.23 „Prüfungen und Prüffristen“.

5.13.5 Funktionserhalt elektrischer Anlagen

Die elektrischen Leitungsanlagen und Verteiler der o.g. bauordnungsrechtlich

vorgeschriebenen sicherheitstechnischen Anlagen müssen gemäß Abschnitt 5.1 LAR

so beschaffen sein oder durch Bauteile abgetrennt sein, dass die

sicherheitstechnischen Anlagen im Brandfall auch bei möglicher Wechselwirkung mit

anderen Anlagen oder deren Teilen ausreichend lang funktionsfähig bleiben

(Funktionserhalt).

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An die zugehörigen Verteiler dürfen, außer den genannten, auch andere

betriebsnotwendige Sicherheitseinrichtungen angeschlossen werden, sofern die

bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen sicherheitstechnischen Anlagen dadurch

nicht beeinträchtigt werden.

Der Funktionserhalt der Leitungen ist gemäß Abschnitt 5.2 LAR gewährleistet, wenn

die Leitungen

  • die Prüfanforderungen der DIN 4102-12:1998-11 (Funktionserhaltsklasse E30 bis E90) erfüllen oder hierzu gleichwertig klassifiziert sind oder

  • auf Rohdecken unterhalb des Fußbodenestrichs mit einer Dicke von mindestens 30 mm oder im Erdreich verlegt werden.

Der Funktionserhalt der Verteiler ist gemäß Abschnitt 5.2.2 LAR gewährleistet, wenn

  • die Verteiler in eigenen, für andere Zwecke nicht genutzten Räumen untergebracht werden, die gegenüber anderen Räumen durch Wände, Decken

und Türen mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit entsprechend der notwendigen

Dauer des Funktionserhalts und – mit Ausnahme der Türen – aus

nichtbrennbaren Baustoffen abgetrennt sind oder

  • die Verteiler durch Gehäuse abgetrennt werden, für die durch einen bauordnungsrechtlichen Verwendbarkeitsnachweis die Funktion der

elektrotechnischen Einbauten des Verteilers im Brandfall für die notwendige

Dauer des Funktionserhalts nachgewiesen ist oder

  • die Verteiler mit Bauteilen (einschließlich ihrer Abschlüsse) umgeben werden, die eine Feuerwiderstandsfähigkeit entsprechend der notwendigen Dauer des

Funktionserhalts haben und – mit Ausnahme der Abschlüsse – aus

nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, wobei sichergestellt werden muss, dass

die Funktion der elektrotechnischen Einbauten des Verteilers im Brandfall für die

Dauer des Funktionserhalts gewährleistet ist; der Nachweis des Funktionserhalts

der elektrotechnischen Einbauten ist zu dokumentieren.

Die Dauer des Funktionserhalts der Leitungsanlagen muss gemäß Abschnitt 5.3 LAR

mindestens 30 Minuten betragen bei

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  • Sicherheitsbeleuchtungsanlagen 1)
  • Alarmierungsanlagen (hier Brandwarnanlage) 2)
  1. Ausnahme: Leitungsanlagen, die der Stromversorgung der Sicherheitsbeleuchtung innerhalb eines

Brandabschnittes in einem Geschoss oder nur innerhalb eines Treppenraumes dienen; die Grundfläche je

Brandabschnitt darf höchstens 1600 m² betragen.

  1. Ausnahme: Leitungsanlagen, die der Stromversorgung der Anlagen innerhalb eines Brandabschnittes in

einem Geschoss oder nur innerhalb eines Treppenraumes dienen; die Grundfläche je Brandabschnitt darf

höchstens 1600 m² betragen.

Die genaue Ausführung und Auslegung erfolgt durch einen entsprechenden

Fachplaner.

5.13.6 Blitzschutzanlagen

Gemäß § 42 NBauO sind bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart oder

Benutzung Blitzschlag leicht eintreten oder zu schweren Folgen führen kann, mit

dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen zu versehen.

In der Regel sind dies Gebäude,

  • die ihre Umgebung deutlich überragen (z.B. Hochhäuser),

  • die feuergefährdete Bereiche aufweisen (z.B. Dacheindeckungen aus Holz oder Reet),

  • in denen explosionsgefährliche Stoffe gelagert werden oder wenn Gefahren von Industrieanlagen ausgehen,

  • in denen Menschen und Kulturgüter in besonderer Weise zu schützen sind.

Nach Abschnitt 5 SchulbauR müssen Schulen Blitzschutzanlagen haben.

Zum Schutz der sicherheitstechnischen Einrichtungen und Anlagen gegen

Auswirkungen des Blitzstromes und der Blitzspannung ist ein zusätzlicher innerer

Blitzschutz vorzusehen. Dazu sind Maßnahmen gegen Überspannung und

gefährliche Funkenbildung zu treffen.

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Die Festlegung geeigneter Maßnahmen sowie die genaue Ausführung und Auslegung

erfolgt durch einen entsprechenden Fachplaner.

5.14 Haustechnische Anlagen

5.14.1 Leitungsanlagen

Allgemeines

Die in § 39 NBauO bzw. § 23 DVO-NBauO gestellten brandschutztechnischen

Anforderungen an Leitungsanlagen und Installationsschächte und -kanäle sind in der

Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen

(Leitungsanlagen-Richtlinie LAR) konkretisiert.

Führung von Leitungen durch raumabschließende Bauteile

Gemäß § 23 Abs. 2 und 7 DVO-NBauO dürfen Leitungen durch raumabschließende

Bauteile, die feuerwiderstandsfähig sein müssen, nur hindurchgeführt sein und diese

nur überbrücken, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu erwarten ist

oder wenn Vorkehrungen gegen eine Brandausbreitung getroffen sind; dies gilt nicht

a) für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2,

b) innerhalb einer Nutzungseinheit mit nicht mehr als 400 m² Grundfläche in nicht

mehr als zwei Geschossen,

c) innerhalb von Wohnungen.

Zur Erfüllung dieser Voraussetzungen werden im vorliegenden Gebäude alle

Leitungsdurchführungen entsprechend den nachfolgend auszugsweise dargestellten

Anforderungen des Abschnittes 4 der Leitungsanlagen-Richtlinie (LAR) errichtet.

Grundsätzlich werden die Leitungen

a) durch Abschottungen geführt, die mindestens die gleiche

Feuerwiderstandsfähigkeit aufweisen wie die raumabschließenden Bauteile,

oder

b) innerhalb von Installationsschächte oder -kanälen geführt, die einschließlich

der Abschlüsse ihrer Öffnungen mindestens die gleiche

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Feuerwiderstandsfähigkeit aufweisen wie die durchdrungenen

raumabschließenden Bauteile und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

Der Mindestabstand zwischen Abschottungen, Installationsschächten oder -kanälen

sowie zu anderen Durchführungen (z.B. Lüftungsleitungen) oder anderen

Öffnungsabschlüssen (z.B. Feuerschutztüren) ergibt sich aus den Bestimmungen der

jeweiligen Verwendbarkeits- oder Anwendbarkeitsnachweise; fehlen entsprechende

Festlegungen, muss ein Abstand von mindestens 50 mm eingehalten sein.

Erleichterungen für die Führung von Leitungen durch feuerhemmende Wände sowie

für einzelne Leitungen können den Abschnitten 4.2 und 4.3 LAR entnommen werden.

Leitungsanlagen in Rettungswegen

Gemäß § 39 Abs. 3 NBauO sind Leitungsanlagen in notwendigen Treppenräumen, in

Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie und in

notwendigen Fluren nur zulässig, wenn eine Nutzung als Rettungsweg im Brandfall

ausreichend lang möglich ist.

Zur Erfüllung dieser Voraussetzungen werden im vorliegenden Gebäude alle

Leitungsanlagen einschließlich Messeinrichtungen und Verteiler,

Installationsschächte und -kanäle sowie Unterdecken und Unterflurkanäle in den

notwendigen Fluren entsprechend den Anforderungen des Abschnittes 3 der

Leitungsanlagen-Richtlinie (LAR) errichtet.

5.14.2 Lüftungsanlagen

Gemäß § 23 Abs. 2 DVO-NBauO dürfen Lüftungsleitungen durch raumabschließende

Bauteile, die feuerwiderstandsfähig sein müssen, nur hindurchgeführt sein und diese

nur überbrücken, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu erwarten ist

oder wenn Vorkehrungen gegen eine Brandausbreitung getroffen sind.

Lüftungsleitungen sowie deren Bekleidungen und Dämmschichten müssen nach § 23

Abs. 3 DVO-NBauO aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; sie dürfen aus

brennbaren Baustoffen bestehen, wenn nicht zu befürchten ist, dass die

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Lüftungsleitung zur Brandentstehung oder Brandweiterleitung beiträgt, oder

Vorkehrungen dagegen getroffen sind.

Die zuvor genannten Absätze 2 und 3 der DVO-NBauO gelten nicht für

Lüftungsanlagen

a) in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,

b) innerhalb einer Nutzungseinheit mit nicht mehr als 400 m² Grundfläche in nicht

mehr als zwei Geschossen,

c) innerhalb von Wohnungen.

Die in § 39 NBauO bzw. § 23 DVO-NBauO gestellten brandschutztechnischen

Anforderungen an Lüftungsanlagen sind in der Richtlinie über brandschutztechnische

Anforderungen an Lüftungsanlagen (Lüftungsanlagen-Richtlinie LüAR) konkretisiert.

In der Containeranlage sind keine Lüftungsanlagen geplant, die raumabschließende

Bauteile, die feuerwiderstandsfähig sein müssen, durchdringen.

5.14.3 Feuerstätten

Für Feuerstätten, Wärmepumpen und Blockheizkraftwerke wird die

„Feuerungsverordnung (FeuVO)“ maßgebend, soweit diese Anlagen der Beheizung

von Räumen oder der Warmwasserversorgung dienen oder Gas-Haushalts-

Kochgeräte sind.

Es sind keine Feuerstätten geplant, die in den Anwendungsbereich der FeuVO fallen.

Die Wärmeversorgung des Gebäudes erfolgt über einzelne Elektroheizkörper in den

Räumen.

5.14.4 Elektrische Betriebsräume

Transformatoren und Schaltanlagen für Nennspannungen über 1 kV, ortsfeste

Stromerzeugungsaggregate für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene

sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen und zentrale Batterieanlagen für

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bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen und

Einrichtungen sind gemäß § 3 EltBauVO in jeweils eigenen elektrischen

Betriebsräumen unterzubringen, die jeweils nicht anders genutzt werden.

In dem Schulgebäude sind keine Anlagen geplant, die in den Anwendungsbereich der

EltBauVO fallen.

5.14.5 Photovoltaikanlage

Eine Photovoltaikanlage ist nicht geplant.

5.15 Rauchableitung

Die NBauO bzw. DVO-NBauO stellt keine besonderen Anforderungen an die

Entrauchung des betrachteten Gebäudes (kein notwendiger Treppenraum, kein

Aufzugsschacht, kein Kellergeschoss).

Die Rauchableitung erfolgt über die öffenbaren Türen und Fenster in den

Außenwänden.

5.16 Feuerlöscheinrichtungen

5.16.1 Selbsttätige Feuerlöschanlage

Eine selbsttätige Löschanlage ist bauordnungsrechtlich nicht erforderlich und auch

nicht geplant.

5.16.2 Wandhydranten, Steigleitungen

Wandhydranten oder Steigleitungen sind bauordnungsrechtlich nicht erforderlich und

auch nicht geplant.

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5.16.3 Feuerlöscher

In Abhängigkeit der Fläche und der Brandgefährdung sind gemäß ASR A2.2 –

„Maßnahmen gegen Brände“ die nachfolgenden Löschmitteleinheiten (LE) und

Feuerlöscher zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vorzuhalten.

Für die Containeranlage (ausgenommen die Lehrküche) wird gemäß ASR A2.2 eine

normale Brandgefährdung angenommen.

GeschossFlächeLöschmittel- einheitenAnzahl Feuerlöscher
Erdgeschoss (Nutzungseinheit „Ganztagsbetreuung“)Ca. 293 m²15 LE3 Feuerlöscher (á 6 LE)
Erdgeschoss (Nutzungseinheit „Ganztagsverpflegung“)Ca. 230 m²15 LE3 Feuerlöscher (á 6 LE)
ObergeschossCa. 523 m²24 LE4 Feuerlöscher (á 6 LE)

Die o.g. Feuerlöscher mit jeweils 6 LE haben ein Löschvermögen von mindestens

21A bzw. 113B. Sie sind geeignet für die Brandklassen A und B.

Zur Minderung von Folgeschäden im Einsatzfall empfehlen wir Feuerlöscher mit

Wasser oder Schaum, wobei die erforderlichen Löschmitteleinheiten zu

berücksichtigen sind.

Für die Lehrküche wird von einer erhöhten Brandgefährdung ausgegangen. In

Bereichen mit erhöhter Brandgefährdung sind nach ASR A2.2 über die

Grundausstattung an Feuerlöschern hinausgehende zusätzliche Maßnahmen zu

Brandbekämpfung erforderlich.

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Für die Lehrküche ist als zusätzliche Maßnahme ein Fettbrandlöscher (Brandklasse

F) mit einem Löschvermögen von mind. 5F vorzusehen.

Bei der Anbringung der Feuerlöscher sind folgende Punkte nach ASR A2.2 zu

berücksichtigen:

  • Gut sichtbar und leicht erreichbar
  • Im Bereich der Fluchtwege bzw. Notausgänge
  • Abstand von max. 20 m (Lauflänge)
  • Griffhöhe von 0,80 m bis 1,20 m
  • Kennzeichnung der Standorte von Feuerlöschern durch das Brandschutzzeichen F001 „Feuerlöscher“ entsprechend Anhang 1 ASR A1.3

Die Feuerlöscher müssen der DIN EN 3 entsprechen und sind mindestens alle 2

Jahre durch einen Sachkundigen zu überprüfen.

Ein Vorschlag zur Anordnung der erforderlichen Feuerlöscher ist den Plänen in der

Anlage zu entnehmen.

5.17 Feuerwehrpläne

Im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle sind gemäß

Abschnitt 9 SchulbauR Feuerwehrpläne anzufertigen und der örtlichen Feuerwehr zur

Verfügung stellen.

Für das Schulgebäude werden Feuerwehrpläne nach DIN 14095 erstellt und der

örtlichen Feuerwehr zur Verfügung gestellt.

Die Feuerwehrpläne müssen den aktuellen Stand der Bebauung und Nutzung

wiedergeben.

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5.18 Flucht- und Rettungspläne

Flucht- und Rettungspläne können erforderlich werden, wenn mindestens eines der

nachfolgenden Kriterien für das betrachtete Gebäude zutreffen. Dies ist gemäß ASR

A2.3 „Fluchtweg und Notausgänge“ der Fall, in Bereichen

  • mit unübersichtlicher Fluchtwegführung (z.B. über Zwischengeschosse, durch größere Räume, bei einer gewinkelten oder von den üblicherweise betrieblich

genutzten Verkehrswegen abweichenden Wegführung),

  • mit einem hohen Anteil an ortsunkundigen Personen (z.B. Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr),

  • mit einer erhöhten Gefährdung oder

  • wenn sich aus benachbarten Arbeitsstätten Gefährdungsmöglichkeiten ergeben (z.B. durch explosions- bzw. brandgefährdete Anlagen oder Stofffreisetzung).

Für die Containeranlage werden aufgrund ggf. anwesender ortsunkundiger Personen

(z.B. Eltern und andere Gäste) Flucht- und Rettungspläne nach DIN ISO 23601 in

Verbindung mit ASR A1.3 erstellt.

Die Flucht- und Rettungspläne werden gut sichtbar an geeigneten, allgemein

zugänglichen Stellen (z.B. in Eingangsbereichen, vor Zugängen zu Treppen, an

Kreuzungspunkten von Verkehrswegen) ausgehangen. Die Größe der Pläne sollte

DIN A3 nicht unterschreiten.

5.19 Brandschutzordnung

Im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle ist gemäß

Abschnitt 9 SchulbauR eine Brandschutzordnung anzufertigen und der örtlichen

Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.

Es wird eine Brandschutzordnung in den Teilen A und B nach DIN 14096 erstellt.

• Teil A (Aushang) richtet sich an alle Benutzer einer baulichen Anlage (z.B.

Beschäftigte, Besucher, Mitarbeiter oder Personen von Fremdfirmen).

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Der Teil A sollte mindestens in der Größe DIN A4 an einer Stelle angebracht

werden, die von den Nutzern gut einsehbar ist und auch Personen auffällt, die

das Gebäude nicht regelmäßig betreten.

• Teil B (für Personen ohne besondere Brandschutzaufgaben) richtet sich

an die Personen (z.B. Beschäftigte), die sich nicht nur vorübergehend in

einem Gebäude aufhalten.

Teil A der Brandschutzordnung wird in allen Bereichen des Gebäudes an gut

sichtbaren Stellen vorzugsweise in der Nähe von Flucht- und Rettungsplänen bzw. im

Bereich der Notausgangstüren ausgehangen.

Der Teil B wird mit der örtlichen Feuerwehr und der Brandschutzdienststelle

abgestimmt.

Die Brandschutzordnung ist ständig auf dem neuesten Stand zu halten, das heißt,

Änderungen der baulichen Anlage sowie der betrieblichen Einrichtungen sind zu

berücksichtigen.

5.20 Betriebliche und organisatorische Brandschutzmaßnahmen

Die Rettungswege innerhalb und außerhalb des Gebäudes müssen jederzeit in ihrer

gesamten Breite frei und begehbar sein. Zufahrten und Flächen für die Feuerwehr

müssen ständig freigehalten werden. Türen im Zuge von Rettungswegen müssen

unverschlossen oder mit Panikbeschlägen ausgestattet sein.

Das Lehrpersonal und die Mitarbeiter/-innen der Schule sind bei Beginn des

Arbeitsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich zu folgenden Punkten zu

unterweisen:

• Verhalten im Brandfall / Brandschutzordnung

• Verlauf der Rettungswege

• Alarmierungsmöglichkeiten

• Alarmierungssignal

• Lage und Bedienung der Feuerlöschgeräte

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• Evakuierung von Personen mit eingeschränkter Mobilität

Um das Verhalten der Schüler/-innen, Lehrkräfte und Mitarbeiter/-innen im Brandfall

zu trainieren und die Wirksamkeit der Räumungsorganisation zu überprüfen, sind

zweimal im Jahr Alarmproben / Räumungsübungen durchzuführen.

Auf dem Grundstück wird im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle ein

geeigneter Sammelplatz festgelegt und gekennzeichnet.

5.21 Abweichungen und Erleichterungen

Entsprechend § 66 Abs. 1 NBauO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von

bauaufsichtlichen Anforderungen der Landesbauordnung und der aufgrund dieses

Gesetzes erlassenen Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des

Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich

geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den

Anforderungen des § 3 NBauO, vereinbar sind.

Nach § 51 NBauO können für Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung

(Sonderbauten) Erleichterungen gestattet werden, soweit es der Einhaltung von

Vorschriften und Verordnungen wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher

Anlagen oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf.

Die Schulbaurichtlinie wurde als besondere Verwaltungsvorschrift zu § 51 NBauO

eingeführt. Die Schulbaurichtlinie ist somit keine Rechtsvorschrift, sondern eine

allgemeine Handlungsanweisung der obersten Bauaufsichtsbehörde an die

nachgeordneten Bauaufsichtsbehörden.

Von der Schulbaurichtlinie divergierende Ausführungen sind somit keine

Abweichungen gemäß § 66 NBauO und keine Erleichterung nach § 51 NBauO.

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  1. Tragende und aussteifende Bauteile

Abweichung von Abs. 2.1 SchulbauR:

„Tragende oder aussteifende Bauteile müssen in Gebäuden mit einer Höhe bis zu

7 m den Anforderungen der DVO-NBauO an diese Bauteile für Gebäude der

Gebäudeklasse 3 entsprechen.“

Schutzziel:

Ausreichend lange Standsicherheit im Brandfall zur Ermöglichung der Rettung

von Menschen und Tieren und wirksamen Löscharbeiten innerhalb des

Gebäudes.

Abweichung:

Formale Nichterfüllung einer Klassifizierung nach DIN 4102 bzw. DIN EN 13501

der tragenden und aussteifenden Bauteile.

Begründung / Kompensation:

Aus brandschutztechnischer Sicht bestehen keine Bedenken, da in den weiteren

Planungsphasen ein Aufbau der Bauteile bestimmt wird, der bezogen auf

Bauteilprüfungen für Containerbauten (Naturbrandversuche) eine

Feuerwiderstandsdauer von 30 Minuten erfüllt und somit inhaltlich einer

Klassifizierung „feuerhemmend“ entspricht. Zudem erfolgt eine

Brandfrüherkennung und Alarmierung durch eine flächendeckende

Brandwarnanlage nach DIN VDE V 0826-2.

Die Standsicherheit im Brandfall mit den dazugehörigen Schutzzielen nach § 14

NBauO, „Ermöglichung der Rettung von Menschen und Tieren“ und

„Ermöglichung wirksamer Löscharbeiten“ wird aus Sicht des Unterzeichners mit

den zuvor genannten Maßnahmen ausreichend erfüllt.

  1. Trennwände

Erleichterung gegenüber § 7 Abs. 1 DVO-NBauO:

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„Eine Trennwand nach Satz 1 Nr. 1 muss entsprechend der

Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile des Geschosses, in dem sie

sich befindet, feuerwiderstandsfähig, jedoch mindestens feuerhemmend sein.“

Schutzziel:

Ausreichend lange Behinderung der Brandausbreitung.

Erleichterung:

Formale Nichterfüllung einer Klassifizierung nach DIN 4102 bzw. DIN EN 13501

der raumabschließenden Trennwände.

Begründung / Kompensation:

Aus brandschutztechnischer Sicht bestehen keine Bedenken, da in den weiteren

Planungsphasen ein Aufbau der Trennwände bestimmt wird, der bezogen auf

Bauteilprüfungen für Containerbauten (Naturbrandversuche) einen

Raumabschluss von 30 Minuten erfüllt und somit inhaltlich einer Klassifizierung

„feuerhemmend“ entspricht. Zudem erfolgt eine Brandfrüherkennung und

Alarmierung durch eine flächendeckende Brandwarnanlage nach DIN VDE V

0826-2.

Das Schutzziel nach § 14 NBauO „Vorbeugung der Brandausbreitung“ wird aus

Sicht des Unterzeichners mit den zuvor genannten Maßnahmen ausreichend

erfüllt.

  1. Decken

Erleichterung gegenüber § 10 Abs. 1 Nr. 3 DVO-NBauO:

„Decken müssen, ausgenommen in Kellergeschossen, in Gebäuden der

Gebäudeklasse 3 mindestens feuerhemmend sein.“

Schutzziel:

Ausreichend lange Behinderung der Brandausbreitung.

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Erleichterung:

Formale Nichterfüllung einer Klassifizierung nach DIN 4102 bzw. DIN EN 13501

der raumabschließenden Decken.

Begründung / Kompensation:

Aus brandschutztechnischer Sicht bestehen keine Bedenken, da in den weiteren

Planungsphasen ein Aufbau der Decken bestimmt wird, der bezogen auf

Bauteilprüfungen für Containerbauten (Naturbrandversuche) eine

Feuerwiderstandsdauer von 30 Minuten erfüllt und somit inhaltlich einer

Klassifizierung „feuerhemmend“ entspricht. Zudem erfolgt eine

Brandfrüherkennung und Alarmierung durch eine flächendeckende

Brandwarnanlage nach DIN VDE V 0826-2.

Das Schutzziel nach § 14 NBauO „Vorbeugung der Brandausbreitung“ wird aus

Sicht des Unterzeichners mit den zuvor genannten Maßnahmen ausreichend

erfüllt.

  1. Deckenöffnung nicht notwendige Treppe

Erleichterung gegenüber § 10 Abs. 5 Nr. 2 DVO-NBauO:

„Decken, die feuerwiderstandsfähig sein müssen, dürfen Öffnungen nur haben

  1. für andere Zwecke, wenn die Öffnungen auf, die für die Nutzung des

Gebäudes erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind, sowie

dichtschließende und selbstschließende Abschlüsse haben, die entsprechend

der Feuerwiderstandsfähigkeit der Decken feuerwiderstandsfähig sind.“

Schutzziel:

Ausreichend lange Behinderung der Brandausbreitung.

Erleichterung:

Formale Nichterfüllung einer Klassifizierung nach DIN 4102 bzw. DIN EN 13501

der angrenzenden raumabschließenden Wände.

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Begründung / Kompensation:

Die formale Nichterfüllung einer Klassifizierung nach DIN 4102 bzw. DIN EN

13501 stellt eine Erleichterung gegenüber den Anforderungen des § 10 Abs. 5 Nr.

2 DVO-NBauO dar. Aus brandschutztechnischer Sicht bestehen keine Bedenken,

da in den weiteren Planungsphasen ein Aufbau der Wände bestimmt wird, der

bezogen auf Bauteilprüfungen für Containerbauten (Naturbrandversuche) einen

Raumabschluss von 30 Minuten erfüllt. Zudem erfolgt eine Brandfrüherkennung

und Alarmierung durch eine flächendeckende Brandwarnanlage nach DIN VDE V

0826-2.

Das Schutzziel nach § 14 NBauO „Vorbeugung der Brandausbreitung“ wird aus

Sicht des Unterzeichners damit ausreichend erfüllt.

  1. Notwendiger Flur

Erleichterung gegenüber § 17 Abs. 3 DVO-NBauO:

„Wände von notwendigen Fluren müssen als raumabschließende Bauteile

mindestens feuerhemmend, jedoch in Kellergeschossen, deren tragende Bauteile

feuerbeständig sein müssen, feuerbeständig sein.“

Schutzziel:

Ausreichend lange Nutzbarkeit der Flure als Rettungsweg.

Erleichterung:

Formale Nichterfüllung einer Klassifizierung nach DIN 4102 bzw. DIN EN 13501

der raumabschließenden Flurwände.

Begründung / Kompensation:

Aus brandschutztechnischer Sicht bestehen keine Bedenken, da in den weiteren

Planungsphasen ein Aufbau der Flurwände bestimmt wird, der bezogen auf

Bauteilprüfungen für Containerbauten (Naturbrandversuche) einen

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Raumabschluss von 30 Minuten erfüllt. Zudem erfolgt eine Brandfrüherkennung

und Alarmierung durch eine flächendeckende Brandwarnanlage nach DIN VDE V

0826-2.

Die ausreichend lange Nutzbarkeit der Flure als Rettungsweg mit den

dazugehörigen Schutzzielen nach § 14 NBauO „Vorbeugung der

Brandausbreitung“, „Ermöglichung der Rettung von Menschen und Tieren“ sowie

„Ermöglichung wirksamer Löscharbeiten“ wird aus Sicht des Unterzeichners damit

ausreichend erfüllt.

  1. Rettungswegführung OG nur über Außentreppen

Abweichung von Abs. 3.1 SchulbauR:

„Für jeden Unterrichtsraum müssen in demselben Geschoss mindestens zwei

voneinander unabhängige Rettungswege zu Ausgängen ins Freie oder zu

notwendigen Treppenräumen vorhanden sein. Anstelle eines dieser

Rettungswege darf ein Rettungsweg über Außentreppen ohne Treppenräume,

sowie Rettungsbalkone, Terrassen und begehbare Dächer auf das Grundstück

führen, wenn dieser Rettungsweg im Brandfall nicht gefährdet ist; dieser

Rettungsweg gilt als Ausgang ins Freie.“

Schutzziel:

Ermöglichung der Rettung von Meschen und Tieren.

Abweichung:

Führung der Rettungswege aus dem Obergeschoss nur über Außentreppen ohne

Treppenraum.

Begründung / Kompensation:

Aus brandschutztechnischer Sicht bestehen keine Bedenken, da in Schulen

üblicherweise von geringen Rettungszeiten aufgrund der regelmäßigen

Räumungsübungen und vorwiegend ortskundigen Gebäudenutzern ausgegangen

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werden kann. Zudem erfolgt eine Brandfrüherkennung und Alarmierung durch

eine flächendeckende Brandwarnanlage nach DIN VDE V 0826-2.

Das Schutzziel nach § 14 NBauO „Ermöglichung der Rettung von Menschen und

Tieren“ wird aus Sicht des Unterzeichners damit ausreichend erfüllt.

5.22 Verfahren und Methoden des Brandschutzingenieurwesens

Bei der Erstellung des vorliegenden Brandschutzkonzeptes wurden keine

Rechenverfahren nach den Methoden des Brandschutzingenieurwesens angewendet.

5.23 Prüfungen und Prüffristen

Die bauliche Anlage fällt in den Anwendungsbereich des § 30 DVO-NBauO bezüglich

der regelmäßigen Überprüfung technischer Anlagen.

Folgende technische Anlagen sind gemäß § 30 Abs. 2 DVO-NBauO vor der

erstmaligen Nutzung, nach wesentlicher Änderung und wiederkehrend in Abständen

von nicht mehr als drei Jahren auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit

einschließlich des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens zu prüfen:

• Alarmierungsanlagen (hier: Brandwarnanlage)

• Sicherheitsstromversorgungsanlagen einschließlich der

Sicherheitsbeleuchtung

Die Prüfberichte sind gemäß § 30 Abs. 5 DVO-NBauO durch den Bauherrn oder den

Betreiber der baulichen Anlage fünf Jahre lang aufzubewahren.

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  1. Schlussbemerkungen

Im Rahmen des vorliegenden Brandschutzkonzeptes wurde nachgewiesen, dass die

Schutzziele des § 14 NBauO aus brandschutztechnischer Sicht für das betrachtete

Gebäude erfüllt sind.

Bei konsequenter Realisierung und ordnungsgemäßer baulicher Umsetzung der im

vorliegenden Brandschutzkonzept festgelegten Maßnahmen sowie der Einhaltung der

einschlägigen Normen, Zulassungen und Richtlinien durch die ausführenden

Unternehmen, bestehen nach Ansicht des Unterzeichners hinsichtlich des

Brandschutzes keine Bedenken.

Dem Unterzeichner ist eine Kopie der erteilten Baugenehmigung zur Verfügung zu

stellen.

Sofern in der Baugenehmigung stichprobenhafte Kontrollen des Brandschutzes

während der Bauausführung und die Ausstellung einer abschließenden

Bescheinigung zur Übereinstimmung mit dem Brandschutzkonzept gefordert sind, ist

der Unterzeichner während der Bauarbeiten mit einem zeitlichen Vorlauf von

mindestens einer Woche zu informieren. Sind stichprobenhafte Kontrollen während

der Bauausführung unterblieben, kann hierüber keine Bescheinigung nachträglich

ausgestellt werden.

Die Prüfung des konstruktiven Brandschutzes für tragende und aussteifende Bauteile

sowie die Ausstellung hieraus resultierender Bescheinigungen obliegt der prüfenden

Behörde bzw. dem Prüfingenieur für Baustatik.

Aufgestellt: Herford, den 26.08.2026


Sachverständiger für vorbeugenden Brandschutz (EIPOS) B. Eng. N. Hartmann

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Gesehen und mit der brandschutztechnischen Planung einverstanden:


Unterschrift Bauherr/ Entwurfsverfasser

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  1. Anlagen

7.1 Stellungnahme Löschwassernachweis

7.2 Pläne zum Brandschutzkonzept (Plan-Nr.: 001 bis 002)

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Verwaltung und 49324 Melle Betrieb Meyer-zum-Gottesberge-Str. 96 Hartmann und Partner Auskunft erteilt Herr Baumgart Ingenieurgesellschaft mbH Tel. Durchwahl 05422/965-385 z.H. Niklas Hartmann Zentrale 05422/965-337 Fax 05422/965-338 Mindener Str. 78 E-Mail h.baumgart@stadt-melle.de (kein Zugang im Sinne des § 3a 32049 Herford VwVfG) VerwaIhltru Znegi cuhnedn Betrieb 4 9324 Melle Unser Zeichen M eyer-zum-Gottesberge-Str. 96 Datum 21.05.2026

Feuerlöschmengen „Containerdorf-> Schule Neuenkirchen“

Sehr geehrter Herr Hartmann,

wir haben Ihre Anfrage vom 21.05.2026 geprüft.

Im o.g. Bereich steht über die öffentliche Trinkwasserversorgung derzeit eine Feuerlöschwassermenge von mindestens 48 m³/h für eine Löschzeit von zwei Stunden zur Verfügung, wenn aus mindestens zwei Hydranten gleichzeitig (siehe gekennzeichnete Hydranten im Lageplan) Löschwasser entnommen wird.

Vorgenannte Angaben beziehen sich auf die Festlegungen im DVGW Arbeitsblatt W 405 “Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung“.

Die Nennweiten der Leitungen entnehmen Sie bitte dem Lageplan. Alle Hydranten haben die Nennweite DN 80.

Informationen über weitere Löschwasserentnahmestellen holen Sie bitte beim Ordnungsamt der Stadt Melle ein. Ansprechpartnerin ist Herr Carsten Piel, Tel.: 05422 965-489, E-Mail c.piel@stadt-melle.de.

Mit freundlichen Grüßen WASSERWERK DER STADT MELLE In Auftrag

Henri Baumgart (Schreiben wurde maschinell erstellt und bedarf daher keiner Unterschrift)

Anlage Lageplan Maßstab

[Seite 53]

e l l

s

i

19

6 2

1

ebo

16

O

t

t

e

A

s i e k e 15 9 HsNr. 11 13 1 7 1 8 16 20 18 7 7 A O DN 250 PVC t t e 14 22 n 12 h 25 e Wienfeld i DN 100 PVC d e 24 r 5 10 W 3 e g 27 2 1 1 8 6 33 23 2 3 Wieboldstraße DN 150 PVC 4A 4B 2 7 A DN 250 PVC 2 42 dstraße B 19 21 34B 44 36 HsNr. 34 38 18 30 34A 3 DN 100 PVC 28 7 26 3 24 9 22 1 8 1 0 3 2 3 1 O In L e L it e u it n u g n s g lä s n n g ä e h n e s s i i n n d d g E r r u d n a d rb s e ä i t t z e li n c h u n n b ic e h d t i n a g b t z v u o g n re H ife a n n . d Wasserwer4k 8 der Stadt Melle 1 auszuführen. Dieser Plan verliert seine Gültigkeit nach t 4 Meyer-zum-Gottesberge-Str. 96 t 10 Tagen. e 3 VW Versorgungsleitung 49324 Melle n 0 5 1 h 9 2 A A W ns c A h n lu s s c s h l l e u i s tu s n le g it u m n i g t unbekannten Verlauf Telefon: 05422 / 965-337 Fax: 05422 / 965-338 e stillgelegt 1 3 d i Steuerkabel Wasserwerk Bauma 1 2 ßnahme: Schutzrohr e U n te r f lHu r h y de r a nl tlweg r 2 Üb e r fl u r h y d r a n t Datum: Name: Maßstab: Blatt-Nr.: h 7 e W Absperramatur Hausanschluss i P Absp4errschieber Erstellt: 21.05.2026 Baumgart 1:1100 1 / 1
Leitungslängen sind grundsätzlich nicht abzugreifen. In Leitungsnähe sind Erdarbeiten unbedingt von Hand auszuführen. Dieser Plan verliert seine Gültigkeit nach 10 Tagen.1 4Wasserwer4k der Stadt Melle 8 Meyer-zum-Gottesberge-Str. 96 49324 Melle Telefon: 05422 / 965-337 Fax: 05422 / 965-338
tungslängen sind grundsätzlich nicht abzugreifen. eitungsnähe sind Erdarbeiten unbedingt von Hand zuführen. Dieser Plan verliert seine Gültigkeit nach 10 Tagen.
3 0VW Versorgungsleitung AW Anschlussleitung Anschlussleitung mit unbekannten Verlauf 1 stillgelegt 3 Steuerkabel Wasserwerk Schutzrohr UnterflHurhyderanltlweg Überflurhydrant Absperramatur Hausanschluss Absp4errschieber
Telefon: 05422 / 965-337 Fax: 05422 / 965-338
1 Baumaßnahme: 2
Datum:Name:Maßstab:Blatt-Nr.:
Erstellt:21.05.2026Baumgart1:11001/ 1
Wasserwer4k der Stadt Melle 8
Meyer-zum-Gottesberge-Str. 96
49324 Melle

r We 2 ts 1 1 g 1 2 s 0 0

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Legende zu den Brandschutzanforderungen

Gebäudezugang

Feuerwehrzufahrt 7 Betrachtetes Gebäude

7 A

15 20 at z pl k ar 79 376 P 10 19 79 76

5

RRB

e g 3 ,4 w 380 0 s g n W art u

II

5,00 m 0, 5 0 m 5,00 m 1

m r 3,00 m 11,00 11,00 m

Klassentrakt m

3,00

Schulhof

A

m

H

o b e b 378 a c h

Schulhof 377

Verwaltung

und

HMR

Ganztag

379 Lichte Breite ≥ 1 m

II

F II 386

u

Fach- ß

w

klassentrakt e g 383

Lichte Breite ≥ 1,25 m 382

NEUBAU

5 Parkplatz F a Lichte Breite ≥ 1 m h rra 8 4 7

e

d 10 ß s te a llp

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89 lä tz d

s

4 e l Bauvorhaben: Kindergarten o Errichtung von Schulgebäuden in Containerbauweise

BAUSTELLE b

e 70 Hier: Verwaltung und Ganztag W i 70 Am Hobebach 7 1199 49326 Melle-Neuenkirchen 2 05 7 5, Bauherr: 1 Stadt Melle 3 6 Schürenkamp 16 49324 Melle

B

3 4 Mindener Straße 78 32049 Herford

05221 9821-0 post@hartmann-partner.net www.hartmann-partner.net

Bemerkung: Planbeschreibung: Dieser Plan gilt nur in Verbindung mit dem textlichen Teil Anlage zum Brandschutzkonzept des dazugehörigen Brandschutzkonzeptes. - Lageplan -

  • hier: Inhaltliche Entsprechung einer Klassifizierung "feuerhemmend" Projektnr.: BS 02-1-26 Datum: 26.08.2026 Aufbau, der bezogen auf Bauteilprüfungen Maßstab: 1:500 gez.: N.H. (Naturbrandversuche) für Containerbauten eine Feuerwiderstandsdauer von 30 Minuten erfüllt. Plannr.: 001 Index: 00

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Bauvorhaben: Errichtung von Schulgebäuden in Containerbauweise Hier: Verwaltung + Ganztag Am Hobebach 49326 Melle-Neuenkirchen

Bauherr: Stadt Melle Schürenkamp 16 49324 Melle

Mindener Straße 78 32049 Herford

05221 9821-0 post@hartmann-partner.net www.hartmann-partner.net

Bemerkung: Planbeschreibung: Dieser Plan gilt nur in Verbindung mit dem textlichen Teil Anlage zum Brandschutzkonzept des dazugehörigen Brandschutzkonzeptes. - Grundriss Erdgeschoss + Obergeschoss und Systemschnitt -

  • hier: Inhaltliche Entsprechung einer Klassifizierung "feuerhemmend" Projektnr.: BS 02-1-26 Datum: 26.08.2026 Aufbau, der bezogen auf Bauteilprüfungen Maßstab: 1:100 gez.: N.H. (Naturbrandversuche) für Containerbauten eine Feuerwiderstandsdauer von 30 Minuten erfüllt. Plannr.: 002 Index: 00 521,2

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16

D D

Betreuungsraum Lehrküche 50,90 m² 68,29 m²

C C

Flur 1 Essbereich

60,37 m² 112,29 m²

B B

Pumi

Betreuungsraum WC Ausgabeküche Betreuungsraum 50,99 m² 16,10 m² 33,57 m² 33,82 m²

A A

H H

Büro Sekretariat Sanitäts- Personalbereich Schulleitung raum 33,68 m² 120,45 m² 16,13 m² 16,13 m²

G 1,00 1,00 1,00 G 2,00 2,00 2,00

Flur 2

47,41 m²

F 1,00 1,00 F 2,00 2,00

Multifunktionsraum

68,29 m²

E E

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16

52,1

57 62,2

62,2 Päd. Mitarbeiter

16,13 m² TRH

15,65 m²

1,00 1,00 1,10 1,00 2,00 2,00 2,125 2,00

1,00 1,00 1,00 1,00 2,00 2,00 2,00 2,00

1,00 1,00 2,00 2,00

1,00 1,00 1,00 2,00 2,00 2,00 57

52,1 62,2

62,2 1,265 2,26

Lager

7,58 m²

WC B HAR

6,50 m² 8,26 m²

1,265 2,26 62,1 521,2 40,6

54,2

40,6

TRH

15,65 m²

1,10 2,125

1,00 1,00 1,00 1,00 2,00 2,00 2,00 2,00

Pumi Büro Büro Eltern- Büro Schulsozial- Kopierraum WC Lager Teeküche Konrektorin sprechzimmer Did. Leitung arbeiter 16,13 m² 16,07 m² 16,13 m² 16,13 m² 16,13 m² 16,13 m² 16,13 m² 16,13 m² 00,1 00,2

985 2,26 16 62,2 537 62,2

615 2,26 516 62,2

615 2,26

3,00 3,00 3,00 3,00 3,00 3,00 3,00 3,00 3,00 3,00 3,00 3,00 3,00 3,00

36,00

35,41 Nur Erschließung, kein Rettungsweg

fhrs

Ausgabe

Umkleide

6,59 m²

WC P

2,07 m²

Grundriss Erdgeschoss

Nur Erschließung, kein Rettungsweg

Flur 3

39,98 m²

Grundriss Obergeschoss srhf

dT fhrs

sr an A

F

L = 23,83 m

A

A

dT dT dT dT

L = 29,56 m

dT dT dT dT fhrs dT fhrs dT dT

A 62,1

62,1 521,2 62,1 21,2

Ansicht Süden Ansicht Norden Legende zu den Brandschutzanforderungen Systemschnitt A-A

feuerhemmend *

Notwendige Außentreppe Tragwerk feuerhemmend * Flächendeckende Brandwarnanlage nach DIN VDE V 0826-2 Notwendiger Flur

Feuerschutzabschluss,

fhrs

feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend

Rauchschutzabschluss,

rs

rauchdicht und selbstschließend dT Tür, dichtschließend na nicht abschließbar

Vorschlag Standort Feuerlöscher (Art und Löschmitteleinheiten nach Angabe im Brandschutzkonzept)

Rettungsweg / Notausgang

Rettungswegverlauf und Länge

Gebäudezugang 12,3

12,3 42,1

59

62,2 6,04 2,45 6,04

08,2

Gründung gem. Angaben Hersteller

Systemschnitt A-A 22,6 58 Harte Bedachung

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