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Herford, den 26.08.2026
Brandschutzkonzept
Projekt-Nr.: BS 02-1-26
Bauvorhaben: Errichtung von Schulgebäuden in Containerbauweise Hier: Klassentrakt Am Hobebach 49326 Melle - Neuenkirchen
Bauherr: Stadt Melle Schürenkamp 16 49324 Melle
Entwurfsverfasser: Stadt Melle Schürenkamp 16 49324 Melle
Das Brandschutzkonzept umfasst insgesamt 50 Seiten mit 2 Anlagen. Es darf nur ungekürzt vervielfältigt werden. Eine Veröffentlichung - auch auszugsweise - bedarf der schriftlichen Genehmigung des Aufstellers. Die Ergebnisse sind nur für das untersuchte Bauvorhaben gültig und dürfen nicht auf andere Bauwerke übertragen werden.
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Brandschutzkonzept
Errichtung von Schulgebäuden in Containerbauweise Hier: Klassentrakt Am Hobebach, 49326 Melle - Neuenkirchen Bauherr: Stadt Melle
Inhaltsverzeichnis
- Aufgabenstellung ....................................................................................................... 5
- Grundlagen der Beurteilung ....................................................................................... 6 2.1 Planunterlagen ........................................................................................................... 6 2.2 Ortstermine / Besprechungen .................................................................................... 6 2.3 Regelwerke ................................................................................................................ 6
- Objektbeschreibung ................................................................................................... 7 3.1 Bauliche Anlage ......................................................................................................... 7 3.2 Nutzung ..................................................................................................................... 8
- Brandschutztechnische Einstufung des Gebäudes .................................................... 9 4.1 Gebäudeklasse .......................................................................................................... 9 4.2 Sonderbaueigenschaften ........................................................................................... 9 4.3 Schutzziele ...............................................................................................................10
- Brandschutztechnisches Gesamtkonzept .................................................................10 5.1 Zuständige Feuerwehr ..............................................................................................10 5.2 Zu- und Durchgänge .................................................................................................10 5.3 Zu- und Durchfahrten, Umfahrungen ........................................................................11 5.4 Aufstell- und Bewegungsflächen ...............................................................................12 5.5 Löschwasserversorgung ...........................................................................................13 5.6 Löschwasserrückhaltung ..........................................................................................13 5.7 System der äußeren und inneren Abschottung .........................................................14 5.7.1 Äußere Abschottung .............................................................................................14 5.7.2 Innere Abschottung ...............................................................................................15 5.8 Brandlasten und Lagermengen .................................................................................15 5.9 Materielle Anforderungen an Bauteile .......................................................................16 5.9.1 Tragende und aussteifende Bauteile .....................................................................16 5.9.2 Außenwände .........................................................................................................17 5.9.3 Trennwände ..........................................................................................................18 5.9.4 Brandwände ..........................................................................................................18 5.9.5 Decken .................................................................................................................18 5.9.6 Dächer ..................................................................................................................19
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5.9.7 Treppen ................................................................................................................20 5.9.8 Treppenräume ......................................................................................................20 5.9.9 Notwendige Flure ..................................................................................................21 5.9.10 Bekleidungen, Unterdecken, Dämmstoffe .............................................................22 5.9.11 Bodenbeläge .........................................................................................................23 5.10 Fenster, Türen, sonstige Öffnungen ..........................................................................23 5.10.1 Rettungsfenster .....................................................................................................23 5.10.2 Türen in Trennwänden ..........................................................................................23 5.10.3 Türen in notwendigen Treppenräumen .................................................................23 5.10.4 Türen in notwendigen Fluren .................................................................................24 5.10.5 Feststellanlagen ....................................................................................................24 5.11 Rettungswege ...........................................................................................................25 5.11.1 Allgemeine Anforderungen ....................................................................................25 5.11.2 Rettungswegverlauf ..............................................................................................26 5.11.3 Rettungsweglängen ..............................................................................................27 5.11.4 Rettungswegbreiten ..............................................................................................27 5.11.5 Rettung mobilitätseingeschränkter Personen ........................................................28 5.12 Höchstzulässige Zahl der Nutzer ..............................................................................29 5.13 Sicherheitstechnische Anlagen .................................................................................29 5.13.1 Brandmeldeanlage / Brandwarnanlage .................................................................29 5.13.2 Alarmierungseinrichtungen und Alarmierungsanlagen ..........................................29 5.13.3 Sicherheitsbeleuchtung .........................................................................................30 5.13.4 Sicherheitsstromversorgung ..................................................................................31 5.13.5 Funktionserhalt elektrischer Anlagen ....................................................................31 5.13.6 Blitzschutzanlagen ................................................................................................33 5.14 Haustechnische Anlagen ..........................................................................................34 5.14.1 Leitungsanlagen ....................................................................................................34 5.14.2 Lüftungsanlagen ...................................................................................................35 5.14.3 Feuerstätten ..........................................................................................................36 5.14.4 Elektrische Betriebsräume ....................................................................................36 5.14.5 Photovoltaikanlage ................................................................................................37 5.15 Rauchableitung .........................................................................................................37
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5.15.1 Notwendige Treppenräume ...................................................................................37 5.16 Feuerlöscheinrichtungen ...........................................................................................37 5.16.1 Selbsttätige Feuerlöschanlage ..............................................................................37 5.16.2 Wandhydranten, Steigleitungen ............................................................................37 5.16.3 Feuerlöscher .........................................................................................................38 5.17 Feuerwehrpläne ........................................................................................................39 5.18 Flucht- und Rettungspläne ........................................................................................39 5.19 Brandschutzordnung .................................................................................................40 5.20 Betriebliche und organisatorische Brandschutzmaßnahmen .....................................41 5.21 Abweichungen und Erleichterungen ..........................................................................42 5.22 Verfahren und Methoden des Brandschutzingenieurwesens .....................................47 5.23 Prüfungen und Prüffristen .........................................................................................47 6. Schlussbemerkungen ...............................................................................................48 7. Anlagen ....................................................................................................................50 7.1 Stellungnahme Löschwassernachweis......................................................................50 7.2 Pläne zum Brandschutzkonzept (Plan-Nr.: 001 bis 002) ...........................................50
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- Aufgabenstellung
Die Dr.-Ing. W. Hartmann und Partner Ingenieurgesellschaft mbH wird vom Bauherrn
beauftragt, im Zuge des geplanten Neubaus einer Containeranlage (hier:
Klassentrakt) als Interimslösung für die Wilhelm-Fredemann-Oberschule, ein
Brandschutzkonzept zu erstellen.
Das Bauvorhaben wird auf Grundlage der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO)
in Verbindung mit der Allgemeinen Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen
Bauordnung (DVO-NBauO) und der Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen
an Schulen (SchulbauR) bewertet.
Das nachfolgende Brandschutzkonzept stellt eine zielorientierte Gesamtbewertung
des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes dar und dient zur Vorlage und
als Nachweis gegenüber den beteiligten Behörden, dass keine Bedenken wegen des
Brandschutzes bestehen.
Erhöhte Sachschutzaspekte im Sinne einer optimalen Prämiengestaltung in der
Schadenversicherung werden im Rahmen des vorliegenden Brandschutzkonzeptes
nicht behandelt.
Über den baurechtlich geforderten vorbeugenden Brandschutz hinausgehende
Anforderungen des Arbeitsstättenrechts (ASR), der Technischen Regeln für
Gefahrstoffe (TRGS) und der Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) sind
nicht Gegenstand dieser brandschutztechnischen Bewertung. Sie sind in eigener
Zuständigkeit durch den Entwurfsverfasser bzw. den Bauherrn sowie durch den
Betreiber zu beachten und umzusetzen. Soweit die Belange des Arbeitsschutzes
berührt werden, handelt es sich um Empfehlungen aus brandschutztechnischer Sicht.
Die statische Berechnung liegt nicht im Verantwortungsbereich des Unterzeichners.
Änderungen bzgl. der Statik, die sich ggf. aus den Folgerungen des
Brandschutzkonzeptes ergeben, sind nicht auszuschließen.
Im folgenden Brandschutzkonzept handelt es sich üblicherweise um grundsätzliche
Anforderungen und demnach nicht um eine Ausführungs- oder Detailplanung. Seite - 5 -
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Diese hat durch den Entwurfsverfasser bzw. durch die jeweiligen Fachingenieure zu
erfolgen.
- Grundlagen der Beurteilung
2.1 Planunterlagen
Durch den Entwurfsverfasser, Stadt Melle, wurden folgende Unterlagen zur
Verfügung gestellt:
| Inhalt | Plan-Nr. | Verfasser | Maßstab | Datum |
|---|---|---|---|---|
| Lageplan | 001 | Stadt Melle | 1:500 | 18.08.2026 |
| Klassentrakt (Grundriss, Schnitt, Ansichten) | 002 | Stadt Melle | 1:100 | 18.08.2026 |
2.2 Ortstermine / Besprechungen
Telefonische Abstimmungsgespräche zwischen Frau Knieper (Stadt Melle,
Projektentwicklung Hochbau) und Herrn N. Hartmann.
2.3 Regelwerke
-
Niedersächsische Bauordnung (NBauO) vom 03.04.2012, Fassung vom 01.07.2025
-
Allgemeine Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung vom 26.09.2012, Fassung vom 19.12.2024
-
Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen für das Land Niedersachsen (VV TB), Fassung November 2025
-
Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB), Ausgabe 2025/1 vom 20.05.2025 mit Druckfehlerberichtigung vom 29.07.2025 und
22.10.2025
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- Niedersächsische Verordnung über Bauvorlagen sowie baurechtliche Anträge, Anzeigen und Mitteilungen (Niedersächsische Bauvorlagenverordnung –
NBauVorlVO) vom 01.01.2022
-
Feuerungsverordnung (FeuVO) vom 01.06.2008, Fassung vom 01.09.2020
-
Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen (SchulbauR) vom 01.11.2012
-
Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr, Fassung September 2012
-
Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe (LöRüRL) vom 31.03.1993
-
Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Leitungsanlagen-Richtlinie - LAR), Fassung März 2021
-
Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen (Lüftungsanlagen-Richtlinie - LüAR), Fassung März 2021
-
ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ vom Februar 2013, zuletzt geändert März 2022
-
ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ vom Mai 2018, zuletzt geändert Mai 2025
-
ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge““ vom März 2022, zuletzt geändert November 2024
-
DVGW Arbeitsblatt W 405: Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung, Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V.,
Februar 2008
Darüberhinausgehende Vorschriften werden – soweit erforderlich – im
Zusammenhang im nachfolgenden Konzept genannt.
- Objektbeschreibung
3.1 Bauliche Anlage
Bei der baulichen Anlage handelt es sich um den geplanten Neubau eines
Schulgebäudes in Containerbauweise auf dem Flurstück 377 (Flur: 8, Gemarkung:
Neuenkirchen). Das Gebäude gliedert sich in ein Erd- und Obergeschoss und besitzt
maximale Abmessungen von 60 m bzw. 14,53 m. Die Grundfläche beträgt ca. 872 m².
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Die Containeranlage wird aus einer räumlichen Stahlrahmenkonstruktion errichtet und
besitzt eine Höhe (OK Dachhaut) von 6,22 m.
Eine Erschließung der baulichen Anlage ist von der öffentlichen Verkehrsfläche „Am
Hobebach“ gegeben.
3.2 Nutzung
Die Wilhelm-Fredemann-Oberschule beherbergt 504 Schüler/-innen und insgesamt
51 Mitarbeitende (Lehrpersonal, Sozialarbeit, Hausmeister, Sekretariat, päd.
Mitarbeiter/-innen und Schulbegleiter/-innen).
Das hier betrachtete Gebäude dient im Zuge einer Interimslösung als Klassentrakt.
Die Schüler- und Mitarbeiterzahlen teilen sich auf den Klassentrakt und die weiteren
geplanten Containeranlagen (Fachklassentrakt, Verwaltung/ Ganztag) auf. Nach
Angabe des Bauherrn ist es nicht vorgesehen, dass sich alle Schüler gleichzeitig in
einem der geplanten Gebäude befinden.
Die Raumnutzungen des Gebäudes werden für die jeweiligen Geschosse
nachfolgend tabellarisch dargestellt:
| Geschoss | Nutzung |
|---|---|
| Erdgeschoss | Klassenraum 1 – 9, Gruppenraum 1 – 5, Putzmittelraum (Pumi), Hausanschlussraum (HAR), WC-Räume |
| Obergeschoss | Klassenraum 10 – 18, Gruppenraum 6 – 11, Lager, Lehrmittel / Kopie, WC-Lehrkräfte, Teeküche |
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- Brandschutztechnische Einstufung des Gebäudes
Als Grundlage der brandschutztechnischen Einstufung dient die Bauordnung für das
Land Niedersachsen (NBauO) in der Fassung vom 01.07.2025.
4.1 Gebäudeklasse
Das Gebäude wird gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3 der NBauO als sonstiges Gebäude mit
einer Höhe von 3,21 m ≤ 7 m und einer Grundfläche von insgesamt ˃ 400 m² in die
Gebäudeklasse 3 eingestuft. Der Begriff „Höhe“ beschreibt das Maß der
Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum
möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel.
4.2 Sonderbaueigenschaften
Aufgrund der besonderen Art und Nutzung als Schulgebäude handelt es sich gemäß
§ 2 Abs. 5 Nr. 14 NBauO um einen Sonderbau im Baugenehmigungsverfahren nach
§ 64 NBauO.
An einen Sonderbau nach § 2 Abs. 5 NBauO können im Einzelfall besondere
Anforderungen gestellt werden, soweit die Vorschriften der §§ 4 bis 50 und der zu
ihrer näheren Bestimmung erlassenen Verordnungen nicht ausreichen, um
sicherzustellen, dass der Sonderbau die Anforderungen des § 3 erfüllt.
Erleichterungen können gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften
und Verordnungen nach Satz 1 wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher
Anlagen oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf.
Als besondere Anforderung zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach
§ 3 NBauO ist gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 19 NBauO ein Brandschutzkonzept als
Bauvorlage einzureichen.
Die Nutzung der Containeranlage als allgemeinbildende Schule (Oberschule) fällt in
den Anwendungsbereich der Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an
Schulen (SchulbauR) vom 01.11.2012.
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4.3 Schutzziele
Der vorbeugende bauliche Brandschutz ist ein wichtiger Aspekt der technischen
Gebäudesicherheit und liegt daher nicht allein in der Eigenverantwortung des
Betreibers, sondern auch in öffentlich-rechtlichem Interesse.
Deshalb legt die NBauO in den §§ 3 und 14 fest, dass bauliche Anlagen so
beschaffen sein müssen, dass
• der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch
vorgebeugt wird
• bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame
Löscharbeiten möglich sind
• die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und
die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden.
In der Bauordnung sowie in den aufgrund der Bauordnung erlassenen Vorschriften
sind weiterhin materielle Anforderungen aufgeführt, die zur Erfüllung dieser
allgemeinen Schutzziele dienen.
- Brandschutztechnisches Gesamtkonzept
5.1 Zuständige Feuerwehr
Der Gebäudestandort fällt in den Zuständigkeitsbereich der Feuerwehr der Stadt
Melle. Zur Sicherstellung des abwehrenden Brandschutzes unterhält die Stadt Melle
mehrere freiwillige Ortsfeuerwehren.
5.2 Zu- und Durchgänge
Die Zu- oder Durchgänge für die Feuerwehr sind nach § 1 DVO-NBauO in
Verbindung mit der Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr geradlinig und
mindestens 1,25 m breit auszubilden. Für Türöffnungen und andere geringfügige
Einengungen in diesen Zu- oder Durchgängen genügt eine lichte Breite von 1 m.
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Die Gebäudezugänge sind den Plänen in der Anlage zu entnehmen.
5.3 Zu- und Durchfahrten, Umfahrungen
Für ein Gebäude, das mehr als 50 m von öffentlichen Verkehrsflächen entfernt liegt,
muss gemäß § 1 Abs. 2 DVO-NBauO eine Zu- oder Durchfahrt auch zu den vor und
hinter dem Gebäude liegenden Grundstücksflächen vorhanden sein, wenn sie für
Feuerwehreinsätze erforderlich ist.
Zu- und Durchfahrten dürfen nach § 1 Abs. 3 DVO-NBauO nicht versperrt und durch
Einbauten nicht eingeengt sein. Sperrvorrichtungen (Sperrbalken, Ketten,
Sperrpfosten) sind nach der Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr in Zu- oder
Durchfahrten nur zulässig, wenn sie von der Feuerwehr geöffnet werden können.
Dies ist der Fall, wenn die Sperrvorrichtungen sich z.B. mit einem
Überflurhydrantenschlüssel nach DIN 3223, der Feuerwehrverschlusseinrichtung
nach DIN 14925 oder einem Bolzenschneider öffnen lassen.
Zu- und Durchfahrten müssen nach § 1 Abs. 3 DVO-NBauO als solche
gekennzeichnet und für Feuerwehrfahrzeuge ausreichend befestigt und tragfähig
sein. Die Kennzeichnung muss von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar sein.
Nach der Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr muss die Kennzeichnung durch
Hinweisschilder mit der Aufschrift „Feuerwehrzufahrt“ erfolgen. Die Hinweisschilder
„Feuerwehrzufahrt“ müssen eine Größe von mindestens 594 x 210 mm (Breite x
Höhe) haben. Zu- und Durchfahrten müssen so befestigt sein, dass sie von
Feuerwehrfahrzeugen mit einer Achslast bis zu 10 t und einem zulässigen
Gesamtgewicht bis zu 16 t befahren werden können, mindestens jedoch
entsprechend der Straßen-Bauklasse VI (Richtlinie für Standardisierung des
Oberbaus von Verkehrsflächen – RstO 01).
Die lichte Breite der Zu- oder Durchfahrten muss nach der Richtlinie über Flächen für
die Feuerwehr mindestens 3 m, die lichte Höhe mindestens 3,50 m betragen.
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Das Grundstück der Containeranlage befindet sich an der öffentlichen Verkehrsfläche
„Am Hobebach“, von der die Gebäude in Teilen mehr als 50 m entfernt sind. An der
Straße „Am Hobebach“ wird eine ausreichend große und befestigte Zufahrt auf das
Grundstück geplant. Es erfolgt eine von der öffentlichen Verkehrsfläche sichtbare
Kennzeichnung.
Eine Umfahrung ist nicht erforderlich.
5.4 Aufstell- und Bewegungsflächen
Ist für die Personenrettung der Einsatz von Hubrettungsfahrzeugen erforderlich, sind
nach § 2 DVO-NBauO die dafür erforderlichen Aufstell- und Bewegungsflächen
vorzusehen.
Aufstell- und Bewegungsflächen dürfen gemäß § 2 DVO-NBauO nicht versperrt und
durch Einbauten nicht eingeengt sein. Sie sind als solche zu kennzeichnen und
müssen für Feuerwehrfahrzeuge ausreichend befestigt und tragfähig sein.
Die Hinweisschilder „Flächen für die Feuerwehr“ müssen nach der Richtlinie über
Flächen für die Feuerwehr der DIN 4066 entsprechen und eine jederzeit sichtbare
Randbegrenzung haben. Die Aufstell- und Bewegungsflächen müssen so befestigt
sein, dass sie von Feuerwehrfahrzeugen mit einer Achslast bis zu 10 t und einem
zulässigen Gesamtgewicht bis zu 16 t befahren werden können, mindestens jedoch
entsprechend der Straßen-Bauklasse VI (Richtlinie für Standardisierung des
Oberbaus von Verkehrsflächen – RstO 01).
Eine Rettung über Hubrettungsgeräte der Feuerwehr ist nicht erforderlich bzw.
vorgesehen, weshalb auch keine Aufstellflächen erforderlich sind.
Zur Vorbereitung und Durchführung des Löschangriffs sind ausreichend große und
befestigte Bewegungsflächen auf den öffentlichen Verkehrsflächen und dem
Grundstück vorhanden.
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5.5 Löschwasserversorgung
Die Sicherstellung einer ausreichenden und den örtlichen Verhältnissen
entsprechenden Grundversorgung mit Löschwasser ist entsprechend § 2 Abs. 1 Nr. 2
des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes (NBrandSchG) Aufgabe der Stadt Melle
bzw. des zuständigen Wasserversorgers.
Gemäß DVGW Arbeitsblatt W 405 ergibt sich unter Berücksichtigung der baulichen
Nutzung, der Zahl der Vollgeschosse, der Geschossflächenzahl und dem Aufbau der
Umfassungswände und Bedachungen ein Löschwasserbedarf von mindestens 96
m³/h (1600 l/min) über einen Zeitraum von zwei Stunden. Der Löschwasserbedarf ist
mit den Hydranten im Umkreis von 300 m um das betrachtete Objekt sicherzustellen.
Entsprechend der in der Anlage beigefügten Stellungnahme des Wasserwerks der
Stadt Melle, kann eine Löschwassermenge von 48 m³/h (800 l/min) über einen
Zeitraum von zwei Stunden mit den Hydranten im Umkreis von 300 m um das
betrachtete Objekt bereitgestellt werden.
Die verbleibende Differenz von 96 m³/h - 48 m³/h = 48 m³/h über zwei Stunden soll
nach Angabe des Bauherrn über eine noch zu errichtende Löschwasserzisterne
abgedeckt werden.
5.6 Löschwasserrückhaltung
Maßnahmen zur Löschwasserrückhaltung werden erforderlich, sobald
wassergefährdende Stoffe in einer Menge oberhalb der Schwellenwerte der
Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie gelagert werden.
Die Höchstlagermengen wassergefährdender Stoffe ohne weitere Anforderungen an
eine Löschwasserrückhaltung betragen:
• ≤ 100 t je Lagerabschnitt für Stoffe der Wassergefährdungsklasse WGK I
• ≤ 10 t je Lagerabschnitt für Stoffe der Wassergefährdungsklasse WGK II
• ≤ 1 t je Lagerabschnitt für Stoffe der Wassergefährdungsklasse WGK III
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Werden wassergefährdende Stoffe unterschiedlicher Wassergefährdungsklassen
zusammengelagert, sind die Mengen wie folgt umzurechnen:
• 1 t WGK 3-Stoff entspricht 10 t WGK 2-Stoff
• 1 t WGK 2-Stoff entspricht 10 t WGK 1-Stoff
Die auf eine Wassergefährdungsklasse umgerechneten Mengen sind zu addieren.
Innerhalb des Schulgebäudes werden keine wassergefährdenden Stoffe oberhalb der
umweltrelevanten Schwellenwerte gelagert, sodass Vorrichtungen zur
Löschwasserrückhaltung nicht erforderlich sind.
5.7 System der äußeren und inneren Abschottung
5.7.1 Äußere Abschottung
Brandwände müssen nach § 30 NBauO als raumabschließende Bauteile zum
Abschluss von Gebäuden so beschaffen und angeordnet sein, dass sie bei einem
Brand ausreichend lang eine Brandausbreitung auf andere Gebäude verhindern.
Gemäß § 8 Abs. 1 Nr.1 DVO-NBauO muss eine Brandwand vorhanden sein zum
Abschluss eines Gebäudes (Gebäudeabschlusswand), soweit der Abstand der
Abschlusswand zu den Grenzen des Baugrundstücks weniger als 2,50 m beträgt und
die Abschlusswand diesen Grenzen in einem Winkel von weniger als 45° zugekehrt
ist. Dies gilt nicht für Gebäudeabschlusswände von eingeschossigen Gebäuden mit
nicht mehr als 30 m² Grundfläche, die weder Aufenthaltsräume noch Feuerstätten
haben, und von Terrassenvorbauten, Windfängen, Dachgauben und ähnlichen
Dachaufbauten.
Das Gebäude des Klassentraktes weist in einem Teilbereich einen Abstand von
weniger als 2,50 m zu den Grundstücksgrenzen, jedoch mehr als 5 m zu
angrenzenden Gebäuden auf. Die Unterschreitung des Abstandes von 2,50 m zur
Grundstücksgrenze ohne Gebäudeabschlusswand stellt eine Erleichterung
gegenüber den Anforderungen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 DVO-NBauO dar.
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Aus brandschutztechnischer Sicht bestehen keine Bedenken, da sich auf dem
angrenzenden Grundstück nur ein Regenrückhaltebecken befindet.
Aus Sicht des Unterzeichners wird das Schutzziel nach § 14 NBauO „Vorbeugung der
Brandausbreitung“ ausreichend erfüllt.
5.7.2 Innere Abschottung
Brandwände müssen nach § 30 NBauO als raumabschließende Bauteile zur
Unterteilung von Gebäuden in Brandabschnitte so beschaffen und angeordnet sein,
dass sie bei einem Brand ausreichend lang eine Brandausbreitung auf andere
Brandabschnitte verhindern.
Nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 DVO-NBauO muss eine Brandwand in Abständen von nicht
mehr als 40 m innerhalb eines ausgedehnten Gebäudes zu dessen Unterteilung
(innere Brandwände) vorhanden sein.
Gemäß Abschnitt 2.2 SchulbauR sind innere Brandwände in Abständen von nicht
mehr als 60 m anzuordnen, was eine Erleichterung gegenüber den Anforderungen
der DVO-NBauO darstellt.
Die Containeranlage besitzt eine maximale Ausdehnung von 60 m. Eine innere
Brandwand ist aufgrund der Einhaltung der zuvor genannten zulässigen
Brandabschnittslänge nicht erforderlich.
5.8 Brandlasten und Lagermengen
Eine Begrenzung der Brandlasten und Lagermengen ist aus bauordnungsrechtlicher
Sicht nicht erforderlich.
Neben der Einhaltung der Schwellenwerte der Löschwasserrückhalterichtlinie
(LöRüRL) ist sicherzustellen, dass innerhalb des Gebäudes keine explosiven Stoffe,
brennbaren Gase oder Flüssigkeiten oberhalb der zulässigen Lagermengen der
gültigen Regelwerke (TRGS, TRBS) gelagert werden.
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Die in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) bzw. Betriebssicherheit
(TRBS) genannten Maßnahmen sind Bestandteil des Arbeitsschutzes und werden
nicht im Bauordnungsrecht bzw. bauordnungsrechtlich erforderlichem
Brandschutzkonzept geregelt. Sie konkretisieren Anforderungen der
Gefahrstoffverordnung.
Über die Forderungen des Baurechts / Arbeitsschutzes hinaus können sich
Forderungen des Sachversicherers ergeben und sind ggf. mit diesem abzustimmen.
5.9 Materielle Anforderungen an Bauteile
5.9.1 Tragende und aussteifende Bauteile
Tragende und aussteifende Wände und Stützen müssen gemäß § 27 Abs. 4 und 5
NBauO im Brandfall ausreichend lang standsicher sein. Sie müssen nach § 5 Abs. 1
Nr. 3 DVO-NBauO und § 9 DVO-NBauO in Gebäuden der Gebäudeklasse 3,
ausgenommen in Kellergeschossen, feuerhemmend sein.
Gemäß Abs. 2.1 SchulbauR müssen tragende und aussteifende Bauteile in
Gebäuden mit einer Höhe bis zu 7 m den Anforderungen der DVO-NBauO an diese
Bauteile für Gebäude der Gebäudeklasse 3 entsprechen.
Auf die konkrete Nachweisführung des Containerbaus als feuerhemmendes Tragwerk
mit einer zugrundeliegenden Klassifizierung nach DIN 4102 bzw. DIN EN 13501 soll
verzichtet werden.
Die formale Nichterfüllung einer Klassifizierung nach DIN 4102 bzw. DIN EN 13501
der tragenden und aussteifenden Bauteile stellt eine Abweichung von Abs. 2.1
SchulbauR dar. Aus brandschutztechnischer Sicht bestehen keine Bedenken, da in
den weiteren Planungsphasen ein Aufbau der Bauteile bestimmt wird, der bezogen
auf Bauteilprüfungen für Containerbauten (Naturbrandversuche) eine
Feuerwiderstandsdauer von 30 Minuten erfüllt und somit inhaltlich einer
Klassifizierung „feuerhemmend“ entspricht. Zudem erfolgt eine Brandfrüherkennung
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und Alarmierung durch eine flächendeckende Brandwarnanlage nach DIN VDE V
0826-2.
Die Standsicherheit im Brandfall mit den dazugehörigen Schutzzielen nach § 14
NBauO, „Ermöglichung der Rettung von Menschen und Tieren“ und „Ermöglichung
wirksamer Löscharbeiten“ wird aus Sicht des Unterzeichners mit den zuvor
genannten Maßnahmen ausreichend erfüllt.
5.9.2 Außenwände
Außenwände und Außenwandteile wie Brüstungen und Schürzen sind gemäß § 28
Abs. 2 NBauO so auszubilden, dass eine Brandausbreitung auf und in diesen
Bauteilen ausreichend lang begrenzt ist.
Für das Gebäude der Gebäudeklasse 3 sieht die NBauO in Verbindung mit der DVO-
NBauO keine erhöhten Anforderungen über mind. normalentflammbare Baustoffe
hinaus für nichttragende Außenwände, außenseitige Oberflächen und
Außenwandbekleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen
vor. Für tragende Außenwände gelten die Anforderungen nach § 27 NBauO bzw. § 5
und 9 DVO-NBauO (siehe auch Kapitel 5.9.1).
Bei Gebäuden in Containerbauweise, bestehend aus einer räumlichen
Stahlrahmenkonstruktion, werden die Wände (außen + innen) üblicherweise
nichttragend ausgeführt und als „Ausfachungen“ in den Tragrahmen eingestellt und
an diesem befestigt. Aufgrund des unmittelbaren Einflusses der an die
Tragkonstruktion angrenzenden Wandbauteile auf das Gesamttragverhalten im
Brandfall (Naturbrandversuche) sind die nichttragenden Außenwände und die
außenseitigen Oberflächen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen
nichtbrennbar auszuführen.
Die an die Außentreppen angrenzenden Außenwände werden in Anlehnung an eine
von innen nach außen raumabschließend feuerhemmende Klassifizierung errichtet,
um eine ausreichend sichere Nutzung auch im Brandfall zu erreichen (vgl. Abs. 3.1
SchulbauR / Kapitel „Rettungswegverlauf“).
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5.9.3 Trennwände
Das Gesamtgebäude stellt eine Nutzungseinheit im bauordnungsrechtlichen Sinne
dar und es sind keine Räume mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr vorhanden.
Trennwände nach § 29 NBauO bzw. § 7 DVO-NBauO sind nicht erforderlich.
5.9.4 Brandwände
Gebäudeabschlusswände
Brandwände als Gebäudeabschlusswände nach § 8 Abs. 1 Nr.1 DVO-NBauO
sind nicht geplant. Für die Begründung siehe Kapitel 5.7.1 bzw. 5.21.
Innere Brandwände
Brandwände als innere Brandwände nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 DVO-NBauO zur
Unterteilung ausgedehnter Gebäude in Brandabschnitte sind nicht erforderlich.
5.9.5 Decken
Decken müssen nach § 31 Abs. 3 NBauO als tragende und raumabschließende
Bauteile zwischen Geschossen im Brandfall ausreichend lang standsicher und
widerstandsfähig gegen eine Brandausbreitung sein.
Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 DVO-NBauO müssen die Decken in dem Gebäude der
Gebäudeklasse 3 mindestens feuerhemmend sein.
Auf die konkrete Nachweisführung der Decken als feuerhemmend raumabschließend
mit einer zugrundeliegenden Klassifizierung nach DIN 4102 bzw. DIN EN 13501 soll
verzichtet werden.
Die formale Nichterfüllung einer Klassifizierung nach DIN 4102 bzw. DIN EN 13501
der raumabschließenden Decken stellt eine Erleichterung gegenüber den
Anforderungen des § 10 Abs. 1 Nr. 3 DVO-NBauO dar. Aus brandschutztechnischer
Sicht bestehen keine Bedenken, da in den weiteren Planungsphasen ein Aufbau der
Decken bestimmt wird, der bezogen auf Bauteilprüfungen für Containerbauten
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(Naturbrandversuche) einen Raumabschluss von 30 Minuten erfüllt und somit
inhaltlich einer Klassifizierung „feuerhemmend“ entspricht. Zudem erfolgt eine
Brandfrüherkennung und Alarmierung durch eine flächendeckende Brandwarnanlage
nach DIN VDE V 0826-2.
Das Schutzziel nach § 14 NBauO „Vorbeugung der Brandausbreitung“ wird aus Sicht
des Unterzeichners mit den zuvor genannten Maßnahmen ausreichend erfüllt.
5.9.6 Dächer
Bedachungen müssen nach § 11 Abs. 1 DVO-NBauO gegen eine
Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme ausreichend
lang widerstandsfähig sein (harte Bedachung).
Die Anforderungen an eine harte Bedachung gelten nach § 11 Abs. 3 DVO-NBauO
nicht für
- Bedachungen von Gebäuden mit nicht mehr als 50 m³ Brutto-Rauminhalt, die
weder Aufenthaltsräume noch Feuerstätten haben,
-
Dachflächenfenster, Lichtkuppeln und Oberlichte von Wohngebäuden,
-
Vordächer und lichtdurchlässige Bedachungen
a) aus nichtbrennbaren Baustoffen,
b) mit brennbaren Dämmstoffen in nichtbrennbaren geschlossenen Profilen und
im Übrigen aus nichtbrennbaren Baustoffen und
c) mit brennbaren Baustoffen in Verbundgläsern und Fugendichtungen und im
Übrigen aus nichtbrennbaren Baustoffen, sowie
- Eingangsüberdachungen und Gewächshäuser.
Die Gesamtaufbauten werden einer „Harten Bedachung“ nach DIN 4102-4: 2016-05
oder einem gültigen Verwendbarkeitsnachweis entsprechen.
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5.9.7 Treppen
Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 DVO-NBauO müssen die geplanten notwendigen Treppen
in dem Gebäude der Gebäudeklasse 3 mindestens feuerhemmend sein oder aus
nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Tragende Teile notwendiger Treppen als
Außentreppen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
Nach Abs. 2.4 SchulbauR müssen notwendige Treppen Tritt- und Setzstufen haben.
Notwendige Treppen dürfen keine gewendelten Läufe haben. Geländer und
Umwehrungen müssen mindestens 1,10 m hoch sein.
5.9.8 Treppenräume
Jede notwendige Treppe muss nach § 35 Abs. 1 NBauO zur Sicherstellung der
Rettungswege aus den Geschossen ins Freie in einem eigenen, durchgehenden
Treppenraum liegen (notwendiger Treppenraum). Notwendige Treppenräume
müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung der notwendigen
Treppen im Brandfall ausreichend lang möglich ist.
Notwendige Treppen sind gemäß § 35 Abs. 2 Nr. 3 NBauO ohne eigenen
Treppenraum zulässig als Außentreppe, wenn ihre Nutzung auch im Brandfall
ausreichend sicher ist.
Jeder notwendige Treppenraum muss nach § 35 Abs. 3 NBauO einen unmittelbaren
Ausgang ins Freie haben.
Die Wände von notwendigen Treppenräumen müssen gemäß § 15 Abs. 1 DVO-
NBauO als raumabschließende Bauteile in Gebäuden der Gebäudeklasse 3
mindestens feuerhemmend sein.
Der obere Abschluss von notwendigen Treppenräumen muss nach § 15 Abs. 3 DVO-
NBauO als raumabschließendes Bauteil entsprechend der Feuerwiderstandsfähigkeit
der Decken des Gebäudes feuerwiderstandsfähig sein. Dies gilt nicht, wenn der
obere Abschluss das Dach des Gebäudes ist und die Wände des Treppenraums
ohne Hohlräume an die Dachhaut einer harten Bedachung anschließen.
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➢ Das Gebäude besitzt drei notwendige Treppen. Eine davon befindet sich in
einem notwendigen Treppenraum, die weiteren notwendigen Treppen werden
als Außentreppen errichtet, deren Nutzung im Brandfall ausreichend sicher ist
(siehe Kapitel „Außenwände“).
Der notwendige Treppenraum besitzt einen unmittelbaren Ausgang ins Freie.
Die Wände des notwendigen Treppenraumes werden aufgrund der geplanten
Containerbauweise in Anlehnung an eine raumabschließend feuerhemmende
Klassifizierung errichtet. Die formale Nichterfüllung einer Klassifizierung nach
DIN 4102 bzw. DIN EN 13501 stellt eine Erleichterung gegenüber den
Anforderungen des § 15 Abs. 1 DVO-NBauO dar. Aus brandschutztechnischer
Sicht bestehen keine Bedenken, da in den weiteren Planungsphasen ein
Aufbau der Treppenraumwände bestimmt wird, der bezogen auf
Bauteilprüfungen für Containerbauten (Naturbrandversuche) einen
Raumabschluss von 30 Minuten erfüllt. Zudem erfolgt eine
Brandfrüherkennung und Alarmierung durch eine flächendeckende
Brandwarnanlage nach DIN VDE V 0826-2.
Die ausreichend lange Nutzbarkeit des Treppenraumes als Rettungsweg mit
den dazugehörigen Schutzzielen nach § 14 NBauO „Vorbeugung der
Brandausbreitung“, „Ermöglichung der Rettung von Menschen und Tieren“
sowie „Ermöglichung wirksamer Löscharbeiten“ wird aus Sicht des
Unterzeichners damit ausreichend erfüllt.
Den oberen Abschluss des Treppenraumes stellt das Dach dar. Die Wände
des Treppenraumes werden ohne Hohlräume an die Dachhaut der harten
Bedachung anschließen.
5.9.9 Notwendige Flure
Flure und Gänge, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen oder aus
Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen zu Ausgängen in notwendige
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Treppenräume oder, wenn ein Treppenraum nicht erforderlich ist, zu notwendigen
Treppen oder ins Freie führen (notwendige Flure), sowie Ausgänge müssen nach §
36 NBauO in solcher Zahl vorhanden und so angeordnet und ausgebildet sein, dass
sie für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen und ihre Nutzung im Brandfall
ausreichend lang möglich ist.
Die Wände der notwendigen Flure müssen gemäß § 17 Abs. 3 DVO-NBauO als
raumabschließende Bauteile mindestens feuerhemmend sein. Die Wände müssen an
die Rohdecke oder an die Dachhaut anschließen; sie müssen nur bis an eine
Unterdecke des notwendigen Flurs reichen, wenn die Unterdecke feuerhemmend ist.
Die Wände der notwendigen Flure werden aufgrund der geplanten
Containerbauweise in Anlehnung an eine raumabschließend feuerhemmende
Klassifizierung errichtet. Die formale Nichterfüllung einer Klassifizierung nach DIN
4102 bzw. DIN EN 13501 stellt eine Erleichterung gegenüber den Anforderungen des
§ 17 Abs. 3 DVO-NBauO dar. Aus brandschutztechnischer Sicht bestehen keine
Bedenken, da in den weiteren Planungsphasen ein Aufbau der Flurwände bestimmt
wird, der bezogen auf Bauteilprüfungen für Containerbauten (Naturbrandversuche)
einen Raumabschluss von 30 Minuten erfüllt. Zudem erfolgt eine Brandfrüherkennung
und Alarmierung durch eine flächendeckende Brandwarnanlage nach DIN VDE V
0826-2.
Die ausreichend lange Nutzbarkeit der Flure als Rettungsweg mit den dazugehörigen
Schutzzielen nach § 14 NBauO „Vorbeugung der Brandausbreitung“, „Ermöglichung
der Rettung von Menschen und Tieren“ sowie „Ermöglichung wirksamer
Löscharbeiten“ wird aus Sicht des Unterzeichners damit ausreichend erfüllt.
5.9.10 Bekleidungen, Unterdecken, Dämmstoffe
Notwendige Treppenräume
In notwendigen Treppenräumen müssen nach § 15 Abs. 5 Nr. 1 und 2 DVO-NBauO
Putze, Bekleidungen, Unterdecken, Dämmstoffe und Einbauten aus nichtbrennbaren
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Baustoffen bestehen. Wände und Decken aus brennbaren Baustoffen müssen eine
Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben.
Notwendige Flure
In notwendigen Fluren müssen gemäß § 17 Abs. 6 Nr. 1 und 2 DVO-NBauO Putze,
Bekleidungen, Unterdecken und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen
bestehen und Wände und Decken aus brennbaren Baustoffen eine Bekleidung aus
nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben.
5.9.11 Bodenbeläge
Notwendige Treppenräume
In notwendigen Treppenräumen müssen nach § 15 Abs. 5 Nr. 3 DVO-NBauO
Bodenbeläge, ausgenommen Gleitschutzprofile, aus schwerentflammbaren
Baustoffen bestehen.
5.10 Fenster, Türen, sonstige Öffnungen
5.10.1 Rettungsfenster
Fenster, die als Rettungswege dienen, sind in dem Gebäude nicht vorgesehen.
5.10.2 Türen in Trennwänden
Türen innerhalb von Trennwänden sind in dem Gebäude nicht vorgesehen.
5.10.3 Türen in notwendigen Treppenräumen
Gemäß § 15 DVO-NBauO müssen die Öffnungen in den Wänden des notwendigen
Treppenraumes zu den notwendigen Fluren rauchdichte und selbstschließende
Abschlüsse haben. Die Abschlüsse dürfen lichtdurchlässige Seitenteile und
Oberlichte nur haben, wenn sie insgesamt nicht breiter als 2,50 m sind.
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Die Türen zum notwendigen Treppenraum werden rauchdicht und selbstschließend
ausgeführt. Sie sind insgesamt nicht breiter als 2,50 m.
5.10.4 Türen in notwendigen Fluren
Die Türen in den Wänden der notwendigen Flure müssen nach § 17 Abs. 3 DVO-
NBauO dichtschließend sein.
Zu den nachfolgenden Räumen werden die Türen in Abstimmung mit dem Bauherrn
feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend errichtet:
- Lager
- Lehrmittel / Kopie
- Pumi
Gemäß § 17 Abs. 4 DVO-NBauO müssen notwendige Flure, die länger als 30 m sind
in Rauchabschnitte unterteilt werden. Ein Rauchabschnitt darf nicht länger als 30 m
sein. Die Abschlüsse zwischen den Rauchabschnitten müssen aus nichtbrennbaren
Baustoffen bestehen und an die Rohdecke anschließen; sie müssen nur an eine
Unterdecke des notwendigen Flurs anschließen, wenn die Unterdecke
feuerhemmend ist. Türen zwischen den Rauchabschnitten müssen nichtabschließbar,
rauchdicht und selbstschließend sein.
Die notwendigen Flure werden mit nichtabschließbaren, rauchdichten und
selbstschließenden Türen in Rauchabschnitte ≤ 30 m unterteilt
5.10.5 Feststellanlagen
Türen, die selbstschließend sein müssen, dürfen nach Abschnitt 2.5 SchulbauR nur
offengehalten werden, wenn sie Feststellanlagen haben, die bei Raucheinwirkung ein
selbsttätiges Schließen der Türen bewirken. Sie müssen auch von Hand geschlossen
werden können.
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Feuerschutzabschlüsse, Rauchschutzabschlüsse und erforderliche selbstschließende
Türen müssen grundsätzlich geschlossen bleiben. Diese dürfen nicht durch Keile,
ausgeschaltete Schließer o.ä. zwangsweise offengehalten werden.
Sollen die zuvor genannten Abschlüsse bzw. Türen nutzungs- oder betriebsbedingt
offengehalten werden, sind diese mit bauaufsichtlich zugelassenen Feststellanlagen
zu versehen.
5.11 Rettungswege
5.11.1 Allgemeine Anforderungen
Türen im Zuge von Rettungswegen, ausgenommen Türen von Unterrichtsräumen und
sonstigen Aufenthaltsräumen, müssen nach Abs. 2.5 SchulbauR in Fluchtrichtung
des ersten Rettungsweges aufschlagen. Sie müssen von innen leicht in voller Breite
zu öffnen sein.
An den Ausgängen zu notwendigen Treppenräumen oder ins Freie müssen gemäß
Abs. 3.4 SchulbauR Sicherheitszeichen angebracht sein.
Alle Notausgangstüren im Verlauf des ersten Rettungsweges werden so hergestellt,
dass sie in Fluchtrichtung aufschlagen. Die Notausgangstüren zum notwendigen
Treppenraum im Erdgeschoss (2. Rettungsweg) werden entgegen der Fluchtrichtung
ausgeführt.
Die Notausgangstüren sind mit einem Griff von innen leicht in voller Breite zu öffnen.
Sie dürfen während der Betriebszeiten nicht verschlossen sein, andernfalls sind
„Panikbeschläge“ nach DIN EN 179 anzuordnen. Die Türen besitzen außerdem keine
Schwellen.
Die Flucht- und Rettungswege sind dauerhaft und deutlich sichtbar zu kennzeichnen.
Hierfür ist eine hinterleuchtete Beschilderung nach DIN EN ISO 7010 bzw. ASR A1.3
in einer für die maximale Erkennungsweite ausreichenden Größe zu verwenden. Es
wird sichergestellt, dass die Hinterleuchtung der Rettungswegkennzeichnung auch
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bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung erhalten bleibt (siehe Kapitel
„Sicherheitsstromversorgung“).
Die Beschilderung erfolgt an den Ausgängen zum notwendigen Treppenraum sowie
an den Ausgängen ins Freie bzw. zu den notwendigen Außentreppen.
5.11.2 Rettungswegverlauf
Für jeden Unterrichtsraum müssen gemäß Abs. 3.1 SchulbauR in demselben
Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege zu Ausgängen
ins Freie oder zu notwendigen Treppenräumen vorhanden sein. Anstelle eines dieser
Rettungswege darf ein Rettungsweg über Außentreppen ohne Treppenräume, sowie
Rettungsbalkone, Terrassen und begehbare Dächer auf das Grundstück führen,
wenn dieser Rettungsweg im Brandfall nicht gefährdet ist; dieser Rettungsweg gilt als
Ausgang ins Freie.
Die Rettungswege dürfen nach § 33 Abs. 1 NBauO innerhalb des Geschosses über
denselben notwendigen Flur führen.
Obergeschoss
Die Rettungswege des Obergeschosses führen im Wesentlichen über den
notwendigen Flur zu den Außentreppen oder zum notwendigen Treppenraum mit
Ausgang ins Freie im Erdgeschoss. Die Nutzung der Außentreppen ist im Brandfall
nicht gefährdet (siehe Kapitel „Außenwände“).
Erdgeschoss
Die Rettungswege des Erdgeschosses führen im Wesentlichen über die notwendigen
Flure zu den Ausgängen ins Freie oder zu dem notwendigen Treppenraum mit
Ausgang ins Freie.
Weitere Informationen zur Rettungswegführung sind den Plänen in der Anlage 7.2 zu
entnehmen.
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5.11.3 Rettungsweglängen
In einer Entfernung von nicht mehr als 35 m muss gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 DVO-
NBauO in demselben Geschoss von jeder Stelle jedes Aufenthaltsraumes
mindestens ein Ausgang ins Freie oder ein notwendiger Treppenraum oder, wenn ein
Treppenraum nicht erforderlich ist, mindestens eine notwendige Treppe erreichbar
sein.
Die maximal zulässige Rettungsweglänge von 35 m bis zu einem Ausgang in einen
notwendigen Treppenraum oder ins Freie wird von jeder Stelle eingehalten.
5.11.4 Rettungswegbreiten
Die Breiten der Rettungswege des Schulgebäudes sind nach Abschnitt 3.4
SchulbauR zu bemessen. Demnach muss die nutzbare Breite der Ausgänge von
Unterrichtsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen sowie der notwendigen Flure
und notwendigen Treppen mindestens 1,20 m je 200 darauf angewiesene
Benutzerinnen und Benutzer betragen, mindestens jedoch
a) bei Ausgängen von Unterrichtsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen von
0,90 m,
b) in notwendigen Fluren von 1,50 m und
c) auf notwendigen Treppen von 1,20 m.
Die erforderliche nutzbare Breite der notwendigen Flure und notwendigen Treppen
darf durch offenstehende Türen, Einbauten oder Einrichtungen nicht eingeengt
werden. Ausgänge zu notwendigen Fluren dürfen nicht breiter sein als der
notwendige Flur. Ausgänge zu notwendigen Treppenräumen dürfen nicht breiter sein
als die notwendige Treppe. Ausgänge aus notwendigen Treppenräumen müssen
mindestens so breit sein wie die notwendige Treppe.
Die nutzbare Breite notwendiger Treppen darf gemäß Abs. 2.4 SchulbauR 2,40 m
nicht überschreiten.
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Die Ausgänge von Unterrichtsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen werden mit
einer nutzbaren Breite von 1,0 m ˃ 0,90 m errichtet.
Die notwendigen Flure werden eine nutzbare Breite von mindestens 1,96 m ˃ 1,50 m
besitzen.
Die notwendigen Treppen werden mit einer nutzbaren Breite von 1,26 m ≥ 1,20 m
und ≤ 2,40 m errichtet.
Die zuvor genannten Anforderungen der Ausgangsbreiten zu notwendigen Fluren und
Treppenräumen sowie aus notwendigen Treppenräumen werden erfüllt.
5.11.5 Rettung mobilitätseingeschränkter Personen
Das Schulgebäude fällt unter die in § 49 Abs. 2 NBauO aufgeführten baulichen
Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die in einem dem Bedarf entsprechenden
Umfang barrierefrei sein müssen.
Bewegungs- bzw. mobilitätseingeschränkte Personen (z.B. Personen in Rollstühlen)
stellen bezüglich der Räumung eines Gebäudes eine Besonderheit dar, da sie in den
meisten Fällen nicht zur Selbstrettung fähig sind und somit auf Hilfe angewiesen sind.
Nachfolgend werden mögliche organisatorische Maßnahmen hinsichtlich der Rettung
/ Räumung von körperlich eingeschränkten Personen aufgeführt:
- Betreuung der eingeschränkten Personen durch geschultes und ortskundiges Personal, das im Ernstfall die Räumung der hilfsbedürftigen Personen unterstützt
oder falls möglich eigenständig durchführt
-
Vorhaltung einer entsprechenden Anzahl von Hilfsmitteln (z.B. Evakuierungsstühle)
-
Regelmäßige Unterweisungen der Beschäftigten hinsichtlich des Umgangs mit hilfsbedürftigen Personen (Verhalten im Brandfall)
Bei der Auflistung handelt es sich um Empfehlungen aus Sicht des Unterzeichners.
Eine detaillierte Betrachtung erfolgt im Zuge eines Barrierefrei-Konzeptes.
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5.12 Höchstzulässige Zahl der Nutzer
Die Bestimmung einer höchstzulässigen Nutzeranzahl wird erforderlich, wenn
bauliche Anlagen oder Räume für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen wie
z.B. in Versammlungsstätten bestimmt sind.
Eine Beschränkung der höchstzulässigen Zahl der Nutzer ist nicht erforderlich. Für
die bei objektgerechter Nutzung anzunehmende Anzahl von 540 Personen (18
Klassenräume x 30 Personen (Schüler/-innen mit Lehrkraft)) sind die Rettungswege
in ausreichender Anzahl und Breite vorhanden.
Gemäß Angabe des Bauherrn tritt die zuvor beschriebene Annahme nicht auf, da
nicht alle Klassen gleichzeitig im Klassentrakt unterrichtet werden. Ein Teil der
Klassen befindet sich immer im Fachklassentrakt.
5.13 Sicherheitstechnische Anlagen
5.13.1 Brandmeldeanlage / Brandwarnanlage
Nach den Vorgaben der NBauO bzw. DVO-NBauO und der SchulbauR ist für die
Containeranlage eine Brandmelde- oder Brandwarnanlage nicht erforderlich.
Aufgrund der formalen Nichterfüllung eines feuerhemmenden Tragwerks mit einer
zugrundeliegenden Klassifizierung nach DIN 4102 bzw. DIN EN 13501, wird zur
Brandfrüherkennung eine flächendeckende Brandwarnanlage nach DIN VDE V 0826-
2 mit automatischen und nichtautomatischen Meldern verbaut.
Die automatischen Melder sind vernetzt zu betreiben.
5.13.2 Alarmierungseinrichtungen und Alarmierungsanlagen
Schulen müssen nach Abschnitt 7 SchulbauR Alarmierungsanlagen haben, durch die
im Gefahrenfall die Räumung der Schule oder einzelner Schulgebäude eingeleitet
werden kann (Hausalarmierung). Das Alarmsignal muss sich vom Pausensignal
unterscheiden und in jedem Raum der Schule gehört werden können. Das
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Alarmsignal muss mindestens an einer während der Betriebszeit der Schule ständig
besetzten oder an einer jederzeit zugänglichen Stelle innerhalb der Schule
(Alarmierungsstelle) ausgelöst werden können. An den Alarmierungsstellen müssen
sich Telefone befinden, mit denen jederzeit Feuerwehr und Rettungsdienst
unmittelbar alarmiert werden können.
Die akustische Alarmierung der Gebäudenutzer erfolgt über die Brandwarnanlage
(vgl. Kapitel 5.13.1). Die Benachrichtigung der Feuerwehr erfolgt über Mobiltelefone.
Die Alarmierungsanlage (hier. Brandwarnanlage) ist vor der ersten Inbetriebnahme
und wiederkehrend durch einen anerkannten Sachverständigen nach
Bauordnungsrechtlicher Sachverständigenverordnung (BauSVO) auf ihre
Wirksamkeit und Betriebssicherheit zu prüfen. Siehe auch Kapitel 5.23 „Prüfungen
und Prüffristen“.
5.13.3 Sicherheitsbeleuchtung
Eine Sicherheitsbeleuchtung muss gemäß Abschnitt 6 SchulbauR in den
nachfolgenden Bereichen vorhanden sein:
- Notwendige Flure
- Notwendige Treppenräume
Die genaue Ausführung und Auslegung der Sicherheitsbeleuchtung erfolgt nach DIN
EN 1838 und den derzeit gütigen VDE-Bestimmungen durch einen entsprechenden
Fachplaner.
Die Batterieversorgung kann durch Zentral-, Gruppen- oder Einzelbatterie erfolgen.
Die Sicherheitsbeleuchtung ist vor der ersten Inbetriebnahme und wiederkehrend
durch einen anerkannten Sachverständigen nach Bauordnungsrechtlicher
Sachverständigenverordnung (BauSVO) auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit
zu prüfen. Siehe auch Kapitel 5.23 „Prüfungen und Prüffristen“.
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5.13.4 Sicherheitsstromversorgung
Eine Sicherheitsstromversorgung ist gemäß Abschnitt 8 SchulbauR für die
nachfolgenden Anlagen erforderlich:
- Sicherheitsbeleuchtung (einschließlich hinterleuchteter Rettungszeichen)
- Alarmierungsanlagen (hier: Brandwarnanlage)
Die genaue Ausführung und Auslegung der Sicherheitsstromversorgung erfolgt nach
den derzeit gütigen VDE-Bestimmungen durch einen entsprechenden Fachplaner.
Die Batterieversorgung kann durch Zentral-, Gruppen- oder Einzelbatterie erfolgen.
Die Sicherheitsstromversorgung ist vor der ersten Inbetriebnahme und wiederkehrend
durch einen anerkannten Sachverständigen nach Bauordnungsrechtlicher
Sachverständigenverordnung (BauSVO) auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit
zu prüfen. Siehe auch Kapitel 5.23 „Prüfungen und Prüffristen“.
5.13.5 Funktionserhalt elektrischer Anlagen
Die elektrischen Leitungsanlagen und Verteiler der o.g. bauordnungsrechtlich
vorgeschriebenen sicherheitstechnischen Anlagen müssen gemäß Abschnitt 5.1 LAR
so beschaffen sein oder durch Bauteile abgetrennt sein, dass die
sicherheitstechnischen Anlagen im Brandfall auch bei möglicher Wechselwirkung mit
anderen Anlagen oder deren Teilen ausreichend lang funktionsfähig bleiben
(Funktionserhalt).
An die zugehörigen Verteiler dürfen, außer den genannten, auch andere
betriebsnotwendige Sicherheitseinrichtungen angeschlossen werden, sofern die
bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen sicherheitstechnischen Anlagen dadurch
nicht beeinträchtigt werden.
Der Funktionserhalt der Leitungen ist gemäß Abschnitt 5.2 LAR gewährleistet, wenn
die Leitungen
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-
die Prüfanforderungen der DIN 4102-12:1998-11 (Funktionserhaltsklasse E30 bis E90) erfüllen oder hierzu gleichwertig klassifiziert sind oder
-
auf Rohdecken unterhalb des Fußbodenestrichs mit einer Dicke von mindestens 30 mm oder im Erdreich verlegt werden.
Der Funktionserhalt der Verteiler ist gemäß Abschnitt 5.2.2 LAR gewährleistet, wenn
- die Verteiler in eigenen, für andere Zwecke nicht genutzten Räumen untergebracht werden, die gegenüber anderen Räumen durch Wände, Decken
und Türen mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit entsprechend der notwendigen
Dauer des Funktionserhalts und – mit Ausnahme der Türen – aus
nichtbrennbaren Baustoffen abgetrennt sind oder
- die Verteiler durch Gehäuse abgetrennt werden, für die durch einen bauordnungsrechtlichen Verwendbarkeitsnachweis die Funktion der
elektrotechnischen Einbauten des Verteilers im Brandfall für die notwendige
Dauer des Funktionserhalts nachgewiesen ist oder
- die Verteiler mit Bauteilen (einschließlich ihrer Abschlüsse) umgeben werden, die eine Feuerwiderstandsfähigkeit entsprechend der notwendigen Dauer des
Funktionserhalts haben und – mit Ausnahme der Abschlüsse – aus
nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, wobei sichergestellt werden muss, dass
die Funktion der elektrotechnischen Einbauten des Verteilers im Brandfall für die
Dauer des Funktionserhalts gewährleistet ist; der Nachweis des Funktionserhalts
der elektrotechnischen Einbauten ist zu dokumentieren.
Die Dauer des Funktionserhalts der Leitungsanlagen muss gemäß Abschnitt 5.3 LAR
mindestens 30 Minuten betragen bei
- Sicherheitsbeleuchtungsanlagen 1)
- Alarmierungsanlagen (hier Brandwarnanlage) 2)
- Ausnahme: Leitungsanlagen, die der Stromversorgung der Sicherheitsbeleuchtung innerhalb eines
Brandabschnittes in einem Geschoss oder nur innerhalb eines Treppenraumes dienen; die Grundfläche je
Brandabschnitt darf höchstens 1600 m² betragen.
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- Ausnahme: Leitungsanlagen, die der Stromversorgung der Anlagen innerhalb eines Brandabschnittes in
einem Geschoss oder nur innerhalb eines Treppenraumes dienen; die Grundfläche je Brandabschnitt darf
höchstens 1600 m² betragen.
Die genaue Ausführung und Auslegung erfolgt durch einen entsprechenden
Fachplaner.
5.13.6 Blitzschutzanlagen
Gemäß § 42 NBauO sind bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart oder
Benutzung Blitzschlag leicht eintreten oder zu schweren Folgen führen kann, mit
dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen zu versehen.
In der Regel sind dies Gebäude,
-
die ihre Umgebung deutlich überragen (z.B. Hochhäuser),
-
die feuergefährdete Bereiche aufweisen (z.B. Dacheindeckungen aus Holz oder Reet),
-
in denen explosionsgefährliche Stoffe gelagert werden oder wenn Gefahren von Industrieanlagen ausgehen,
-
in denen Menschen und Kulturgüter in besonderer Weise zu schützen sind.
Nach Abschnitt 5 SchulbauR müssen Schulen Blitzschutzanlagen haben.
Zum Schutz der sicherheitstechnischen Einrichtungen und Anlagen gegen
Auswirkungen des Blitzstromes und der Blitzspannung ist ein zusätzlicher innerer
Blitzschutz vorzusehen. Dazu sind Maßnahmen gegen Überspannung und
gefährliche Funkenbildung zu treffen.
Die Festlegung geeigneter Maßnahmen sowie die genaue Ausführung und Auslegung
erfolgt durch einen entsprechenden Fachplaner.
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5.14 Haustechnische Anlagen
5.14.1 Leitungsanlagen
Allgemeines
Die in § 39 NBauO bzw. § 23 DVO-NBauO gestellten brandschutztechnischen
Anforderungen an Leitungsanlagen und Installationsschächte und -kanäle sind in der
Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen
(Leitungsanlagen-Richtlinie LAR) konkretisiert.
Führung von Leitungen durch raumabschließende Bauteile
Gemäß § 23 Abs. 2 und 7 DVO-NBauO dürfen Leitungen durch raumabschließende
Bauteile, die feuerwiderstandsfähig sein müssen, nur hindurchgeführt sein und diese
nur überbrücken, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu erwarten ist
oder wenn Vorkehrungen gegen eine Brandausbreitung getroffen sind; dies gilt nicht
a) für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2,
b) innerhalb einer Nutzungseinheit mit nicht mehr als 400 m² Grundfläche in nicht
mehr als zwei Geschossen,
c) innerhalb von Wohnungen.
Zur Erfüllung dieser Voraussetzungen werden im vorliegenden Gebäude alle
Leitungsdurchführungen entsprechend den nachfolgend auszugsweise dargestellten
Anforderungen des Abschnittes 4 der Leitungsanlagen-Richtlinie (LAR) errichtet.
Grundsätzlich werden die Leitungen
a) durch Abschottungen geführt, die mindestens die gleiche
Feuerwiderstandsfähigkeit aufweisen wie die raumabschließenden Bauteile,
oder
b) innerhalb von Installationsschächte oder -kanälen geführt, die einschließlich
der Abschlüsse ihrer Öffnungen mindestens die gleiche
Feuerwiderstandsfähigkeit aufweisen wie die durchdrungenen
raumabschließenden Bauteile und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
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Der Mindestabstand zwischen Abschottungen, Installationsschächten oder -kanälen
sowie zu anderen Durchführungen (z.B. Lüftungsleitungen) oder anderen
Öffnungsabschlüssen (z.B. Feuerschutztüren) ergibt sich aus den Bestimmungen der
jeweiligen Verwendbarkeits- oder Anwendbarkeitsnachweise; fehlen entsprechende
Festlegungen, muss ein Abstand von mindestens 50 mm eingehalten sein.
Erleichterungen für die Führung von Leitungen durch feuerhemmende Wände sowie
für einzelne Leitungen können den Abschnitten 4.2 und 4.3 LAR entnommen werden.
Leitungsanlagen in Rettungswegen
Gemäß § 39 Abs. 3 NBauO sind Leitungsanlagen in notwendigen Treppenräumen, in
Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie und in
notwendigen Fluren nur zulässig, wenn eine Nutzung als Rettungsweg im Brandfall
ausreichend lang möglich ist.
Zur Erfüllung dieser Voraussetzungen werden im vorliegenden Gebäude alle
Leitungsanlagen einschließlich Messeinrichtungen und Verteiler,
Installationsschächte und -kanäle sowie Unterdecken und Unterflurkanäle in den
notwendigen Fluren und notwendigen Treppenräumen entsprechend den
Anforderungen des Abschnittes 3 der Leitungsanlagen-Richtlinie (LAR) errichtet.
5.14.2 Lüftungsanlagen
Gemäß § 23 Abs. 2 DVO-NBauO dürfen Lüftungsleitungen durch raumabschließende
Bauteile, die feuerwiderstandsfähig sein müssen, nur hindurchgeführt sein und diese
nur überbrücken, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu erwarten ist
oder wenn Vorkehrungen gegen eine Brandausbreitung getroffen sind.
Lüftungsleitungen sowie deren Bekleidungen und Dämmschichten müssen nach § 23
Abs. 3 DVO-NBauO aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; sie dürfen aus
brennbaren Baustoffen bestehen, wenn nicht zu befürchten ist, dass die
Lüftungsleitung zur Brandentstehung oder Brandweiterleitung beiträgt, oder
Vorkehrungen dagegen getroffen sind.
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Die zuvor genannten Absätze 2 und 3 der DVO-NBauO gelten nicht für
Lüftungsanlagen
a) in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,
b) innerhalb einer Nutzungseinheit mit nicht mehr als 400 m² Grundfläche in nicht
mehr als zwei Geschossen,
c) innerhalb von Wohnungen.
Die in § 39 NBauO bzw. § 23 DVO-NBauO gestellten brandschutztechnischen
Anforderungen an Lüftungsanlagen sind in der Richtlinie über brandschutztechnische
Anforderungen an Lüftungsanlagen (Lüftungsanlagen-Richtlinie LüAR) konkretisiert.
In der Containeranlage sind keine Lüftungsanlagen geplant, die raumabschließende
Bauteile, die feuerwiderstandsfähig sein müssen, durchdringen.
5.14.3 Feuerstätten
Für Feuerstätten, Wärmepumpen und Blockheizkraftwerke wird die
„Feuerungsverordnung (FeuVO)“ maßgebend, soweit diese Anlagen der Beheizung
von Räumen oder der Warmwasserversorgung dienen oder Gas-Haushalts-
Kochgeräte sind.
Es sind keine Feuerstätten geplant, die in den Anwendungsbereich der FeuVO fallen.
Die Wärmeversorgung des Gebäudes erfolgt über einzelne Elektroheizkörper in den
Räumen.
5.14.4 Elektrische Betriebsräume
Transformatoren und Schaltanlagen für Nennspannungen über 1 kV, ortsfeste
Stromerzeugungsaggregate für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene
sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen und zentrale Batterieanlagen für
bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen und
Einrichtungen sind gemäß § 3 EltBauVO in jeweils eigenen elektrischen
Betriebsräumen unterzubringen, die jeweils nicht anders genutzt werden.
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In dem Schulgebäude sind keine Anlagen geplant, die in den Anwendungsbereich der
EltBauVO fallen.
5.14.5 Photovoltaikanlage
Eine Photovoltaikanlage ist nicht geplant.
5.15 Rauchableitung
5.15.1 Notwendige Treppenräume
Notwendige Treppenräume müssen nach § 35 Abs. 4 NBauO zur Rauchableitung
ausreichende Fenster oder sonstige Öffnungen haben.
Gemäß § 15 Abs. 2 DVO-NBauO müssen notwendige Treppenräume
- in jedem über dem zu ebener Erde gelegenen Geschoss mindestens ein
Fenster zum Freien, das geöffnet werden kann und einen freien Querschnitt
von mindestens 0,5 m² hat, oder
- an ihrer obersten Stelle mindestens eine Öffnung zur Rauchableitung haben.
Die notwendigen Treppenräume werden öffenbare Fenster mit einem freien
Querschnitt von mindestens 0,50 m² besitzen.
5.16 Feuerlöscheinrichtungen
5.16.1 Selbsttätige Feuerlöschanlage
Eine selbsttätige Löschanlage ist bauordnungsrechtlich nicht erforderlich und auch
nicht geplant.
5.16.2 Wandhydranten, Steigleitungen
Wandhydranten oder Steigleitungen sind bauordnungsrechtlich nicht erforderlich und
auch nicht geplant.
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5.16.3 Feuerlöscher
In Abhängigkeit der Fläche und der Brandgefährdung sind gemäß ASR A2.2 –
„Maßnahmen gegen Brände“ die nachfolgenden Löschmitteleinheiten (LE) und
Feuerlöscher zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vorzuhalten.
Für die Containeranlage wird gemäß ASR A2.2 eine normale Brandgefährdung
angenommen.
| Geschoss | Fläche | Löschmittel- einheiten | Anzahl Feuerlöscher |
|---|---|---|---|
| Erdgeschoss | Ca. 900 m² | 33 LE | 4 Feuerlöscher (á 9 LE) |
| Obergeschoss | Ca. 900 m² | 33 LE | 4 Feuerlöscher (á 9 LE) |
Die o.g. Feuerlöscher mit jeweils 9 LE haben ein Löschvermögen von mindestens 27
A bzw. 144 B. Sie sind geeignet für die Brandklassen A und B.
Zur Minderung von Folgeschäden im Einsatzfall empfehlen wir Feuerlöscher mit
Wasser oder Schaum, wobei die erforderlichen Löschmitteleinheiten zu
berücksichtigen sind.
Bei der Anbringung der Feuerlöscher sind folgende Punkte nach ASR A2.2 zu
berücksichtigen:
- Gut sichtbar und leicht erreichbar
- Im Bereich der Fluchtwege bzw. Notausgänge
- Abstand von max. 20 m (Lauflänge)
- Griffhöhe von 0,80 m bis 1,20 m
- Kennzeichnung der Standorte von Feuerlöschern durch das Brandschutzzeichen F001 „Feuerlöscher“ entsprechend Anhang 1 ASR A1.3
Die Feuerlöscher müssen der DIN EN 3 entsprechen und sind mindestens alle 2
Jahre durch einen Sachkundigen zu überprüfen.
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Ein Vorschlag zur Anordnung der erforderlichen Feuerlöscher ist den Plänen in der
Anlage zu entnehmen.
5.17 Feuerwehrpläne
Im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle sind gemäß
Abschnitt 9 SchulbauR Feuerwehrpläne anzufertigen und der örtlichen Feuerwehr zur
Verfügung stellen.
Für das Schulgebäude werden Feuerwehrpläne nach DIN 14095 erstellt und der
örtlichen Feuerwehr zur Verfügung gestellt.
Die Feuerwehrpläne müssen den aktuellen Stand der Bebauung und Nutzung
wiedergeben.
5.18 Flucht- und Rettungspläne
Flucht- und Rettungspläne können erforderlich werden, wenn mindestens eines der
nachfolgenden Kriterien für das betrachtete Gebäude zutreffen. Dies ist gemäß ASR
A2.3 „Fluchtweg und Notausgänge“ der Fall, in Bereichen
- mit unübersichtlicher Fluchtwegführung (z.B. über Zwischengeschosse, durch größere Räume, bei einer gewinkelten oder von den üblicherweise betrieblich
genutzten Verkehrswegen abweichenden Wegführung),
-
mit einem hohen Anteil an ortsunkundigen Personen (z.B. Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr),
-
mit einer erhöhten Gefährdung oder
-
wenn sich aus benachbarten Arbeitsstätten Gefährdungsmöglichkeiten ergeben (z.B. durch explosions- bzw. brandgefährdete Anlagen oder Stofffreisetzung).
Für die Containeranlage werden aufgrund ggf. anwesender ortsunkundiger Personen
(z.B. Eltern und andere Gäste) Flucht- und Rettungspläne nach DIN ISO 23601 in
Verbindung mit ASR A1.3 erstellt.
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Die Flucht- und Rettungspläne werden gut sichtbar an geeigneten, allgemein
zugänglichen Stellen (z.B. in Eingangsbereichen, vor Zugängen zu Treppen, an
Kreuzungspunkten von Verkehrswegen) ausgehangen. Die Größe der Pläne sollte
DIN A3 nicht unterschreiten.
5.19 Brandschutzordnung
Im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle ist gemäß
Abschnitt 9 SchulbauR eine Brandschutzordnung anzufertigen und der örtlichen
Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.
Es wird eine Brandschutzordnung in den Teilen A und B nach DIN 14096 erstellt.
• Teil A (Aushang) richtet sich an alle Benutzer einer baulichen Anlage (z.B.
Beschäftigte, Besucher, Mitarbeiter oder Personen von Fremdfirmen).
Der Teil A sollte mindestens in der Größe DIN A4 an einer Stelle angebracht
werden, die von den Nutzern gut einsehbar ist und auch Personen auffällt, die
das Gebäude nicht regelmäßig betreten.
• Teil B (für Personen ohne besondere Brandschutzaufgaben) richtet sich
an die Personen (z.B. Beschäftigte), die sich nicht nur vorübergehend in
einem Gebäude aufhalten.
Teil A der Brandschutzordnung wird in allen Bereichen des Gebäudes an gut
sichtbaren Stellen vorzugsweise in der Nähe von Flucht- und Rettungsplänen bzw. im
Bereich der Notausgangstüren ausgehangen.
Der Teil B wird mit der örtlichen Feuerwehr und der Brandschutzdienststelle
abgestimmt.
Die Brandschutzordnung ist ständig auf dem neuesten Stand zu halten, das heißt,
Änderungen der baulichen Anlage sowie der betrieblichen Einrichtungen sind zu
berücksichtigen.
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5.20 Betriebliche und organisatorische Brandschutzmaßnahmen
Die Rettungswege innerhalb und außerhalb des Gebäudes müssen jederzeit in ihrer
gesamten Breite frei und begehbar sein. Zufahrten und Flächen für die Feuerwehr
müssen ständig freigehalten werden. Türen im Zuge von Rettungswegen müssen
unverschlossen oder mit Panikbeschlägen ausgestattet sein.
Das Lehrpersonal und die Mitarbeiter/-innen der Schule sind bei Beginn des
Arbeitsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich zu folgenden Punkten zu
unterweisen:
• Verhalten im Brandfall / Brandschutzordnung
• Verlauf der Rettungswege
• Alarmierungsmöglichkeiten
• Alarmierungssignal
• Lage und Bedienung der Feuerlöschgeräte
• Evakuierung von Personen mit eingeschränkter Mobilität
Um das Verhalten der Schüler/-innen, Lehrkräfte und Mitarbeiter/-innen im Brandfall
zu trainieren und die Wirksamkeit der Räumungsorganisation zu überprüfen, sind
zweimal im Jahr Alarmproben / Räumungsübungen durchzuführen.
Auf dem Grundstück wird im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle ein
geeigneter Sammelplatz festgelegt und gekennzeichnet.
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5.21 Abweichungen und Erleichterungen
Entsprechend § 66 Abs. 1 NBauO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von
bauaufsichtlichen Anforderungen der Landesbauordnung und der aufgrund dieses
Gesetzes erlassenen Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des
Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich
geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den
Anforderungen des § 3 NBauO, vereinbar sind.
Nach § 51 NBauO können für Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung
(Sonderbauten) Erleichterungen gestattet werden, soweit es der Einhaltung von
Vorschriften und Verordnungen wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher
Anlagen oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf.
Die Schulbaurichtlinie wurde als besondere Verwaltungsvorschrift zu § 51 NBauO
eingeführt. Die Schulbaurichtlinie ist somit keine Rechtsvorschrift, sondern eine
allgemeine Handlungsanweisung der obersten Bauaufsichtsbehörde an die
nachgeordneten Bauaufsichtsbehörden.
Von der Schulbaurichtlinie divergierende Ausführungen sind somit keine
Abweichungen gemäß § 66 NBauO und keine Erleichterung nach § 51 NBauO.
- Gebäudeabschlusswände
Erleichterung gegenüber § 8 Abs. 1 Nr. 1 DVO-NBauO:
„Eine Brandwand muss vorhanden sein zum Abschluss eines Gebäudes
(Gebäudeabschlusswand), soweit der Abstand der Abschlusswand zu den
Grenzen des Baugrundstücks weniger als 2,50 m beträgt und die Abschlusswand
diesen Grenzen in einem Winkel von weniger als 45° zugekehrt ist.“
Schutzziel:
Ausreichend lange Behinderung der Brandausbreitung auf andere Gebäude.
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Erleichterung:
Das Gebäude des Klassentraktes weist in einem Teilbereich einen Abstand von
weniger als 2,50 m zu den Grundstücksgrenzen und wird ohne
Gebäudeabschlusswand errichtet.
Begründung / Kompensation:
Aus brandschutztechnischer Sicht bestehen keine Bedenken, da sich auf dem
angrenzenden Grundstück nur ein Regenrückhaltebecken befindet.
Das Schutzziel nach § 14 NBauO „Vorbeugung der Brandausbreitung“ wird somit
ausreichend erfüllt.
- Tragende und aussteifende Bauteile
Abweichung von Abs. 2.1 SchulbauR:
„Tragende oder aussteifende Bauteile müssen in Gebäuden mit einer Höhe bis zu
7 m den Anforderungen der DVO-NBauO an diese Bauteile für Gebäude der
Gebäudeklasse 3 entsprechen.“
Schutzziel:
Ausreichend lange Standsicherheit im Brandfall zur Ermöglichung der Rettung
von Menschen und Tieren und wirksamen Löscharbeiten innerhalb des
Gebäudes.
Abweichung:
Formale Nichterfüllung einer Klassifizierung nach DIN 4102 bzw. DIN EN 13501
der tragenden und aussteifenden Bauteile.
Begründung / Kompensation:
Aus brandschutztechnischer Sicht bestehen keine Bedenken, da in den weiteren
Planungsphasen ein Aufbau der Bauteile bestimmt wird, der bezogen auf
Bauteilprüfungen für Containerbauten (Naturbrandversuche) eine
Feuerwiderstandsdauer von 30 Minuten erfüllt und somit inhaltlich einer
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Klassifizierung „feuerhemmend“ entspricht. Zudem erfolgt eine
Brandfrüherkennung und Alarmierung durch eine flächendeckende
Brandwarnanlage nach DIN VDE V 0826-2.
Die Standsicherheit im Brandfall mit den dazugehörigen Schutzzielen nach § 14
NBauO, „Ermöglichung der Rettung von Menschen und Tieren“ und
„Ermöglichung wirksamer Löscharbeiten“ wird aus Sicht des Unterzeichners mit
den zuvor genannten Maßnahmen ausreichend erfüllt.
- Decken
Erleichterung gegenüber § 10 Abs. 1 Nr. 3 DVO-NBauO:
„Decken müssen, ausgenommen in Kellergeschossen, in Gebäuden der
Gebäudeklasse 3 mindestens feuerhemmend sein.“
Schutzziel:
Ausreichend lange Behinderung der Brandausbreitung.
Erleichterung:
Formale Nichterfüllung einer Klassifizierung nach DIN 4102 bzw. DIN EN 13501
der raumabschließenden Decken.
Begründung / Kompensation:
Aus brandschutztechnischer Sicht bestehen keine Bedenken, da in den weiteren
Planungsphasen ein Aufbau der Decken bestimmt wird, der bezogen auf
Bauteilprüfungen für Containerbauten (Naturbrandversuche) eine
Feuerwiderstandsdauer von 30 Minuten erfüllt und somit inhaltlich einer
Klassifizierung „feuerhemmend“ entspricht. Zudem erfolgt eine
Brandfrüherkennung und Alarmierung durch eine flächendeckende
Brandwarnanlage nach DIN VDE V 0826-2.
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Das Schutzziel nach § 14 NBauO „Vorbeugung der Brandausbreitung“ wird aus
Sicht des Unterzeichners mit den zuvor genannten Maßnahmen ausreichend
erfüllt.
- Notwendiger Treppenraum
Erleichterung gegenüber § 15 Abs. 1 DVO-NBauO:
„Wände von notwendigen Treppenräumen müssen als raumabschließende
Bauteile in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 mindestens feuerhemmend sein.“
Schutzziel:
Ausreichend lange Nutzbarkeit des Treppenraumes als Rettungsweg.
Erleichterung:
Formale Nichterfüllung einer Klassifizierung nach DIN 4102 bzw. DIN EN 13501
der raumabschließenden Treppenraumwände.
Begründung / Kompensation:
Aus brandschutztechnischer Sicht bestehen keine Bedenken, da in den weiteren
Planungsphasen ein Aufbau der Treppenraumwände bestimmt wird, der bezogen
auf Bauteilprüfungen für Containerbauten (Naturbrandversuche) einen
Raumabschluss von 30 Minuten erfüllt. Zudem erfolgt eine Brandfrüherkennung
und Alarmierung durch eine flächendeckende Brandwarnanlage nach DIN VDE V
0826-2.
Die ausreichend lange Nutzbarkeit des Treppenraumes als Rettungsweg mit den
dazugehörigen Schutzzielen nach § 14 NBauO „Vorbeugung der
Brandausbreitung“, „Ermöglichung der Rettung von Menschen und Tieren“ sowie
„Ermöglichung wirksamer Löscharbeiten“ wird aus Sicht des Unterzeichners damit
ausreichend erfüllt.
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- Notwendiger Flur
Erleichterung gegenüber § 17 Abs. 3 DVO-NBauO:
„Wände von notwendigen Fluren müssen als raumabschließende Bauteile
mindestens feuerhemmend, jedoch in Kellergeschossen, deren tragende Bauteile
feuerbeständig sein müssen, feuerbeständig sein.“
Schutzziel:
Ausreichend lange Nutzbarkeit der Flure als Rettungsweg.
Erleichterung:
Formale Nichterfüllung einer Klassifizierung nach DIN 4102 bzw. DIN EN 13501
der raumabschließenden Flurwände.
Begründung / Kompensation:
Aus brandschutztechnischer Sicht bestehen keine Bedenken, da in den weiteren
Planungsphasen ein Aufbau der Flurwände bestimmt wird, der bezogen auf
Bauteilprüfungen für Containerbauten (Naturbrandversuche) einen
Raumabschluss von 30 Minuten erfüllt. Zudem erfolgt eine Brandfrüherkennung
und Alarmierung durch eine flächendeckende Brandwarnanlage nach DIN VDE V
0826-2.
Die ausreichend lange Nutzbarkeit der Flure als Rettungsweg mit den
dazugehörigen Schutzzielen nach § 14 NBauO „Vorbeugung der
Brandausbreitung“, „Ermöglichung der Rettung von Menschen und Tieren“ sowie
„Ermöglichung wirksamer Löscharbeiten“ wird aus Sicht des Unterzeichners damit
ausreichend erfüllt.
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5.22 Verfahren und Methoden des Brandschutzingenieurwesens
Bei der Erstellung des vorliegenden Brandschutzkonzeptes wurden keine
Rechenverfahren nach den Methoden des Brandschutzingenieurwesens angewendet.
5.23 Prüfungen und Prüffristen
Die bauliche Anlage fällt in den Anwendungsbereich des § 30 DVO-NBauO bezüglich
der regelmäßigen Überprüfung technischer Anlagen.
Folgende technische Anlagen sind gemäß § 30 Abs. 2 DVO-NBauO vor der
erstmaligen Nutzung, nach wesentlicher Änderung und wiederkehrend in Abständen
von nicht mehr als drei Jahren auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit
einschließlich des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens zu prüfen:
• Alarmierungsanlagen (hier: Brandwarnanlage)
• Sicherheitsstromversorgungsanlagen einschließlich der
Sicherheitsbeleuchtung
Die Prüfberichte sind gemäß § 30 Abs. 5 DVO-NBauO durch den Bauherrn oder den
Betreiber der baulichen Anlage fünf Jahre lang aufzubewahren.
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- Schlussbemerkungen
Im Rahmen des vorliegenden Brandschutzkonzeptes wurde nachgewiesen, dass die
Schutzziele des § 14 NBauO aus brandschutztechnischer Sicht für das betrachtete
Gebäude erfüllt sind.
Bei konsequenter Realisierung und ordnungsgemäßer baulicher Umsetzung der im
vorliegenden Brandschutzkonzept festgelegten Maßnahmen sowie der Einhaltung der
einschlägigen Normen, Zulassungen und Richtlinien durch die ausführenden
Unternehmen, bestehen nach Ansicht des Unterzeichners hinsichtlich des
Brandschutzes keine Bedenken.
Dem Unterzeichner ist eine Kopie der erteilten Baugenehmigung zur Verfügung zu
stellen.
Sofern in der Baugenehmigung stichprobenhafte Kontrollen des Brandschutzes
während der Bauausführung und die Ausstellung einer abschließenden
Bescheinigung zur Übereinstimmung mit dem Brandschutzkonzept gefordert sind, ist
der Unterzeichner während der Bauarbeiten mit einem zeitlichen Vorlauf von
mindestens einer Woche zu informieren. Sind stichprobenhafte Kontrollen während
der Bauausführung unterblieben, kann hierüber keine Bescheinigung nachträglich
ausgestellt werden.
Die Prüfung des konstruktiven Brandschutzes für tragende und aussteifende Bauteile
sowie die Ausstellung hieraus resultierender Bescheinigungen obliegt der prüfenden
Behörde bzw. dem Prüfingenieur für Baustatik.
Aufgestellt: Herford, den 26.08.2026
Sachverständiger für vorbeugenden Brandschutz (EIPOS) B. Eng. N. Hartmann
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Gesehen und mit der brandschutztechnischen Planung einverstanden:
Unterschrift Bauherr/ Entwurfsverfasser
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- Anlagen
7.1 Stellungnahme Löschwassernachweis
7.2 Pläne zum Brandschutzkonzept (Plan-Nr.: 001 bis 002)
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Verwaltung und 49324 Melle Betrieb Meyer-zum-Gottesberge-Str. 96 Hartmann und Partner Auskunft erteilt Herr Baumgart Ingenieurgesellschaft mbH Tel. Durchwahl 05422/965-385 z.H. Niklas Hartmann Zentrale 05422/965-337 Fax 05422/965-338 Mindener Str. 78 E-Mail h.baumgart@stadt-melle.de (kein Zugang im Sinne des § 3a 32049 Herford VwVfG) VerwaIhltru Znegi cuhnedn Betrieb 4 9324 Melle Unser Zeichen M eyer-zum-Gottesberge-Str. 96 Datum 21.05.2026
Feuerlöschmengen „Containerdorf-> Schule Neuenkirchen“
Sehr geehrter Herr Hartmann,
wir haben Ihre Anfrage vom 21.05.2026 geprüft.
Im o.g. Bereich steht über die öffentliche Trinkwasserversorgung derzeit eine Feuerlöschwassermenge von mindestens 48 m³/h für eine Löschzeit von zwei Stunden zur Verfügung, wenn aus mindestens zwei Hydranten gleichzeitig (siehe gekennzeichnete Hydranten im Lageplan) Löschwasser entnommen wird.
Vorgenannte Angaben beziehen sich auf die Festlegungen im DVGW Arbeitsblatt W 405 “Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung“.
Die Nennweiten der Leitungen entnehmen Sie bitte dem Lageplan. Alle Hydranten haben die Nennweite DN 80.
Informationen über weitere Löschwasserentnahmestellen holen Sie bitte beim Ordnungsamt der Stadt Melle ein. Ansprechpartnerin ist Herr Carsten Piel, Tel.: 05422 965-489, E-Mail c.piel@stadt-melle.de.
Mit freundlichen Grüßen WASSERWERK DER STADT MELLE In Auftrag
Henri Baumgart (Schreiben wurde maschinell erstellt und bedarf daher keiner Unterschrift)
Anlage Lageplan Maßstab
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| s i e k e 15 9 HsNr. 11 13 1 7 1 8 16 20 18 7 7 A O DN 250 PVC t t e 14 22 n 12 h 25 e Wienfeld i DN 100 PVC d e 24 r 5 10 W 3 e g 27 2 1 1 8 6 33 23 2 3 Wieboldstraße DN 150 PVC 4A 4B 2 7 A DN 250 PVC 2 42 dstraße B 19 21 34B 44 36 HsNr. 34 38 18 30 34A 3 DN 100 PVC 28 7 26 3 24 9 22 1 8 1 0 3 2 3 1 O In L e L it e u it n u g n s g lä s n n g ä e h n e s s i i n n d d g E r r u d n a d rb s e ä i t t z e li n c h u n n b ic e h d t i n a g b t z v u o g n re H ife a n n . d Wasserwer4k 8 der Stadt Melle 1 auszuführen. Dieser Plan verliert seine Gültigkeit nach t 4 Meyer-zum-Gottesberge-Str. 96 t 10 Tagen. e 3 VW Versorgungsleitung 49324 Melle n 0 5 1 h 9 2 A A W ns c A h n lu s s c s h l l e u i s tu s n le g it u m n i g t unbekannten Verlauf Telefon: 05422 / 965-337 Fax: 05422 / 965-338 e stillgelegt 1 3 d i Steuerkabel Wasserwerk Bauma 1 2 ßnahme: Schutzrohr e U n te r f lHu r h y de r a nl tlweg r 2 Üb e r fl u r h y d r a n t Datum: Name: Maßstab: Blatt-Nr.: h 7 e W Absperramatur Hausanschluss i P Absp4errschieber Erstellt: 21.05.2026 Baumgart 1:1100 1 / 1 | ||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Leitungslängen sind grundsätzlich nicht abzugreifen. In Leitungsnähe sind Erdarbeiten unbedingt von Hand auszuführen. Dieser Plan verliert seine Gültigkeit nach 10 Tagen. | 1 4 | Wasserwer4k der Stadt Melle 8 Meyer-zum-Gottesberge-Str. 96 49324 Melle Telefon: 05422 / 965-337 Fax: 05422 / 965-338 | ||||||||||||
| tungslängen sind grundsätzlich nicht abzugreifen. eitungsnähe sind Erdarbeiten unbedingt von Hand zuführen. Dieser Plan verliert seine Gültigkeit nach 10 Tagen. | ||||||||||||||
| 3 0 | VW Versorgungsleitung AW Anschlussleitung Anschlussleitung mit unbekannten Verlauf 1 stillgelegt 3 Steuerkabel Wasserwerk Schutzrohr UnterflHurhyderanltlweg Überflurhydrant Absperramatur Hausanschluss Absp4errschieber | |||||||||||||
| Telefon: 05422 / 965-337 Fax: 05422 / 965-338 | ||||||||||||||
| 1 Baumaßnahme: 2 | ||||||||||||||
| Datum: | Name: | Maßstab: | Blatt-Nr.: | |||||||||||
| Erstellt: | 21 | .05.2026 | Baumgart | 1:1100 | 1 | / 1 |
| Wasserwer4k der Stadt Melle 8 | |
|---|---|
| Meyer-zum-Gottesberge-Str. 96 | |
| 49324 Melle |
r We 2 ts 1 1 g 1 2 s 0 0
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Legende zu den Brandschutzanforderungen
Gebäudezugang
Feuerwehrzufahrt 7 Betrachtetes Gebäude
7 A
15 20 at z pl k ar 79 376 P 10 19 79 76
5
RRB
e g 3 ,4 w 380 0 s g n W art u
II
5,00 m 0, 5 0 m 5,00 m 1
m r 3,00 m 11,00 11,00 m
Klassentrakt m
3,00
Schulhof
A
m
H
o b e b 378 a c h
Schulhof 377
Verwaltung
und
HMR
Ganztag
379 Lichte Breite ≥ 1 m
II
F II 386
u
Fach- ß
w
klassentrakt e g 383
Lichte Breite ≥ 1,25 m 382
NEUBAU
5 Parkplatz F a Lichte Breite ≥ 1 m h rra 8 4 7
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4 e l Bauvorhaben: Kindergarten o Errichtung von Schulgebäuden in Containerbauweise
BAUSTELLE b
e 70 Hier: Klassentrakt W i 70 Am Hobebach 7 1199 49326 Melle-Neuenkirchen 2 05 7 5, Bauherr: 1 Stadt Melle 3 6 Schürenkamp 16 49324 Melle
B
3 4 Mindener Straße 78 32049 Herford
05221 9821-0 post@hartmann-partner.net www.hartmann-partner.net
Bemerkung: Planbeschreibung: Dieser Plan gilt nur in Verbindung mit dem textlichen Teil Anlage zum Brandschutzkonzept des dazugehörigen Brandschutzkonzeptes. - Lageplan -
- hier: Inhaltliche Entsprechung einer Klassifizierung "feuerhemmend" Projektnr.: BS 02-1-26 Datum: 26.08.2026 Aufbau, der bezogen auf Bauteilprüfungen Maßstab: 1:500 gez.: N.H. (Naturbrandversuche) für Containerbauten eine Feuerwiderstandsdauer von 30 Minuten erfüllt. Plannr.: 001 Index: 00
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1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23
D D
HAR
7,23 m²
Gruppen- Gruppenraum 2 Klassenraum 1 Klassenraum 2 Klassenraum 3 Gruppenraum 4 Klassenraum 4 Gruppen- raum 3 raum 1 33,68 m² 50,90 m² 50,90 m² 50,90 m² 33,52 m² 50,90 m² 16,13 m² 16,13 m² Pumi TRH
8,58 m² 39,00 m²
C C
Flur 1 Flur 2
73,83 m² 60,36 m²
B B
WC H WC D
16,13 m² 16,09 m²
Klassenraum 5 Klassenraum 6 Klassenraum 8 Klassenraum 9 Gruppenraum 5 Klassenraum 7 50,94 m² 50,91 m² 50,91 m² 50,91 m² 33,52 m² 50,91 m²
A A
3,00 3,00 3,00 3,00 3,00 3,00 3,00 3,00 3,00 3,00 3,00 3,00 3,00 3,00 3,00 3,00 3,00 3,00 3,00 3,00 3,00 2,99
H H
Gruppen- Gruppenraum 7 Klassenraum 10 Lager Klassenraum 11 Klassenraum 12 Gruppenraum 9 Klassenraum 13 Gruppen- raum 8 raum 6 33,68 m² 50,90 m² 16,13 m² 50,97 m² 50,84 m² 33,52 m² 50,90 m² 16,13 m² 16,13 m² TRH
15,65 m²
G G
Flur 4 Flur 5 Flur 6
46,78 m² 53,73 m² 40,20 m²
F F
WC Lehrkräfte
16,15 m² Teek.
Klassenraum 14 Klassenraum 15 Klassenraum 16 Gruppenraum 10 Gruppen- Klassenraum 17 Klassenraum 18 Lehrmittel / 50,96 m² 50,96 m² Kopie 50,96 m² 33,55 m² raum 11 50,96 m² 50,96 m² 16,15 m² 16,15 m²
E E
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23
Bauvorhaben: Errichtung von Schulgebäuden in Containerbauweise Hier: Klassentrakt Am Hobebach 49326 Melle-Neuenkirchen
Bauherr: Stadt Melle Schürenkamp 16 49324 Melle
Mindener Straße 78 32049 Herford
05221 9821-0 post@hartmann-partner.net www.hartmann-partner.net
Bemerkung: Planbeschreibung: Dieser Plan gilt nur in Verbindung mit dem textlichen Teil Anlage zum Brandschutzkonzept des dazugehörigen Brandschutzkonzeptes. - Grundriss Erdgeschoss + Obergeschoss und Systemschnitt -
- hier: Inhaltliche Entsprechung einer Klassifizierung "feuerhemmend" Projektnr.: BS 02-1-26 Datum: 26.08.2026 Aufbau, der bezogen auf Bauteilprüfungen Maßstab: 1:100 gez.: N.H. (Naturbrandversuche) für Containerbauten eine Feuerwiderstandsdauer von 30 Minuten erfüllt. Plannr.: 002 Index: 00 35,41 40,6
54,2
40,6 1,00 1,00 1,00 1,00 1,00 1,00 1,00 1,00 1,00 2,00 2,00 2,00 2,00 2,00 2,00 2,00 2,00 2,00
1,00 1,00 1,00 1,00 1,00 1,00 2,00 2,00 2,00 2,00 2,00 2,00
735 735 2,26 2,26
3,00 60,00 2,99 62,1 521,2
1,00 1,00 1,00 2,00 2,00 2,00
1,00 1,00 2,00 2,00 52,1
57 62,2
62,2 1,00 1,00 1,10 1,00 2,00 2,00 2,125 2,00
1,00 1,00 1,00 1,00 1,00 2,00 2,00 2,00 2,00 2,00 52,1
57 62,2
62,2 1,00 1,00 1,00 2,00 2,00 2,00
1,00 1,00 2,00 2,00 62,1 521,2 1,00 1,00 2,00 2,00
1,26 2,125
Grundriss Erdgeschoss
A
A
Grundriss Obergeschoss 40,6
54,2
40,6
3,13
77,6
63,00 52,1
57 62,2
62,2 52,1
57 62,2
62,2 A
A sr 522,2
dT fhrs
sr
dT dT dT dT dT dT dT
dT dT dT dT dT dT dT dT
dT dT dT fhrs dT rs dT dT dT dT
dT dT dT fhrs dT dT dT dT
dT
sr sr
L = 32,16 m
L = 33,25 m
Öffnung mind. 0,50 m²
m
9 1 , 8
L
L = 34,25 m L = 31,33 m
m
0 1
1,
1
=
L
62,1 21,2
an an Vordach
62,1 5
521,2
Systemschnitt A-A 12,3
12,3 42,1
21,1
42,1 6,04 2,45 6,04
08,2
Gründung gem. Angaben Hersteller 22,6 58
58 Harte Bedachung Legende zu den Brandschutzanforderungen Systemschnitt A-A
feuerhemmend *
Notwendiger Treppenraum Tragwerk feuerhemmend * Flächendeckende Brandwarnanlage nach DIN VDE V 0826-2 Notwendige Außentreppe
Notwendiger Flur
Feuerschutzabschluss,
fhrs
feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend
Rauchschutzabschluss,
rs
rauchdicht und selbstschließend dT Tür, dichtschließend na nicht abschließbar
Vorschlag Standort Feuerlöscher (Art und Löschmitteleinheiten nach Angabe im Brandschutzkonzept)
Rettungsweg / Notausgang
Rettungswegverlauf und Länge
Gebäudezugang Tragwerk feuerhemmend * Flächendeckende Brandwarnanlage nach DIN VDE V 0826-2