VertragsnummerXXX
Rahmenvertrag
Die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr vertreten durch die Bundesanstalt für Wasserbau, Kußmaulstraße 17, 76187 Karlsruhe
- nachstehend Auftraggeber genannt -
und
- nachstehend Auftragnehmer genannt -
schließen im Wege des offenen europaweiten Vergabeverfahrens folgenden Vertrag:
Inhaltsverzeichnis § 1 Gegenstand des Vertrages § 8 Auftragserteilung § 2 Bestandteile des Vertrages § 9 Vergütung § 3 Leistungen des Auftragnehmers § 10 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers § 4 Leistungen fachlich Beteiligter § 11 Erfüllungsgehilfen § 5 Laufzeit des Vertrages; Kündigung § 12 Ergänzende Vereinbarungen § 6 Termine und Fristen § 13 Schlussbestimmungen § 7 Personaleinsatz
Anlagen
| Nr. | Anzahl | Bezeichnung |
|---|---|---|
| 1 | 1 | Leistungsbeschreibung des Auftraggebers – Anlage 11 der Ausschrei- bungsunterlagen BAW 13/2026 |
| 2 | 1 | Angebot des Auftragnehmers vom xxxxx |
| 3 | 1 | Zusätzliche Vertragsbedingungen der BAW für die Vergabe von Leis- tungen |
| 4 | 1 | Information für Lieferanten von öffentlichen Auftraggebern |
| 5 | 1 | Auftragsdatenverarbeitung |
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§ 1 - Gegenstand des Vertrages -
Gegenstand dieses Rahmenvertrages ist die Durchführung von Schulungsmaßnahmen für Füh- rungskräfte sowie deren Mitarbeiter der Bundesanstalt für Wasserbau (BAW), der Bundesanstalt für Gewässerkunde (BfG) und dem Deutschen Wetterdienst (DWD). Auftraggeber ist die Bundes- republik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr, vertre- ten durch die BAW. Die BAW, die BfG und der DWD sind aus dem Rahmenvertrag abrufberechtigte Behörden i.S.v. § 21 Abs. 2 VgV. Rechte und Pflichten der abrufberechtigten Behörden aus diesem Vertrag nehmen die BAW, die BfG und der DWD jeweils selbstständig ohne Mitwirkung des Auf- traggebers wahr.
§ 2 - Bestandteile des Vertrages -
Die Rechte und Pflichten der Parteien werden im Einzelnen durch folgende Regelungen und An- lagen in der nachstehenden Reihenfolge bestimmt:
die Regelungen dieses Vertrags die Leistungsbeschreibung, Anlage 11 der Vergabeunterlagen zu BAW 13/2026 (Anlage 1) Angebot des Auftragnehmers vom xxxx (Anlage 2) Auftragsdatenverarbeitung Anlage 17 der Vergabeunterlagen zu BAW 13/2026 (Anlage 5) Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführungen von Leistungen (ZVL) (Anlage 3) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) Information für Lieferanten von öffentlichen Auftraggebern zur elektronischen Rechnungsstel- lung (Anlage 4)
§ 3 - Leistungen des Auftragnehmers -
(1) Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer die in Anlage Nr. 1 und 2 beschriebenen Leistungen nach Einzelabruf folgende Leistungen: –
(2) Der Auftragnehmer hat die von ihm angefertigten Berichte und Dokumentationen als „Ver- fasser“ zu unterzeichnen.
(3) Die Leistungen umfassen die erforderlichen Abstimmungs- und Arbeitsgespräche.
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(4) Die Schulungsleistungen finden an durch den Auftraggeber bundesweit ausgewählten Stand- orten statt. Die Suche und Buchung eines geeigneten Veranstaltungsorts (bundesweit) inklu- sive ggf. der erforderlichen Übernachtungen übernimmt die abrufende Behörde.
(5) Der Auftragnehmer hat bei der Auftragsausführung den Weisungen der abrufberechtigten Behörden jederzeit Folge zu leisten Der Auftragnehmer hat auf dem Gelände der jeweiligen abrufenden Behörde die geltende Hausordnung einzuhalten.
§ 4 - Leistungen fachlich Beteiligter -
Die Leistungen werden von den abrufberechtigten Behörden oder von den nachstehend genann- ten fachlichen Beteiligten erbracht und sind vom Auftragnehmer mit seinen Leistungen abzustim- men und in diese einzuarbeiten:
Ansprechpartner des Auftraggebers ist Frau Perras (Tel.: 0721/9726-5290) Ansprechpartner des Auftragnehmers ist xxxxxxxxxxx(Tel.: xxxxxxxxxx)
Die abrufberechtigten Behörden stellen dem Auftragnehmer die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
§ 5 - Laufzeit des Vertrags; Kündigung
(1) Der Vertrag hat eine Laufzeit von 4 Jahren, beginnt am 03.12.2026 und endet demnach am 02.12.2030.
(2) Nach Vertragsbeginn erfolgt eine sich über die ersten drei Schulungen erstreckende Probe- zeit. Während dieser Zeit kann der Vertrag von beiden Seiten ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende gekündigt werden.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt. Der Auftraggeber hat insbesondere dann ein Recht zur außeror- dentlichen Kündigung, wenn
a) der Auftragnehmer Leistungen nach diesem Vertrag nicht erbringt oder nicht weiter- führt, oder
b) der Auftragnehmer entgegen § 7 diese Vertrages Personal einsetzt, das nicht wie gefor- dert qualifiziert ist, oder
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c) der Auftragnehmer in schwerwiegender Weise gegen sonstige Bestimmungen dieses Vertrages verstößt, den Verstoß trotz schriftlicher Abmahnung mit angemessener Frist- setzung nicht behebt und der Auftraggeber in dem Abmahnschreiben für den Fall für dessen Nichtbeachtung eine fristlose Kündigung dieses Vertrages angekündigt hat.
(4) Die Kündigung bedarf der Schriftform.
§ 6 - Termine und Fristen -
Für die Leistungen nach §§ 3 und 4 gelten die im Rahmen des Einzelabrufs vereinbarten Ter- mine und Fristen.
Kann der termingerechte Arbeitsablauf nicht eingehalten werden, hat der Auftragnehmer dies mit Nennung der Gründe der abrufberechtigten Behörde schriftlich unverzüglich mitzuteilen.
§ 7 - Personaleinsatz -
Der Auftragnehmer hat für die von ihm nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen das er- forderliche qualifizierte Personal zur Verfügung zu stellen.
Der Auftragnehmer benennt als Dozent/Dozentin für die zu erbringenden Schulungsmaßnahmen: Xxxx Xxxx xxxx
Der eingesetzte Dozent/die eingesetzte Dozentin muss über eine mindestens dreijährige prakti- sche Erfahrung im Bereich der Durchführung von Führungskräfte-Trainings verfügen.
Der Auftragnehmer trägt für die Kontinuität des Personaleinsatzes während der Laufzeit des Ver- trags Sorge. Ein Austausch des Dozenten/der Dozentin ist nur nach ausdrücklicher vorheriger Zu- stimmung des Auftraggebers zulässig. Der Auftraggeber darf die Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn der neu bestimmte Dozent/die Dozentin nicht über eine vergleichbare Qualifikation und Berufserfahrung verfügt wie der ursprünglich benannte Dozent/die Dozentin.
Sofern der benannte Dozent/die Dozentin aus Krankheitsgründen oder sonstigen erheblichen, vom Auftragnehmer nicht zu vertretenen Gründen eine einzelne Schulungsmaßnahme nicht durchführen kann, muss der Auftragnehmer der abrufberechtigten Behörde dies unverzüglich mitteilen. Auftraggeber und Auftragnehmer stimmen ab, ob die Schulung verschoben oder Ersatz für den Dozent/die Dozentin gestellt werden soll.
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§ 8 - Auftragserteilung -
Die abrufberechtigte Behörde erteilt den Einzelauftrag erst nach Erhalt einer Aufwandsschätzung des Auftragnehmers. Die abrufberechtigte Behörde teilt dem Auftragnehmer die Eckpunkte der geplanten Schulung im Rahmen eines Abstimmungsgesprächs mit. Der Auftragnehmer reicht in- nerhalb von sieben Werktagen nach diesem Abstimmungsgespräch seine Aufwandsschätzung auf Grundlage der im Preisblatt angebotenen Preise bei der abrufberechtigten Behörde ein.
§ 9 - Vergütung –
(1) Der Auftragnehmer erhält für seine Leistungen eine Vergütung nach Maßgabe der Aufwands- schätzung vor Einzelabruf. Sie werden entsprechend der angebotenen Preise im Preisblatt (Anlage 13, Formblatt 342 – L der Vergabeunterlagen zu BAW 13/2026) nach tatsächlichem Aufwand auf Nachweis vergütet. Die Vergütung erfolgt durch die jeweilige abrufberechtigte Behörde, die den Einzelabruf getätigt hat.
(2) Steuern und Abgaben sind Angelegenheit des Auftragnehmers; sie sind von ihm unmittelbar zu entrichten.
(3) Der Auftragnehmer teilt der abrufberechtigten Behörde schriftlich oder in Textform mit, so- fern und soweit die Vergütung die Aufwandsschätzung nach § 8 dieses Vertrags um mehr als 20 % übersteigt. In diesem Fall entscheidet die abrufberechtigte Behörde unverzüglich, ob sie den Einzelauftrag fortführen will oder den Einzelauftrag abbricht. Bis zum Abbruch des Einzelauftrags erbrachte Leistungen werden auf Nachweis vergütet.
(4) Reisekosten werden dem Auftragnehmer nach Anfall und auf Nachweis wie folgt ersetzt:
- Reisezeiten werden auf Basis des angebotenen Stundensatzes für Reisezeiten des Preis- blatts, Anlage 13 der Vergabeunterlagen zu BAW 13/2026 abgerechnet und
- weitere Reisekosten, wie beispielsweise An- und Abfahrt, Übernachtungskosten, werden auf Nachweis und Basis der jeweils geltenden Bestimmungen des Bundesreisekostenge- setzes abgerechnet.
(5) Die Preise des Auftragnehmers schließen die Vergütung etwaiger mit der Leistung verbun- dener Nebenleistungen (insbesondere Schulungsmateriealien und -unterlagen) ein.
(6) Der Auftragnehmer rechnet seine Schulungsmaßnahmen einzelfallbezogen nach Abschluss der jeweiligen Schulungsmaßnahme ab. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, prüffähige und elektronische Rechnungen an die jeweilige abrufberechtigte Behörde zu stellen. Die Zahlung
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erfolgt 30 Tage nach Erhalt der prüffähigen, elektronischen Rechnung und erfolgreicher Ab- nahme der jeweiligen Leistung.
(a) Gemäß der E-Rechnungs-Verordnung des Bundes sind Rechnungssteller zur elektroni- schen Rechnungsstellung verpflichtet. Hierfür ist die OZG-RE (Onlinezugangsgesetz-kon- forme Rechnungseingangsplattform) zu nutzen. Weitere Infos zur OZG-RE, sowie Hin- weise zur Bedienung der Plattform, finden Sie im Anhang (siehe Anlage 4). Informa-tionen über den zu verwendenden Standard XRechnung erhalten Sie unter https://xein- kauf.de/xrechnung/ .
(b) Für die korrekte Zuordnung einer Rechnung an die BAW sind:
(cid:127) Vertragsnummer (xxxxxxxxxxx),
(cid:127) Kreditorennummer (xxxxxxxxxx) sowie die Angabe der
(cid:127) Leitweg-Identifikationsnummer (991-04361-66) (PEPPOL: 0204:991-04361-66)
zwingend erforderlich. Ausnahmen von der Verpflichtung sind in § 3 Absatz 3 der E-Rechnungs-Verordnung geregelt.
(c) Der Auftraggeber und der Auftragnehmer vereinbaren, dass Rechnungen, die nicht elekt- ronisch gestellt werden, keinen Verzug nach § 286 Abs. 3 BGB begründen.
(7) Die Höchstabrufmenge dieses Rahmenvertrags beträgt maximal 600.000,00 Euro netto.
§ 10 - Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers -
Die Deckungssummen der Haftpflichtversicherung müssen mindestens betragen:
| a) für Personenschäden | € 1.500.000 |
|---|---|
| b) für sonstige Schäden | € 1.500.000 |
§ 11 - Erfüllungsgehilfen -
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, nicht berechtigt, die Leistung durch Erfüllungsgehilfen erbringen zu lassen, soweit es sich dabei um eigenes Personal handelt.
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(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, nicht berechtigt,
die ihm übertragene Leistung mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers weiter zu vergeben. Die Anforderungen an den eingesetzten Dozenten/die Dozentin nach § 7 dieses Vertrages bleiben unberührt.
§ 12 - Ergänzende Vereinbarungen -
(1) Erfüllungsort für die Leistungen des Auftragnehmers ist der jeweilige Standort der abrufbe- rechtigten Behörde gemäß Einzelabruf.
(2) Gerichtsstand ist Karlsruhe.
(3) Bei Streitigkeiten aus dem Vertrag soll der Auftragnehmer zunächst das Bundesministerium für Digitales und Verkehr anrufen.
(4) Der Auftragnehmer hat über die aus Anlass der Vertragserfüllung zur Kenntnis gelangten dienstlichen Angelegenheiten des Auftraggebers und der abrufberechtigten Behörden Ver- schwiegenheit gegenüber jedermann - auch nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses
- zu wahren. Der Auftragnehmer wird sämtliche Unterlagen, die ihm im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages übergeben werden, Dritten nicht zugänglich machen und sie unmittelbar nach Beendigung dieses Vertrages an die abrufberechtigten Behörden her- ausgeben. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, an solchen Unterlagen ein Zurückbehal- tungsrecht auszuüben.
(5) Dem Auftragnehmer steht es frei, auch für andere Unternehmen tätig zu sein. Der Auftrag- nehmer verpflichtet sich jedoch, sich während der Dauer des Vertragsverhältnisses jeder selbständigen oder unselbständigen, direkten oder indirekten Tätigkeit für ein Unternehmen zu enthalten, das mit dem Auftraggeber oder den abrufberechtigten Behörden in Wettbewerb steht. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, oder den abrufberechtigten Behörden jeden mög- lichen Interessenkonflikt, der sich aus einer anderen Tätigkeit ergeben kann, anzuzeigen.
(6) Der Auftragnehmer haftet entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Der Auftragneh- mer haftet insbesondere dafür, dass seine Leistungen dem heutigen Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sich auf dem Gebiet seiner Beratungstätigkeit weiterzubilden und sich über die seine Beratung betreffenden betriebli- chen Gegebenheiten der abrufberechtigten Behörden informiert zu halten.
(7) Alle Ergebnisse der Tätigkeit des Auftragnehmers stehen unmittelbar dem Auftraggeber und den abrufberechtigten Behörden zur Verfügung. Das gilt auch für schutzrechtsfähige
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Erfindungen. Der Auftraggeber und die abrufberechtigten Behörden dürfen die laut Vertrag erbrachten Leistungen ohne Mitwirkung bzw. Mitsprache des Auftragnehmers nutzen, än- dern und verarbeiten.
§ 13 - Schlussbestimmungen -
(1) Änderungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen. Eine Befreiung von der Schriftform durch mündliche Vereinbarung ist unwirksam.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder künftig unwirksam oder undurchführbar werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der üb- rigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Rege- lungen verpflichten sich die Parteien schon jetzt, eine angemessene wirksame Regelung zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung rechtlich und wirtschaftlich möglichst nahe kommen und üblicherweise vereinbart worden wäre, wenn die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit bekannt gewesen wäre. Entspre- chendes gilt für Lücken dieses Vertrages. Beruht die Unwirksamkeit auf eine Leistungs- und Zeitbestimmung, tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung das gesetzlich bestimmte Maß.
(3) Der Vertragsschluss wird gemäß den vergaberechtlichen Bestimmungen bekannt gemacht. Die Bekanntmachung enthält unter andere, folgende Daten: Adressdaten der BAW, den Namen des Auftragnehmers, das gewählte Vergabeverfahren, den Vertrags-/Auftragsgegenstand, den bezuschlagten Preis sowie den Zeitraum der Leistungs- ausführung/-erbringung.
Auftraggeber Auftragnehmer
Karlsruhe, den xxxxx, den __________ Im Auftrag
Signatur Signatur
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