Teilnahmebedingungen für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen sowie freiberuflichen Leistungen der Bundesverwaltung für Digitales und Verkehr (TnLF) Ausgabe 10/2022
Zum Verbleib beim Bieter bestimmt, nicht mit den Angebotsunterlagen einzureichen!
Hinweis: Das Vergabeverfahren erfolgt nach der Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeord- nung - UVgO) bzw. nach der Vergabeverordnung (VgV) bei Vergabeverfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte.
1 Mitteilung von Unklarheiten in den Vergabeunterlagen Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Unternehmens / Bieters Unklar- heiten, Unvollständigkeiten oder Fehler, so hat es / er die Vergabestelle unverzüglich vor der Angebotsabgabe über die e-Vergabe-Plattform bzw. in Textform darauf hinzuweisen.
2 Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen 2.1 Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren an ei- ner unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung beteiligen, werden ausgeschlossen. 2.2 Zur Bekämpfung von Wettbewerbsbeschränkungen hat der Bieter auf Verlangen Aus- künfte darüber zu geben, ob und auf welche Art er wirtschaftlich und rechtlich mit Unter- nehmen verbunden ist. Dies gilt auch für Bietergemeinschaften. 2.3 Bei einer mehrfachen Beteiligung eines Bieters an derselben Ausschreibung (z.B. als Alleinbieter und als Mitglied einer Bietergemeinschaft) ist mit Angebotsabgabe der Ge- genbeweis zu erbringen, dass keine wettbewerbsverfälschende Bieterkonstellation vor- liegt. Andernfalls schließt die Vergabestelle alle dem Bieter zuzurechnenden Angebote gemäß § 31 UVgO bzw. § 42 VgV von der Wertung aus.
3 Angebot 3.1 Das Angebot ist in deutscher Sprache abzufassen. Angebote in anderer Sprache werden ausgeschlossen. Bescheinigungen, die dem Angebot beigefügt werden oder auf Verlan- gen vorzulegen sind und die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine beglau- bigte Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen. 3.2 Für das Angebot sind die von der Vergabestelle vorgegebenen Vergabeunterlagen zu verwenden. Das Angebot ist bis zu dem von der Vergabestelle angegebenen Ablauf der Angebotsfrist einzureichen. Ein nicht form- oder fristgerecht eingereichtes Angebot wird ausgeschlossen. 3.3 Bei Liefer- und Dienstleistungen ist eine selbstgefertigte Kurzfassung des Leistungsver- zeichnisses zugelassen. Die von der Vergabestelle vorgegebene Langfassung des Leis- tungsverzeichnisses ist allein verbindlich. Kurzfassungen müssen die Ordnungszahlen (Positionen) des von der Vergabestelle vor- gegebenen Leistungsverzeichnisses vollzählig, in der gleichen Reihenfolge und mit den gleichen Nummern wiedergeben. Angebote, die diesen Bedingungen nicht entsprechen, werden ausgeschlossen.
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Die Kurzfassung ist zusammen mit dem von der Vergabestelle vorgegebenen Langfas- sung des Leistungsverzeichnisses Bestandteil des Angebots. Der Bieter ist verpflichtet, auf Anforderung der Vergabestelle vor Auftragserteilung eine vollständig ausgefüllte Langfassung des Leistungsverzeichnisses nachzureichen. 3.4 Das Angebot muss die Preise und die in den Vergabeunterlagen geforderten Erklärun- gen und Nachweise enthalten. Unterlagen, die von der Vergabestelle nach Angebotsab- gabe verlangt werden, sind zu dem von der Vergabestelle bestimmten Zeitpunkt einzu- reichen. Werden die Erklärungen, Nachweise und Unterlagen nicht vollständig fristge- recht vorgelegt, wird das Angebot nach Maßgabe des § 42 UVgO bzw. des § 57 VgV ausgeschlossen. Enthält die Leistungsbeschreibung bei einer Teilleistung eine Produktangabe mit Zusatz "oder gleichwertig" und wird vom Bieter dazu eine Produktangabe verlangt, ist das Fab- rikat (insbesondere Herstellerangabe und genaue Typenbezeichnung) auch dann anzu- geben, wenn der Bieter das vorgegebene Fabrikat anbieten will. Dies kann unterbleiben, wenn er in der Angebotserklärung erklärt, dass er das in der Leistungsbeschreibung be- nannte Produkt anbietet. 3.5 Änderungen des Bewerbers an seinen Eintragungen müssen zweifelsfrei sein. Änderun- gen an den Vergabeunterlagen sind unzulässig. 3.6 Unterlagen, Muster und Proben müssen als zum Angebot gehörig gekennzeichnet sein. 3.7 Entspricht der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (Position) nicht dem Ergebnis der Mul- tiplikation von Mengenansatz und Einheitspreis, so ist der Einheitspreis maßgebend. 3.8 Ein Bieter, der in seinem Angebot die von ihm tatsächlich für einzelne Leistungspositio- nen geforderten Einheitspreise auf verschiedene Einheitspreise anderer Leistungsposi- tionen verteilt, benennt nicht die von ihm geforderten Preise. Deshalb werden Angebote, bei denen der Bieter die Einheitspreise einzelner Leistungspositionen in "Mischkalkula- tionen" auf andere Leistungspositionen umlegt, von der Wertung ausgeschlossen. 3.9 Alle Preise sind in Euro mit höchstens drei Nachkommastellen anzugeben. Die Preise (Einheitspreise, Pauschalpreise, Verrechnungssätze usw.) sind ohne Um- satzsteuer anzugeben. Der Umsatzsteuerbetrag ist unter Zugrundelegung des gelten- den Steuersatzes am Schluss des Angebots hinzuzufügen. Bei Liefer- und Dienstleistungen sind Preisnachlässe mit höchstens zwei Nachkommas- tellen anzugeben. Werden Preisnachlässe mit mehr als zwei Nachkommastellen ange- boten, werden für die Wertung nur die ersten beiden Nachkommastellen nach kaufmän- nischer Rundung nach DIN 1333 berücksichtigt. Ein angebotenes Skonto wird nur gewertet, wenn die Zahlungsfrist eindeutig angegeben ist und mindestens 21 Kalendertage beträgt. Es werden nur Preisnachlässe gewertet, die
ohne Bedingungen als Vomhundertsatz auf die Abrechnungssumme gewährt werden und an der in der Angebotserklärung bezeichneten Stelle aufgeführt sind. Nicht zu wertende Preisnachlässe bleiben Inhalt des Angebots und werden im Fall der Auftragserteilung Vertragsinhalt. Bei freiberuflichen Leistungen sind Preisnachlässe nicht zugelassen. 3.10 Beabsichtigt der Bieter, die angebotene Leistung oder Teile davon für die Anmeldung eines gewerblichen Schutzrechtes zu verwerten, hat er in seinem Angebot darauf hinzu- weisen. 3.11 Sämtliche Vergütungsansprüche des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber für die Nutzungsrechtseinräumung sind in das Angebot einzukalkulieren und werden mit der
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Zahlung der Vergütung an den Auftragnehmer abgegolten. Das gilt auch bei Verlänge- rungen der gesetzlichen Schutzfrist durch den Gesetzgeber. Einzelheiten zur Nutzungs- rechtseinräumung siehe auch ZVL bzw. AVF und ggf. Leistungsbeschreibung. 3.12 Bauprodukte oder Bauarten, für die technische Regeln bekannt gemacht worden sind und die von diesen abweichen oder für die es Technische Baubestimmungen oder all- gemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt, müssen für die vorgesehene Verwen- dung zugelassen sein. Erforderliche Nachweise für die Verwendbarkeit der Bauprodukte sind mit dem Angebot vorzulegen. 3.13 Die Abgabe mehrerer Hauptangebote ist grundsätzlich unzulässig. Werden mehrere Hauptangebote gleichzeitig eingereicht, werden alle Hauptangebote ausgeschlossen. Werden mehrere Hauptangebote während der Angebotsfrist nacheinander eingereicht, wird nur das zuletzt zugegangene Hauptangebot als das maßgebliche und gewollte ge- wertet.
4 Unterlagen zum Angebot 4.1 Der Bieter hat auf Verlangen der Vergabestelle die Urkalkulation bzw. die kalkulations- relevanten Unterlagen und/oder die von ihr benannten Formblätter mit Angaben zur Preisermittlung sowie die Aufgliederung wichtiger Preise / Einheitspreise ausgefüllt zu dem von der Vergabestelle bestimmten Zeitpunkt vorzulegen. Dies gilt auch für Leistungen von Unterauftragnehmern/anderen Unternehmen. Die Nichtvorlage führt dazu, dass das Angebot ausgeschlossen wird. 4.2 Die Kalkulation für die Preisbildung der besonderen Leistungen und der Nebenkosten ist dem Angebot hinzuzufügen.
5 Nebenangebote/Preisnachlässe 5.1 Nebenangebote sind bei freiberuflichen Leistungen nicht zugelassen. 5.2 Bei Liefer- und Dienstleistungen ist die Anzahl an Nebenangeboten in der Anlage 1 zum Angebotsschreiben an der bezeichneten Stelle aufzuführen. 5.3 Der Bieter hat die in Nebenangeboten enthaltenen Leistungen eindeutig und erschöp- fend zu beschreiben; die Gliederung des Leistungsverzeichnisses ist, soweit möglich, beizubehalten. Nebenangebote müssen alle Leistungen umfassen, die zu einer einwandfreien Ausfüh- rung der Leistung erforderlich sind. Soweit der Bieter eine Leistung anbietet, deren Ausführung nicht in den Vertragsunter- lagen geregelt ist, hat er im Angebot entsprechende Angaben über Ausführung und Be- schaffenheit dieser Leistung zu machen. 5.4 Nebenangebote sind, soweit sie Teilleistungen (Positionen) des Leistungsverzeichnis- ses beeinflussen (ändern, ersetzen, entfallen lassen, zusätzlich erfordern), nach Men- genansätzen und Einzelpreisen aufzugliedern (auch bei Vergütung durch Pauschal- summe). 5.5 Sind Nebenangebote zugelassen, müssen sie die Mindestanforderungen erfüllen; dies ist mit Angebotsabgabe nachzuweisen. 5.6 Nebenangebote, die den Nrn. 5.2 bis 5.5 nicht entsprechen, werden von der Wertung ausgeschlossen.
6 Bietergemeinschaften 6.1 Bei Vergabeverfahren ohne vorangegangenem Teilnahmewettbewerb hat die Bieterge- meinschaft eine unterzeichnete Erklärung abzugeben,
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in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfall erklärt ist, in der alle Mitglieder aufgeführt sind und der für die Durchführung des Vertrags be- vollmächtigte Vertreter bezeichnet ist, dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber der Vergabestelle rechts- verbindlich vertritt, dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften. Auf Verlangen der Vergabestelle ist eine von allen Mitgliedern unterzeichnete bzw. fort- geschritten oder qualifizier signierte Erklärung abzugeben. 6.2 Sofern in dem Vergabeverfahren ein Teilnahmewettbewerb durchgeführt wurde, werden Angebote von Bietergemeinschaften, die sich erst nach Aufforderung zur Verhandlung bzw. Aufforderung zur Angebotsabgabe aus aufgeforderten bzw. nicht aufgeforderten Unternehmen gebildet haben, nicht zugelassen.
7 Unterauftragnehmer/andere Unternehmen Beabsichtigt der Bieter, wesentliche Teile der Leistung von Unterauftragnehmern/ande- ren Unternehmen ausführen zu lassen, muss er in seinem Angebot die durch Unterauf- tragnehmer/andere Unternehmer auszuführenden Leistungen angeben und deren Eig- nung nachweisen. Auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle ist die Verpflichtung der Unterauftragnehmer/anderen Unternehmen zu dem von der Vergabestelle bestimm- ten Zeitpunkt vorzulegen. Das Angebot wird bei Nichtvorlage ausgeschlossen.
8 Eignung Zum vorläufigen Nachweis der Eignung für die zu vergebene Leistung hat der Bieter mit dem Angebot die ausgefüllte „Eigenerklärung zur Eignung“ bzw. die ausgefüllte Einheit- liche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen, ggf. ergänzt durch geforderte auf- tragsspezifische Einzelnachweise gemäß bzw. § 33 UVgO bzw. § 46 (3) VgV. Die Eigenerklärungen sind (auch die der benannten Unterauftragnehmer/anderen Un- ternehmen) auf gesondertes Verlangen durch Vorlage der in der „Eigenerklärungen zur Eignung“ bzw. der EEE genannten Unterlagen, Erklärungen und Nachweise zu bestäti- gen. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Überset- zung in die deutsche Sprache beizufügen. Die Verpflichtung zur Vorlage von Eigenerklärungen und Bescheinigungen entfällt bei der Angebotsabgabe, soweit diese (für Bieter und benannte Unterauftragnehmer/andere Unternehmen) bereits im Teilnahmewettbewerb vorgelegt worden sind.
9 Eignungsleihe Beabsichtigt der Bieter, sich bei der Erfüllung eines Auftrages anderer Unternehmen im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche, finanzielle, technische oder berufliche Leis- tungsfähigkeit zu bedienen (Eignungsleihe), so muss er die hierfür vorgesehenen Leis- tungen/Kapazitäten in seinem Angebot benennen. Der Bieter hat auf gesondertes Ver- langen der Vergabestelle zu einem von ihrem bestimmten Zeitpunkt nachzuweisen, dass ihm die erforderlichen Kapazitäten der anderen Unternehmen zur Verfügung stehen und diese Unternehmen geeignet sind. Er hat außerdem die Namen, die gesetzlichen Ver- treter sowie die Kontaktdaten dieser Unternehmen anzugeben und entsprechende Ver- pflichtungserklärungen dieser Unternehmen vorzulegen. Nimmt der Bieter im Hinblick auf die Kriterien für die wirtschaftliche und finanzielle Leis- tungsfähigkeit im Rahmen einer Eignungsleihe die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch, müssen diese gemeinsam für die Auftragsausführung haften; die Haftungser- klärung ist gleichzeitig mit der „Verpflichtungserklärung“ abzugeben.
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Der Bieter hat andere Unternehmen, bei denen Ausschlussgründe vorliegen oder die das entsprechende Eignungskriterium nicht erfüllen, innerhalb einer von der Vergabe- stelle gesetzten Frist zu ersetzen. Die Verpflichtung zur Vorlage von Eigenerklärungen und Bescheinigungen entfällt bei der Angebotsabgabe, soweit dies schon im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs er- folgt ist oder das in den Vergabeunterlagen vorbehaltene Verlangen der Vergabestelle noch nicht ausgeübt wurde.
10 Bevorzugte Bewerber Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und Unternehmen, deren Hauptzweck die soziale und berufliche Integration von Menschen mit Behinderungen oder von benach- teiligten Personen ist, müssen dies im Angebot erklären und auf Verlangen den Nach- weis für das Vorliegen der Voraussetzungen rechtzeitig vor Auftragserteilung führen. Wird der Nachweis nicht geführt, so wird das Angebot wie die Angebote nicht bevorzug- ter Bieter behandelt. Bietergemeinschaften, denen bevorzugte Bewerber als Mitglieder angehören, haben zu- sätzlich den Anteil nachzuweisen, den die Leistungen dieser Mitglieder am Gesamtan- gebot haben.
11 Urheberrechte/Nutzungsrechte Eine Weitergabe der Vergabeunterlagen und eigenmächtige Veröffentlichung der nicht durch die Vergabestelle veröffentlichten Vergabeunterlagen ist nicht zulässig. Eine Wei- tergabe an Dritte ist nur in dem Umfang zulässig, soweit dies zur Bildung von Bieterge- meinschaften oder zur Beauftragung von Nachunternehmern erforderlich ist. Diese sind vom Bieter vertraglich in gleicher Weise zu verpflichten. Sämtliche Vergütungsansprüche des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber für die Nutzungsrechtseinräumung sind in das Angebot einzukalkulieren und werden mit der Zahlung der Vergütung an den Auftragnehmer abgegolten. Das gilt auch bei Verlänge- rungen der gesetzlichen Schutzfrist durch den Gesetzgeber. Einzelheiten siehe auch ZVL bzw. AVF und ggf. Leistungsbeschreibung (siehe auch Ziffer 3.11).
12 Vertraulichkeit / Geheimhaltung / Datenschutz Der Bieter hat während des gesamten Vergabeverfahrens Vertraulichkeit in Bezug auf alle erhaltenen Unterlagen und Informationen zu wahren und in diesem Zusammenhang sensible Unterlagen bzw. Informationen geheim zu halten und die Prinzipien des Daten- schutzes zu beachten.
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