Rahmenvertrag für die Prüfung der zweiten S-Bahn-Stammstrecke München

Status
Vergeben
Angebotsfrist
Nicht angegeben
Geschätzter Wert
2.000.000 EUR
Lose
1
Erfüllungsregion
Bayern, Deutschland
Verfahren
Verhandlungsverfahren ohne Aufruf
Auftragsart
Dienstleistung · Rahmenvereinbarung
Veröffentlicht
23.12.2024
CPV-Codes
Unternehmens- und Managementberatung (79410000)
Bekanntmachung
ted.europa.eu
Bekanntmachungsnummer
788054-2024
Verfahrensnummer
2ba69393-ce22-4640-99e7-0a732e5e12f5

Fragenkatalog

Deine Fragen an die Ausschreibung, beantwortet aus Bekanntmachung und Unterlagen.

Kurzbeschreibung

Die Deutsche Bahn AG Konzernleitung mit Sitz in Berlin beschafft einen Rahmenvertrag für die Prüfung (Review) der zweiten S-Bahn-Stammstrecke in München. Der geschätzte Auftragswert beträgt 2 Millionen Euro. Ein Zeitrahmen oder eine Frist ist in den vorliegenden Angaben nicht genannt.

KI-Zusammenfassung · Maßgeblich ist die Originalbekanntmachung.

Auf einen Blick

KI-Auswertung der Bekanntmachung

So schnell verstehst du mit VergabeHero jede Ausschreibung.

Termin buchen

Leistungsbeschreibung

Review 2. S-Bahn Stammstrecke Müchen (SBSS), weitere Informationen sind aus Leistungsbeschreibung zu entnehmen

Leistungen nach Losen (1)

  • LOT-0001 · Rahmenvertrag für Review 2. S-Bahn Stammstrecke München (SBSS)2.000.000 EUR

    Review 2. S-Bahn Stammstrecke Müchen (SBSS), weitere Informationen sind aus Leistungsbeschreibung zu entnehmen

Wie wird das Angebot bewertet?

LOT-0001 · Rahmenvertrag für Review 2. S-Bahn Stammstrecke München (SBSS)

Preis
50 %

Vergabeunterlagen

Keine abgerufenen Dateien hinterlegt. Ein abgeschlossener Abruf ist nicht dokumentiert.

Zum Ursprungsportal

Änderungen und Bieterfragen

0 Einträge

Keine Änderungen zur Bekanntmachung bekannt.

Welche ähnlichen Ausschreibungen sind offen?

Alle ähnlichen Ausschreibungen anzeigen

Alle Angaben ohne Gewähr. Ausschreibungen können sich jederzeit ändern – wir übernehmen keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit der hier dargestellten Daten. Maßgeblich ist stets die Originalbekanntmachung des Auftraggebers.