250807 L_654RV Fortsetzung zu BVBdoc.pdf

Rahmenvereinbarung zur Lieferung und Montage von ASSMANN-Büromöbeln

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 23.09.2026, 10:10 (Europe/Berlin)

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Offenes Verfahren, Vergabe-Nr. 26-0197 Rahmenvertrag zur Lieferung und Montage von ASSMANN-Büromöbeln in der Zeit vom 01.12.2026 bis 30.11.2030 Fortsetzung zu L 654RV - Besondere Vertragsbedingungen (BVB)

10.1 Leistungsumfang / Umsatzvolumen Der Rahmenvertrag Büromöbel deckt den herkömmlichen Bedarf der städtischen Dienststellen an Büromöbeln. Nicht Gegenstand des Vertrages sind Bürostühle. Das Umsatzvolumen im gesamten Zeitraum umfasst gesamt voraussichtlich ca. 1.785.000 € brutto. Es kann über- bzw. unterschritten werden, ohne dass der Auftragnehmer hieraus Rechte gegenüber dem Auftraggeber ableiten kann. Gleiches gilt für die Geltendmachung von Rechten des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer.

10.2 Vertragsbestandteile Die Vertragsbestandteile bestimmen sich nach Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen in nachstehender Reihenfolge durch: a) die Beschreibung der Leistung b) die Besonderen Vertragsbedingungen – BVB – c) die Zusätzlichen Vertragsbedingungen – ZVB - d) die allgemeinen Bedingungen für die Ausführung von Leistungen gemäß Verdingungsordnung für Leistungen nach der VOL/B e) die gesetzlichen Regelungen des BGB/HGB. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bieters sind ausgeschlossen.

10.3 Vertragsdauer und Kündigung Der Vertrag beginnt am 01.12.2026 und endet automatisch am 30.11.2030, oder bei Erreichen der Höchstsumme 2.320.000€ brutto, ohne dass es einer besonderen Kündigung bedarf. Ein vorzeitiges Kündigungsrecht besteht nach den gesetzlichen Regelungen der Leistungsstörung. Eine Kündigung hat in jedem Fall schriftlich (vgl. 10.9) per Einschreiben zu erfolgen. Nr. 1.2 der Besonderen Vertragsbedingungen gilt nicht.

10.4 Preisbestandteile / Preisanpassungen: Die vom Auftragnehmer gemachten Preisangaben für die Artikel des Leistungsverzeichnisses gelten mindestens bis 31.05.2028. Danach sind Preisanpassungen möglich. Diese sind dem Auftraggeber rechtzeitig mitzuteilen (mindestens 6 Wochen vorher). Für die betroffenen Artikel hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber entsprechende Schreiben des Herstellers vorzulegen, aus denen die Preissteigerung hervorgeht. Preisermäßigungen sind jederzeit ohne Änderungskündigung zulässig. Die Preise beinhalten zugleich die im Leistungsverzeichnis unter OZ 2 (G) bis 5 (G) genannten Positionen.

10.5 Preislisten / Rabatte Als Preisbasis gelten für den gesamten Vertragszeitraum die mit dem Angebot vorzulegenden Preislisten des Herstellers Assmann. Bezüglich Preisanpassung siehe Ziffer 10.4. der BVB. Der im Leistungsverzeichnis unter OZ 1(G) genannte Rabatt bleibt unberührt.

10.6 Lieferumfang / Anlieferstellen (Lieferannahme) Anlieferungs- und Annahmestellen sind die verschiedenen städtischen Verwaltungsgebäude, sowie Schulen und Kindertagesstätten innerhalb des Stadtgebietes Fürth (Raum nach Angabe). Die Bestellung / Lieferung erfolgt in Teilmengen auf Abruf. Lieferungen erfolgen frei Haus. Anfallende Verpackungen werden kostenlos entsorgt.

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10.7 Ausführungsfristen 10.7.1 Die Vereinbarung eines vor Ort Termins erfolgt innerhalb von 5 Arbeitstagen. 10.7.2 Ab dem Datum der Bestellung verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Auslieferung der bestellten Büromöbel binnen 8 Wochen.

10.8 Vertragsstrafen (§ 11) 10.8.1 Der Auftragnehmer hat als Vertragsstrafe für Verzug zu zahlen: Bei Überschreitung der unter 10.7 genannten Fristen für jede vollendete Woche 0,5 v. H. desjenigen Teils der Leistung, der nicht genutzt werden kann. Die Bezugsgröße zur Berechnung der Vertragsstrafe bei der Überschreitung von Einzelfristen ist der nicht nutzbare Teil der Leistung, der, den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht. 10.8.2 Die Vertragsstrafe wird auf 8 v. H. der Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt. 10.8.3 Verwirkte Vertragsstrafen für den Verzug wegen Nichteinhaltung verbindlicher Zwischentermine (Einzelfristen als Vertragsfristen) werden auf eine durch den Verzug wegen Nichteinhaltung der Frist für die Vollendung der Leistung verwirkte Vertragsstrafe angerechnet.

10.9 Nebenabreden, Schriftform Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen, Nebenabreden und Ergänzungen des Vertrages sind nur rechtswirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Auch Kündigungen bedürfen der Schriftform. Sie haben mit „Einschreibebrief“ zu erfolgen.

10.10 Ersatzteile Die vorrätig gehaltenen Ersatzteile aus OZ 4.3 (G) des LV werden nach der Vertragslaufzeit nicht vom Auftraggeber übernommen.

10.11 Bestellungen Bestellungen werden von der Gebäudewirtschaft/Infrastruktureller Bereich/Einkauf (GWF/IB/EK), vom Schulverwaltungsamt (SchvA) oder vom Amt für Kindertagesbetreuung und Ganztagsschule (KITA-GTS) ausgelöst.

10.12 Warenrücknahmen Warenrücknahmen aus Reklamationsgründen werden kostenfrei, schnell und unkompliziert bearbeitet.

10.13 Kommissionierung / Rechnungsstellung / Zahlungsbedingungen Die Kommissionierung erfolgt Lieferschein bezogen. Die Rechnungsstellung erfolgt pro Lieferschein. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage. Rechnungsempfänger ist GWF/IB/EK, soweit keine anderen Angaben gemacht werden. Die Rechnungsadresse wird dem Auftragnehmer nach Auftragserteilung separat zugesandt.

10.14 Lieferzusicherung Sortiment Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass das im Leistungsverzeichnis angebotene Sortiment über den gesamten Vertragszeitraum zur Verfügung steht.

10.15 Ortskenntnis Der Auftragnehmer erklärt, dass er von den örtlichen Verhältnissen und sonstigen Gegebenheiten der jeweiligen Verwendungsstelle ausreichende Kenntnis hat. Etwaige sich hieraus ergebende Schwierigkeiten sind im Preisangebot des Auftragnehmers berücksichtigt. Etwaige Mehrkosten aus Unkenntnis der örtlichen Verhältnisse und sonstige Gegebenheiten können später nicht vom Auftragnehmer geltend gemacht werden.

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10.16 Pflichten des Auftragnehmers - Arbeitskräfte Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die ausgeschriebenen Liefer- und Montagearbeiten fachgerecht im Sinne des entsprechenden Handwerks zu erbringen. Der Auftragnehmer stellt die erforderlichen Arbeitskräfte und verpflichtet sich, zuverlässiges Personal einzusetzen, dass der deutschen Sprache in Wort und Schrift in ausreichender Weise mächtig ist. Der Einsatz von Geringverdienern und Leiharbeitern ist nicht gestattet. Sämtliche Mitarbeiter des Auftragnehmers haben in einem Beschäftigungsverhältnis zu sein, aus dem Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung abgeführt werden. Die Überwachung der auszuführenden Arbeiten erfolgt durch den Auftragnehmer und den Auftraggeber. Werden die Arbeiten in größeren Objekten nicht an einem Tag abgeschlossen, so darf Werkzeug und Material vom Auftragnehmer über Nacht nicht in dem Objekt verbleiben. Es sei denn, der Hausmeister weist einen Raum zu, in dem die Sachen eingestellt werden können. In solchen Fällen stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber von jeglicher Haftung frei. Die Mitarbeiter des Auftragnehmers bringen zur Durchführung der Montagearbeiten alle erforderlichen Gerätschaften und Werkzeuge und die im Einzelfall benötigte Schutzausrüstung mit. Die eingesetzten Geräte entsprechen den einschlägigen Sicherheitsvorschriften.

10.17 Pflichten des Auftragnehmers – Arbeitsschutz Der vorstehende Auftrag wird unter der Bedingung erteilt, dass bei der Ausführung die Unfallverhütungs-, Arbeitsrechts- und Arbeitsschutzvorschriften sowie die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln beachtet und eingehalten werden. Außerdem sind vom Auftragnehmer die Hausordnung bzw. Betriebsordnung des Auftraggebers zu beachten.

10.18 Sonstige Vereinbarungen Die Mitarbeiter des Auftragnehmers sind verpflichtet, Gegenstände, die in den Räumen und Gebäudeteilen des Auftraggebers oder auf den dazugehörenden Außenflächen gefunden werden, dem zuständigen Hausverwalter auszuhändigen. Er stellt sicher, dass von seinen Mitarbeitern keine betriebsfremden Personen auf das/die Betriebsgelände bzw. in das/die Verwaltungsgebäude mitgebracht werden. Dies betrifft insbesondere auch Kinder. Tiere dürfen ebenfalls nicht mitgebracht werden.

In sämtlichen Räumen der Stadt Fürth (Büros, Flure, Treppenhäuser, Toiletten, Schulhöfen, usw.) gilt ein generelles Rauchverbot! Dies ist auch von den Beschäftigten des Auftragnehmers strikt einzuhalten.

10.19 Haftung / Versicherung Der Auftragnehmer haftet entsprechend § 451 ff HGB (Haftungsbestimmungen) für alle Personenschäden, Sachschäden oder Vermögensschäden, die dem Auftraggeber durch vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten des Auftragnehmers, dessen leitende oder ausführende Mitarbeiter oder andere Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers entstehen. Die Haftung des Auftragnehmers erstreckt sich auch auf Diebstahl, Unterschlagung oder andere strafrechtliche Handlungen.

10.20 Vertraulichkeit Der Auftragnehmer hat mit der gebotenen Sorgfalt darauf hinzuwirken, dass alle Personen, die von ihm mit der Erfüllung der vertraglichen Pflichten beauftragt sind, die gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes beachten. Die aus dem Bereich des Auftraggebers

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erlangten Informationen, soweit sie nicht offenkundig sind, dürfen nicht an Dritte weitergeben oder in sonstiger Weise verwertet werden. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bestehen. Die entsprechende Geheimhaltungsverpflichtung ist auszufüllen und mit dem Angebot abzugeben. Dem Auftragnehmer und seinen eingesetzten Arbeitskräften ist es untersagt, Einblick in Schriftstücke, Akten oder andere Unterlagen, die sich in den Räumen befinden zu nehmen; unbefugtes Öffnen von Schränken, Schubladen oder ähnlichen Behältnissen ist nicht gestattet. Die Benutzung der Fernsprechanlagen, Telefaxgeräte und Kopierer usw., ist weder dem Auftragnehmer noch seinen Mitarbeitern gestattet.

10.21 Erfüllungsort/Gerichtsstand Erfüllungsort ist die jeweilige Objektadresse. Gerichtsstand ist Fürth.

10.22 Copyrights Die Vergabeunterlagen werden ausschl. von der Stadt Fürth abgegeben. Alle Rechte der Vervielfältigung und Nutzung vorbehalten.

10.23 Salvatorische Klauseln Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen oder eine im Zusammenhang mit diesen Allgemeinen Auftragsbedingungen in das gesamte Vertragsverhältnis einbezogene Regelung ganz oder teilweise unwirksam sein oder (beispielsweise durch Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderung) werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. In diesem Falle tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine dieser Regelung am Nahsten kommende wirksame Bestimmung.

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