260828_8.1. Leistungsbeschreibung Kurzfassung RV Veranstaltungen_korr.pdf

Planung und Umsetzung öffentlichkeitswirksamer Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 17:32 (Europe/Berlin)

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Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt Az. 01801-5/12304513-8/4(2026)

Kurzfassung der Leistungsbeschreibung

zur „Rahmenvereinbarung zur Planung und Umsetzung von

Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen für das

Bundesministerium für Forschung, Technologie und

Raumfahrt (BMFTR)“

Zielsetzung des Dokuments

Ziel des vorliegenden Dokuments ist es, einen ersten Überblick über den Auftragsgegenstand der

Rahmenvereinbarung zu ermöglichen. Die Leistungsbeschreibung wird dafür zusammengefasst.

Für die Ausschreibung verbindlich ist das Dokument „Leistungsbeschreibung“.

Auftragsgegenstand und -ziel

Das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt fördert Forschung,

Technologien und Raumfahrt in Deutschland. Wissenschaft und Forschung, Innovationen und

neue Technologien sind die Basis künftigen Wohlstands Gemeinsam bilden sie die Grundlage für

wirtschaftlichen Erfolg und Fortschritt, für Wachstum und Beschäftigung.

Raumfahrttechnologien und ihre Anwendungen sind wichtige Instrumente der modernen

Informations- und Industriegesellschaft.

Die regierungsamtliche Öffentlichkeitsarbeit und Fachinformation des BMFTR ist im Rahmen

ihres verfassungsrechtlich anerkannten Auftrags auf eine gezielte und verständliche Information

über die Arbeit, Vorhaben und Ziele des Ministeriums ausgerichtet. Staatliches Handeln soll

nachvollziehbar dargestellt werden und den öffentlichen Diskurs zu diesem ermöglichen. Hierfür

werden Veranstaltungen, Messebeteiligung und Ausstellungen genutzt, die Gegenstand dieses

Auftrages sind.

Das Leistungsspektrum reicht dabei von kleineren Veranstaltungen bis hin zu großen

internationalen Veranstaltungen und sehr politischen Formaten. Neben fachlichen

Veranstaltungen mit einer klaren Zielgruppe zählen auch öffentlichkeitswirksame Formate mit

einer breiten Zielgruppe zum Auftragsgegenstand. Veranstaltungen können außerdem in Präsenz,

rein digital oder hybrid angelegt sein. Bisher wurden bspw. werden folgende Veranstaltungen,

Messen und Ausstellungen über die Rahmenvereinbarung umgesetzt:

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 Tag der offenen Tür der Bundesregierung,

 Stand des BMFTR auf der Hannover Messe,

 Stand des BMFTR auf Fachmessen wie z. B. der IFAT Munich (Weltleitmesse für

Umwelttechnologien), INTERSCHUTZ Hannover (Weltleitmesse für Feuerwehr,

Rettungswesen und Bevölkerungsschutz), gamescom Köln, World of Quantum

München (Weltleitmesse für Quantentechnologien),

 Auftaktveranstaltung zur Hightech Agenda Deutschland,

 FONA-Forum (Forschung für Nachhaltigkeit),

 7. BMFTR-Symposium „Nachhaltigkeit in der Wissenschaft“,

 Symposium „Raum für Wandel - Städte neu denken. Dialog Forschung und

Innovation vor Ort“ in Bonn,

 Auftakt- und Abschlussveranstaltungen zu Wissenschaftsjahren.

Leistungsumfang

Die vorliegende Rahmenvereinbarung umfasst die nachhaltige und datenschutzkonforme

Planung und Umsetzung von Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen des BMFTR. Der

Auftraggeber (AG) hat für andere Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und Fachinformation eine

eigene Rahmenvereinbarung „Planung und Umsetzung von Kommunikationsmaßnahmen für

das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt“, die für alle anderen

Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und Fachinformation – außer Veranstaltungen, Messen

und Ausstellungen - zu nutzen ist. Darüber hinaus bestehen weitere Rahmenvereinbarungen, auf

die der AG zugreifen kann (bspw. Websites, Gebärdensprachfilme,

Fotografendienstleistungen etc.), die vorrangig zu nutzen sind.

Die Leistungen der Rahmenvereinbarung gliedern sich in Einheitsleistungen, Stundensätze und

Pauschalleistungen (siehe jeweils unten). Einheitsleistungen und Stundensätze unterliegen dem

Abrufverfahren.

III. 1. Abrufverfahren

Der Leistungsabruf erfolgt im BMFTR durch die einzelnen Referate, die den Auftragnehmer (AN)

über die geplanten Vorhaben informieren. Nach einem ausführlichen Briefing erstellt der AN ein

schriftliches Angebot, das die weitere Grundlage für die Leistungserbringung darstellt. Es basiert

auf den Bedingungen der Rahmenvereinbarung und besteht aus Einheitsleistungen und

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Stundensätzen, die in Kombination die Umsetzung des Vorhabens ermöglichen. Das Angebot wird

vom jeweiligen Referat als Einzelauftrag beauftragt. Es muss eine Vielzahl von Einzelaufträgen

gleichzeitig bearbeitet werden. Pro Jahr werden ca. 30 Einzelaufträge abgeschlossen.

Das Referat für Öffentlichkeitsarbeit führt diesen Vertrag und ist bei Freigaben von Materialien

durch den AN einzubinden. Außerdem unterstützt es die auftraggebenden Fachreferate bei der

Vertragsausführung und klärt zusammen mit dem AN allgemeine Fragen zum Vertrag.

III. 2. Einheitsleistungen und Stundensätze

Eine Einheitsleistung ist ein im Vorhinein klar umgrenztes Produkt (z.B. Erstellung eines

Veranstaltungskonzepts). Einheitsleistungen werden nach dem jeweiligen Bedarf des AG

abgerufen. Einheitsleistungen können dabei – je nach im Einzelauftrag benötigtem Umfang –

einzeln oder im Verbund und in der jeweils benötigten Stückzahl abgerufen werden. Folgende

Leistungen werden beispielsweise in Form einer Einheitsleistung abgerufen:

 Erstellung von diversen Konzepten (Veranstaltungs-/Messestand- oder

Ausstellungskonzepte, Locationkonzepte, Raum- und Möblierungskonzepte,

Technikkonzepte etc.),

 Managementaufgaben (Teilnehmenden- und Einladungsmanagement, Management von

Veranstaltungsräumlichkeiten etc.),

 Texterstellung sowie Bild- und Grafikbearbeitung,

 Konzeption, Produktion und Bearbeitung von Filmen (bspw. Veranstaltungstrailer,

Interviews etc.).

Stundensätze können eingesetzt werden, um weitere Bedarfe abzubilden, die nicht über die

Einheitsleistungen oder Pauschalleistung abgedeckt sind. Einheitsleistungen sind vorrangig zu

nutzen. Für folgende Leistungsbereiche können beispielsweise Stundensätze abgerufen werden:

 Projektmanagement inkl. Konzeption,

 Vor-Ort-Betreuung,

 Einkauf von Fremdleistungen.

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III. 3. Pauschalleistungen

Pauschalleistungen unterliegen nicht dem Abrufverfahren, sondern sind mit Zuschlagserteilung

direkt beauftragt. Die Pauschalleistungen sind während der Vertragslaufzeit fortlaufend,

beginnend mit Vertragsschluss zu erbringen. Hierunter werden bspw. folgende Leistungen gefasst:

 Übergeordnete Besprechungen mit dem AG (inhaltliche Besprechungen zur

Durchführung der Rahmenvereinbarung, administrative Besprechungen zum

Vertragsmanagement) sowie das Auftaktgespräch zu Projektbeginn eines Einzelauftrags,

 Berichte (Erfolgskontrollberichte zu Einzelaufträgen, Auftragsübersichten,

Abrufübersichten sowie eine Liste über den Einkauf von Fremdleistungen),

 Aufgaben des Controllings und Qualitätsmanagements.

III. 4. Fremdleistungen

Der AN verpflichtet sich, alle Leistungen, die über Einheitsleistungen, Stundensätze oder

Pauschalleistungen erbracht werden, selbst oder durch einen Unterauftragnehmer zu erbringen

(=Agenturleistungen). Alle Kosten sind in den angebotenen Preisen enthalten.

Der AN kann mit vorheriger Zustimmung des AG Fremdleistungen einkaufen. Fremdleistungen

sind alle Leistungen, die nicht Bestandteil einer Einheitsleistung bzw. von Stundensätzen oder

Pauschalleistungen der Leistungsbeschreibung sind und die nicht vom AN oder einem seiner

Unterauftragnehmer erbracht werden.

Der AN darf Fremdleistungen einkaufen, wenn diese

  • zur Umsetzung eines in einer Einheitsleistung vorgesehenen Konzepts oder

  • zur Umsetzung einer Einheitsleistung

dieser Leistungsbeschreibung erforderlich sind und der Einkauf von Fremdleistungen in der

Einheitsleistung ausdrücklich vorgesehen ist.

Ausdrücklich vorgesehen ist der Einkauf von Fremdleistungen, wenn in den Einheitsleistungen

vermerkt ist, dass die Umsetzung des Konzepts oder die Produktion, der Einkauf, die Lagerung o.Ä.

kein Bestandteil der Einheitsleistung ist, sondern über den Einkauf von Fremdleistungen

abgedeckt wird.

Unabhängig von diesen Einheitsleistungen kann der Einkauf von Fremdleistungen bis zu einem

Auftragswert von 50.000 Euro (netto), die im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrags

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stehen erfolgen, soweit die Gegebenheiten des § 14 UVgO bzw. § 55 Absatz 2 BHO für den AG

vorliegen würden.

Der AN hat beim Einkauf von Fremdleistungen Folgendes zu beachten:

Die jeweilige Beauftragung einer Fremdleistung ist durch das auftraggebende Referat freizugeben.

Mit der ausgewählten Fremdleistung soll mit dem vorgegebenen Budget das beste Ergebnis

umgesetzt werden (Wirtschaftlichkeitsprinzip). Der AN ist verpflichtet, Aufträge an Dritte nach

wirtschaftlichen Gesichtspunkten unter Einhaltung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit sowie

Sparsamkeit zu vergeben. Hierzu hat der AN mindestens drei Angebote einzuholen und dabei

zwischen Unternehmen abzuwechseln, die er um Angebote bittet. Der AN berücksichtigt bei der

Wahl der Unternehmen das vom AG gestellte Briefing. Der AN erstellt eine Übersicht, aus der

hervorgeht, welche Angebote abgegeben wurden und wie hoch der jeweilige Angebotspreis ist. Die

Definition von weiteren Bewertungskriterien erfolgt bei Bedarf im Vorfeld über das jeweilige

Konzept bzw. über den Stundensatz Einkauf von Fremdleistungen. Der AN hat darzustellen,

inwiefern das jeweilige Angebot die definierten Bewertungskriterien erfüllt. Die

Letztentscheidung über die Auswahl aus den drei Angeboten liegt beim auftraggebenden Referat.

Die Einholung der Angebote ist vom AN zu dokumentieren (einschließlich einer kurzen

Beschreibung der einzukaufenden Leistung). Die Einzelheiten stimmen AG und AN nach

Vertragsschluss ab.

Der AN bemüht sich, Vergünstigungen (Rabatte, Skonti etc.) zu verhandeln. Alle gewährten

Vergünstigungen sind an den AG weiterzugeben. Bei der Angebotseinholung bzw.

Vertragsverhandlungen wird der AN alle Unternehmen gleichbehandeln. Alle Unternehmen

erhalten die gleichen Informationen, insbesondere über die Auswahlkriterien für den

Vertragsschluss. Auf Nachfrage informiert der AN die nicht berücksichtigten Unternehmen über

den Grund, warum kein Vertragsschluss zustande gekommen ist.

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