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Objektplanung für die Sanierung und Modernisierung des Hallenbads MarienBad

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 15:09 (Europe/Berlin)

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MarienBad GmbH 427/26 – Sanierung des Hallenbades „MarienBad“ Objektplanung Gebäude und Innenräume B.0_Bewerbungsbedingungen

Offenes Verfahren gem. § 15 VgV

Bewerbungsbedingungen

Übersicht über die Vergabeunterlagen:

A. Aufforderung zur Angebotsabgabe

☒ A.0 Aufforderung zur Angebotsabgabe

B. Bewerbungsbedingungen

☒ B.0 Bewerbungsbedingungen ☒ B.1 Eignungskriterien und Erläuterungen ☒ B.2 Zuschlagskriterien und Erläuterungen ☒ B.3 Informationen zur Datenverarbeitung ☒ B.4 Liste einzureichender Unterlagen ☒ B.5 Informationen nach § 11 VgV ☒ B.6 Fragenkatalog ☒ B.7 Eigenerklärungen

C. Leistungsbeschreibung, Leistungsverzeichnis (ggf. mit eigenen Anlagen)

☒ C.0 Aufgabenstellung ☒ C.1 Projektbeschreibung und Betrieb: C.1.1 Erläuterungsbericht Architektur.pdf C.1.2 Betriebsbeschreibung MarienBad GmbH.pdf C.1.3 Betriebsbeschreibung Anhang MarienBad GmbH.pdf C.1.4 Betriebsbeschreibung_Arbeitsabläufe Marienbad GmbH.pdf ☒ C.2 Genehmigungsunterlagen: C.2.1 Deckblatt-Inhalt Bauantrag.pdf C.2.2 Antrag_auf_Baugenehmigung.pdf C.2.3 Baubeschreibung_Gebaeude_Stand_11-2025.pdf C.2.4 RP_Baugenehmigung_Statistischer Erhebungsbogen.pdf ☒ C.3 Planungsunterlagen Genehmigungsplanung: C.3.1 MarienBad_GPL_LP-01 - Lageplan_DIN A2.pdf C.3.2 MarienBad_GPL_G-02 - Grundriss BE_ DIN A0.pdf C.3.3 MarienBad_GPL_G-03 - Grundriss TE_ DIN A0.pdf C.3.4 MarienBad_GPL_G-04 - Grundriss ZE_ DIN A1.pdf C.3.5 MarienBad_GPL_SC-06 - Schnitte_DIN A0.pdf C.3.6 MarienBad_GPL_SC-07 - Schnitte_DIN A0.pdf C.3.7 MarienBad_GPL_AN-05 - Ansichten_ DIN A0.pdf ☒ C.4 Fachplanung Technische Gebäudeausrüstung:

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C.4.1 Erläuterungsbericht TGA.pdf ☒ C.5 Brandschutz: C.5.1 BS-Konzept MarienBad 26.06.2026.pdf C.5.2 Anlage zum BSK Marienbad 26.04.2026.pdf ☒ C.6 Flächen- und Kostengrundlagen: C.6.1 NGF.pdf C.6.2 BRI.pdf

D. Vertragsbedingungen i. e. S.

☒ D.0 Vertragsentwurf ☒ D.1 Angebotsschreiben an den Auftraggeber ☒ D.2 Preisblatt ☒ D.3 Mustererklärung 1 für öffentliche Aufträge, die vom Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799) in der jeweils geltenden Fassung erfasst werden ☒ D.4 Mustererklärung 3 nach § 4 Abs. 2 des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes zur Gewährleistung von Tariftreue und Mindestentgelt bei öffentlichen Auftragsvergaben (Landestariftreuegesetz – LTTG)

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Hinweise zum Vergabeverfahren:

Die nachstehenden Hinweise ergeben sich aus dem geltenden Vergaberecht und sollen Ihnen helfen, ein wertungsfähiges Angebot abzugeben. Die Beachtung dieser Hinweise liegt in Ihrem Interesse.

I.0 Vorbemerkungen

Die Vergabeunterlagen stellen die Gesamtheit der Angaben dar, die Bieter für eine Entscheidung zur Angebotsabgabe benötigen.

I.1 Allgemeines zur Angebotserstellung

Es gilt deutsches Recht.

Angebote und sonstiger Schriftverkehr sind in deutscher Sprache abzufassen. Auf die Vorschriften der Vergabeverordnung (VgV) wird ausdrücklich verwiesen.

Für die Bearbeitung der Vergabeunterlagen und die Erstellung des Angebots wird keine Entschädigung, Kostenerstattung o. ä. gewährt, soweit in den Vergabeunterlagen nicht ausdrücklich Gegenteiliges bestimmt ist.

I.2 Form und Übermittlung der Angebote

Der freie Download von Vergabeunterlagen auf der Vergabeplattform Deutsches Vergabeportal (www.dtvp.de) dient nur einer ersten Ansicht. Um an dem Vergabeverfahren teilnehmen zu können (z. B. um Angebote abzugeben), müssen Sie registriert sein und die Teilnahme aktivieren. Nur wenn Sie die Teilnahme an dem Vergabeverfahren aktivieren, werden Sie über etwaige Änderungen der Vergabeunterlagen aktiv informiert und können Bieterfragen zum Vergabeverfahren stellen bzw. die Antworten hierzu erhalten.

Angebote sind ausschließlich elektronisch über die Einreichungsfunktion der Vergabeplattform (nicht: die Bieterkommunikationsfunktion!) bzw. das separate Bietertool zu übermitteln. Nur so kann eine sichere Verschlüsselung des Transportwegs sowie eine verschlüsselte Speicherung der elektronischen Angebote bis zur Öffnung gewährleistet werden. Eine Abgabe von Angeboten über die Bieterkommunikationsfunktion ist ausgeschlossen.

Der technische Support der Vergabeplattform kann erreicht werden unter:

URLhttps://support.cosinex.de
E-Mailsupport@cosinex.de

Die gültigen AGB der Vergabeplattform (insbesondere die Nutzungsvoraussetzung und Pflichten für Bieter sowie die Supportzeiten) sowie weitere Informationen sind zu beachten.

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Angebote sind nicht mit einer elektronischen Signatur zu versehen, es sei denn, in diesen Vergabeunterlagen ist etwas anderes bestimmt.

Verlangt ist die elektronische Übermittlung in Textform nach § 126b BGB. Danach muss es sich um eine lesbare Erklärung handeln, in der die Person des Erklärenden genannt ist und die auf einem dauerhaften Datenträger gespeichert werden kann.

Durch das Hochladen des Angebots über die von der Vergabeplattform vorgesehene Softwarekomponente werden diese Anforderungen erfüllt. Unterschriften im Angebot sind somit nicht erforderlich.

Für die Kommunikation mit dem Bieter – einschließlich der eventuellen Zuschlagserteilung – werden automatisch die Daten zu Grunde gelegt, mit denen der Bieter auf der Vergabeplattform registriert ist.

Die in B.7_Eigenerklärungen bzw. in D.1_Angebotsschreiben an den Auftraggeber gemachten Angaben zum Bieter bzw. Bevollmächtigten der Bietergemeinschaft sind hierfür nicht maßgeblich.

Achten Sie daher bitte bei der Registrierung auf eine vollständige und korrekte Firmenangabe (mit Rechtsformbezeichnung und Ort)! Nehmen Sie bitte dort – sofern erforderlich – eine Korrektur oder Ergänzung vor!

Gibt es eine Abweichung zwischen der Anschrift aus B.7_Eigenerklärungen bzw. D.1_Angebotsschreiben an den Auftraggeber und den Registrierungsdaten, soll eine gesonderte Datei mit einer formlosen Information an die Vergabestelle beigefügt werden. Die Datei soll als Anlage zu B.7_Eigenerklärungen bezeichnet werden.

Daten sollen unverpackt/unkomprimiert/direkt im Angebot (kein ZIP-Ordner) geschickt werden.

Es ist darauf zu achten, dass das Angebot aus technischen Gründen in Summe nicht größer als 500 MB (Megabyte) sein darf. Falls größere Datenmengen eingereicht werden müssen, muss die Angebotsabgabe mit den weiteren Dateien wiederholt werden.

In diesem Fall ist der Bieter aufgefordert, die Vergabestelle darüber in Kenntnis zu setzen.

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Offenes Verfahren gem. § 15 VgV

Die Angebotspreise sind vollständig in alle dafür vorgesehenen Felder des zur Verfügung stehenden Preisblattes einzutragen. Das Preisblatt ist als Datei beigefügt.

Bitte beschränken Sie Ihre Preisangaben auf zwei Nachkommastellen. Angaben ab der dritten Stelle nach dem Komma werden nicht berücksichtigt (d. h. es findet immer eine Abrundung statt).

Wird das Preisblatt aktualisiert, werden Sie informiert. Bitte verwenden Sie stets ausschließlich die aktuelle (=letzte bereitgestellte) Version des Preisblattes. Angebote, die nicht die aktuelle Version des Preisblattes enthalten, werden ggf. ausgeschlossen.

Das vollständig ausgefüllte Preisblatt muss als Bestandteil des Angebots eingereicht werden.

Das Angebot soll für jedes Vergabeverfahren jeweils nur ein Preisblatt enthalten. Bei einer losweisen Vergabe werden unter Umständen mehrere inhaltlich verschiedene Preisblätter zur Verfügung gestellt. Die vorstehenden Bestimmungen gelten sodann für jedes losgebundene Preisblatt.

I.3 Frist für die Angebotseinreichung

Das Angebot muss bis zum in A.0_Aufforderung zur Angebotsabgabe genannten Zeitpunkt eingereicht worden sein.

Der Vorgang der Angebotsabgabe kann je nach Internetverbindung einige Zeit dauern. Die Übertragung des Angebotes ist erst dann abgeschlossen, wenn das letzte Byte übertragen ist. Dieser Zeitpunkt gilt als Angebotsabgabetermin und ist maßgeblich für die Prüfung der Rechtzeitigkeit des Angebots. Das Angebot wird dazu mit einem entsprechenden elektronischen Zeitstempel versehen.

Wir empfehlen Ihnen deshalb, frühzeitig mit der Angebotsabgabe zu beginnen. Sollten Sie technische Probleme haben, weisen Sie die Vergabestelle nach Möglichkeit noch vor Ablauf der Angebotsfrist darauf hin. Die Vergabestelle darf Sie nicht zum Zweck der Angebotsabgabe beraten, aber sie muss und wird prüfen, ob die von Ihnen behaupteten technischen Probleme in ihren Zuständigkeitsbereich fallen.

I.4 Inhalt und Vollständigkeit des Angebots

Für die Erstellung des Angebots gelten ausschließlich die von dem Auftraggeber zu diesem Vergabeverfahren zur Verfügung gestellten Vergabeunterlagen.

Wenn Sie inhaltliche Änderungen vornehmen, führt dies zum Ausschluss Ihres Angebots. Der Auftraggeber vergibt die Leistungen im Wege eines Offenen Verfahrens gem. § 15 VgV, d. h. es herrscht ein umfassendes Verhandlungsverbot. Der Auftrag darf nur so vergeben werden, wie er ausgeschrieben ist.

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Offenes Verfahren gem. § 15 VgV

Das Preisblatt muss vollständig ausgefüllt sein. Ein nicht vollständig ausgefülltes Preisblatt führt zum Ausschluss des Angebots. Lediglich wenn unwesentliche Einzelpreispositionen fehlen, können diese nachgefordert werden. Einen Anspruch hierauf haben Bieter jedoch nicht.

Das Dokument D.1_Angebotsschreiben an den Auftraggeber muss ausgefüllt hochgeladen werden. Ein Angebot, in dem die mit dem Vordruck D.1_Angebotsschreiben an den Auftraggeber geforderten Bestätigungen fehlen, wird ausgeschlossen.

Evtl. weitergehende Erläuterungen zum Angebot sind als besondere Anlage (= gesondertes Schreiben mit einem entsprechenden Dateinamen) elektronisch beizufügen. Erläuterungen, die dieser Vorgabe nicht entsprechen, werden grundsätzlich nicht beachtet.

Das Angebot soll entsprechend den vorgegebenen Dateinamen erstellt und hochgeladen werden. Etwaige Ergänzungen zum jeweiligen Dateinamen sollen an das Ende des jeweiligen Dateinamens angefügt werden. Für zusätzlich beizufügende Dateien soll ein „entsprechender“ Dateiname verwendet werden, aus dem sich der Inhalt der jeweiligen Datei unproblematisch ergibt.

Alle Angebotspreise müssen in Euro in die dafür vorgesehenen Felder eingetragen werden.

Das Angebot muss vollständig sein.

Fehlende Unterlagen – insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise – können von der Vergabestelle grundsätzlich nachgefordert werden. Einen Anspruch hierauf haben Bieter jedoch nicht.

Leistungsbezogene Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, zum Beispiel ein vom Auftraggeber zu bewertendes Konzept, dürfen nicht nachgefordert werden.

I.5 Einzelbieter, Bietergemeinschaften, Vertreter, Vollmacht, Geheimwettbewerb

Die Angebotsabgabe ist sowohl Einzelbietern als auch Bietergemeinschaften möglich.

Falls ein Angebot als Bietergemeinschaft abgegeben werden soll, ist zur Benennung der Mitglieder der Bietergemeinschaft und eines Bevollmächtigten der Bietergemeinschaft der Vordruck B.7_Eigenerklärungen zu verwenden.

Gibt ein Bieter ein Angebot ab, der gleichzeitig Mitglied einer Bietergemeinschaft ist, oder beteiligt sich ein Unternehmen an mehreren Bietergemeinschaften oder geben zwei konzernverbundene Unternehmen jeweils ein separates Angebot ab, so können die betroffenen Angebote nach Maßgabe des § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB ausgeschlossen werden.

Danach kann der öffentliche Auftraggeber ein Unternehmen ausschließen, wenn er über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Beteiligt sich ein Unternehmen entweder sowohl als Einzelbieter als auch als Mitglied einer Bietergemeinschaft oder als Mitglied zweier Bietergemeinschaften, so bestehen Anhaltspunkte

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dafür, dass der Bieter bzw. die Bietergemeinschaft/en die jeweils anderen Angebote kennen und deren Inhalte somit abgestimmt haben. Dies ist eine Verletzung des Geheimwettbewerbs.

Falls ein Vertreter (z. B. Makler, Mitarbeiter eines rechtlich selbstständigen Konzernteils) ein Angebot abgeben will, benötigt er eine entsprechende Vollmacht. Diese Vollmacht soll als Anlage zu D.1_Angebotsschreiben an den Auftraggeber eingereicht werden. Aus der Vollmacht muss der Name, Anschrift, Telefon-Nummer, ggf. Fax-Nummer, E-Mail-Adresse des Bevollmächtigten hervorgehen. Aus der Vollmacht muss ferner der Umfang der Bevollmächtigung eindeutig hervorgehen (z. B. Angebotsabgabe, Verfahrensschritte bis zur Zuschlagserteilung, Erledigung von Rügen und Nachprüfungsanträgen). Der Bieter ist und bleibt im gesamten Vergabeverfahren das vollmachtgebende Unternehmen, das im Falle des Zuschlags den Auftrag ausführen will. Alle Erklärungen bzw. Unterlagen müssen also im Hinblick auf das anbietende Unternehmen – und nicht im Hinblick auf den Vertreter – abgegeben bzw. vorgelegt werden. Die Angaben in D.1_Angebotsschreiben an den Auftraggeber müssen sich also auf das vollmachtgebende Unternehmen – und nicht auf den Vertreter – beziehen. Der Vertragspartner wird im Auftragsfall das vollmachtgebende Unternehmen (und nicht der Vertreter).

Die Abgabe von Angeboten durch einen (bevollmächtigten) Vertreter für mehrere Unternehmen ist vergaberechtlich nur unbedenklich, wenn der Vertreter unaufgefordert von sich aus glaubhaft erklärt, dass die Angebote der betreffenden Unternehmen in Unkenntnis der jeweils anderen Angebote erstellt worden sind. Hierfür ist eine formlose Erklärung ausreichend. Anderenfalls sind die betroffenen Angebote zwingend auszuschließen.

I.6 Unterauftragnehmer (Subunternehmer), freie Mitarbeiter

Klarstellend hebt der Auftraggeber hervor, dass die Begriffe Nachunternehmer, Unter- auftragnehmer und Subunternehmer synonym verwandt werden. Auch freie Mitarbeiter sind für gewöhnlich Unterauftragnehmer, da sie gerade keine Angestellte, sondern Selbstständige sind.

Unterauftragsleistungen sind Tätigkeiten Dritter (= Unterauftragnehmer) im Auftrag und auf Rechnung des Auftragnehmers (= früheren Bieters), also ohne unmittelbares Vertragsverhältnis zum Auftraggeber. Sie werden im vertraglichen Pflichtenkreis des Auftragnehmers (= früheren Bieters) mit Wirkung für und gegen den Auftragnehmer (= früheren Bieter) erbracht. Bloße Lieferantentätigkeiten, Zulieferungen oder reine Hilfsfunktionen stellen unwesentliche Teile der Leistung dar und fallen nicht unter den Begriff des Unterauftrags.

Falls Teile der Leistung nicht selbst, sondern von einem Unterauftragnehmer erbracht werden können bzw. sollen, ist der hierfür benötigte Vordruck B.7_Eigenerklärungen zu verwenden.

I.7 Bietereignung, Eignungsleihe, Ausschlusstatbestände

Öffentliche Aufträge dürfen nur an fachkundige und leistungsfähige (geeignete) Unternehmen vergeben werden, die zudem nicht nach den §§ 123 oder 124 GWB ausgeschlossen worden sind.

Bei Bildung von Bietergemeinschaften kommt es hinsichtlich der Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung (§ 44 VgV), der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit (§ 45 VgV)

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sowie der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit (§ 46 VgV) auf die der Bietergemeinschaft insgesamt zur Verfügung stehenden Fähigkeiten an.

Falls sich Bieter bzw. Bietergemeinschaften zum Nachweis ihrer wirtschaftlichen und finanziellen bzw. technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit der Fähigkeiten anderer Unternehmen – i. d. R. sind dies Unterauftragnehmer – im Rahmen einer sog. Eignungsleihe bedienen wollen bzw. müssen, ist der hierfür benötigte Vordruck B.7_Eigenerklärungen zu verwenden.

Unter Eignungsleihe versteht man die Inanspruchnahme von Kapazitäten (z. B. Referenzen, Umsätzen oder Qualifikationen) von natürlichen oder juristischen Personen, die verschieden vom eigenen Unternehmensträger sind. Sofern sich der Bieter auf Kapazitäten eines dritten Unternehmens beruft, um eine Eignungsanforderung (z. B. Referenz) nachzuweisen, handelt es sich um eine Eignungsleihe.

Nur für die Leihe der wirtschaftlich-finanziellen Leistungsfähigkeit gilt: Gemäß § 47 Abs. 3 VgV verlangt der Auftraggeber eine gemeinsame Haftung des Eignungsleihgebers und des Bieters, sofern dieser die Kapazitäten eines anderen Unternehmens im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit in Anspruch nimmt.

Nur für die Leihe der beruflichen Befähigung oder der beruflichen Erfahrung gilt: Der Auftraggeber verlangt, dass der Bieter die Kapazitäten anderer Unternehmen nur dann in Anspruch nimmt, wenn diese die Leistung erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden.

Zur Prüfung eines zwingenden oder fakultativen Ausschlusses ist stets B.7_Eigenerklärungen einzureichen. Sämtliche Ausschlusstatbestände und die Möglichkeiten einer sog. Selbstreinigung ergeben sich aus dem Vordruck.

I.8 Vorgaben zur Auftragsausführung

Bei der Auftragsausführung hat das betreffende Unternehmen alle für es geltenden rechtlichen Vorschriften einzuhalten. Zur Einhaltung dieser Verpflichtung ist das hierfür benötigte Dokument B.7_Eigenerklärungen einzureichen.

I.9 Aufteilung der Leistung (Gesamtvergabe, Losvergabe, Loslimitierung)

Ob die Leistung gesamt oder in Losen vergeben wird und ob eine Angebots- oder Loslimitierung erfolgt, ergibt sich aus A.0_Aufforderung zur Angebotsabgabe und den Teilen C und D der Vergabeunterlagen. Wenn eine Losvergabe vorgesehen sein sollte, ist eine Angebotsabgabe für Teile eines einzelnen Loses nicht möglich und führt zum Ausschluss des Angebots.

Falls die Leistung in Lose aufgeteilt wurde, ist eine Angebotsabgabe für mehrere Lose bei entsprechender Leistungsfähigkeit des Bieters möglich, wenn keine Angebotslimitierung in A.0_Aufforderung zur Angebotsabgabe festgelegt ist.

Sofern die Leistung in Lose aufgeteilt wurde, erfolgt die Auswahl des Auftragnehmers für jedes Los getrennt. Bereits bei der Angebotserstellung ist zu bedenken, dass ein Bieter den Zuschlag

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auf alle Lose erhält, für die er das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat, es sei denn, eine etwaig aus A.0_Aufforderung zur Angebotsabgabe ersichtliche Loslimitierung spricht dagegen.

I.10 Hauptangebote, Nebenangebote

In diesem Vergabeverfahren ist die Abgabe von mehreren Hauptangeboten unzulässig.

In diesem Vergabeverfahren ist die Abgabe von Nebenangeboten unzulässig.

Als Nebenangebote sind alle Angebote anzusehen, die – auch nur geringfügige – Abweichungen zu dem vom Auftraggeber geforderten Angebot aufweisen.

I.11 Änderungen, Berichtigungen oder Rücknahme von Angeboten

Änderungen/Ergänzungen/Berichtigungen des Angebots sind bis zum Ablauf der Angebotsfrist zulässig und nur durch Abgabe eines komplett neuen Angebots möglich. Durch Einreichung eines neuen oder berichtigten Angebots wird ein vorher hochgeladenes Angebot als nicht existent angesehen. Der Bieter wird in diesem Fall dennoch gebeten, etwaige zuvor eingereichte Angebote zurückzuziehen.

Ein komplett neues Angebot ist auch dann hochzuladen, wenn im ursprünglichen Angebot lediglich ein Vordruck (z. B. eine Eigenerklärung) vergessen wurde. Das Hochladen/Nachreichen nur einzelner Dateien/Dokumente ist nicht möglich.

Ebenso muss ein komplett neues Angebot eingereicht werden, wenn während der Angebotsfrist die Vergabeunterlagen aktualisiert wurden und bereits ein Angebot, jedoch nicht mit den aktuellen Unterlagen, übermittelt wurde. Das Hochladen/der Austausch nur einzelner Dateien/Dokumente ist nicht möglich.

Die Rücknahme eines Angebots ist bis zum Ablauf der Angebotsfrist zulässig.

I.12 Bieterfragen, Kommunikation mit der Vergabestelle

Die vollständige Kommunikation während des gesamten Vergabeverfahrens – z. B. das Stellen und die Beantwortung von Bieterfragen, das Versenden von Angeboten, Aufklärungen zum Angebotsinhalt und zur Prüfung der Kalkulation usw. – erfolgt auf elektronischem Wege über die Vergabeplattform.

Anfragen sind mittels der Kommunikationsfunktion auf der Vergabeplattform zu versenden.

Eventuell auftretende Fragen zu den Vergabeunterlagen sollen umgehend – jedoch spätestens bis zu der in der A.0_Aufforderung zur Angebotsabgabe genannten Frist – nach Möglichkeit unter Verwendung des Vordrucks B.6_Fragenkatalog über die Vergabeplattform mittels einer Nachricht wie oben beschrieben gestellt werden. Als Betreff ist in der entsprechenden Mitteilung das Wort „Bieterfrage“ einzugeben.

Später eingehende Fragen gelten als nicht rechtzeitig gestellt und werden ggf. nicht berücksichtigt.

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Fragen und deren Beantwortung werden bei Zuschlag zum Bestandteil der Vertragsunterlagen.

I.13 Wertung der Angebote

Der Zuschlag wird auf das unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlichste Angebot erteilt. Das Skonto wird im Rahmen der Preisbewertung nur berücksichtigt, wenn dies ausdrücklich in den Vergabeunterlagen vorgesehen ist. Die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes erfolgt gemäß der mit den Vergabeunterlagen zur Verfügung gestellten Anlage B.2_Zuschlagskriterien und Erläuterungen.

I.14 Bindefrist, Zuschlagserteilung, Vertragsabschluss

Der Bieter ist bis zum Ablauf der Bindefrist an sein Angebot gebunden. „Freibleibende Angebote“ können daher nicht berücksichtigt werden.

Die Zuschlagserteilung erfolgt i. d. R. auf elektronischem Wege in Form einer Nachricht über die Vergabeplattform. Wird der Zuschlag rechtzeitig und ohne Änderung erteilt, ist der Vertrag mit Zuschlagserteilung zu den Vorgaben dieses Verfahrens auf der Grundlage des Angebotes des wirtschaftlichsten Bieters rechtskräftig zustande gekommen. Dies gilt unbeschadet einer möglichen späteren Festlegung in Form einer Vertragsurkunde.

I.15 Mitteilung über nicht berücksichtigte Angebote

Alle Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, werden spätestens zehn Kalendertage vor Zuschlagserteilung über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses elektronisch informiert (vgl. § 134 GWB).

Auch der Bieter, dessen Angebot angenommen werden soll, erhält zum gleichen Zeitpunkt eine entsprechende Information über die an ihn beabsichtigte Zuschlagserteilung.

I.16 Unterrichtung über Entscheidung (nach Beendigung des Vergabeverfahrens)

Unbeschadet von der Vorabinformationspflicht nach § 134 GWB werden jedem Bieter unverzüglich die getroffenen Entscheidungen über den Abschluss einer Rahmenvereinbarung, die Zuschlagserteilung oder die Aufhebung des Vergabeverfahrens mitgeteilt.

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