Objektplanung für die Sanierung und Modernisierung des Hallenbads MarienBad
MarienBad GmbH · Bad Marienberg, Deutschland · TED
Zusammenfassung
Die MarienBad GmbH beauftragt Planungsleistungen für die umfassende Sanierung und Modernisierung des Freizeitbads MarienBad in Bad Marienberg, Rheinland-Pfalz. Gesucht wird die Objektplanung für Gebäude und Innenräume nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in den Leistungsphasen 5 bis 9, einschließlich der Prüfung und Weiterentwicklung vorhandener Unterlagen zu einer ausführungsreifen Planung. Die Sanierung betrifft unter anderem die technische Gebäudeausrüstung, Badtechnik, Gebäudehülle, Innenbereiche, Barrierefreiheit sowie Foyer, Kassenbereich und Sanitäranlagen; die Hauptnutzung als Hallenbad mit Saunalandschaft bleibt erhalten. Angebote können bis zum 2. Oktober 2026, 10:00 Uhr, eingereicht werden.
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Vergabeunterlagen
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Leistungsverzeichnis.pdf
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Eigenerklärung.docx
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Präqualifikation (PQ-VOB) vorhanden
PQ-Nummer hinterlegt, gültig bis 12/2026.
Betriebshaftpflicht mind. 3 Mio. € Deckungssumme
Police über 5 Mio. € je Schadensfall.
Drei Referenzen vergleichbarer Größe der letzten 5 Jahre
Zwei Referenzen passen, die dritte liegt knapp darunter.
Eigenerklärung zur Tariftreue liegt vor
Standardformular im Bewerberprofil hinterlegt.
Beschreibung
Die Marienbad GmbH beabsichtigt die umfassende Sanierung und Modernisierung des Freizeitbades "MarienBad" in Bad Marienberg. Gegenstand der vorliegenden Ausschreibung sind Planungsleistungen der Objektplanung Gebäude und Innenräume gemäß § 34 HOAI in Verbindung mit Anlage 10 HOAI, beginnend mit der Leistungsphase 5. Die Planungsleistungen sollen die Leistungsphasen 5 bis 9 umfassen. Der Auftragnehmer übernimmt die vorliegenden Planungsunterlagen, prüft diese auf Plausibilität, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Ausführbarkeit und entwickelt sie zur ausführungsreifen Planung fort. Die vorliegenden Unterlagen sind als Anlagen Bestandteil der Aufgabenstellung. In der Verbandsgemeinde Bad Marienberg (Rheinland-Pfalz/Westerwaldkreis) wird nur ein einziges Hallenbad für rund 20.000 Einwohner bereitgehalten. Das MarienBad als Erlebnisbad (Aktiv- und Bewegungsbad, mit Sauna und Wellnessbereich sowie Gastronomie und Wohnmobilpark) wurde am 04.11.1995 in Betrieb genommen. Das Gebäude befindet sich in der Bismarckstraße 65, 56470 Bad Marienberg, Gemarkung Langenbach bei Bad Marienberg, Flur 22, Flurstück 29/3. Die Hauptnutzung als Hallenbad mit Saunalandschaft bleibt erhalten. Nach einer Betriebszeit von knapp 30 Jahren ist eine grundlegende energetische Sanierung erforderlich. Dies betrifft insbesondere die technische Gebäudeausrüstung, die Badtechnik, die Gebäudehülle sowie wesentliche Innenbereiche. Die Maßnahme dient zugleich der Verbesserung der Betriebsabläufe, der Steigerung der Attraktivität und der Herstellung beziehungsweise Optimierung der Barrierefreiheit. Das MarienBad soll als barrierefreies Hallenbad für Menschen aller Altersgruppen, für Menschen mit und ohne Behinderung sowie für Menschen unterschiedlicher kultureller Herkunft ein Ort der Begegnung sein. Die Infrastruktur für Rollstuhlfahrer wird im Zuge der Planungsarbeit geprüft und, in Abstimmung mit dem Behindertenbeauftragten des Kreises, weitergehend optimiert.
Qualifikation
vgl. § 124 Abs. 2 GWB: "§ 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes und § 14 des Bundestariftreuegesetzes bleiben unberührt." vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: (...) 1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland)" vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland)" vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 2, 3 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: (...) 2. § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, 3. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche)" vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 4, 5 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: (...) 4. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 5. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden" vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 6, 7, 8, 9 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: (...) 6. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), 7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung), 8. den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), 9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr)" vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: (...) 10. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung)." vgl. § 123 Abs. 4 S. 1 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können." vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat" vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat" vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 3. das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden" vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 4. der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken" vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 5. ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann" vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 6. eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann" vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 7. das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat" vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 8, 9 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 8. das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, 9. das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln." Der öffentliche Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen, gem. § 56 Abs. 2 VgV. Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen ist ausgeschlossen, gem. § 56 Abs. 3 VgV.
Lose
1 LosDas MarienBad soll auf Grundlage der vorliegenden Planungen umfassend saniert und modernisiert werden. Die Einzelmaßnahmen, die räumliche Abgrenzung und der Planungsstand ergeben sich aus den als Anlagen beigefügten Genehmigungs-, Architektur-, Brandschutz- und Fachplanungsunterlagen. Schwerpunkte der Innenraum- und Ausführungsplanung sind insbesondere die Sanierung und Neuordnung des Foyers einschließlich Kassen- und Backofficebereich, der öffentlichen Sanitäranlagen, der barrierefreien Umkleide-, Dusch- und Sanitärbereiche sowie der Umkleide-, Dusch- und WC-Bereiche der Badeebene. Weiterhin sind insbesondere der Massagebereich, die Verwaltungs- und Personalräume, die Gastronomie, Teile des Sauna-Zugangs, die Bereiche des Bewegungsbades sowie die Personalbereiche in der Technikebene Gegenstand der Maßnahme. Die Planung umfasst ferner die baulichen und innenräumlichen Schnittstellen zur Erneuerung der Technischen Gebäudeausrüstung, insbesondere zu den Heizungs-, Lüftungs-, Sanitär-, Elektro-, Sicherheits- und badetechnischen Anlagen. Die baulichen Anschlüsse der Erweiterung der Lüftungszentrale sowie die Schnittstellen zu den vorgesehenen Rettungswegen und zur Außenfluchttreppe sind zu koordinieren. Bei der Planung und Umsetzung sind die besonderen Anforderungen eines öffentlichen Hallenbades zu berücksichtigen. Die vorgesehenen Materialien, Oberflächen, Bauteile und Details müssen für hohe Feuchte- und Chloridbelastungen, eine intensive Reinigung, hohe Besucherfrequenzen und eine langfristige Nutzung geeignet sein. Insbesondere sind Anforderungen an Hygiene, Reinigungsfähigkeit, Rutschhemmung, Korrosionsschutz, Akustik, Wartungsfreundlichkeit und Betriebssicherheit zu beachten. Alle Planungen und späteren Umsetzungen sind in enger Zusammenarbeit und Abstimmung mit dem Bauherrn, den beteiligten Fachplanern und dem Fördermittelgeber durchzuführen. Die Anforderungen des Brandschutzkonzepts einschließlich der darin vorgesehenen Abweichungen sind in die Ausführungsplanung zu integrieren. Dies betrifft insbesondere Brand- und Rauchabschnitte, Rettungswege, Türen und Abschlüsse, Leitungsdurchführungen, Sicherheitsbeleuchtung, Brandmeldeanlage und Fluchtwegkennzeichnung. Die geltenden Gesetze, Verordnungen und Richtlinien sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik, wie sie insbesondere in DIN-, VDI-, VDE- und vergleichbaren Regelwerken Ausdruck finden, sind zu beachten. Für das Vorhaben liegen bereits Unterlagen aus den Leistungsphasen 1 bis 4 sowie Genehmigungsunterlagen vor. Dies betrifft insbesondere den Bauantrag, die Genehmigungsplanung, den Erläuterungsbericht Architektur, die Baubeschreibung, das Brandschutzkonzept, die Fachplanung der Technischen Gebäudeausrüstung, die Betriebsbeschreibung, die Flächen- und Rauminhaltsberechnungen sowie die Kostenberechnung nach DIN 276. Die Unterlagen sind als Anlagen zur Ausschreibung beigefügt. Der Auftragnehmer hat die vorhandenen Grundlagen zu prüfen und unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn Unterlagen fehlen, widersprüchlich sind oder für eine vollständige Ausführungsplanung ergänzt werden müssen.
Zuschlagskriterien
2 Kriterien- price30%
Preis
- quality70%
Erfahrung des Projektteams, Herangehensweise; siehe Vergabeunterlagen