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MarienBad GmbH 427/26 – Sanierung des Hallenbades „MarienBad“ Objektplanung Gebäude und Innenräume D.0_Vertragsentwurf
Offenes Verfahren gem. § 15 VgV
Vertrag über Planungsleistungen
| Auftraggeber (AG) | Bezeichnung des Auftraggebers |
|---|---|
| MarienBad GmbH | |
| Vertreter für die Vertragsunterzeichnung | |
| Adresse |
und
| Auftragnehmer (AN) | Bezeichnung des Auftragnehmers |
|---|---|
| Vertreter für die Vertragsunterzeichnung | |
| Adresse |
vereinbaren die Erbringung von Planungsleistungen für die Objektplanung Gebäude und Innenräume.
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Offenes Verfahren gem. § 15 VgV
Inhalt
§ 1. Vertragsgegenstand, Beauftragung ........................................................................................ 3
§ 2. Grundlagen und Bestandteile des Vertrages ......................................................................... 3
§ 3. Leistungen und Pflichten des Auftragnehmers ...................................................................... 5
§ 4. Herausgabeanspruch des Auftraggebers ............................................................................... 6
§ 5. Grundlagen des Honorars ....................................................................................................... 6
§ 6. Termine/Fristen ........................................................................................................................ 9
§ 7. Nutzungsrecht .......................................................................................................................... 9
§ 8. Zahlungsbedingungen .......................................................................................................... 10
§ 9. Kündigung/Haftung ............................................................................................................... 12
§ 10. Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers ...................................................................... 12
§ 11. Zusätzliche Vereinbarungen .................................................................................................. 12
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§ 1. Vertragsgegenstand, Beauftragung
| Projektbezeichnung: | Sanierung des Hallenbades „MarienBad“ |
|---|---|
| Projektziele: | siehe Aufgabenstellung |
Leistungsbereiche: Objektplanung für Gebäude und Innenräume
Der Auftragnehmer wird mit Abschluss dieses Vertrags unmittelbar und vollständig mit den in Anlage C.0_Aufgabenstellung näher beschriebenen Planungsleistungen der Objektplanung Gebäude und Innenräume für die Leistungsphasen 5 bis 9 gemäß § 34 HOAI in Verbindung mit Anlage 10 Nummer 10.1 zur HOAI beauftragt.
Die Leistungsphasen 1 bis 4 wurden bereits erbracht und sind nicht Gegenstand dieses Vertrags. Der Auftragnehmer schuldet insoweit keine Wiederholung, Überprüfung oder Fortschreibung bereits erbrachter Leistungen, soweit dies nicht ausdrücklich als besondere oder zusätzliche Leistung in Anlage C.0_Aufgabenstellung vereinbart ist.
Eine stufenweise Beauftragung und eine Option zur nachträglichen Beauftragung weiterer Leistungsstufen sind nicht vereinbart.
§ 2. Grundlagen und Bestandteile des Vertrages
Vertragsbestandteile sind in der jeweils gültigen Fassung – bei Widersprüchen in der Reihenfolge ihrer Nennung –:
• Leistungsbeschreibung (Anlagen C.1).
• Die Regelungen des vorliegenden Vertragstextes (Anlage D.0).
• Die verbindlichen Auskünfte des Auftraggebers aus dem Vergabeverfahren - Fragenkatalog (Anlage B.6).
• Das endgültige Angebot einschließlich des ausgefüllten Preisblatts sowie die zuschlagsrelevanten Konzepte des Auftragnehmers zur Leistungserbringung.
• Eigenerklärungen des Aufragnehmers aus dem Vordruck Teilnahmeantrag (Anlage B.7).
• Mindestlohn-Erklärung (Anlage D.3, Anlage D.4).
• Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, insbesondere diejenigen über den Architekten- und Ingenieurvertrag (§§ 650p ff. i. V. m §§ 631 ff. und §§ 650a ff. BGB).
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Widersprüche sind vorrangig durch Auslegung aufzulösen (§§ 133, 157 BGB). Nur soweit sich ein Widerspruch hierdurch nicht auflösen lässt, gilt die vorangestellte Geltungsreihenfolge.
Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers finden keine Anwendung. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.
Interessenvertreter des Aufraggebers
Die Befugnisse des Auftraggebers im Rahmen dieses Vertrages werden wahrgenommen von:
| Frau/Herr | |
|---|---|
| Telefon |
Der Auftraggeber behält sich eine Änderung vor.
Projektleiter des Auftraggebers ist:
| Frau/Herr | |
|---|---|
| Telefon |
Der Auftraggeber behält sich auch insoweit eine Änderung vor.
Projektleitung und Bauüberwachung vor Ort des Auftragnehmers
Projektleiter des Auftragnehmers ist:
| Frau/Herr | |
|---|---|
| Telefon |
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die im Personaleinsatzkonzept (Anlage zum Vertrag) benannten Personen einzusetzen.
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Stellvertretender Projektleiter des Auftragnehmers ist:
| Frau/Herr | |
|---|---|
| Telefon |
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die im Personaleinsatzkonzept (Anlage zum Vertrag) benannten Personen einzusetzen.
Verantwortlicher Mitarbeiter Bauüberwachung vor Ort des Auftragnehmers ist:
| Frau/Herr | |
|---|---|
| Telefon |
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die im Personaleinsatzkonzept (Anlage zum Vertrag) benannten Personen einzusetzen.
Die für die Erbringung der Leistungen Benannten müssen eine abgeschlossene Fachausbildung als Dipl.-Ing./Dipl.-Ing. FH bzw. Master an Universitäten oder Fachhochschulen als Bachelor an Universitäten oder Fachhochschulen mit jeweils 3-jähriger einschlägiger Berufserfahrung oder eine vergleichbare Berufserfahrung aufweisen.
Eine Auswechslung des Projektleiters und/oder des Stellvertretenden Projektleiters und/oder des Verantwortlichen Mitarbeiters Bauüberwachung vor Ort darf nur mit Zustimmung des Auftraggebers erfolgen, die nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes verweigert werden darf. Ein solcher wichtiger Grund ist eine fehlende Qualifikation der Austauschperson.
§ 3. Leistungen und Pflichten des Auftragnehmers
Die geschuldeten Leistungen ergeben sich aus der Anlage C.0_Aufgabenstellung und den weiteren Anlagen aus der Anlagengruppe C.
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Der Auftragnehmer ist mit Abschluss dieses Vertrags mit der vollständigen Erbringung der in Anlage C.0_Aufgabenstellung beschriebenen Leistungen für die Leistungsphasen 5 bis 9 beauftragt. Der Leistungsumfang umfasst insbesondere:
-
die erforderlichen Grundleistungen der Objektplanung Gebäude und Innenräume gemäß § 34 HOAI in Verbindung mit Anlage 10 Nummer 10.1 zur HOAI für die Leistungsphasen 5 bis 9
-
die in Anlage C.0_Aufgabenstellung ausdrücklich vereinbarten besonderen Leistungen.
Zusätzliche oder geänderte Leistungen werden nur vergütet, soweit sie vom Auftraggeber vor Beginn ihrer Ausführung mindestens in Textform beauftragt worden sind. Gesetzliche Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, insbesondere gemäß §§ 650b, 650q BGB, bleiben unberührt. Auf Architekten- und Ingenieurverträge ist § 650b BGB über § 650q Abs. 1 BGB grundsätzlich entsprechend anwendbar.
Der AN ist verpflichtet, dem AG rechtzeitig entsprechende Hinweise zu geben, wenn die Einschaltung weiterer Planer zur Erreichung des Gesamtprojekterfolgs erforderlich ist.
Der AN ist verpflichtet, seine Leistungen mit dem AG und den anderen an der Planung Beteiligten abzustimmen.
Der AN ist nicht bevollmächtigt, den AG rechtsgeschäftlich zu vertreten, insbesondere ist er nicht berechtigt, Aufträge zu erteilen oder die Abnahme von Bauleistungen zu erklären.
Der AN ist im Rahmen seiner Leistungspflichten verpflichtet, die Vorschriften etwaiger Zuwendungsgeber einzuhalten. Soweit einschlägig, hat der AN vergaberechtliche Vorgaben einzuhalten.
Soweit die Leistungsphase 7 an den AN beauftragt ist, hat er im Rahmen der Angebotsprüfung die eingegangenen Angebote auf ihre technische und rechnerische Vollständigkeit, Richtigkeit und Wirtschaftlichkeit zu prüfen, abzuzeichnen und in einem Wertungsvermerk mit einem Vergabevorschlag an den AG zu übergeben.
§ 4. Herausgabeanspruch des Auftraggebers
Der AG hat Anspruch auf Überlassung einer Ausfertigung des Leistungsinhalts. Sämtliche im Rahmen der Projektarbeit vom AN erstellte Unterlagen, Zeichnungen und Pläne müssen dem AG in Papierform sowie digitaler Form zur Verfügung gestellt werden
Alle Pläne sind im dwg- bzw. dxf-Format und als pdf-Datei zur Verfügung zu stellen. Die Plan- und Layoutstruktur muss im Vorfeld abgestimmt werden. Die erstellten Ausschreibungsunterlagen sind im GAEB-Format und als pdf-Datei zu übergeben.
§ 5. Grundlagen des Honorars
Honorarvereinbarung
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Die Parteien vereinbaren für die in Anlage C.0 Aufgabenstellung beschriebenen Leistungen eine Vergütung nach tatsächlich geleistetem Zeitaufwand auf Grundlage der in Anlage D.2 vereinbarten verbindlichen Stundensätze. Die HOAI 2021 wird für die Beschreibung und Zuordnung der Grundleistungen, die Abgrenzung der Leistungsphasen sowie für die Ermittlung des nachfolgend vereinbarten Honorarhöchstbetrags herangezogen. Die Parteien treffen jedoch keine Honorarvereinbarung nach den Honorartafeln der HOAI. Die Vergütung richtet sich ausschließlich nach den Regelungen dieses Vertrags und dem Preisblatt gemäß Anlage D.2.
Stundensätze
Für die Abrechnung der Leistungen gelten ausschließlich die im ausgefüllten Preisblatt gemäß Anlage D.2 in der Fassung des endgültigen Angebots angegebenen Stundensätze. Diese Stundensätze sind für die gesamte Vertragslaufzeit verbindlich.
Die Stundensätze umfassen sämtliche Personal-, Gemein- und Geschäftskosten sowie Gewinn und Wagnis des Auftragnehmers, soweit in diesem Vertrag oder im Preisblatt nichts Abweichendes bestimmt ist.
Honorarhöchstbetrag
Die Gesamtvergütung für sämtliche nach diesem Vertrag geschuldeten Grundleistungen und besonderen Leistungen einschließlich Nebenkosten ist auf einen Betrag von 436.247,90 € netto begrenzt („Honorarhöchstbetrag“).
Der Honorarhöchstbetrag entspricht der ermittelten Vergütung nach der HOAI 2021 für das Basishonorar für Grundleistungen Objektplanung Gebäude und Innenräume für die beauftragten Leistungsphasen 5 bis 9 unter Berücksichtigung der anrechenbaren Kosten für die KG 300 in Höhe von 3.078.061,00 € netto und für die KG 400 in Höhe von 5.935.378,00 € netto
Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf Vergütung, soweit der Honorarhöchstbetrag durch bereits abgerechnete Leistungen ausgeschöpft ist. Dies gilt nicht, soweit ein zusätzlicher Vergütungsanspruch aufgrund einer vom Auftraggeber veranlassten und
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mindestens in Textform beauftragten Zusatzleistung oder aufgrund zwingender gesetzlicher Regelungen besteht.
Der Auftragnehmer rechnet ausschließlich die tatsächlich für die vertragsgegenständlichen Leistungen erforderlichen und nachgewiesenen Arbeitsstunden ab. Der Rechnung sind prüffähige Tätigkeitsnachweise beizufügen, aus denen mindestens hervorgehen:
-
Name und Funktion der eingesetzten Person;
-
Leistungsdatum;
-
konkrete Tätigkeit und Bezug zur jeweiligen Leistungsphase;
-
Stundenanzahl;
-
angewandter Stundensatz;
-
Zwischensumme je eingesetzter Person sowie kumulierter Abrechnungsstand.
Ein Anspruch auf Ausschöpfung des Honorarhöchstbetrags besteht nicht.
Besondere und zusätzliche Leistungen
Besondere Leistungen werden nur vergütet, soweit sie in Anlage C.0_Aufgabenstellung ausdrücklich als beauftragt bezeichnet sind oder vom Auftraggeber vor Beginn der Leistung mindestens in Textform beauftragt werden.
Für zusätzliche Leistungen gelten die vereinbarten Stundensätze gemäß Anlage D.2, sofern nicht vor Beginn der Leistung eine abweichende Vergütung mindestens in Textform vereinbart wird.
Nebenkosten
Mit den vereinbarten Stundensätzen und dem Honorarhöchstbetrag sind sämtliche Nebenkosten im Sinne von § 14 Abs. 2 HOAI abgegolten. Dies umfasst insbesondere Kosten für Vervielfältigungen, Post- und Telekommunikation, Datenübertragungen, Reisen und Reisekosten des Auftragnehmers und seiner Mitarbeiter sowie sonstige projektbezogene Auslagen.
Abweichend hiervon werden nur solche Auslagen gesondert vergütet, die der Auftraggeber vor ihrer Veranlassung mindestens in Textform genehmigt hat.
Umsatzsteuer
Alle vereinbarten Honorare sind Nettosätze. Die Höhe der Umsatzsteuer für die im Rahmen dieses Vertrages erbrachten Leistungen des Auftragnehmers richtet sich nach den jeweiligen gesetzlichen Regelungen. Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.
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§ 6. Termine/Fristen
Die zeitliche Erbringung der Leistungen des AN ist wie folgt vorgesehen:
Planungszeit von bis
Bauzeit von 01.06.207 bis 31.12.2028
§ 7. Nutzungsrecht
An den vom AN erbrachten urheberrechtlich geschützten Leistungen und Arbeitsergebnissen überträgt der AN hiermit auf den AG das ausschließliche Nutzungsrecht. Mit eingeschlossen ist das Bearbeitungsrecht.
Die vorstehende Nutzungsrechtsübertragung umfasst insbesondere das Recht des AG, die Leistungen und Arbeitsergebnisse – ganz oder in Teilen – zu vervielfältigen, einschließlich der Errichtung der in § 1 des Vertrages genannten Baumaßnahme. Mit eingeschlossen ist ferner das Recht, die Leistungen und Arbeitsergebnisse, einschließlich der errichteten Baumaßnahme bzw. Vervielfältigungen hiervon, – ganz oder in Teilen – zu veröffentlichen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben, wie insbesondere öffentlich zugänglich zu machen und zu senden.
Die Nutzungsrechte beinhalten weiterhin das Recht des AG, Änderungen und Bearbeitungen an den Leistungen und Arbeitsergebnissen sowie der auf deren Grundlage errichteten Baumaßnahme vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen, einschließlich An- und Umbauten, Umgestaltungen, Erweiterungen, Nutzungsänderungen, Reparaturen, Modernisierungen und Rückbau, soweit damit keine Entstellungen des Werkes verbunden sind, und dies dem AN unter Abwägung der Urheber- und Eigentümerinteressen zuzumuten ist. Der AN soll vor Änderungen bzw. Bearbeitungen vom AG angehört werden. Im Falle eines Rückbaus der errichteten Baumaßnahmen ist, soweit diese urheberrechtlich geschützt sind, dem Interesse des AN als Urheber dadurch Rechnung zu tragen, dass ihm die Möglichkeit der Dokumentation des Werks vor seiner Zerstörung gegeben wird.
Der AG ist berechtigt, die Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen, von Dritten ausüben und ausführen zu lassen sowie Dritten hieran weitere Nutzungsrechte einzuräumen.
Mit der vereinbarten Vergütung sind sämtliche Ansprüche des AN im Zusammenhang mit vorstehender Nutzungsrechtsübertragung abgegolten.
Der AN garantiert, dass der AG alle nach diesem Vertrag übertragenen Rechte und Befugnisse vollumfänglich erwirbt, diese weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen wurden oder mit Rechten Dritter belastet sind. Der AN garantiert ferner, dass weder bei der Schaffung noch der Nutzung der Leistungen und Arbeitsergebnisse Rechte Dritter verletzt werden, die zu Ansprüchen gegen den AG führen können. Der AN stellt den AG
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von sämtlichen Ansprüchen Dritter, insbesondere Urheber, die gegen den AG erhoben werden sollten, frei. Ihm bekannt werdende Beeinträchtigungen der vertragsgegenständlichen Rechte hat der AN dem AG unverzüglich mitzuteilen. Die Freistellung beinhaltet auch die Rechtsverfolgung/-verteidigung durch den AG bzw. umfasst den Ersatz der dem AG durch die notwendige Rechtsverfolgung/-verteidigung entstehenden bzw. entstandenen Kosten, soweit diese nicht von Dritten zu erstatten sind. Sonstige Ansprüche des AG aus einer Garantieverletzung bleiben unberührt.
Der AN ist berechtigt – auch nach Beendigung dieses Vertrages –, das Bauwerk oder die bauliche Anlage mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG zu betreten, um fotografische oder sonstige Aufnahmen zu fertigen; deren Veröffentlichung bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AG sowie der Einräumung entsprechender Nutzungsrechte durch den AG. Der AG ist berechtigt, die Zustimmung zum Betreten des Bauwerks durch den AN zu verweigern, soweit dem Betreten des Bauwerks durch den AN ein berechtigtes Interesse des AG gegenübersteht; die Verweigerung der Zustimmung ist durch den AG auf Anforderung des AN zu begründen. Dem AN steht das Recht zu, auf den Planunterlagen, am Bauwerk oder an baulichen Anlagen bzw. im Rahmen diesbezüglicher Veröffentlichungen namentlich in branchenüblicher Weise genannt zu werden.
Genießen die Leistungen des AN keinen Urheberschutz, so kann der AG die Planung des AN für die im Vertrag genannte Baumaßnahme ohne Mitwirkung des AN nutzen und ändern. Dasselbe gilt auch für ausgeführte Werke.
Die vorstehenden Bestimmungen bleiben von einer Beendigung des Vertrages unberührt. Im Falle einer Kündigung des Vertrages, gleich aus welchem Grunde, umfasst die Nutzungsrechtsübertragung diejenigen Arbeitsergebnisse und Leistungen, die der AN bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung geschaffen hat.
§ 8. Zahlungsbedingungen
Abschlagszahlungen
Der Auftragnehmer ist berechtigt, monatlich Abschlagsrechnungen über die bis zum jeweiligen Rechnungszeitpunkt nachweislich erbrachten und vertragsgemäßen Leistungen zu stellen.
Abschlagszahlungen setzen voraus, dass der Auftragnehmer die zugehörigen prüffähigen Tätigkeitsnachweise gemäß § 5.4 vorlegt. Der Auftraggeber ist berechtigt, nicht prüffähige oder nicht vertragsgemäß abgerechnete Rechnungspositionen zurückzuweisen.
Zahlungsweise
a) Alle Zahlungen erfolgen innerhalb von 30 Kalendertagen nach Zugang der jeweiligen prüffähigen Rechnung.
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b)
Die Schlusszahlung wird fällig, wenn der Auftragnehmer sämtliche geschuldeten Leistungen vollständig und vertragsgemäß erbracht, die geschuldeten Unterlagen gemäß § 4 übergeben, eine prüffähige Schlussrechnung vorgelegt und der Auftraggeber die Leistungen abgenommen hat.
Zusätzliche, im vorliegenden Vertrag nicht vereinbarte Leistungen werden nur dann vergütet, wenn sie seitens des AG in Textform beauftragt wurden.
Die Leistungen werden nach vollständiger Erbringung der für die Leistungsphasen 5 bis 9 geschuldeten Leistungen insgesamt abgenommen.
Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, Teilabnahmen einzelner Leistungsphasen oder Leistungsteile zu erklären. Unberührt bleibt das Recht des Auftraggebers, einzelne Arbeitsergebnisse, insbesondere Ausführungsplanungen, Vergabeunterlagen, Kostenfortschreibungen und Dokumentationen, im Rahmen der vertraglich vorgesehenen Abstimmungs- und Freigabeprozesse zu prüfen und freizugeben. Eine Freigabe ersetzt keine Abnahme.
Ansprüche des AG gegen den AN wegen Mängeln der Leistung richten sich nach den werkvertraglichen Vorschriften der §§ 633 ff BGB, soweit in diesem Vertrag nichts Abweichendes bestimmt wird. Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche beträgt 5 Jahre ab Abnahme. Die Verjährungsfrist gilt auch bei Mangelfolgeschäden und für die Verletzung von Nebenpflichten in diesem Zusammenhang.
Rechnungseingang
a) Die Rechnungen sind an folgende Rechnungsadresse auszustellen:
b)
| Die Rechnung ist über den Postweg, als auch elektronisch, entsprechend den | |
|---|---|
| gesetzlichen Vorgaben, im PDF-Format per Mail über die E-Mailadresse | x einzureichen. |
c) Der AG ist berechtigt, Rechnungseinreichungen, die nicht den oben genannten Kriterien entsprechen, zurückzuweisen.
Zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs gilt bis auf Widerruf folgende Bankverbindung des Auftragnehmers als vereinbart:
| Bankinstitut | |
|---|---|
| BIC |
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IBAN
§ 9. Kündigung/Haftung
Das Recht zur Kündigung des vorliegenden Vertrages, sowie die Haftung der Vertragsparteien, richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen des Werkvertragsrechts, soweit in diesem Vertrag keine abweichenden Regelungen sind. Abmahnungen und Kündigungen sind nur wirksam, wenn sie dem anderen Vertragsteil in schriftlicher Form zugegangen sind. § 648, Satz 3 BGB findet keine Anwendung.
Im Falle einer Kündigung aus wichtigem Grund durch den AG hat der AN nur Anspruch auf Vergütung der nachweislich mangelfrei erbrachten Leistungen, soweit diese für AG brauchbar sind und ihre Verwertung zumutbar ist. Sollte das Projekt nicht weitergeführt werden und beruht dies auf Umständen, die weder der AG noch der AN zu vertreten haben, stellt dies einen wichtigen Grund im vorstehend genannten Sinne dar.
§ 10. Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers
Der AN verpflichtet sich, eine Berufshaftpflichtversicherung für die gemäß diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen mit folgenden Deckungssummen ununterbrochen zu unterhalten:
Personenschäden min. 2,0 Mio. €
Sach- und sonstige Schäden min. 1,5 Mio. €
Der AN verpflichtet sich, auf Verlangen des AG eine Bestätigung des Versicherers über Bestand und Höhe der Versicherung vorzulegen. Soweit er trotz Aufforderung und Nachfristsetzung die Bestätigung nicht vorlegt, ist der AG berechtigt, einen angemessenen Einbehalt vom Honorar des AN vorzunehmen und/oder den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.
§ 11. Zusätzliche Vereinbarungen
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder künftig unwirksam oder undurchführbar werden, so werden die übrigen Regelungen dieses Vertrags davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung verpflichten sich die Parteien schon jetzt, eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung rechtlich und wirtschaftlich möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für Lücken dieses Vertrags.
Zur Verkürzung verwendet dieser Vertragstext die Begriffe Auftraggeber, Auftragnehmer, Beteiligter usw. Es sind hiermit die Vertrags- und sonstigen Beteiligten ohne Differenzierung der Geschlechtszugehörigkeit gemeint.
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Offenes Verfahren gem. § 15 VgV
Der AN willigt in die Weitergabe seiner Kontakt- und Kommunikationsdaten an andere Projektbeteiligte ein.
Ort, Datum Ort, Datum
Bad Marienberg,
für den AG für den AN
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