Vergabeunterlagen vom 14.09.2026 (PDF)

Objektplanung für die denkmalgerechte Sanierung der Alten Münze in Berlin

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 16:50 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.meinauftrag.rib.de

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Angebot (Freiberufliche Leistungen)

Tel.: Fax: E-Mail: , den (Name und Anschrift des Bieters)

An

Land Berlin (Sondervermögen Immobilien des Landes Berlin) Ablauf der Bindefrist

c/o BIM Berliner Immobilienmanagement GmbH Keibelstraße 36 am: 13.02.2027 10178Berlin (Anschrift der ausschreibenden Stelle)

Maßnahme: Molkenmarkt 2 Sanierung und Herrichtung der Alten Münze Architekt:in - Hochbau, Objektplanung Angebot für:

B17063-80015000-004-730-01

  • Honorarangebot Anlagen:
  • ggf. Leistungskonzept

Bei Auftragserteilung werden folgende Unterlagen Vertragsbestandteil und gelten in der nachfolgenden Rang- und Reihenfolge:

  • Vertrag über die Erbringung von Architektenleistungen
  • Aufgabenbeschreibung und ggf. zeichnerische Unterlagen und Erläuterungen
  • allgemeine Vertragsbestimmungen (AVB)
  • Vergütungsvereinbarung
  • Angebot samt Anlagen
  • Hinweise zur Einhaltung restriktiver Maßnahmen (Russland-Sanktionen)

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Ich/Wir biete(n) die Ausführung der in den Vergabeunterlagen beschriebenen Leistungen zu den von mir/uns eingesetzten Preisen und mit allen den Preis betreffenden Angaben wie folgt an:

AngebotEndbetrag einschl. Umsatzsteuer*
Summe Angebot
  • Bitte beachten Sie bei Rechnungslegung den jeweils gültigen Steuersatz bezüglich des Zeitraums Ihrer Leistungserbringung.

An dieses Angebot halte(n) ich mich/wir uns bis zum Ablauf der Bindefrist gebunden.

Ich bin mir/ Wir sind uns bewusst, dass eine wissentlich falsche Erklärung im Angebot meinen/ unseren Ausschluss von weiteren Auftragserteilungen zur Folge hat.

Hinweis: Bei Teilnahme an einem elektronischen Vergabeverfahren erfolgt die Angebotsabgabe in Textform. Dabei ist die Person des Erklärenden untenstehend einzutragen.

Das Angebot wurde eingereicht:

am von

(Vorname, Name der natürlichen Person bzw. Firma bei juristischen Personen in Textform)

Mit der Benennung der Person des Erklärenden wird das Angebot inklusive aller seiner Teile rechtsverbindlich abgegeben. Dazu gehören auch die auf den Seiten 1 und 2 aufgeführten Anlagen und Vertragsunterlagen.

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Hinweise zur Einhaltung restriktiver Maßnahmen angesichts

der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

Gemäß Artikel 5k der Verordnung (EU) 833/2014 in der Fassung der Änderung durch Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 08.04.2022 ist es verboten öffentliche Aufträge oder Konzessionen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe sowie unter Artikel 10 Absatz 1, Absatz 3, Absatz 6 Buchstaben a bis e, Absatz 8, Absatz 9 und Absatz 10 und die Artikel 11, 12, 13 und 14 der Richtlinie 2014/23/EU, unter die Artikel 7 und 8, Artikel 10 Buchstaben b bis f und h bis j der Richtlinie 2014/24/EU, unter Artikel 18, Artikel 21 Buchstaben b bis e und g bis i, Artikel 29 und Artikel 30 der Richtlinie 2014/25/EU und unter Artikel 13 Buchstaben a bis d, f bis h und j der Richtlinie 2009/81/EG fallen, an folgende Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu vergeben bzw. Verträge mit solchen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weiterhin zu erfüllen:

a) russische Staatsangehörige oder in Russland niedergelassene natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen,

b) juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Buchstabe a genannten Organisationen gehalten werden, oder

c) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a) oder b) genannten Organisationen handeln,

auch solche, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts entfallen, Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Sinne der Bestimmungen über die öffentliche Auftragsvergabe in Anspruch genommen werden (Eignungsleihe).

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Anlage [1]

Allgemeine Vertragsbestimmungen – AVB zu Verträgen mit Freiberuflern

Inhaltsverzeichnis

  1. Vertragsgrundlagen ________________________________________________ 1

  2. Vergütung ________________________________________________________ 2

  3. Rechnungslegung __________________________________________________ 2

  4. Allgemeine Rechte und Pflichten des AN ________________________________ 3

  5. Fristen und Termine ________________________________________________ 4

  6. Zusammenarbeit zwischen AG, AN und anderen fachlich Beteiligten ___________ 4

  7. Vertretung des AG durch den AN ______________________________________ 5

  8. Auskunfts-/Beratungspflicht des AN ___________________________________ 5

  9. Unterlagen _______________________________________________________ 5

  10. Zurückbehaltungsrecht, Sicherheiten ___________________________________ 5

  11. Urheberrecht _____________________________________________________ 6

  12. Haftung und Verjährung _____________________________________________ 8

  13. Haftpflichtversicherung _____________________________________________ 8

  14. Arbeitsgemeinschaften ______________________________________________ 8

  15. Vertraulichkeit ____________________________________________________ 9

  16. Schlussbestimmungen ______________________________________________ 9

  17. Vertragsgrundlagen 1.1. Ergänzend zu den im Vertrag aufgeführten Vertragsgrundlagen gilt das BGB, insbesondere die Bestimmungen des Werkvertragsrechts. Der AN hat ferner alle für den konkreten Vertragsge- genstand geltenden gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und Bestimmungen sowie Normen, Richtlinien und einschlägige technische Spezifikationen, verbindliche Herstellerspezifikationen sowie alle etwaigen Sicherheitsvorschriften des AG (z.B. Haus- und Brandschutzverordnung), Handelsbräuche und die anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. 1.2. Stellt der AN nach Vertragsschluss Widersprüche oder Abweichungen zwischen den Vertrags- grundlagen oder innerhalb einzelner Vertragsgrundlagen fest, so ist er verpflichtet, den AG unverzüglich auf diesen Umstand hinzuweisen. 1.3. Allgemeine Geschäftsbedingungen (z. B. Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, Auftragsbe- dingungen, Verkaufsbedingungen) des AN sind nicht Vertragsgrundlage und haben auch dann keine Gültigkeit, wenn in dem Angebot des AN oder sonstigen Schriftstücken auf sie Bezug genommen wird.

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1.4. Für die Bestimmung der vom AN geschuldeten Leistung ist - von offenbaren Unrichtigkeiten abgesehen - der Wortlaut eines vom AG verfassten Leistungsverzeichnisses auch dann ver- bindlich, wenn der AN sein Angebot auf der Basis selbstgefertigter Abschriften oder einer Zusammenfassung dieses Leistungsverzeichnisses erstellt hat. 2. Vergütung 2.1. Die im Vertrag vereinbarten Preise sind Festpreise für alle geschuldeten Leistungen zzgl. et- waiger Nebenleistungen. 2.2. Die vereinbarten Vertragsbedingungen sind auch für etwaige Nachtrags- und Ergänzungsauf- träge verbindlich. 2.3. Unwesentliche Leistungsanpassungen (z.B. geringfügige Änderung von Plänen) berechtigen nicht zu einer Anpassung der Vergütung. Wenn und soweit Planungsleistungen Vertragsge- genstand sind, gilt dies auch für die bloße Fortschreibung der Planung. 2.4. Eine Abtretung oder Verpfändung der Zahlungsansprüche des AN ist ausgeschlossen; § 354a HGB bleibt unberührt. 3. Rechnungslegung 3.1. Die Rechnung ist grundsätzlich in Übereinstimmung mit den vereinbarten Festpreisen ohne Umsatzsteuer auszustellen. Von den Festpreisen sind alle vereinbarten Nachlässe abzuziehen. Zu dem verbleibenden Nettorechnungsbetrag ist neben dem Steuersatz die Umsatzsteuer der Rechnung in einem Betrag gesondert hinzuzusetzen und der geforderte Rechnungsbetrag, der die Umsatzsteuer einschließt, aufzuführen. 3.2. Bei Teilrechnungen auf Grund von Teilleistungen muss die Leistungserbringung durch eine prüffähige Aufstellung nachgewiesen werden. Restliche Leistungen müssen dabei klar ersicht- lich sein. Die letzte Teilrechnung ist als solche und als Schlussrechnung zu kennzeichnen. 3.3. Ein Anspruch auf Zahlung der Rechnung besteht nur, wenn der Rechnung prüfungsfähige Unterlagen über die Leistung beigefügt sind; dies geschieht in der Regel mit Hilfe der Leis- tungsnachweise. 3.4. Alle Rechnungen sind unter Angabe der Projektbezeichnung und der Auftragsnummer beim AG einzureichen. 3.5. Die Rechnungslegung erfolgt entweder per Post oder elektronisch per PDF- oder XML- Rechnung. 3.6. Bei Rechnungslegung per Post sind die Rechnungen 1-fach im Original (ohne Kopien) an den Rechnungsempfänger laut Beauftragung über die BIM Berliner Immobilienmanagement GmbH, Keibelstraße 36, 10178 Berlin per Post (ohne Benennung des zuständigen Mitarbeiters des Auftraggebers) zu senden. 3.7. Um am Verfahren der elektronischen Rechnungslegung teilzunehmen, ist eine einmalige Re- gistrierung des Auftragnehmers erforderlich. Hierfür sendet der Auftragnehmer folgende An- gaben an info.erv@bim-berlin.de:  Betreff der E-Mail „PDF Registrierung ERV - Ihr Firmenname“.

 Die eigene Hauptanschrift und Ihre USt-ID-Nummer bzw. Ihre Steuernummer.

 Ihre E-Mailadresse/n, von welcher/n Sie künftig elektronische Rechnungen an uns senden möchten.

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Die Rechnung wird beim Verfahren der elektronischen Rechnungslegung per E-Mail mit einer PDF-Rechnung oder einer XML-Rechnung versandt. E-Mails mit gemischten Anhängen können vom System nicht verarbeitet werden. Wenn der Auftragnehmer sich für die Rechnungszustel- lung per PDF oder XML-Format entscheidet, muss die Rechnung per E-Mail an die zur Beauftra- gung passende E-Mail-Adresse gesendet werden. Der jeweilige Auftraggeber kann dem Auf- tragsschreiben entnommen werden.

Übersicht der Auftraggeber mit entsprechenden E-Mail-Adressen:

AuftraggeberE-Mail-Adresse für Rechnungslegung
Land Berlin – BIM Berliner Immobi- lien GmbHrechnungseingang.anmietvermoegen@sap.bim-ber- lin.de
BIM Berliner Immobilienmanage- ment GmbHrechnungseingang.bim@sap.bim-berlin.de
Land Berlin – Sondervermögen Im- mobilien des Landes Berlin c/o BIMrechnungseingang.silb@sap.bim-berlin.de
Land Berlin – Sondervermögen für Daseinsvorsorge- und nicht betriebs- notwendige Bestandsgrundstücke des Landes Berlin c/o BIMrechnungseingang.soda@sap.bim-berlin.de
Liegenschaftsfonds Berlin GmbH & Co. KGrechnungseingang.thv1@sap.bim-berlin.de
Liegenschaftsfonds Projektgesell- schaft mbH & Co. KGrechnungseingang.thv2@sap.bim-berlin.de
Liegenschaftsfonds Berlin Verwal- tungsgesellschaft mbHrechnungseingang.lfb-gmbh@sap.bim-berlin.de
Liegenschaftsfonds Berlin GmbH & Co. KGrechnungseingang.LFB-gmbh-kg@sap.bim-berlin.de
Liegenschaftsfonds Projektgesell- schaft mbH & Co. KGrechnungseingang.lfb-projekt@sap.bim-berlin.de
BBF Berliner Bodenfonds GmbHrechnungseingang.bbf@sap.bim-berlin.de
  1. Allgemeine Rechte und Pflichten des AN 4.1. Der AN schuldet sämtliche zur Erreichung des Vertragszwecks bzw. der Vertragsziele erfor- derlichen Leistungen, auch wenn diese im Vertrag oder seinen Anlagen nicht erwähnt oder bezeichnet sind. 4.2. Der AN hat bei der Ausführung seiner Leistungen die Anordnungen des AG zu beachten und etwaige Bedenken unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Er hat als Teil der von ihm geschulde- ten Leistung die Richtigkeit und Vollständigkeit von Ausführungsunterlagen und die Eignung von Vorschlägen und Anordnungen des AG unter Berücksichtigung der jeweiligen Örtlichkeiten und des vorgesehenen Verwendungszwecks zu prüfen und etwaige Bedenken unverzüglich anzumelden. Weitergehende Pflichten bleiben unberührt.

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4.3. Der AN hat seine Leistungen rechtzeitig mit dem AG und allen sonstigen fachlich Beteiligten (vgl. Ziff. 5 AVB) abzustimmen. 4.4. Wenn und soweit Planungsleistungen Auftragsgegenstand sind (z.B. Planung von Gebäuden), hat der AN rechtzeitig zu prüfen und sicherzustellen, dass seinen Planungen keine öffentlich- rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Abweichungen von öffentlich-rechtlichen Vorschrif- ten bedürfen stets der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AG. 4.5. Der AN darf ihm übertragene Leistungen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG an Dritte vergeben. Bei Einschaltung von Subunternehmern bleiben die vertraglichen und ge- setzlichen Pflichten des AN unberührt. 4.6. Der AN hat zu beachten, dass der AG kraft seiner Stellung als öffentlicher Auftraggeber die Vorschriften des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), die Grundlagen für barrierefreies Bauen im Sinne des § 4a Landesgleichberechtigungsgesetz (LGBG Bln) sowie die Grundsätze der um- weltverträglichen Beschaffung im Sinne der Verwaltungsvorschrift Beschaffung und Umwelt (VwVBU Bln) in der bei Vertragsschluss aktuellen Fassung anzuwenden hat. Der AN ist daher verpflichtet, seine Leistungen in Abstimmung mit dem AG so zu erbringen, dass dem AG die Einhaltung dieser Vorschriften ermöglicht wird. 4.7. Im Falle, dass Leistungen erbracht werden müssen, die den Zugang zu sicherheitssensiblen Bereichen erfordern (z.B. Polizeidienststellen, Gerichte, Justizvollzugsanstalten), hat der AN auf Verlangen des AG eine Sicherheitsüberprüfung, auch für alle seine Mitarbeiter, zu ermög- lichen. 4.8. Der AN ist verpflichtet, für die Dauer der Durchführung der vertraglichen Leistungen stets Mitarbeiter in ausreichender Anzahl und mit der erforderlichen Qualifikation (Fach- und Sach- kunde) vorzuhalten, um eine termingerechte und qualitativ den vertraglichen Vorgaben ent- sprechende Durchführung des Vertrages zu gewährleisten. 5. Fristen und Termine 5.1. Vereinbarte Fristen und Termine können von den Parteien nur schriftlich geändert werden. 5.2. Bei der Erfüllung der Leistungen ist der AN an den vereinbarten Terminplan gebunden. Wird erkennbar, dass die vereinbarten Termine nicht eingehalten werden können, hat der AN den AG unverzüglich schriftlich darauf hinzuweisen, die Auswirkungen auf Kosten, Termine und Wirtschaftlichkeit darzustellen und mögliche Optimierungsmaßnahmen aufzuzeigen. 6. Zusammenarbeit zwischen AG, AN und anderen fachlich Beteiligten 6.1. Bei fachübergreifenden Arbeiten ist der AN verpflichtet, den anderen Beteiligten alle von ihm zu erstellenden Informationen (z.B. Angaben, Unterlagen, Pläne) so rechtzeitig zu liefern, dass auch diese ihre Leistungen ordnungsgemäß erbringen können. 6.2. Der AN hat den anderen fachlich Beteiligten sämtliche zur Erfüllung des Vertragszwecks bzw. der Vertragsziele erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einblick in die von ihm erstellten oder ihm zur Verfügung stehenden Informationen zu gewähren. 6.3. Leistungsergebnisse (z.B. erstellte Pläne) dürfen nur nach Freigabe durch den AG an Dritte weitergeleitet werden. Auf allen Leistungsergebnissen ist ein Feld für den Sichtvermerk des AG vorzusehen. 6.4. Wenn während der Leistungserbringung erhebliche Meinungsverschiedenheiten zwischen dem AN und anderen fachlich Beteiligten auftreten, hat der AN unverzüglich und schriftlich die Entscheidung des AG herbeizuführen.

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6.5. Bei der Einschaltung von Dritten (z.B. mit der Ausführung von Bauleistungen beauftragte Fir- men) hat der AN die Rechnungsprüfung innerhalb der vertraglich vereinbarten Frist zu erbrin- gen. Er hat Rechnungsprüfungen allgemein so zu beschleunigen, dass dem AG die Möglichkeit zur Gegenkontrolle verbleibt und die Prüffristen gegenüber Dritten eingehalten werden kön- nen. Im Falle des Verzugs hat der AN etwaig entstehende Mehrkosten, insbesondere wegen Nichtinanspruchnahme von gewährten Skonti, Verzugszinsen oder Mahnkosten, zu tragen. 7. Vertretung des AG durch den AN 7.1. Der AN ist zur Wahrung der Rechte und Interessen des AG im Rahmen der ihm übertragenen Leistungen berechtigt und verpflichtet. Er hat den AG unverzüglich über Umstände zu unter- richten, aus denen sich Ansprüche von oder gegen Dritte (z.B. mit der Bauausführung beauf- tragte Unternehmen) ergeben können. Die Geltendmachung derartiger Ansprüche obliegt dem AG. 7.2. Verpflichtungen für den AG darf der AN nicht eingehen. Dies gilt auch für den Abschluss, die Änderung und Ergänzung von Verträgen sowie für die Vereinbarung neuer Preise. 7.3. Verhandlungen mit Behörden bedürfen der vorherigen Zustimmung des AG. Anträge, die bei Behörden gestellt werden sollen, sind vom AN vorzubereiten und dem AG zuzuleiten. 8. Auskunfts-/Beratungspflicht des AN 8.1. Der AN ist gegenüber dem AG zur umfassenden und unverzüglichen Unterrichtung und Bera- tung hinsichtlich aller die Durchführung seiner Leistungen betreffenden Angelegenheiten ver- pflichtet. 8.2. Der AN hat den AG hierzu mindestens einmal monatlich unaufgefordert über den aktuellen Leistungsstand und den Stand des Projekts zu unterrichten. Darüber hinaus ist der AN ver- pflichtet, dem AG für Besprechungstermine zur Verfügung zu stehen. Sämtliche Besprechun- gen sind vom AN zu protokollieren und die Protokolle dem AG unverzüglich vorzulegen. 9. Unterlagen 9.1. Der AN hat alle aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis erhaltenen Informa- tionen, insbesondere alle von ihm selbst hergestellten, sowie alle ihm vom AG oder von Dritten zur Verfügung gestellten Dokumente, Unterlagen und sonstige Materialien und Informationen, wie beispielsweise Pläne, Zeichnungen, Daten und Datenträger auf Verlangen des AG an die- sen herauszugeben. Pläne oder Zeichnungen sind hierbei als Pausen, Papier oder Transparent oder in digitaler Form auf einem geeigneten Datenträger zu übergeben. 9.2. Unterlagen (z. B. Pläne und Leistungsverzeichnisse), die der AG geliefert hat, bleiben sein Eigentum und dürfen nur mit seiner Zustimmung kopiert oder Dritten zugänglich gemacht werden. 9.3. Sofern erforderlich, kann der AG jederzeit die kurzfristige Überlassung von Originalen (z.B. Originalzeichnungen und –unterlagen) zum Zwecke der Vervielfältigung verlangen. 10. Zurückbehaltungsrecht, Sicherheiten 10.1. Im Falle von Streitigkeiten zwischen den Parteien über Umfang und Inhalt der vom AN ge- schuldeten Leistungen hat der AN kein Zurückbehaltungsrecht an den von ihm zu erbringen- den Leistungen, insbesondere an Unterlagen und Plänen. Ein Zurückbehaltungsrecht des AN an Unterlagen und Plänen ist auch ausgeschlossen, soweit es sich um Gegenstände handelt, die nicht im Eigentum des AN stehen.

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10.2. Der AN kann gegen Forderungen des AG, insbesondere wegen Mängeln an seinen Leistungen, nicht mit Gegenforderungen aufrechnen, es sei denn, die Gegenforderungen des AN sind un- bestritten oder rechtskräftig festgestellt. 10.3. § 650e BGB wird abbedungen. Der Anspruch des AN auf eine Bauhandwerkersicherung gem. § 650f BGB bleibt unberührt; im Gegenzug zum Ausschluss des § 650e BGB verzichtet der AG auf die Kostenerstattung gem. § 650f Abs. 3 S. 1 BGB. Sollte der AN dennoch die Eintragung einer Vormerkung oder eine Sicherungshypothek nach § 650f BGB erlangt haben, ist der AG berechtigt, diese durch eine selbstschuldnerische und unbefristete Zahlungsbürgschaft eines den Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 VOB/B entsprechenden Kreditinstituts in Höhe der zu sichernden Forderung abzuwenden. Nach Leistung dieser Zahlungsbürgschaft sind also etwa eingetragene Vormerkungen und Sicherungshypotheken auf Kosten des AG zu löschen. Für alle gesetzlichen und/oder vertraglichen Zahlungsbürgschaften zugunsten des AN ist § 650f Abs. 2 BGB anzuwenden. 10.4. Abweichend von § 273 Abs. 3 BGB kann die dort vorgesehene Sicherheitsleistung auch durch Bankbürgschaft in Höhe des streitigen Betrages erbracht werden. Die Ausgestaltung der Bürg- schaft hat einer Bürgschaft nach § 650f BGB zu entsprechen. Eine solche Bankbürgschaft kann abweichend von § 320 Abs. 1 Satz 3 BGB auch zur Abwendung eines Leistungsverweigerungs- rechts nach § 320 BGB gestellt werden. 10.5. Unbeschadet der Regelung in Ziffer 9.1 ist jede Partei berechtigt, die Ausübung von Zurück- behaltungsrechten durch die andere Partei durch Sicherheitsleistung, insbesondere in Form von Bankbürgschaften in Höhe des strittigen Betrages abzuwenden. 11. Urheberrecht 11.1. Der AN und der AG sind sich einig, dass alle Rechte und Ansprüche an allen und auf alle vom AN (allein oder gemeinsam mit dem AG und/oder mit Dritten) erbrachten und künftigen Leis- tungen und / oder im Zusammenhang mit solchen Leistungen erbrachte(n) und künftige(n) Leistungen und Leistungsergebnisse(n) mit Blick auf das bzw. im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben (zusammen die „Tätigkeitsergebnisse“) im größtmöglichen Umfang dem AG zu- stehen sollen. Zu den Tätigkeitsergebnissen gehören beispielsweise, aber nicht abschließend: (Bau-)Pläne, insbesondere Ausführungs- und Genehmigungspläne, sonstige Unterlagen, Konzepte, Ent- würfe, (Bau-) Zeichnungen, Gebäude und Anlagen, Modelle, Erfindungen, Gestaltungen, Werke, Kennzeichen und Datenbanken. 11.2. Der AN überträgt hiermit alle bestehenden und künftigen übertragungsfähigen Rechte und Ansprüche an den und auf die Tätigkeitsergebnisse auf den AG, jeweils mit Wirkung zum Zeitpunkt ihres Entstehens, so dass der AG Inhaber sämtlicher solcher Tätigkeitsergebnisse wird, ohne dass es eines weiteren Übertragungsakts bedürfte. Der AG nimmt die vorstehend geschilderten Übertragungen hiermit an. Hersteller etwaiger Datenbanken als Tätigkeitser- gebnisse ist der AG. 11.3. Soweit und in dem Umfang Tätigkeitsergebnisse (bzw. die Rechte und Ansprüche an den und auf die Tätigkeitsergebnisse) nicht als solche übertragbar sind (insbesondere mit Blick auf Urheberrechte nach deutschem Recht), räumt der AN dem AG hiermit unwiderruflich jeweils mit Wirkung zum Zeitpunkt ihres Entstehens und ohne jede sachliche, territoriale und zeitliche Beschränkung alle lizenzfähigen Rechte und Ansprüche an den und auf die Tätigkeitsergeb- nissen auf ausschließlicher Basis (exklusive Rechteeinräumung) ein, insbesondere sämtliche

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urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte für alle bekannten Nutzungsarten. Das umfasst insbesondere das Recht die Tätigkeitsergebnisse (i) zu vervielfältigen (dazu gehört insbesondere der Bau, die Errichtung und/oder Erstellung von baulichen und/oder sonstigen Anlagen (auf Grundlage von Tätigkeitsergebnissen oder entsprechender Vervielfältigungen davon)), (ii) zu verbreiten, (iii) zu veröffentlichen, öffentlich wiederzugeben bzw. öffentlich zugänglich zu machen (jeweils ungeachtet des Mediums bzw. der Form), (iv) zu senden und/oder zu übertragen, (v) zu verleihen, zu vermieten, zu verkaufen, (vi) in Datenbanken einzuspeisen, (vii) zu digitalisieren, und (viii) auch im Übrigen für eigene Zwecke und / oder Zwecke Dritter umfassend zu verwerten. Der AG ist insbesondere auch befugt, die Tätigkeitsergebnisse sowie die auf der Grundlage von Tätigkeitsergebnissen (einschließlich entsprechender Vervielfältigungen davon) errichte- ten baulichen und/oder sonstigen Anlagen (i) zu reparieren, instand zu halten, wiederaufzu- bauen (z.B. im Fall der Zerstörung eines Bauwerks), (ii) zu ändern, zu bearbeiten und umzu- gestalten (einschließlich An- und Umbauten, Umgestaltungen, Erweiterungen, Nutzungsände- rungen, und Modernisierungen) (für den Fall, dass die entsprechenden Tätigkeitsergebnisse bzw. Anlagen urheberrechtlich geschützt sind, jeweils nur unter Wahrung dessen geistiger Eigenart und soweit damit keine Entstellungen des jeweiligen Werks verbunden sind), sowie in der so geänderten, bearbeiteten bzw. umgestalteten Form im gleichen Umfang wie in der ursprünglichen Form zu benutzen, und (iii) abzureißen. Die vorstehende Rechtseinräumung bezieht sich auch auf Nutzungsarten, die gegenwärtig noch unbekannt sind, wobei die in diesem Zusammenhang im Urheberrechtsgesetz vorgese- henen zwingenden Rechte (z.B. nach § 31a UrhG) von dieser Rechtseinräumung unberührt bleiben. Die AG nimmt hiermit die vorstehend geschilderten Rechtseinräumungen an. 11.4. Der AG ist zur Weiterübertragung der ihm vorstehend übertragenen und eingeräumten Rechte an Dritte und zur Einräumung von einfachen oder ausschließlichen Nutzungs- und Verwer- tungsrechten an Dritte befugt, und zwar jeweils vollständig oder teilweise, dauerhaft oder vorübergehend, entgeltlich oder unentgeltlich. 11.5. Die vorstehenden Rechteübertragungen und Rechtseinräumungen zugunsten des AG in dieser Ziff. 10 bestehen auch nach einer Beendigung des Vertrags fort (unabhängig von dem Grund der Beendigung). 11.6. Mit der nach dem Vertrag geschuldeten Vergütung sind die Rechteübertragungen und Rechts- einräumungen zugunsten des AG nach dieser Ziff. 10 sowie die weiteren in dieser Ziff. 10 vorgesehenen Verpflichtungen und Tätigkeiten des AN vollständig abgegolten; eine darüber hinausgehende Vergütung kann der AN - vorbehaltlich zwingender (d.h. nicht abdingbarer) gesetzlicher Vergütungsansprüche (z.B. betreffend noch unbekannte Nutzungsarten) - für die Rechteübertragungen und Rechtseinräumungen zugunsten des AG nach dieser Ziff. 10 sowie für die weiteren in Ziff. 10 vorgesehenen Verpflichtungen und Tätigkeiten des AN nicht ver- langen. 11.7. Der AN gewährleistet und stellt sicher, dass a. Dritten keine Lizenz- und Nutzungsrechte an den Tätigkeitsergebnissen zustehen; b. keine Rechte Dritter bestehen, die der Einräumung und Übertragung von Rechten zuguns- ten des AG nach dieser Ziff. 10 entgegenstehen; und c. die Tätigkeitsergebnisse keine Rechte Dritter verletzen.

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11.8. Der AN stellt den AG von sämtlichen Ansprüchen Dritter, die gegen den AG im Zusammenhang mit den Tätigkeitsergebnissen erhoben werden, frei, allerdings nur soweit und in dem Umfang, als dass die anspruchsbegründenden Tatsachen bzw. Umstände vom Auftragnehmer verschul- det wurden bzw. werden. Die Freistellungsverpflichtung im vorstehenden Satz gilt insbeson- dere auch in Fällen, in den die Verpflichtungen und Gewährleistungen nach Ziff. 10.7 nicht eingehalten werden bzw. nicht zutreffen. Weitergehende Rechte des AG betreffend die Tätig- keitsergebnisse, insbesondere solche aus Gesetz, bleiben von den vorstehenden Regelungen in Ziff. 10.7 und Ziff. 10.8 unberührt. 12. Haftung und Verjährung 12.1. Der AN haftet für alle von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursachten Schäden nach den gesetzlichen Bestimmungen. 12.2. Zustimmungen, Freigaben, Bestätigungen oder vergleichbare Erklärungen des AG lassen die Haftung des AN für von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen verursachte Schäden unberührt. 12.3. Schadensersatzansprüche gegen den AN verjähren nach den gesetzlichen Bestimmungen, je- doch frühestens innerhalb von fünf Jahren nach Abnahme der vertragsgemäßen Leistung. 13. Haftpflichtversicherung 13.1. Der AN hat dem AG das Bestehen einer Haftpflichtversicherung durch Vorlage einer Bestäti- gung des Versicherungsunternehmens unverzüglich nach Vertragsabschluss und sodann je- weils jährlich sowie auf gesondertes Verlangen des AG nachzuweisen. Bei Arbeitsgemeinschaf- ten muss sich der Versicherungsschutz in voller Höhe auf alle Mitglieder erstrecken. 13.2. Vor Erbringung des Nachweises über den Versicherungsschutz wird der Anspruch des AN auf Zahlung der vereinbarten Vergütung nicht fällig. Der AG kann jede Zahlung vom Nachweis des Fortbestehens des vollen Versicherungsschutzes abhängig machen. Weist der AN das Be- stehen des Versicherungsschutzes trotz Aufforderung und Nachfristsetzung durch den AG nicht nach, so ist der AG berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Versicherung auf Kosten des AN abzuschließen. 13.3. Der AN ist verpflichtet, den Wegfall des Versicherungsschutzes dem AG unverzüglich schrift- lich anzuzeigen. Der AN ist ferner verpflichtet, das Versicherungsunternehmen aufzufordern, eine Minderung oder das Ende des Versicherungsschutzes unverzüglich auch unmittelbar dem AG selbst anzuzeigen. Der AN hat eine schriftliche Bestätigung des Versicherers hierüber vor- zulegen. 14. Arbeitsgemeinschaften Falls es sich bei dem AN um eine ARGE in der Rechtsform einer Gesellschaft handelt, gelten die nachfolgenden Bestimmungen: 14.1. Die ARGE-Partner haften für alle gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem AG persönlich, unbeschränkt und als Gesamtschuldner. 14.2. Jeder ARGE-Partner ist von dem/den anderen unwiderruflich und unter Befreiung von § 181 BGB bevollmächtigt, alle Erklärungen im Rahmen dieses Vertrages für den/die anderen abzu- geben und entgegenzunehmen. Eine Erklärung, die einer der ARGE-Partner im Zusammen- hang mit diesem Vertrag abgibt, gilt als im Namen aller ARGE-Partner abgegeben, wenn nicht der Erklärende ausdrücklich darauf hinweist, nur für sich selbst handeln zu wollen. 14.3. Zahlungen des AG können mit befreiender Wirkung an jedes Mitglied der ARGE geleistet wer- den. Dies gilt auch nach Auflösung der ARGE.

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14.4. Ohne Zustimmung des AG darf kein ARGE-Partner die ARGE verlassen. Jede Änderung im Gesellschafterbestand der ARGE ist dem AG unverzüglich mitzuteilen. Auf Aufforderung des AG ist ein ARGE-Partner aus der ARGE auszuschließen, wenn in Bezug auf diesen ARGE- Partner Umstände vorliegen, die eine Kündigung aus wichtigem Grund gem. § 648a BGB rechtfertigen würden. 15. Vertraulichkeit Der AN ist im Rahmen des rechtlich Zulässigen verpflichtet, über diesen Vertrag und alle ihnen im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung zur Kenntnis gelangenden Tat- sachen und Umstände Stillschweigen zu bewahren. Er ist verpflichtet, alle mit der Durchfüh- rung des Vertragsgegenstandes zusammenhängenden kaufmännischen und technischen In- formationen als Geschäftsgeheimnis zu wahren. Auch alle weiteren Geschäfts- und Betriebs- geheimnisse sind geheim zu halten. Diese Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung dieser Vereinbarung fort. Zur Einhaltung dieser Verpflichtungen vereinbart der AN mit seinem in dem Projekt tätigen Mitarbeitern und fachlich Beteiligten entsprechende Geheimhaltungs- verpflichtungen. Die Rechte des AG zur Verwendung der vom AN erbrachten Leistungen ge- mäß den übrigen Regelungen dieser Allgemeinen Vertragsbestimmungen bleiben hiervon un- berührt. 16. Schlussbestimmungen 16.1. Der AG ist berechtigt, diesen Vertrag auf einen Dritten überzuleiten. Der AN ist verpflichtet, mit diesem Dritten den Vertrag durchzuführen, wenn der Dritte gegenüber dem AN seine Zustimmung zur Vertragsübernahme erklärt. Der AG haftet nur für Vergütungsforderungen des AN, die bis zum Zugang der Erklärung des Dritten beim AN entstanden und fällig sind. 16.2. Auf diesen Vertrag ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar. 16.3. Erfüllungsort ist Berlin. Als ausschließlicher Gerichtsstand wird Berlin vereinbart. 16.4. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

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Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

  1. Name und Kontaktdaten des für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten Verantwortlichen:

BIM Berliner Immobilienmanagement GmbH,

Keibelstraße 36, 10178 Berlin

  1. Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten:

datenschutz nord GmbH

Kurfürstendamm 212, 10719 Berlin

  1. Zweck und Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten:

3.1 Zwecke der Datenverarbeitung:

Die personenbezogenen Daten verarbeiten wir zu Zwecken der Durchführung des Vergabeverfahrens und der Vertragsumsetzung. Im Falle der Zuschlagserteilung und der erstmaligen Zusammenarbeit mit uns werden Ihre Daten im Lieferantenportal der BIM GmbH eingetragen. Dies ist erforderlich, um die Beauftragung vorzunehmen.

3.2 Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung:

Die Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung sind Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO i.V.m. § 3 Berliner Datenschutzgesetz (BlnDSG), Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO, Art. 6 Abs. 1 lit. c, Abs. 3 DSGVO i.V.m. §§ 97 ff. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), § 6 Wettbewerbsregistergesetz (WRegG), § 16 Abs. 8 Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG).

  1. Empfänger der personenbezogenen Daten:

Ab einem geschätzten Auftragswert von 30.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) besteht gemäß § 6 WRegG) für die ausschreibende Stelle vor Erteilung des Zuschlags eine Abfragepflicht beim Wettbewerbsregister. Konzessionsgeber sowie Sektorenauftraggeber sind ab Erreichen der EU-Schwellenwerte zur Abfrage verpflichtet. In § 6 Abs. 2 WRegG ist festgelegt unter welchen weiteren Voraussetzungen eine Abfrage erfolgen darf.

Durch das beim Bundeskartellamt eingerichtete Wettbewerbsregister zum Schutz des Wettbewerbs werden Auftraggebern im Sinne von § 98 GWB Informationen über Ausschlussgründe eines Bieters im Sinne der §§ 123 und 124 GWB zur Verfügung gestellt.

Mit einer Übergangsfrist bis einschließlich zum 31.05.2025 ist der Auftraggeber berechtigt für den Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, zusätzlich eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150a der Gewerbeordnung anzufordern.

Nach § 16 BerlAVG ist die ausschreibende Stelle weiterhin verpflichtet, die Einhaltung der gemäß § 15 BerlAVG vereinbarten Vertragsbestimmungen (siehe Besondere Version 14.03.2024 1

[Seite 14]

Vertragsbedingungen) zu prüfen. Mit Kontrollen zur Einhaltung der vertraglich vereinbarten Besonderen Vertragsbedingungen darf der Auftraggeber auch Dritte beauftragen.

Stellt der Auftraggeber einen Verstoß eines Auftragnehmers und Unterauftragnehmers gegen Vertragsbedingungen im Sinne von § 15 BerlAVG fest, so hat er nach § 16 Abs. 5 BerlAVG das bei der für Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung geführte Amtliche Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis des Landes Berlin sowie das Verzeichnis über ungeeignete Bewerber und Bieter bei öffentlichen Aufträgen über den Namen, die Anschrift, den Vertragsinhalt und die Art des Verstoßes unverzüglich zu unterrichten.

Liegen dem Auftraggeber Anhaltspunkte für einen Verstoß eines Auftragnehmers, Unterauftragnehmers oder Verleihers von Arbeitskräften gegen Mindestarbeitsbedingungen gemäß § 128 Abs. 1 GWB vor, wird unverzüglich die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Bundeszollverwaltung benachrichtigt, § 16 Abs. 6 BerlAVG.

Nach § 134 Abs. 1 GWB informiert die ausschreibende Stelle die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung Ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform. Dies gilt auch für Bieter, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter gegangen ist.

Nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Vergabeverordnung (VgV) teilt die ausschreibende Stelle jedem Bieter unverzüglich ihre Entscheidungen über den Abschluss einer Rahmenvereinbarung, die Zuschlagserteilung oder die Zulassung zur Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssystem mit. Gleiches gilt für die Entscheidung, ein Vergabeverfahren aufzuheben oder erneut einzuleiten einschließlich der Gründe dafür, sofern eine Auftragsbekanntmachung oder Vorinformation veröffentlicht wurde.

Nach § 62 Abs. 2 Nummer 3 VgV unterrichtet die ausschreibende Stelle auf Verlangen des Bieters unverzüglich, spätestens innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Antrags in Textform nach § 126 b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) jeden Bieter über die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots sowie den Namen des erfolgreichen Bieters.

Nach § 39 Abs. 1 VgV übermittelt die ausschreibende Stelle spätestens innerhalb 30 Tagen nach der Vergabe eines öffentlichen Auftrags oder nach dem Abschluss einer Rahmenvereinbarung eine Vergabebekanntmachung mit den Ergebnissen des Vergabeverfahrens an das Amt für öffentliche Veröffentlichungen der Europäischen Union. Dort werden dann auch Name und Anschrift des Bieters, dem der Zuschlag erteilt wurde, veröffentlicht.

Im Falle der Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer muss die ausschreibende Stelle nach § 163 Abs. 2 Satz 4 GWB die Vergabeakten der Kammer sofort zur Verfügung stellen. Dies gilt auch für die Verfahren der sofortigen Beschwerde vor dem zuständigen Oberlandesgericht/Kammergericht nach § 171 GWB. In diesen Verfahren (Nachprüfungsverfahren und ggf. Verfahren über die sofortige Beschwerde) werden personenbezogene Daten gegebenenfalls auch an andere Verfahrensbeteiligte weitergegeben.

Version 14.03.2024 2

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  1. Kriterien für die Festlegung der Dauer der Speicherung personenbezogener Daten

Betreffend das Vergabeverfahren und die Vertragsdurchführung: Die Dauer der Speicherung personenbezogener Daten beträgt 8 Jahre gemäß Ziffer 12 AV zu § 55 der Landeshaushaltsordnung Berlin in Verbindung mit Anlage 1 AV § 71 der Landeshaushaltsordnung Berlin, § 8 Absatz 4 VgV, sofern nicht anderweitige gesetzliche Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. So unterliegen Rechnungen einer 10-jährigen Aufbewahrungsfrist gemäß § 147 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1, 4 und 4a AO, § 14b Abs. 1 UstG.

  1. Rechte der betroffenen Personen

Sie haben das Recht, Auskunft darüber zu verlangen, welche Daten über Sie bei uns gespeichert sind und zu welchem Zweck diese Speicherung erfolgt. Darüber hinaus können Sie unrichtige Daten berichtigen oder solche Daten löschen lassen, deren Speicherung unzulässig oder nicht mehr erforderlich ist. Sie haben das Recht auf Datenübertragbarkeit und Einschränkung der Datenverarbeitung. Außerdem haben Sie das Recht, sich bei der Aufsichtsbehörde über die stattfindende Datenverarbeitung zu beschweren.

Sie haben das Recht, aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, gegen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Widerspruch einzulegen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Datenverarbeitung auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. e oder f DSGVO erfolgt.

  1. Sonstiges

Eine Informationspflicht des Verantwortlichen wegen der Erhebung von personenbezogenen Daten bei Dritten (z.B. Eignungsnachweise dritter Personen) besteht nach Art. 14 Abs. 5 lit. c) der DSGVO nicht. Die Datenerhebung ist im Rahmen des Vergabeverfahrens ausdrücklich geregelt und dort zum Schutz der Interessen der betroffenen Personen eine vertrauliche Behandlung der Daten vorgesehen (§§ 97 ff. GWB, §§ 5, 8 VgV).

Version 14.03.2024 3

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Maßnahme: M o lk e n markt 2 S an i e ru ng und Herrichtung der Alten Münze Architekt:in - Hochbau, Objektplanung Angebot für:

B 17 0 6 3 -80015000-004-730-01

Bieter/Bewerber:

Besondere Vertragsbedingungen (BVB-Teil A) zum Mindeststundenentgelt und zur Tariftreue

Anlage: Tarifbroschüre(n) zum tariftreuepflichtigen Entgelt (siehe Anlagenverzeichnis)

  1. Verpflichtung zur Zahlung bestimmter Mindeststundenentgelte und bestimmter tarifvertraglicher Entgelte

1.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seinen für den Auftrag eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern während der Ausführung dieses Auftrags die folgend benannten Mindeststundenentgelte und/oder tarifvertraglichen Entgelte zu zahlen:

1.1.1 mindestens die Entgelte einschließlich des Mindestentgelts, die nach dem Mindestlohngesetz, einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach § 7, § 7a oder § 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder einer nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden,

1.1.2 unabhängig vom Sitz des Betriebes und vom Ort der Erbringung der Arbeitsleistung mindestens die Entlohnung (einschließlich der Überstundensätze) nach den Regelungen des Tarifvertrags, der im Land Berlin auf das entsprechende Gewerbe anwendbar ist; im Einzelnen werden die in der Anlage zu diesen Vertragsbedingungen aufgeführten Entlohnungsregelungen der beigefügten „Tarifbroschüre(n) zum tariftreuepflichtigen Entgelt“ vereinbart (Anwendungsbereich: öffentliche Aufträge ab einem geschätzten Auftragswert von 1.000 Euro ohne Umsatzsteuer),

1.1.3 mindestens das Mindestentgelt je Zeitstunde ab dem 16. Juli 2026 in Höhe von 14,84 Euro brutto sowie ab dem 1. Januar 2027 in Höhe von 15,58 Euro brutto zu entrichten; ausgenommen sind Auszubildende (Anwendungsbereich: Liefer- und Dienstleistungsaufträge ab einem geschätzten Auftragswert von 75.000 Euro ohne Umsatzsteuer sowie Bauaufträge ab einem geschätzten Auftragswert von 500.000 Euro ohne Umsatzsteuer).

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1.2 Treffen den Auftragnehmer mehr als nur eine dieser Verpflichtungen nach 1.1.1, 1.1.2 und 1.1.3, so ist die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer jeweils günstigste Regelung maßgeblich.

1.3 Die Verpflichtungen bestehen nicht, soweit die Leistungen im Ausland erbracht werden.

  1. Übertragung der Verpflichtung auf die eingesetzte Unterauftragnehmerkette

2.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine Unterauftragnehmer und/oder Verleiher von Arbeitskräften zur Einhaltung der Verpflichtung nach der vorstehenden Nr. 1 zu verpflichten.

2.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine Unterauftragnehmer und/oder Verleiher von Arbeitskräften zu verpflichten, mit etwaigen Unterauftragnehmern eine Vereinbarung nach 2.1 zu treffen, so dass die Einhaltung der Vorgaben für die gesamte Unterauftragnehmerkette sichergestellt ist.

2.3 Ein Unterauftragnehmer und/oder Verleiher von Arbeitskräften ist zur Einhaltung der Vereinbarungen nicht zu verpflichten, wenn

2.3.1 der betreffende Unterauftrag vergaberechtsfrei im Sinne der §§ 107, 109, 116, 117, 137, 140 sowie 145 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist,

2.3.2 der Auftragnehmer bzw. der weitervergebende Unterauftragnehmer die Vertragsbedingungen des Unterauftragnehmers anerkennen muss, um die Leistung erfüllen zu können,

2.3.3 der betreffende Unterauftrag

a) hinsichtlich der Verpflichtung nach Ziffer 1.1.2 einen Wert von weniger als 1.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) hat oder

b) hinsichtlich der Verpflichtungen nach den Ziffern 1.1.1 und 1.1.3 bei Liefer- oder Dienstleistungen einen Wert von weniger als 75.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) oder bei Bauleistungen einen Wert von weniger als 500.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) hat.

2.4 Der Auftragnehmer hat über die Übertragung der Verpflichtung nach 2.1 und 2.2 bzw. über das Vorliegen einer Ausnahme nach 2.3 auf Anforderung einen Nachweis zu erbringen.

2.5 Verstößt ein Unterauftragnehmer oder Verleiher von Arbeitskräften des Auftragnehmers gegen seine nach 2.1 und 2.2 vereinbarten Verpflichtungen nach Nr. 1, so werden diese dem Auftragnehmer zugerechnet.

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Hinweis

Die Vertragsbedingungen über die Kontrolle dieser Verpflichtungen und Sanktionsmöglichkeiten im Falle eines Verstoßes ergeben sich aus den BVB Teil B.

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Anlagenverzeichnis

Tarifbroschüre(n) zum tariftreuepflichtigen Entgelt nach 1.1.2:

ingenieur_architektur_planungsbueros_01_broschuere_ab_02-2021_stand__11-2022.pd

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Maßnahme: M o lk e n markt 2 S an i e ru ng und Herrichtung der Alten Münze Architekt:in - Hochbau, Objektplanung Angebot für:

B 17 0 6 3 -80015000-004-730-01

Bieter/Bewerber:

Besondere Vertragsbedingungen (BVB – Teil B) über Kontrollen und Sanktionen nach dem Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG)

Teil B der

Besonderen Vertragsbedingungen

zum Mindeststundenentgelt und zur Tariftreue (BVB - Teil A), zur Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen (BVB - Teil A), zur Frauenförderung (BVB - Teil A), zur Verhinderung von Benachteiligungen (BVB -Teil A)

I. Übertragung dieser BVB entlang der eingesetzten Unterauftragnehmerkette

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle in diesem Teil B der Besonderen Vertragsbe- dingungen enthaltenen Vereinbarungen an seine Unterauftragnehmer und/oder Verlei- her von Arbeitskräften weiterzugeben. Diese sind wiederum zu verpflichten, mit etwai- gen Unterauftragnehmern und/oder Verleihern von Arbeitskräften eine entsprechende Vereinbarung zu treffen.

II. Kontrolle und Sanktionen

  1. Kontrolle

1.1 Umfang der Kontrolle

Die Auftraggeber und die Auftragnehmer vereinbaren, dass die Einhaltung der nachfol- gend benannten Vertragsbedingungen, soweit sie vereinbart wurden, durch die öffentli- chen Auftraggeber, von diesen mit der Prüfung beauftragte Dritte oder die zentrale Kon- trollgruppe des Landes Berlin kontrolliert werden kann:

1.1.1 Zahlung einer Entlohnung an die zur Auftragsausführung eingesetzten Arbeit- nehmerinnen und Arbeitnehmer nach denjenigen Entlohnungsregelungen ein- schließlich des Mindestentgelts, die nach dem Mindestlohngesetz, einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer- Entsendegeset- zes für einen allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach § 7,

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§ 7a oder § 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder einer nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung für die be- treffende Leistung verbindlich vorgegeben werden (siehe BVB zum Mindest- stundenentgelt (Teil A), Nummer 1.1.1).

1.1.2 Zahlung einer Entlohnung an die zur Auftragsausführung eingesetzten Arbeit- nehmerinnen und Arbeitnehmer nach den Regelungen des Tarifvertrags, der im Land Berlin auf das entsprechende Gewerbe anwendbar ist (siehe BVB zum Mindeststundenentgelt (Teil A), Nummer 1.1.2);

1.1.3 Zahlung eines Mindeststundenentgelts an die zur Auftragsausführung einge- setzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (ohne Auszubildende) in der ver- einbarten Höhe (siehe BVB zum Mindeststundenentgelt (Teil A), Nummer 1.1.3);

1.1.4 Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen, entsprechend den in der Leistungsbe- schreibung und der „Anlage zur Leistungsbeschreibung: Nachweis ILO-Konfor- mität“ übernommenen Verpflichtungen (siehe BVB zur Einhaltung der ILO-Kern- arbeitsnorm (Teil A));

1.1.5 Maßnahmen zur Frauenförderung und/oder der Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie (siehe BVB zur Frauenförderung (Teil A));

1.1.6 Übertragung der übernommenen Verpflichtungen an Unterauftragnehmer und/oder Verleiher von Arbeitskräften und Weitergabe dieser Verpflichtung ent- lang der Unterauftragnehmerkette (BVB zum Mindeststundenentgelt (Teil A) bezüglich der Zahlung bestimmter Mindeststundenentgelte und bestimmter ta- rifvertraglicher Entgelte; BVB zur Frauenförderung (Teil A) bezüglich der Frau- enfördermaßnahmen; Ziffer I dieses Formblatts bezüglich der Übertragung die- ser Vereinbarungen auf Unterauftragnehmer und/oder Verleiher von Arbeits- kräften und Weitergabe dieser Verpflichtung entlang der Unterauftragnehmer- kette).

1.2 Durchführung der Kontrolle

1.2.1 Die Auftraggeber, von diesen mit der Prüfung beauftragte Dritte oder die zent- rale Kontrollgruppe des Landes Berlin kontrollieren die Einhaltung der unter II.1.1 aufgeführten Vertragsbedingungen, indem sie entweder die erforderli- chen Unterlagen anfordern oder die für die jeweilige Kontrolle bereitzuhalten- den Unterlagen vor Ort einsehen. Die Entscheidung über die Art und Weise der Einsicht in die Unterlagen treffen im Einzelfall die Auftraggeber, von diesen mit der Prüfung beauftragte Dritte oder die zentrale Kontrollgruppe unter Berück- sichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.

1.2.2 Die Auftragnehmer bzw. die Unterauftragnehmer und/oder Verleiher haben bei der Kontrolle mitzuwirken, indem sie die Unterlagen vollständig und prüffähig vorhalten, die erforderlich für die Überprüfung sind, ob die in II.1.1 benannten vereinbarten Vertragsbedingungen eingehalten wurden.

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1.2.3 Die Kontrollen erfolgen in Absprache mit den Auftragnehmern bzw. Unterauf- tragnehmern und/oder Verleihern. Dazu setzen die Auftraggeber, von diesen mit der Prüfung beauftragte Dritte oder die zentrale Kontrollgruppe angemes- sene Fristen für die Zusendung oder die Bereitstellung der für die Prüfung er- forderlichen Unterlagen unter Berücksichtigung des Aufwands für die Auftrag- nehmer oder die Unterauftragnehmer. Die Frist für die Zusendung oder Bereit- stellung der Unterlagen beträgt mindestens 21 Kalendertage.

1.3 Für die Kontrolle erforderliche Unterlagen

Die vollständigen und prüffähigen Unterlagen bestehen in der Regel bei der Kontrolle auf Einhaltung

1.3.1 der Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns oder des Vergabemindestentgeltes aus:

• Arbeitsverträgen, • Entgeltnachweisen, • Arbeitszeitnachweisen;

1.3.2 eines Entgelts nach einem einzuhaltenden Tarifvertrag zusätzlich zu den Unter- lagen aus II.1.3.1 aus:

• Dokumenten zur Zugehörigkeit in eine Lohngruppe/ Entgeltgruppe, • den einschlägigen Tarifverträgen;

1.3.3 der Weiterverpflichtung der gesamten Unterauftragnehmerkette aus:

• der vertraglichen Verpflichtung des Unterauftragnehmers oder Verlei- hers von Arbeitskräften und deren gesamten Unterauftragsnehmer- kette bezüglich der zu kontrollierenden Verpflichtungen, • ggf. Unterauftragnehmerverträge, Bestellscheinen oder Rechnungen;

1.3.4 der ILO–Kernarbeitsnormen aus:

• Gütezeichen oder „anderen gleichwertigen Nachweisen“ (gemäß der „Anlage zur Leistungsbeschreibung: Nachweis ILO-Konformität), • qualifizierten Herkunftsbescheinigungen (gem. der „Anlage zur Leis- tungsbeschreibung: Nachweis ILO-Konformität); • ggf. weiteren Dokumenten für eine schlüssige Kontrolle, wie z.B. Liefer- scheinen, Unterlagen über Liefermengen, Rechnungen, Produktions- mengen;

1.3.5 der Maßnahmen zur Frauenförderung und/oder zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie aus:

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• Unterlagen, aus denen jeweils die konkrete Maßnahme zur Frauenför- derung und/oder zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie nachweisbar hervorgeht, • Arbeitsverträgen, • ggf. Nachweis der Anzahl der im Betrieb beschäftigten Personen.

Zusätzlich zu den in den unter II.1.3.1 bis II.1.3.6 genannten Unterlagen können je nach Einzelfall weitere Unterlagen für eine schlüssige Kontrolle erforderlich sein.

1.4 Schutz von personenbezogenen Daten und Geschäftsgeheimnissen

Bei der Durchführung und Dokumentation der Kontrolle werden mögliche Geschäftsge- heimnisse gewahrt. Ebenso werden personenbezogene Daten nur zu Kontrollzwecken verarbeitet und nur den unmittelbar mit den Kontrollen zuständigen Beschäftigten der öffentlichen Auftraggeber bzw. der zentralen Kontrollgruppe zugänglich gemacht. Die Grundsätze der Datensparsamkeit und der Datensicherheit werden beachtet.

1.5 Mitwirkung des Auftragsnehmers bzw. Unterauftragnehmers und/oder Ver- leihers von Arbeitskräften bei der Kontrolle; Weitergabe dieser Verpflichtung in der Unterauftragnehmerkette

1.5.1 Die Auftragnehmer bzw. Unterauftragnehmer und/oder Verleiher haben an den Kontrollen mitzuwirken (siehe auch II.1.2). Dies beinhaltet neben der Bereit- stellung und Übermittlung der unter II.1.3 genannten Unterlagen auch, dass die Auftragnehmer bzw. Unterauftragnehmer und/oder Verleiher alle daten- schutzrechtlichen Voraussetzungen für die Verarbeitung von personenbezoge- nen Daten seiner zur Auftragserfüllung eingesetzten Beschäftigten zu Zwecken der Kontrollen erfüllen, indem sie diese insbesondere auch über die Möglichkeit von Kontrollen unterrichten und aufklären. Diese Verpflichtung haben die Auf- tragnehmer ebenso innerhalb der gesamten für den Auftrag beauftragten Un- terauftragsnehmerkette zugunsten der öffentlichen Auftraggeber und der zent- ralen Kontrollgruppe weiterzugeben. Die Auftragnehmer tragen die eigenen ggf. durch die Kontrolle verursachten Kosten selbst.

1.5.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle in diesem Formblatt übernommenen Verpflichtungen an seine Unterauftragnehmer und/oder Verleiher von Arbeits- kräften weiterzugeben. Diese sind wiederum zu verpflichten, mit etwaigen Un- terauftragnehmern/Verleihern von Arbeitskräften eine entsprechende Vereinba- rung zu treffen.

  1. Sanktionen

2.1 Umfang der Sanktionen

Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbaren, dass die Auftraggeber die Auftragnehmer für den Fall sanktionieren können, dass diese schuldhaft gegen die in II.1.1.1 bis II.1.1.7 benannten Vertragsbedingungen verstoßen, soweit diese vereinbart wurden.

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Dies gilt ebenso für einen Verstoß gegen die Besonderen Vertragsbedingungen zur Ver- hinderung von Benachteiligungen sowie einen Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht an Kontrollen gemäß II.1.2. Als Sanktionsmöglichkeiten kommt die Vertragsstrafe, Kündi- gung oder Rücktritt sowie Schadensersatz oder Minderung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Betracht.

2.2 Vertragsstrafe

2.2.1 Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbaren für jeden unter II.2.2.2 benann- ten schuldhaften Verstoß gegen die Verpflichtungen aus den in II.2.1 aufge- führten Besonderen Vertragsbedingungen eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 Prozent der an den Auftragnehmer zu zahlenden Vergütung (ohne Umsatz- steuer). Ausgenommen von dieser Vereinbarung sind Verstöße gegen die Be- sonderen Vertragsbedingungen zur Verhinderung von Benachteiligungen (Teil A) nach Nummer 2.1.

2.2.2 Ein Verstoß liegt jeweils vor,

2.2.2.1 wenn einem zur Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten nicht mindestens die Entlohnung einschließlich des Mindestentgelts gewährt wurde, die nach dem Mindestlohngesetz, einem allgemein- verbindlichen Tarifvertrag oder einer nach dem Arbeitnehmer-Ent- sendegesetz bzw. Arbeitnehmerüberlassungsgesetz erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgege- ben ist (BVB zum Mindeststundenentgelt (Teil A), Nummer 1.1.1.). Dies gilt je beschäftigter Person je Vertragslaufzeit;

2.2.2.2 wenn die Entlohnung nach einem Tarifvertrag mit Geltungsbereich im Land Berlin nicht in der vereinbarten Höhe an einen zur Auftrags- ausführung eingesetzten Beschäftigten gezahlt wurde (BVB zum Mindeststundenentgelt (Teil A), Nummer 1.1.2). Dies gilt je be- schäftigter Person je Vertragslaufzeit;

2.2.2.3 wenn das vergaberechtliche Mindeststundenentgelt nicht in der ver- einbarten Höhe an einen zur Auftragsausführung eingesetzten Be- schäftigten gezahlt wurde (BVB zum Mindeststundenentgelt (Teil A), Nummer 1.1.3). Dies gilt je beschäftigter Person je Vertragslauf- zeit;

2.2.2.4 wenn der mit der „Anlage zur Leistungsbeschreibung: Nachweis ILO-Konformität“ vereinbarte Nachweis bezüglich der ILO-Konfor- mität eines bestimmten sensiblen Produktes (BVB zur Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen (Teil A)) nicht spätestens mit Lieferung vorgelegt werden kann. Dies gilt je sensiblem Produkt je Teilliefe- rung;

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2.2.2.5 wenn entgegen der vereinbarten Besonderen Vertragsbedingung zur Frauenförderung (BVB zur Frauenförderung (Teil A)) die ver- langte(n) Maßnahme(n) zur Förderung von Frauen und/oder zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf nicht nachweislich durchgeführt oder eingeleitet wurde(n). Dies gilt je Maßnahme je Vertragslauf- zeit;

2.2.2.6 wenn gegen die Pflicht zur Übertragung der übernommenen Ver- pflichtungen an Unterauftragnehmer und/oder Verleiher von Ar- beitskräften und Weitergabe dieser Verpflichtung entlang der Un- terauftragnehmerkette verstoßen wurde (BVB zum Mindeststun- denentgelt (Teil A) bezüglich der Zahlung bestimmter Mindeststun- denentgelte und bestimmter tarifvertraglicher Entgelte; BVB zur Frauenförderung (Teil A) bezüglich der Frauenfördermaßnahmen; Ziffer I dieses Formblatts bezüglich der Übertragung dieser Verein- barungen auf Unterauftragnehmer und/oder Verleiher von Arbeits- kräften und Weitergabe dieser Verpflichtung entlang der Unterauf- tragnehmerkette);

2.2.2.7 wenn entgegen der Verpflichtung nach II.1.2 nicht an den Kontrol- len zur Einhaltung der unter II.1.1 aufgeführten Vertragsbedingun- gen mitgewirkt wurde durch vollständige Übermittlung von Unterla- gen zu Kontrollzwecken trotz zweimaliger Aufforderung mit erfolg- loser angemessener Fristsetzung oder die fehlende Gestattung des Zugangs zu den Unterlagen im Falle einer Vor-Ort-Kontrolle.

2.2.3 Die Auftragnehmer sind zur Zahlung einer Vertragsstrafe auch für den Fall ver- pflichtet, dass der Verstoß durch einen von ihm eingesetzten Unterauftragneh- mener oder einen Verleiher von Arbeitskräften oder durch einen Unterauftrag- nehmer in dessen Unterauftragnehmerkette schuldhaft begangen wird.

2.2.4 Ist die verwirkte Vertragsstrafe für einen Verstoß unverhältnismäßig hoch, so ist sie von den Auftraggebern auf einen angemessenen Betrag herabzusetzen.

2.2.5 Die Summe der Vertragsstrafen für die Verstöße darf insgesamt 5 Prozent der an den Auftragnehmer zu zahlende Vergütung (ohne Umsatzsteuer) nicht über- schreiten. Auf diese maximale Höhe der Vertragsstrafe von 5 Prozent wird eine auf der Grundlage weiterer Vertragsbedingungen verwirkte Vertragsstrafe an- gerechnet; soweit nicht anders geregelt, werden hier verwirkte Vertragsstrafen auch auf die maximale Höhe der Vertragsstrafen angerechnet, welche auf der Grundlage weiterer Vertragsbedingungen verwirkt werden.

2.2.6 Es gelten zudem die §§ 339 ff. BGB.

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2.3 Kündigung; Rücktritt

2.3.1 Die Auftraggeber können bei einem Verstoß gegen die unter II.2.1 aufgeführten Vertragsbedingungen nach ihrer Wahl bzw. nach der Art des zugrundeliegenden Vertrages diesen Vertrag kündigen oder von diesem Vertrag zurücktreten.

2.3.2 Die in II.2.2.2 für die Vertragsstrafe aufgeführten Verstöße bilden Regelbei- spiele für Gründe, die zur Ausübung der Ansprüche nach II.2.3.1 berechtigen.

2.4 Minderung; Schadensersatz

2.4.1 Die Auftraggeber können bei einem Verstoß gegen die unter II.2.1 aufgeführten Vertragsbedingungen nach ihrer Wahl bzw. der Art des zugrundeliegenden Ver- trages eine angemessene Minderung der Vergütung oder Schadenersatz ver- langen. Ausgenommen von diesen Ansprüchen sind Verstöße Maßnahmen zur Verhinderung von Benachteiligungen nach Nummer 2.1 (BVB zur Verhinderung von Benachteiligungen (Teil A)).

2.4.2 Die in II.2.2.2 für die Vertragsstrafe aufgeführten Verstöße bilden Regelbei- spiele für Gründe, die zur Ausübung der Ansprüche nach II.2.4.1 berechtigen.

Hinweis

Der öffentliche Auftraggeber oder die zentrale Kontrollgruppe benachrichtigt die „Finanzkon- trolle Schwarzarbeit“ der Bundeszollverwaltung, wenn Anhaltspunkte für einen Verstoß des Auftragnehmers, eines eingesetzten Unterauftragnehmers oder Verleihers von Arbeitskräften gegen Mindestarbeitsbedingungen gemäß § 128 Absatz 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbe- schränkungen vorliegen (§ 16 Abs. 6 BerlAVG).

Version 15.07.2026 Seite 7 von 7

[Seite 27]

Maßnahme: M o lk en m arkt 2 S a n ie r u ng und Herrichtung der Alten Münze Angebot für: A r c h it ek t:in - Hochbau, Objektplanung

Bieter:

Besondere Vertragsbedingungen (BVB - Teil A) zur Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen bei der Planung

Die Beschaffung von Produkten und die Vergabe von Bau- und Dienstleistungen muss die Anforderungen erfüllen, die im Land Berlin in der Ausführungsvorschrift zur Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen (AV ILO-Kernarbeitsnormen) vom 20.10.2023 verbindlich geregelt sind.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Anforderungen an die Beachtung der ILO- Kernarbeitsnormen in jeder Planungsphase zu beachten, bei Bedarf in die jeweilige Leistungsbeschreibung aufzunehmen und die „Anlage zur Leistungsbeschreibung: Nachweis ILO-Konformität“ den Vergabeunterlagen beizufügen.

Hinweis

Die Vertragsbedingungen über die Kontrolle dieser Verpflichtungen und Sanktionsmöglichkeiten im Falle eines Verstoßes ergeben sich aus den BVB – Teil B.

Version 25.01.2024 Seite 1 von 1

[Seite 28]

Maßnahme: M o lk e n markt 2 S an i e ru ng und Herrichtung der Alten Münze Architekt:in - Hochbau, Objektplanung Angebot für:

B 17 0 6 3 -80015000-004-730-01

Bieter/Bewerber:

Besondere Vertragsbedingungen (BVB) zur Verhinderung von Benachteiligungen (Teil A)

  1. Verpflichtung, Benachteiligungen zu verhindern

Der Auftragnehmer verpflichtet sich,

1.1 die bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen über allgemeine Benachteiligungsver- bote, insbesondere das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, zu beachten,

1.2 seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit gleiches Entgelt zu zahlen. Tarifvertragliche Regelungen bleiben davon unberührt.

  1. Übertragung der Verpflichtung auf die eingesetzte Unterauftragnehmerkette

2.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine Unterauftragnehmer und/oder Verleiher von Arbeitskräften zur Einhaltung der Verpflichtung nach der vorstehenden Nummer 1 zu verpflichten.

2.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine Unterauftragnehmer und/oder Verleiher von Arbeitskräften zu verpflichten, mit etwaigen Unterauftragnehmern eine Vereinbarung nach 2.1. zu treffen, so dass die Einhaltung der Vorgaben für die gesamte Unterauftrag- nehmerkette sichergestellt ist.

2.3 Ein Unterauftragnehmer und/oder Verleiher von Arbeitskräften ist zur Einhaltung der Vereinbarungen nicht zu verpflichten, wenn

2.3.1 der betreffende Unterauftrag vergaberechtsfrei ist im Sinne der §§ 107, 109, 116, 117, 137, 140 sowie 145 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen,

2.3.2 der Auftragnehmer bzw. der weitervergebende Unterauftragnehmer die Ver- tragsbedingungen des Unterauftragnehmers anerkennen muss, um die Leistung erfüllen zu können,

Version 15.07.2026 Seite 1 von 2

[Seite 29]

2.3.3 der betreffende Unterauftrag im Fall einer Liefer- oder Dienstleistung den Wert von 75.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) oder im Fall einer Bauleistung den Wert von 500.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) unterschreitet.

2.4 Der Auftragnehmer hat über die Übertragung der Verpflichtung nach 2.1 und 2.2 bzw. über das Vorliegen einer Ausnahme nach 2.3 auf Anforderung einen Nachweis zu erbrin- gen.

2.5 Verstößt ein Unterauftragnehmer oder Verleiher von Arbeitskräften des Auftragnehmers gegen seine nach 2.1 und 2.2 vereinbarten Verpflichtungen nach 1., so werden diese dem Auftragnehmer zugerechnet.

Hinweis

Die Vertragsbedingungen über die Kontrolle dieser Verpflichtungen und Sankti- onsmöglichkeiten im Falle eines Verstoßes ergeben sich aus den BVB Teil B.

Version 15.07.2026 Seite 2 von 2

[Seite 30]

Maßnahme: Molkenmarkt 2 Sanierung und Herrichtung der Alten Münze

Teilnahmeantrag/ Angebot für: Architekt:in - Hochbau, Objektplanung B17063-80015000-004-730-01

Bewerber:in/ Bieter:in:

Verzeichnis der einfachen und eignungsleihenden

Nachunternehmer

(falls Nachunternehmer zum Einsatz kommen)

Zur Ausführung der im Teilnahmeantrag/ Angebot enthaltenen Leistungen werden nachfolgend

• die durch Nachunternehmer zu erbringenden Teilleistungen und – soweit zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe möglich - die Namen der vorgesehenen Unterauftragnehmer sowie • die eignungsleihenden Nachunternehmer, deren Kapazitäten für die Erfüllung der Eignungskriterien in Anspruch genommen werden sollen, benannt.

Beschreibung der Teilleistung bzw. Bezeichnung der einfachen bzw. Eignungskriterium eignungsleihenden Nachunternehmer (Name, Anschrift)

a)

b)

c)

d)

e)

Die Zustimmung der Auftraggeber hierfür gilt mit Vertragsabschluss als erteilt. Ein Austausch der bestätigten Nachunternehmer ist nur mit schriftlicher Einwilligung der Auftraggeber zulässig. Unerlaubter Nachunternehmereinsatz kann zur Vertragskündigung sowie ggf. zur Vertragsstrafe führen.

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Hinweis:

Auf Verlangen der Auftraggeber werde(n) ich/ wir vor Vertragsabschluss für die Leistungen einfacher Nachunternehmer Verpflichtungserklärungen für Teilleistungen der benannten Nachunternehmer vorlegen, dass diese im Auftragsfall bereit sind, die Leistungen auszuführen. Die Verpflichtungserklärung für Teilleistungen ist im Falle der Eignungsleihe zwingend mit dem Teilnahmeantrag/ Angebot einzureichen.

Die Erklärung wurde eingereicht von dem/ der Bewerber:in/ Bieter:in:

(Datum, Vorname, Name der natürlichen Person in Textform)

(Hinweis: Bei Teilnahme am elektronischen Vergabeverfahren ersetzt die Textform die händische Unterschrift.)

Datum, Stempel und Unterschrift (nur bei schriftlichem Angebot)

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Maßnahme: Molkenmarkt 2 Sanierung und Herrichtung der Alten Münze

Architekt:in - Hochbau, Objektplanung Teilnahmeantrag/ Angebot für:

B17063-80015000-004-730-01

Nachunternehmer:in:

Eigenerklärung der/des Nachunternehmer/s zur Eignung für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen gemäß §§ 26 Abs. 5, 31 Abs. 1, 35 Abs. 1 UVgO bzw. §§ 36 Abs. 5, 42 Abs. 1, 48 Abs. 1 VgV

I. Allgemeine Angaben und Erklärungen

Nimmt ein Bewerber oder Bieter bei der Vergabe öffentlicher Aufträge Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch (Eignungsleihe bzw. Unterauftragsvergabe), sind auch die Eignungsverleiher bzw. Nachunternehmer im Hinblick auf die zwingenden und fakultativen Ausschlussgründe zu prüfen (§§ 36 Abs. 5, 47 Abs. 2 S. 1 VgV; §§ 26 Abs. 5, 34 Abs. 2 UVgO).

Ich erkläre/Wir erklären rechtsverbindlich, dass

• ich/wir meinen/unseren Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung einschließlich der Berufsgenossenschaft ordnungsgemäß nachgekommen bin/sind und ermächtigen den öffentlichen Auftraggeber, Auskünfte über die Meldedateien personenunabhängig einzuholen bzw. lege(n) diese auf Verlangen des öffentlichen Auftraggebers vor.

Ich bin/Wir sind

Mitglied der Berufsgenossenschaft seit unter Nr.

• Ich/Wir erfülle(n) die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausführung der angebotenen Leistungen, insbesondere die die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung betreffen. Soweit eintragungs-, anzeige- oder erlaubnispflichtige Tätigkeiten Gegenstand der Leistung sind, kann der Auftraggeber zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens entsprechende Nachweise der Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung verlangen.

II. Besondere Angaben, insbesondere gemäß §§ 26, 31, 35 UVgO bzw. §§ 36, 42, 48 VgV i.V.m. §§ 123, 124 GWB

  1. Ich/Wir erkläre(n), dass keine zwingenden Ausschlussgründe nach § 123 Abs. 1 bis 4 GWB vorliegen:

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  • Es gibt keine Personen, deren Verhalten unserem Unternehmen nach § 123 Abs. 3 GWB zuzurechnen ist, die wegen einer der nachfolgend aufgeführten Straftaten verurteilt worden sind, und es sind aus den gleichen Gründen auch keine Geldbußen nach § 30 OWiG gegen unser Unternehmen verhängt worden:

a) § 129 des Strafgesetzbuches (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuches (Bildung terroristischer Vereinigungen), § 129b des Strafgesetzbuches (kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),

b) § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen,

c) § 261 des Strafgesetzbuches (Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte),

d) § 263 des Strafgesetzbuches (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in deren Auftrag verwaltet werden,

e) § 264 des Strafgesetzbuches (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in deren Auftrag verwaltet werden,

f) § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen),

g) § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern),

h) den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuches (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete),

i) Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder

j) den §§ 232, 233a Absatz 1 bis 5, den 232b bis 233a des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung).

Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße stehen in diesem Sinne eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich.

  • Unser Unternehmen ist seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Sozialversicherungsbeiträgen nachgekommen.

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  1. Weiter erkläre(n) ich/wir, dass keine fakultativen Ausschlussgründe nach § 124 Abs. 1 GWB vorliegen:

a) unser Unternehmen hat bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen,

b) über das Vermögen unseres Unternehmens ist kein Insolvenz- oder ein vergleichbares Verfahren eröffnet, eine Eröffnung nicht beantragt und ein Antrag nicht mangels Masse abgelehnt worden. Das Unternehmen befindet sich nicht in Liquidation oder hat seine Tätigkeit nicht eingestellt,

c) unser Unternehmen hat im Rahmen der beruflichen Tätigkeit keine schwere Verfehlung begangen, die die Integrität des Unternehmens in Frage stellt; § 123 Abs. 3 GWB ist entsprechend anzuwenden,

d) unser Unternehmen hat keine Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen, die es zum Ziel oder zur Folge haben, den Wettbewerb zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen,

e) es besteht kein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte,

f) unser Unternehmen war nicht bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen,

g) unser Unternehmen hat keine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt und dies hat nicht zu einer vorzeitigen Beendigung, Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt,

h) unser Unternehmen hat in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien keine schwerwiegende Täuschung begangen, keine Auskünfte zurückgehalten und ist in der Lage, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln,

i) unser Unternehmen hat nicht versucht, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte. Unser Unternehmen hat auch nicht fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder hat versucht, solche Informationen zu übermitteln.

  1. Ich/ Wir erkläre(n) weiter, dass keine fakultativen Ausschlussgründe nach § 124 Abs. 2 GWB vorliegen. Ich bin/ Wir sind:

a) in den letzten 3 Jahren nicht

  • gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 oder 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 2, §§ 10 bis 11 des Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG),
  • gem. § 404 Abs. 1 oder 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB),

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  • gem. §§ 15, 15a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1b, 1c, 1d, 1f oder 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG),
  • gem. § 266a Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches (StGB)

mit einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße von mehr als 2.500 € belegt worden.

b) nicht wegen eines Verstoßes gegen § 23 des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG) oder gegen § 21 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohnes (MiLoG) mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500 Euro belegt worden.

  1. Anmerkungen bei Abweichungen zur vorgenannten Erklärung für Nachunternehmer:innen:

III. Abschließende Erklärung

Ich bin mir/Wir sind uns bewusst, dass der öffentliche Auftraggeber bei Vorliegen zwingender Ausschlussgründe die Ersetzung des Nachunternehmers verlangt. Bei Vorliegen fakultativer Ausschlussgründe kann der öffentliche Auftraggeber unter Fristsetzung verlangen, dass dieser ersetzt wird.

Die Eigenerklärung wurde eingereicht:

am von

(Datum, Vorname, Name der natürlichen Person bzw. Firma bei juristischen Personen in Textform)

Hinweis: Bei Teilnahme am elektronischen Vergabeverfahren ersetzt die Textform die händische Unterschrift.

Die Eigenerklärung wurde eingereicht (nur bei schriftlichem Angebot):

am von


(Stempel und Unterschrift)

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Maßnahme: Molkenmarkt 2 Sanierung und Herrichtung der Alten Münze

Teilnahmeantrag/ Angebot für: Architekt:in - Hochbau, Objektplanung B17063-80015000-004-730-01

Nachunternehmer:in:

Verpflichtungserklärung für Teilleistungen durch

Nachunternehmer und Eignungsleihe

Bewerber:in/ Bieter:in

Beschreibung der Teilleistung und der zur Verfügung gestellten Kapazitäten

Name, Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail, Ansprechpartner:innen der Nachunternehmer:in

Unterauftragnehmer:in

Der/ Die Nachunternehmer:in stellt für die oben bezeichnete(n) Leistung(en) die ☐ erforderlichen Mittel zur Verfügung.

Eignungsleihe (d.h. Inanspruchnahme der Kapazitäten der Nachunternehmer für die Erfüllung der Eignungskriterien)

Bewerber:in bzw. Bieter:in nehmen zum Nachweis ihrer Eignung ☐

a) die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit ☐

b) die technische und berufliche Leistungsfähigkeit ☐

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meines/ unseres Unternehmens in Anspruch.

Die entsprechend erforderlichen Nachweise werden unaufgefordert eingereicht.

Ich bin mir/ wir sind uns bewusst, dass die Auftraggeber verlangen können, dass mein/ unser Unternehmen im Hinblick auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe für die Auftragsausführung gemeinsam mit den Hauptauftragnehmern haftet.

Die Erklärung wurde eingereicht von dem/ der Nachunternehmer:in:

Datum, Stempel und Unterschrift

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