Anlage_7_Anhang Zweckbestimmung zu EVB KI.pdf

Managementsuite als SaaS-Lösung mit Projektmanagement, Kollaboration und Kundenportal

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 15:02 (Europe/Berlin)

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Anhang Zweckbestimmung zu den ergänzenden Vertragsbedingungen der Deutsche Bahn AG (DB AG) und der mit ihr verbundenen Unternehmen für die Beschaffung von KI-Technologie (EVB KI)

– Ausgabe 21.07.2026 | Version 1.0.1 –

Dieser Anhang gilt zusätzlich zu den ergänzenden Vertragsbedingungen der Deutsche Bahn AG (DB AG) und der mit ihr verbundenen Unternehmen für die Beschaffung von KI-Technologie (EVB KI), wenn und soweit es sich bei dem Gegenstand des Beschaffungsvertrages um eine KI- Technologie oder ein sonstiges Produkt handelt, das KI-Technologie integriert. Soweit sich aus diesem Anhang nichts anderes ergibt, gelten die Definitionen der Anlage EVB KI.

  1. Verwendungszweck

Der Auftraggeber beabsichtigt, die KI-Technologie für folgenden Zweck zu verwenden („Verwendungszweck“): Im Rahmen der agilen integrativen Managementsuite wird eine SaaS-Lösung bereitgestellt, die KI-Funktionalitäten vorweist. Die KI-Technologie unter- stütz den Anwender bei der Arbeit mit der SaaS-Lösung und mit Automatismen.

  1. Zweckbestimmung

2.1. Der Auftragnehmer bestätigt hiermit, dass

a) der Verwendungszweck von der Zweckbestimmung des Anbieters im Sinne des Art. 3 Nr. 12 KI-VO („Zweckbestimmung“) erfasst ist und diese nicht verändert; und

b) die Zweckbestimmung darüber hinaus keine verbotenen Praktiken umfasst und die KI-Technologie angemessene technische Schutzmaßnahmen vorsieht, die eine Ver- wendung der KI-Technologie für verbotene Praktiken verhindern.

2.2. Soweit die KI-Technologie nach dem Verwendungszweck nicht als Hochrisiko-KI-System im Sinne des Art. 6 KI-VO einzustufen ist, bestätigt der Auftragnehmer ferner, dass sich aus der Zweckbestimmung keine andere Einstufung der KI-Technologie ergibt.

  1. Zustimmung des Auftraggebers

3.1. Der Auftraggeber stimmt der Bereitstellung der KI-Technologie nach Maßgabe von Zif- fer 2 dieses Anhangs sowie unter der Voraussetzung zu, dass die sonstigen vertraglich vereinbarten Vorgaben und Anforderungen an die Bereitstellung der KI-Technologie er- füllt sind:

3.2. Eine wesentliche Veränderung der bereitgestellten KI-Technologie durch den Auftragneh- mer, dessen Lieferanten oder Nachunternehmer bedarf einer erneuten Zustimmung des Auftraggebers. Als wesentlich gelten Veränderungen, welche

a) zu einer Änderung der Risikoklasse der KI-Technologie nach der KI-VO führen (z.B. durch Änderung der Zweckbestimmung, vgl. Ziffer 2);

b) die Konformität der KI-Technologie mit den vertraglich vereinbarten Vorgaben und Anforderungen an die Bereitstellung einer KI-Technologie beeinträchtigen;

Anhang Zweckbestimmung zu den EVB KI Seite 1

Gültig ab: Ausgabe 21.07.2026 | Version 1.0.1

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c) sonstige vertragliche Vorgaben betreffend die Weiterentwicklung der Leistung über- schreiten – soweit vorhanden.

Anhang Zweckbestimmung zu den EVB KI Seite 2

Gültig ab: Ausgabe 21.07.2026 | Version 1.0.1

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