Lokale E-Mail-Virenscanning-Lösung für mindestens 35.000 Postfächer

Status
Vergeben
Angebotsfrist
05.02.2026, 10:00 (Europe/Berlin)
Geschätzter Wert
1.655.947,65 EUR
Lose
1
Erfüllungsregion
Hessen, Deutschland
Verfahren
Offenes Verfahren
Auftragsart
Lieferleistung · Rahmenvereinbarung
Veröffentlicht
27.01.2026
CPV-Codes
Anzeigen
  • Rundfunk- und Fernsehgeräte, Kommunikations- und Fernmeldeanlagen und Zubehör (32000000)
  • IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung (72000000)
Bekanntmachung
vergabe.hessen.de
Bekanntmachungsnummer
57716-2026
Verfahrensnummer
9bc77d2d-9454-4f08-9db1-5e485feb0560

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Kurzbeschreibung

Das Land Hessen, vertreten durch die Hessische Zentrale für Datenverarbeitung in Wiesbaden, beschafft für die hessische Landesverwaltung eine lokal betriebene Antivirus-Lösung als Hardware oder Software. Sie muss mindestens 35.000 Postfächer unterstützen und täglich mindestens 20.000 E-Mails verarbeiten; zusätzlich werden Hersteller-Subskription, Wartung, Updates, Sicherheitskorrekturen, Virensignaturen sowie Beratungs- und Unterstützungsleistungen benötigt. Der geschätzte Auftragswert beträgt 1.655.947,65 Euro, Angebote sind bis zum 5. Februar 2026 um 09:00 Uhr (UTC) einzureichen.

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Leistungsbeschreibung

Beschaffung einer E-Mail-Virus-Scanning-Lösung für einen Kunden in der hessischen Landesverwaltung

Leistungen nach Losen (1)

  • LOT-0000 · Beschaffung einer E-Mail-Virus-Scanning-Lösung für einen Kunden in der hessischen Landesverwaltung1.655.947,65 EUR

    Ziel ist die Neubeschaffung einer Antivirus- Appliance-Lösung (Hardware oder Software, on premises only) für die Nutzung durch mindestens 35.000 Postfächer und die Annahme von mindestens 20.000 E-Mails am Tag sowie für die Sicherstellung von Hersteller-Subskripiton und Wartung für die Systeme sowie die anschließende Pflege der Software (Produkt-Updates, Patches, Signaturen). Zudem soll die Beschaffung von Consulting- und Unterstützungsleistungen erfolgen, da über die vertragsgerechte Lieferung der ausgeschriebenen Komponenten hinaus auch spezifisches Consulting und Unterstützung bei der Integration in die Netz-Infrastrukturen des Landes Hessen sowie Hilfe bei schwerwiegenden technischen Problemen erforderlich ist. Diese Leistung wird bedarfsgerecht abgerufen, es besteht keine Abnahmeverpflichtung. Zusätzlich kann die Beschaffung von Betriebsleistung für den dauerhaften Betrieb der Lösung in 24/7/365 erfolgen. Diese Leistung wird bedarfsgerecht abgerufen, es besteht keine Abnahmeverpflichtung. Gegenstand der Leistungserbringung ist die Überlassung einer geeigneten Antiviren- Appliance (Hard- oder Software-Appliance) für E-Mail im Umfeld eines Landeskunden sowie die dazugehörigen Pflegeleistungen. Die Lösung muss On-Premises arbeiten. Die Leistung umfasst folgende Komplexe: • Befristete Überlassung der Software (Betriebssystem/Anwendungssoftware, auch Software-Appliances) o Bei Software-Appliances sind auch die dafür benötigten Lizenzen der Virtualisierungsumgebung zum Einsatz auf bare-metal-Servern enthalten. • Pflege der Software o Bereitstellung aller aktuellen Software-Patches und Updates (Hersteller-Subskription) sowie relevanter Informationen zu der Software während der Vertragslaufzeit, o Bereitstellung aktueller Signaturdateien. • Bei Hardware-Appliances zusätzlich o Überlassung und Bereitstellung der Hardware in Form einer Appliance-Lösung. Für die Hardware der Appliance müssen Konformitätserklärungen gemäß der Niederspannungsrichtlinie 2014/35 EU vorliegen. Der Nachweis dazu kann entweder über die Vorlage des Dokuments oder die Vorlage einer Bestätigung des Herstellers oder des Inverkehrbringers über die Erfüllung dieser Richtlinie geführt werden. Ebenso ist die Vorlage einer Produktbeschreibung/eines Handbuchs mit einem Verweis auf die "Erstellung [der Geräte] nach dem Produktsicherheitsgesetz" oder auf die "IEC 62328-1" als Nachweis ausreichend. o Bereitstellung der nötigen Hersteller-Subskription und Wartungsleistungen für die Systeme • Bei Bedarf Dienstleistung für die Integration der AV-Lösung in die existierende Infrastruktur-Umgebung, die Inbetriebnahme der Lösung sowie Unterstützung bei der Übernahme der Funktionen der bisherigen Lösung inklusive der Migration des Regelwerkes der existierenden Lösung auf die neuen Systeme. • Weiterhin verpflichtet sich der Auftragnehmer, den Auftraggeber bei produktspezifischen Problemen bzw. Support Cases zu unterstützen. Hierunter sind alle Störungen zu fassen, welche die einwandfreie Funktion und/oder die Lauffähigkeit der Software beeinträchtigen. • Bei Bedarf Übernahme des Betriebs der Lösung (24/7/365) in der bestehenden Umgebung. Weitere Details sind der Leistungsbeschreibung zu entnehmen. Besonderheiten zu den Produkten der Hersteller Kaspersky und McAfee/Trellix/Check Point Angebote, mit denen Produkte des Herstellers Kaspersky angeboten werden, werden für den Zuschlag abgelehnt. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) warnt seit dem 15. März 2022 vor dem Einsatz von Virenschutzsoftware des russischen Herstellers Kaspersky (https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Publikationen/Warnungen-nach-P7_BSIG/2022/BSI_W-004-220315.pdf?__blob=publicationFile&v=12). Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 des Hessischen Sicherheitsüberprüfungs- und Verschlussachengesetzes (HSÜVG) i.V.m. § 1 Nr. 3 der Verordnung zur Bestimmung lebenswichtiger Einrichtungen nach dem Hessischen Sicherheitsüberprüfungsgesetz (Sabotageschutzverordnung) ist im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums der Finanzen die Hessische Zentrale für Datenverarbeitung zur lebenswichtigen Einrichtung mit sicherheitsempfindlichen Stellen eingeordnet worden. Nach § 2 Abs. 4 Nr. 2 HSÜVG sind solche Einrichtungen "lebenswichtig", die "für das Funktionieren des Gemeinwesens unverzichtbar sind und deren Beeinträchtigung zu einer Gefährdung der Versorgung der Bevölkerung mit wichtigen Dingen des Lebens führen oder erhebliche Unruhe in großen Teilen der Bevölkerung und somit Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung entstehen lassen würde". Daher darf sich die HZD für das Land Hessen keinem erhöhten Risiko aussetzen durch den Einsatz eines Virenschutzprodukts eines russischen Herstellers, zu dessen Produkten noch dazu eine Warnung des BSI vorliegt. Ebenso werden Angebote abgelehnt, mit denen Produkte des Herstellers McAfee oder des Herstellers Check Point angeboten werden. Produkte des Herstellers McAfee/Trellix dürfen nicht angeboten werden, denn zur Sicherstellung eines mehrstufigen Scanprozesses, der den Empfehlungen des BSI entspricht, muss für die Malware-Analyse an den geplanten Einsatzorten eine andere Software eingesetzt werden als auf den Endgeräten innerhalb der Landesverwaltung. Derzeit werden als landesinterne Virenschutz-Lösung die Produkte der Firma McAfee/Trellix eingesetzt. Das Land Hessen hat in seiner "Informationssicherheitsleitlinie für die Hessische Landesverwaltung" festgeschrieben, dass die Vorgaben und Empfehlungen des BSI zu berücksichtigen sind. Daraus ergibt sich, dass auch die HZD den Empfehlungen des BSI folgt und hinsichtlich der eingesetzten Virenschutzsoftware eine Multi-Vendor-Strategie verfolgt. Daher muss bei der neu zu beschaffenden Lösung ein anderes Virenschutzprodukt zu Einsatz kommen als auf den Endgeräten.

    Frist: 05.02.2026, 01:00 (Europe/Berlin)

Anforderungen an deinen Betrieb

Eigenerklärungen nach §§ 123, 124 GWB Fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen bzw. fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen können zum Ausschluss des Bieters vom Vergabeverfahren führen. Die Vergabestelle behält sich daher vor, Bieter gemäß § 56 Abs. 2 VgV aufzufordern, innerhalb einer von der Vergabestelle gesetzten angemessenen Nachfrist fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Wenn die nachzureichenden, zu vervollständigenden und/oder zu korrigierenden Unterlagen daraufhin nicht oder nicht formgerecht innerhalb der Nachfrist bei der Vergabestelle eingehen, führt dies zum Ausschluss des Angebots vom weiteren Vergabeverfahren, § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV. Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen (vgl. § 56 Abs. 3 VgV).

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LOT-0000 · Beschaffung einer E-Mail-Virus-Scanning-Lösung für einen Kunden in der hessischen Landesverwaltung

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Änderungen und Bieterfragen

1 Eintrag
  1. 19.02.2026VergabebekanntmachungBekanntmachung 119189-2026

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