Koordination und Durchführung von Umzugsleistungen an BARMER-Standorten

Status
Vergeben
Angebotsfrist
28.07.2025, 10:00 (Europe/Berlin)
Geschätzter Wert
Nicht angegeben
Lose
4
Erfüllungsregion
Baden-Württemberg, Berlin, Nordrhein-Westfalen, Deutschland
Verfahren
Offenes Verfahren
Auftragsart
Dienstleistung · Rahmenvereinbarung
Veröffentlicht
27.06.2025
CPV-Codes
Umzugsdienste (98392000)
Bekanntmachungsnummer
414999-2025
Verfahrensnummer
94b8b23b-3ca5-453f-ad07-b41543ad5a4c

Fragenkatalog

Deine Fragen an die Ausschreibung, beantwortet aus Bekanntmachung und Unterlagen.

Kurzbeschreibung

Die BARMER Beschaffung und Vergabe beauftragt die Koordination und Durchführung von Umzügen unterschiedlicher Größe. Die Leistungen umfassen vier Bereiche: bundesweite Umzüge von Geschäftsstellen sowie Umzüge an den Standorten Wuppertal, Berlin und Schwäbisch Gmünd. Angebote können bis zum 28. Juli 2025 um 08:00 Uhr eingereicht werden; der Zuschlag erfolgt ausschließlich nach dem Bruttogesamtpreis.

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Leistungsbeschreibung

Losbezogen ist die Koordination und Durchführung von Umzügen in unterschiedlichem Größenformat an Standorten im jeweiligen Losbereich nach den Vorgaben der BARMER durchzuführen.

Leistungen nach Losen (4)

  • LOT-0001 · Bundesweit

    Umzüge der Geschäftsstellen des AG innerhalb des Bundesgebiets.

    Frist: 28.07.2025, 02:00 (Europe/Berlin)

  • LOT-0002 · Wuppertal

    Umzugsmaßnahmen innerhalb des Campus in Wuppertal.

    Frist: 28.07.2025, 02:00 (Europe/Berlin)

  • LOT-0003 · Berlin

    Umzugsmaßnahmen innerhalb des Campus Berlin.

    Frist: 28.07.2025, 02:00 (Europe/Berlin)

  • LOT-0004 · Schwäbisch Gmünd

    Umzugsmaßnahmen am Campus Schwäbisch Gmünd.

    Frist: 28.07.2025, 02:00 (Europe/Berlin)

Anforderungen an deinen Betrieb

Der Bieter / jedes Mitglied der Bietergemeinschaft erklärt durch Ankreuzen von "JA" im Fragenkatalog unter Ziffer 2.1 insgesamt, dass er den Anforderungen gemäß §§ 123, 124 GWB genügt und keine Ausschlussgründe nach § 21 AEntG, § 98c AufenthG, § 19 MiLoG und § 21 SchwarzArbG vorliegen. Falls Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB vorliegen, hat der Bieter in einem separaten Dokument zu erläutern, welche Maßnahmen der Selbstreinigung er gemäß § 125 GWB getroffen hat. s. o. Eigenerkärung zu Russlandbezug: Der Bewerber / jedes Mitglied der Bewerbergemeinschaft erklärt, (unter Fragenkatalog Ziffer 2.2. durch Ankreuzen von "JA") 1. dass dieser nicht zu den in Artikel 5 k) Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2023/2878, genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen gehört, die einen Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift aufweisen. d. h., a) russische Staatsangehörige, in Russland ansässige natürliche Personen oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, b) juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50% unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Buchstabe a) genannten Organisationen gehalten werden, oder c) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a) oder b) genannten Organisationen handeln. 2. in seinem Teilnahmeantrag keine der in den Buchstaben a) bis c) genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen mit Russland-Bezug als Nachunternehmen, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Sinne der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe (siehe Art. 63 der Richtlinie 2014/24/EU und § 47 Vergabeverordnung) in Anspruch genommen werden, vorgesehen sind, auf die jeweils mehr als 10% des Auftragswertes entfallen. 3. dass sichergestellt wird, dass auch während der Vertragslaufzeit keine als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Sinne der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe (siehe Art. 63 der Richtlinie 2014/24/EU und § 47 Vergabeverordnung) in Anspruch genommen werden, beteiligten Unternehmen eingesetzt werden, auf die mehr als 10% des Auftragswerts entfällt. Artikel 5k Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.833/2014 in der Fassung des Art. 1 Nr. 15 der Verordnung (EU) 2022/1269 vom 21. Juli 2022 lautet wie folgt: (1) Es ist verboten, öffentliche Aufträge oder Konzessionen, die in den Anwendungs-bereich der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe sowie unter Artikel 10 Absatz 1, Absatz 3, Absatz 6 Buchstaben a bis e, Absatz 8, Absatz 9 und Absatz10 und die Artikel 11, 12, 13 und 14 der Richtlinie 2014/23/EU, unter Artikel 7 Buchstaben a bis d, Artikel 8, Artikel 10Buchstaben b bis f und h bis j der Richtlinie 2014/24/EU, unter Artikel 18, Artikel 21 Buchstaben b bis e und g bis i, Artikel29 und Artikel 30 der Richtlinie 2014/25/EU und unter Artikel 13 Buchstaben a bis d, f bis h und j der Richtlinie 2009/81/fallen, an folgende Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu ver-geben bzw. Verträge mit solchen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weiterhin zu erfüllen: a) russische Staatsangehörige, in Russland ansässige natürliche Personen oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, b)juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50% unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Buchstabe a genannten Organisationen gehalten werden, oder c) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a oder b genannten Organisationen handeln, einschließlich — wenn auf sie mehr als 10% des Auftragswerts entfällt — Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Sinne der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe in Anspruch genommen werden. Zusätzlich ist unter Anhang 5: "Erklärende Unternehmen - Nichtvorliegen eines Russlandbezuges" die vorgenannte Erklärung im Falle einer Bewerbergemeinschaft durch Aufführen der erklärenden Unternehmen für jedes Mitglied der Bewerbergemeinschaft abzugeben. Werden die Fragen, die als "A-Kriterium" (Mindestanforderung/Ausschlusskriterium) gekennzeichnet sind, mit "Nein" beantwortet und /oder die geforderte Mindestanzahl an Referenzen benannt, kann der Auftraggeber nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob eine Nachforderung erfolgt. Entscheidet er sich gegen eine Nachforderung oder werden die fehlenden Referenzen nicht innerhalb der vom Auftraggeber gesetzten Frist nachgereicht, wird das Angebot ausgeschlossen. Referenzen sind nur dann gültig, wenn sie die jeweiligen Mindestanforderungen erfüllen. Bei nicht beantworteten Fragen oder sonstigen fehlenden, unvollständigen oder fehlerhaften Unterlagen oder Angaben wird der Auftraggeber nach pflichtgemäßem Ermessen über eine Nachforderung entscheiden. Entscheidet sich der Auftraggeber gegen eine Nachforderung oder reicht der Bieter die Antworten bzw. Unterlagen oder Angaben innerhalb der vom Aufraggeber gesetzten Frist nicht nach, wird das Angebot ebenfalls ausgeschlossen. Fehlen bei Angebotsabgabe das Angebotsschreiben und/oder das Leistungsverzeichnis wird das Angebot ausgeschlossen.

Wie wird das Angebot bewertet?

LOT-0001 · Bundesweit

Bruttogesamtpreis
100 %

LOT-0002 · Wuppertal

Bruttogesamtpreis
100 %

LOT-0003 · Berlin

Gesamtbruttopreis
100 %

LOT-0004 · Schwäbisch Gmünd

Gesamtbruttopreis
100 %

Vergabeunterlagen

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Anforderungen

Der Bieter / jedes Mitglied der Bietergemeinschaft erklärt durch Ankreuzen von "JA" im Fragenkatalog unter Ziffer 2.1 insgesamt, dass er den Anforderungen gemäß §§ 123, 124 GWB genügt und keine Ausschlussgründe nach § 21 AEntG, § 98c AufenthG, § 19 MiLoG und § 21 SchwarzArbG vorliegen. Falls Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB vorliegen, hat der Bieter in einem separaten Dokument zu erläutern, welche Maßnahmen der Selbstreinigung er gemäß § 125 GWB getroffen hat. s. o. Eigenerkärung zu Russlandbezug: Der Bewerber / jedes Mitglied der Bewerbergemeinschaft erklärt, (unter Fragenkatalog Ziffer 2.2. durch Ankreuzen von "JA") 1. dass dieser nicht zu den in Artikel 5 k) Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2023/2878, genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen gehört, die einen Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift aufweisen. d. h., a) russische Staatsangehörige, in Russland ansässige natürliche Personen oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, b) juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50% unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Buchstabe a) genannten Organisationen gehalten werden, oder c) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a) oder b) genannten Organisationen handeln. 2. in seinem Teilnahmeantrag keine der in den Buchstaben a) bis c) genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen mit Russland-Bezug als Nachunternehmen, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Sinne der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe (siehe Art. 63 der Richtlinie 2014/24/EU und § 47 Vergabeverordnung) in Anspruch genommen werden, vorgesehen sind, auf die jeweils mehr als 10% des Auftragswertes entfallen. 3. dass sichergestellt wird, dass auch während der Vertragslaufzeit keine als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Sinne der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe (siehe Art. 63 der Richtlinie 2014/24/EU und § 47 Vergabeverordnung) in Anspruch genommen werden, beteiligten Unternehmen eingesetzt werden, auf die mehr als 10% des Auftragswerts entfällt. Artikel 5k Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.833/2014 in der Fassung des Art. 1 Nr. 15 der Verordnung (EU) 2022/1269 vom 21. Juli 2022 lautet wie folgt: (1) Es ist verboten, öffentliche Aufträge oder Konzessionen, die in den Anwendungs-bereich der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe sowie unter Artikel 10 Absatz 1, Absatz 3, Absatz 6 Buchstaben a bis e, Absatz 8, Absatz 9 und Absatz10 und die Artikel 11, 12, 13 und 14 der Richtlinie 2014/23/EU, unter Artikel 7 Buchstaben a bis d, Artikel 8, Artikel 10Buchstaben b bis f und h bis j der Richtlinie 2014/24/EU, unter Artikel 18, Artikel 21 Buchstaben b bis e und g bis i, Artikel29 und Artikel 30 der Richtlinie 2014/25/EU und unter Artikel 13 Buchstaben a bis d, f bis h und j der Richtlinie 2009/81/fallen, an folgende Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu ver-geben bzw. Verträge mit solchen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weiterhin zu erfüllen: a) russische Staatsangehörige, in Russland ansässige natürliche Personen oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, b)juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50% unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Buchstabe a genannten Organisationen gehalten werden, oder c) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a oder b genannten Organisationen handeln, einschließlich — wenn auf sie mehr als 10% des Auftragswerts entfällt — Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Sinne der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe in Anspruch genommen werden. Zusätzlich ist unter Anhang 5: "Erklärende Unternehmen - Nichtvorliegen eines Russlandbezuges" die vorgenannte Erklärung im Falle einer Bewerbergemeinschaft durch Aufführen der erklärenden Unternehmen für jedes Mitglied der Bewerbergemeinschaft abzugeben. Werden die Fragen, die als "A-Kriterium" (Mindestanforderung/Ausschlusskriterium) gekennzeichnet sind, mit "Nein" beantwortet und /oder die geforderte Mindestanzahl an Referenzen benannt, kann der Auftraggeber nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob eine Nachforderung erfolgt. Entscheidet er sich gegen eine Nachforderung oder werden die fehlenden Referenzen nicht innerhalb der vom Auftraggeber gesetzten Frist nachgereicht, wird das Angebot ausgeschlossen. Referenzen sind nur dann gültig, wenn sie die jeweiligen Mindestanforderungen erfüllen. Bei nicht beantworteten Fragen oder sonstigen fehlenden, unvollständigen oder fehlerhaften Unterlagen oder Angaben wird der Auftraggeber nach pflichtgemäßem Ermessen über eine Nachforderung entscheiden. Entscheidet sich der Auftraggeber gegen eine Nachforderung oder reicht der Bieter die Antworten bzw. Unterlagen oder Angaben innerhalb der vom Aufraggeber gesetzten Frist nicht nach, wird das Angebot ebenfalls ausgeschlossen. Fehlen bei Angebotsabgabe das Angebotsschreiben und/oder das Leistungsverzeichnis wird das Angebot ausgeschlossen.

Änderungen und Bieterfragen

1 Eintrag
  1. 19.09.2025VergabebekanntmachungBekanntmachung 613009-2025

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