Kanal- und Straßenbauarbeiten zur Erschließung des Baugebiets Amerkamp
- Status
- Vergeben
- Angebotsfrist
- 21.08.2026, 12:00 (Europe/Berlin)
- Geschätzter Wert
- Nicht angegeben
- Lose
- 2
- Erfüllungsregion
- Nordrhein-Westfalen, Deutschland
- Verfahren
- Offenes Verfahren
- Auftragsart
- Bauleistung
- Veröffentlicht
- 16.07.2026
- CPV-Codes
AnzeigenAusblenden
- Bauarbeiten für Rohrleitungen, Fernmelde- und Stromleitungen, für Autobahnen, Straßen, Flugplätze und Eisenbahnen; Nivellierungsarbeiten (45230000)
- Straßenbauarbeiten (45233120)
- Bekanntmachung
- deutsche-evergabe.de
- Bekanntmachungsnummer
- 491876-2026
- Verfahrensnummer
- 073dc882-7a3a-4177-9d23-7ceaa79e704c
Fragenkatalog
Deine Fragen an die Ausschreibung, beantwortet aus Bekanntmachung und Unterlagen.
Kurzbeschreibung
Die Bielefelder Beteiligungs- und Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH (BBVG) schreibt in Bielefeld die Erschließung des Baugebiets Amerkamp in zwei Losen aus. Los 1 umfasst Kanalbauarbeiten einschließlich Regen- und Schmutzwasserkanalisation sowie eines Regenrückhaltebeckens mit etwa 1.350 m³ Volumen und ist auf 180 Tage angesetzt; Los 2 umfasst Straßenbauarbeiten und ist auf 360 Tage angesetzt.
KI-Zusammenfassung · Maßgeblich ist die Originalbekanntmachung.
Auf einen Blick
KI-Auswertung der Bekanntmachung
So schnell verstehst du mit VergabeHero jede Ausschreibung.
Leistungsbeschreibung
Die BBVG, die Bielefelder Beteiligungs- und Vermögensgesellschaft mbH, plant die Erschließung des Baugebietes "Amerkamp" in Bielefeld. Für die Erschließung dieses Gebietes werden Kanal- und Straßenbauleistungen benötigt. Diese Leistungen werden in zwei Losen ausgeschrieben und sind Gegenstand dieses Vergabeverfahrens.
Leistungen nach Losen (2)
LOT-0001 · Kanalbauarbeiten (LOS 1)
Für die Erschließung des Baugebietes "Amerkamp" in Bielefeld werden Bauleistungen in Form von Kanalbauleistungen benötigt. Die Kanalbauleistungen umfassen die Herstellung einer RW-und SW-Kanalisation im Freispiegelgefälle, die Herstellung einer Schmutzwasserdruckentwässerung einschl. der erforderlichen Pumpentechnik. Die Entwässerungsarbeiten umfassen die Herstellung eines offenen Regenrückhaltbe-ckens mit einem Rückhaltevolumen von ca. 1350 m³, einer Regenkanalisation im Frei-spiegelgefälle mit Stahlbetonrohren in den Dimensionen DN 300 bis DN 1200, einer Schmutzwasserkanalisation im Freispiegelgefälle mit Steinzeugrohren der Hochlastreihe in der Dimension DN 250, sowie einer Schmutzwasser-Druckrohrleitung aus verschweißten PE Rohren DA 180 einschl. einer Doppel-Pumpstation. Die neu verlegten SW-Leitungen werden über die Pumpstation und die Druckrohrleitung an das bestehende Entwässerungsnetz südwestlich des neuen Baugebietes im Bereich des Knotenpunktes Hillegosser Straße/Krähenwinkel angeschlossen. Die neu verlegten RW-Leitungen münden zunächst in ein herzustellendes offenes, mit eiern Tondichtungs-bahn gegen drückendes Grundwasser abgedichtetes Regenrückhaltebecken welches, über ein Drossel- und Ablaufbauwerk und eine neu herzustellende Ablaufmulde nördlich des Baugebietes in den Oldentruper Bach abfließt. Im Leistungsumfang enthalten ist auch die Verlegung von Hausanschlussleitungen aus Kunststoffrohren DN 150, getrennt in eine SW- und eine RW-Entwässerung.
Frist: 21.08.2026, 02:00 (Europe/Berlin)
LOT-0002 · Straßenbauarbeiten (LOS 2)
Die BBVG plant die Erschließung des Baugebietes "Amerkamp" in Bielefeld. Für dieses Vorhaben werden u.a. Straßenbauleistungen benötigt. Gegenstand der Straßenbauleistungen sind die für das Erschließungsvorhaben erforderlichen Straßenbauarbeiten in der Hillegosser Straße. Zunächst sind hierbei die Straßenabläufe zu setzen und anzuschließen. Die Regelquerschnitte der Erschließungsstraßen setzen sich zusammen zum einen aus ni-veaugleichen Mischverkehrsflächen unterteilt in eine asphaltierte Fahrgasse und gepflas-terte Seitenstreifen mit einer Regelbreite von 6,00 m und zum anderen aus 11,00 m bis 20,00 m breiten Zufahrtstraßen aufgeteilt in eine ca. 6,00 breite asphaltierte Fahrbahn und einem ca. 2,50 m breiten Gehweg auf Hochbord, unterbrochen von ca. 2,00 m breiten Grünstreifen sowie 5,00 m breiten – teils öffentlichen, teils privaten – Stellplatzanlagen. Zur Herstellung der Baustraßen in den Mischverkehrsflächen wird Schotter in einer Stärke von ca. 36 cm auf voller Breite der Straßenparzelle sowie eine 10 cm starke Asphalttragschicht eingebaut. Die Breite der asphaltierten Baustraßen beträgt in Abhängigkeit von der Breite der Straßenparzellen im öffentlichen Bereich ca. 5,50 m bis 5,85 m. Die Asphaltierung erfolgt unter Berücksichtigung des Quergefälles gemäß den Regelquerschnitten. Im Bereich der Zufahrtstraßen wird im Bereich der Fahrbahn Schotter in einer Stärke von ca. 46 cm und im Bereich des Gehweges Schotter in einer Stärke von ca. 20 cm eingebaut. Der spätere Gehweg wird, wie in den Mischverkehrsflächen, mit einer 10 cm starken Asphalttragschicht geschützt. Auch im Fahrbahnbereich wird auf der Schottertrag-schicht eine ca. 10 cm starke Asphalttragschicht aufgebracht. Die Asphalttragschichten der Gehwege und der Mischverkehrsflächen werden im Zuge des Straßenendausbaus aufgefräst und der Schottertragschicht zugeschlagen. Die Asphalttragschicht im Bereich der Fahrbahn der Zufahrtstraßen dient im Straßenendausbau dagegen als Unterlage für den Einbau der abschließenden Asphaltdeckschicht. Vor diesem Hintergrund ist unbe-dingt auf die höhenegerechten Lage der Asphalttragschicht in diesem Bereich zu achten. Aufwendungen für Korrekturen wegen fehlerhafter Höhenlage gehen zu Lasten des AN. Vor dem Einbau des Schotters ist eine intensive Nachverdichtung des Erdplanums durch-zuführen. Soweit erforderlich, ist eine Untergrundverbesserung durch Bodenaustausch, vorzugsweise eine Bodenverbesserung durch Einfräsen eines Bindemittels vorzunehmen.
Frist: 21.08.2026, 02:00 (Europe/Berlin)
Anforderungen an deinen Betrieb
"Klarstellung: Mit dem zuvorstehenden Satz "Nach Ermessen des Käufers können alle fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf nachgereicht werden" ist gemeint, dass der Auftraggeber bestimmte "fehlende Bieterunterlagen" nur dann nachfordert, wenn dies vergaberechtlich zulässig ist. Der Auftraggeber muss Bieter, die für den Zuschlag in Betracht kommen, unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen - insbesondere Erklärungen, An-gaben oder Nachweise - nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen - insbesondere Erklärungen, Produkt- und sonstige Angaben oder Nachweise - nachzureichen oder zu vervollständigen (Nachforderung). Es sind nur Unterlagen nachzufordern, die bereits mit dem Angebot vorzu-legen waren ( vgl. § 16a EU Abs. 1 VOB/A). Fehlende Preisangaben dürfen nicht nachgefordert werden. Angebote, die nicht die geforderten Preisangaben i.S.d. § 13 EU Abs. 1 Nr. 3 VOB/A enthalten, sind auszuschließen. Dies gilt nicht für Angebote, bei denen lediglich in unwesentlichen Positionen die Angabe des Preises fehlt und sowohl durch die Außerachtlassung dieser Positionen der Wettbewerb und die Wertungsreihenfolge nicht beeinträchtigt werden als auch bei Wertung dieser Positionen mit dem jeweils höchsten Wettbewerbspreis. Hierbei wird nur auf den Preis ohne Berücksichtigung etwaiger Nebenangebote abgestellt. Der Auftraggeber fordert den Bieter in diesem Fall auf, die fehlenden Preispositionen zu ergänzen (vgl. § 16a EU Abs. 2 S. 1-5 VOB/A). Um einen eventuellen Ausschluss des Angebotes zu vermeiden, legen Sie bitte die geforderten Nachweise und Erklärungen dem Angebot unbedingt vollständig bei.“ Klarstellung: Mit dem zuvorstehenden Satz "Nach Ermessen des Käufers können alle fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf nachgereicht werden" ist gemeint, dass der Auftraggeber bestimmte "fehlende Bieterunterlagen" nur dann nachfordert, wenn dies vergaberechtlich zulässig ist. Der Auftraggeber muss Bieter, die für den Zuschlag in Betracht kommen, unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen - insbesondere Erklärungen, Angaben oder Nachweise - nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen - insbesondere Erklärungen, Produkt- und sonstige Angaben oder Nachweise - nachzureichen oder zu vervollständigen (Nachforderung). Es sind nur Unterlagen nachzufordern, die bereits mit dem Angebot vorzulegen waren ( vgl. § 16a EU Abs. 1 VOB/A). Fehlende Preisangaben dürfen nicht nachgefordert werden. Angebote, die nicht die geforderten Preisangaben i.S.d. § 13 EU Abs. 1 Nr. 3 VOB/A enthalten, sind auszuschließen. Dies gilt nicht für Angebote, bei denen lediglich in unwesentlichen Positionen die Angabe des Preises fehlt und sowohl durch die Außerachtlassung dieser Positionen der Wettbewerb und die Wertungsreihenfolge nicht beeinträchtigt werden als auch bei Wertung dieser Positionen mit dem jeweils höchsten Wettbewerbspreis. Hierbei wird nur auf den Preis ohne Berücksichtigung etwaiger Nebenangebote abgestellt. Der Auftraggeber fordert den Bieter in diesem Fall auf, die fehlenden Preispositionen zu ergänzen (vgl. § 16a EU Abs. 2 S. 1-5 VOB/A). Um einen eventuellen Ausschluss des Angebotes zu vermeiden, legen Sie bitte die geforderten Nachweise und Erklärungen dem Angebot unbedingt vollständig bei.
Wie wird das Angebot bewertet?
Kriterien ohne Loszuordnung
- Angebotspreis
- 100 %
- Angebotspreis
- 100 %
Vergabeunterlagen
Keine abgerufenen Dateien hinterlegt. Ein abgeschlossener Abruf ist nicht dokumentiert.
Zum UrsprungsportalAnforderungen
"Klarstellung: Mit dem zuvorstehenden Satz "Nach Ermessen des Käufers können alle fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf nachgereicht werden" ist gemeint, dass der Auftraggeber bestimmte "fehlende Bieterunterlagen" nur dann nachfordert, wenn dies vergaberechtlich zulässig ist. Der Auftraggeber muss Bieter, die für den Zuschlag in Betracht kommen, unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen - insbesondere Erklärungen, An-gaben oder Nachweise - nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen - insbesondere Erklärungen, Produkt- und sonstige Angaben oder Nachweise - nachzureichen oder zu vervollständigen (Nachforderung). Es sind nur Unterlagen nachzufordern, die bereits mit dem Angebot vorzu-legen waren ( vgl. § 16a EU Abs. 1 VOB/A). Fehlende Preisangaben dürfen nicht nachgefordert werden. Angebote, die nicht die geforderten Preisangaben i.S.d. § 13 EU Abs. 1 Nr. 3 VOB/A enthalten, sind auszuschließen. Dies gilt nicht für Angebote, bei denen lediglich in unwesentlichen Positionen die Angabe des Preises fehlt und sowohl durch die Außerachtlassung dieser Positionen der Wettbewerb und die Wertungsreihenfolge nicht beeinträchtigt werden als auch bei Wertung dieser Positionen mit dem jeweils höchsten Wettbewerbspreis. Hierbei wird nur auf den Preis ohne Berücksichtigung etwaiger Nebenangebote abgestellt. Der Auftraggeber fordert den Bieter in diesem Fall auf, die fehlenden Preispositionen zu ergänzen (vgl. § 16a EU Abs. 2 S. 1-5 VOB/A). Um einen eventuellen Ausschluss des Angebotes zu vermeiden, legen Sie bitte die geforderten Nachweise und Erklärungen dem Angebot unbedingt vollständig bei.“ Klarstellung: Mit dem zuvorstehenden Satz "Nach Ermessen des Käufers können alle fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf nachgereicht werden" ist gemeint, dass der Auftraggeber bestimmte "fehlende Bieterunterlagen" nur dann nachfordert, wenn dies vergaberechtlich zulässig ist. Der Auftraggeber muss Bieter, die für den Zuschlag in Betracht kommen, unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen - insbesondere Erklärungen, Angaben oder Nachweise - nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen - insbesondere Erklärungen, Produkt- und sonstige Angaben oder Nachweise - nachzureichen oder zu vervollständigen (Nachforderung). Es sind nur Unterlagen nachzufordern, die bereits mit dem Angebot vorzulegen waren ( vgl. § 16a EU Abs. 1 VOB/A). Fehlende Preisangaben dürfen nicht nachgefordert werden. Angebote, die nicht die geforderten Preisangaben i.S.d. § 13 EU Abs. 1 Nr. 3 VOB/A enthalten, sind auszuschließen. Dies gilt nicht für Angebote, bei denen lediglich in unwesentlichen Positionen die Angabe des Preises fehlt und sowohl durch die Außerachtlassung dieser Positionen der Wettbewerb und die Wertungsreihenfolge nicht beeinträchtigt werden als auch bei Wertung dieser Positionen mit dem jeweils höchsten Wettbewerbspreis. Hierbei wird nur auf den Preis ohne Berücksichtigung etwaiger Nebenangebote abgestellt. Der Auftraggeber fordert den Bieter in diesem Fall auf, die fehlenden Preispositionen zu ergänzen (vgl. § 16a EU Abs. 2 S. 1-5 VOB/A). Um einen eventuellen Ausschluss des Angebotes zu vermeiden, legen Sie bitte die geforderten Nachweise und Erklärungen dem Angebot unbedingt vollständig bei.
Änderungen und Bieterfragen
1 Eintrag- 15.10.2026VergabebekanntmachungBekanntmachung 714918-2026
Welche ähnlichen Ausschreibungen sind offen?
Alle ähnlichen Ausschreibungen anzeigenAlle Angaben ohne Gewähr. Ausschreibungen können sich jederzeit ändern – wir übernehmen keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit der hier dargestellten Daten. Maßgeblich ist stets die Originalbekanntmachung des Auftraggebers.