Instandhaltungsservice für Polizeihubschrauber Airbus H145 D3

Status
Vergeben
Angebotsfrist
15.04.2024, 12:00 (Europe/Berlin)
Geschätzter Wert
2.563.361,34 EUR
Lose
1
Erfüllungsregion
Sachsen, Deutschland
Verfahren
Verhandlungsverfahren mit Aufruf
Auftragsart
Dienstleistung · Rahmenvereinbarung
Veröffentlicht
18.03.2024
CPV-Codes
Reparatur und Wartung von Luftfahrzeugen (50211000)
Bekanntmachung
evergabe.sachsen.de
Bekanntmachungsnummer
162581-2024
Verfahrensnummer
ae14b280-8e4c-4e3e-9635-731b72982468

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Kurzbeschreibung

Das Präsidium der Bereitschaftspolizei des Freistaates Sachsen beabsichtigt eine Rahmenvereinbarung über sämtliche erforderlichen Instandhaltungs- und Serviceleistungen für die Einsatzhubschrauber der Polizeihubschrauberstaffel (PHSt) Sachsen. Die Leistungen dienen der Sicherstellung der Lufttüchtigkeit von Hubschraubern des Typs Airbus H145 D3 und ergänzen bestehende Hersteller-Serviceverträge sowie den eigenen Instandhaltungsbetrieb des Auftraggebers. Der geschätzte Auftragswert beträgt rund 2,56 Millionen Euro, die Laufzeit ist mit 2.160 Tagen angegeben; Leistungsort ist die Region Leipzig in Sachsen.

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Leistungsbeschreibung

Das BPP beabsichtigt den Abschluss einer Rahmenvereinbarung gem. § 21 VgV über die Instandhaltung von Einsatzluftfahrzeugen für die Polizeihubschrauberstaffel (PHSt) Sachsen (Muster: Airbus H145 D 3). Gegenstand der abzuschließenden Rahmenvereinbarung sind sämtliche Serviceleistungen, die zur Gewährleistung der Lufttüchtigkeit der neuen Polizeihubschrauber erforderlich sind und nicht bereits von den bestehenden Hersteller­Serviceverträgen (Hubschrauber und Triebwerk) sowie dem eigenen Instandhaltungsbetrieb des Auftraggebers gem. Anhang II (Teil 145) für das Muster BK117 D3 abgedeckt werden.

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Leistungen nach Losen (1)

  • LOT-0000 · Servicevertrag für die Instandhaltung von Einsatzluftfahrzeugen für die Polizeihubschrauberstaffel (PHSt) Sachsen (Airbus H145 D3)2.563.361,34 EUR

    Das BPP beabsichtigt den Abschluss einer Rahmenvereinbarung gem. § 21 VgV über die Instandhaltung von Einsatzluftfahrzeugen für die Polizeihubschrauberstaffel (PHSt) Sachsen (Muster: Airbus H145 D 3). Gegenstand der abzuschließenden Rahmenvereinbarung sind sämtliche Serviceleistungen, die zur Gewährleistung der Lufttüchtigkeit der neuen Polizeihubschrauber erforderlich sind und nicht bereits von den bestehenden Hersteller­Serviceverträgen (Hubschrauber und Triebwerk) sowie dem eigenen Instandhaltungsbetrieb des Auftraggebers gem. Anhang II (Teil 145) für das Muster BK117 D3 abgedeckt werden. Es ist beabsichtigt, das gegenständliche Verhandlungsverfahren wie folgt zu strukturierten und in aufeinander folgenden Phasen durchzuführen. Im Teilnahmewettbewerb werden Bewerber anhand ihrer Eignung ausgewählt und anschließend zur Abgabe eines indikativen Angebots (Erstangebot) nach § 52 Abs. 1 VgV aufgefordert. Hierbei haben die Bieter die Möglichkeit, Verhandlungsvorschläge (Änderungs­/Ergänzungswünsche, Verbesserungs­/Optimierungsvorschläge etc.) zu den Vergabeunterlagen, insbesondere der Leistungsbeschreibung sowie dem Vertrag, mit dem Erstangebot einzureichen. Im Anschluss an die Abgabe des Erstangebots führt der Auftraggeber mit den Bietern, welche ein ordnungsgemäßes indikatives Angebot eingereicht haben, jeweils mindestens ein technisches/kaufmännisches Verhandlungsgespräch über das jeweilige Erstangebot sowie die Vergabeunterlagen und den Beschaffungsgegenstand getrennt durch. Gegenstand der Verhandlungen können die jeweils vom Bieter mit seinem Angebot eingereichten Verhandlungsvorschläge sein (s.o.) sowie Verhandlungswünsche des Auftraggebers und/ oder weitere, im Verhandlungsgespräch erörterte Verhandlungswünsche. Die Vergabestelle beabsichtigt, die Vergabeunterlagen gemäß dem durch die Verhandlungsgespräche der 1. Verfahrensphase konkretisierten Beschaffungsbedarf anzupassen und danach zur Abgabe verbindlicher Angebote (Folgeangebote) oder verbindlicher und endgültiger Angebote (endgültige Ange-bote, sog. "best and final offer" ­ BAFO) aufzufordern, welche gem. §§ 56 ff. VgV geprüft und bewertet werden. Nach Prüfung und Wertung der finalen Angebote ("BAFO") wird aufgrund der luftfahrtrechtlichen Vorgaben, die der Auftraggeber einhalten muss, eine verifizierende Teststellung (Audit) mit dem bestplatzierten Angebot durchgeführt. Die maßgeblichen luftfahrtrechtlichen Vorgaben hierzu ergeben sich im Einzelnen aus den Vergabeunterlagen (insb. Verfahrensbedingungen und Leistungsbeschreibung). Das BPP führt dieses Vergabeverfahren als öffentlichen Auftraggeber nach den Vorschriften der Vergabeverordnung für die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) durch. Für die Erstellung und Einreichung des Teilnahmeantrags sind ausschließlich die von der Vergabestelle zur Verfügung gestellten Vordrucke (Nr. 1 bis 13) vom Bewerber bzw. der Bewerbergemeinschaft sowie (soweit einschlägig) von benannten eignungsrelevanten Unterauftragnehmern zu verwenden. Diese Vordrucke sind vollständig auszufüllen und mit dem Namen des Erklärenden zu versehen (§ 126b BGB). Dem Teilnahmeantrag sind zudem alle geforderten Unterlagen beizufügen. Der Bewerber bzw. jedes Mitglied der Bewerbergemeinschaft sowie jedes als eignungsrelevant angegebene Unternehmen hat eine wirksame Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen gem. § 123 GWB mit dem Teilnahmeantrag einzureichen (Vordruck 11). Der Bewerber bzw. jedes Mitglied der Bewerbergemeinschaft sowie jedes als eignungsrelevant angegebene Unternehmen hat eine wirksame Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen gem. § 124 GWB mit dem Teilnahmeantrag einzureichen (Vordruck 12). Der Bewerber bzw. jedes Mitglied der Bewerbergemeinschaft sowie jedes als eignungsrelevant angegebene Unternehmen hat eine wirksame Eigenerklärung zu den geltenden Russlandsanktionen, insbesondere gemäß der Verordnung 833/2014 EU, mit dem Teilnahmeantrag einzureichen (Vordruck 13). Die Vergabestelle weist an dieser Stelle bereits darauf hin, dass für den für den Zuschlag in Aussicht genommenen Bieter, die Mitglieder einer Bietergemeinschaft sowie die im Vergabeverfahren gemeldeten Unterauftragnehmer eine Abfrage gemäß § 19 Abs. 4 MiLoG bzw. § 6 Abs. 1 S. 1 WRegG aus dem Wettbewerbsregister angefordert wird. Der Auftraggeber entscheidet nach Maßgabe der vergaberechtlichen Vorschriften in eigener Verantwortung über den Ausschluss eines Unternehmens von der Teilnahme am Vergabeverfahren. Er kann zudem von den Strafverfolgungsbehörden oder den zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten berufenen Behörden ergänzende Informationen anfordern, soweit diese nach seiner Einschätzung für die Vergabeentscheidung erforderlich sind, § 6 Abs. 5 S. 1, Abs. 6 S. 1 WRegG.

Anforderungen an deinen Betrieb

gemäß Vergabeunterlagen sowie VgV und GWB gemäß Vergabeunterlagen sowie VgV und GWBv Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf nachgereicht werden. Zusätzliche Informationen: Die Vergabestelle behält sich vor, Bewerber gemäß § 56 Abs. 2 VgV aufzufordern, innerhalb einer von der Vergabestelle gesetzten angemessenen Nachfrist fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren. Erklärungen, Nachweise, Angaben und ggf. Preisangaben (darunter fallen nur unwesentliche Einzelpositionen, deren Einzelpreis den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen), die auf Anforderung der Vergabestelle zum Ablauf der Angebotsfrist nicht von dem Bewerber vorgelegt wurden, können bis zum Ablauf einer von der Vergabestelle zu bestimmenden Nachfrist nachgefordert werden (vgl. § 56 Abs. 2 VgV). Wenn die nachzureichenden, zu vervollständigenden und/oder zu korrigierenden Unterlagen daraufhin nicht innerhalb der angemessenen Nachfrist bei der Vergabestelle eingehen, führt dies zum Ausschluss des Bewerbers vom weiteren Vergabeverfahren. Der Bewerber hat keinen Anspruch auf die Nachforderung. Sofern Unklarheiten oder Zweifel in den Angeboten enthalten sind, behält sich die Vergabestelle in ihrem Ermessen vor, die betreffenden Bewerber/Bieter zur Aufklärung über ihren Teilnahmeantrag bzw. ihr Angebot analog § 15 Abs. 5 S. 1 VgV aufzufordern. Ein Anspruch der Bewerber/Bieter auf Aufklärung besteht nicht.

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gemäß Vergabeunterlagen sowie VgV und GWB gemäß Vergabeunterlagen sowie VgV und GWBv Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf nachgereicht werden. Zusätzliche Informationen: Die Vergabestelle behält sich vor, Bewerber gemäß § 56 Abs. 2 VgV aufzufordern, innerhalb einer von der Vergabestelle gesetzten angemessenen Nachfrist fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren. Erklärungen, Nachweise, Angaben und ggf. Preisangaben (darunter fallen nur unwesentliche Einzelpositionen, deren Einzelpreis den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen), die auf Anforderung der Vergabestelle zum Ablauf der Angebotsfrist nicht von dem Bewerber vorgelegt wurden, können bis zum Ablauf einer von der Vergabestelle zu bestimmenden Nachfrist nachgefordert werden (vgl. § 56 Abs. 2 VgV). Wenn die nachzureichenden, zu vervollständigenden und/oder zu korrigierenden Unterlagen daraufhin nicht innerhalb der angemessenen Nachfrist bei der Vergabestelle eingehen, führt dies zum Ausschluss des Bewerbers vom weiteren Vergabeverfahren. Der Bewerber hat keinen Anspruch auf die Nachforderung. Sofern Unklarheiten oder Zweifel in den Angeboten enthalten sind, behält sich die Vergabestelle in ihrem Ermessen vor, die betreffenden Bewerber/Bieter zur Aufklärung über ihren Teilnahmeantrag bzw. ihr Angebot analog § 15 Abs. 5 S. 1 VgV aufzufordern. Ein Anspruch der Bewerber/Bieter auf Aufklärung besteht nicht.

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1 Eintrag
  1. 09.10.2024VergabebekanntmachungBekanntmachung 608433-2024

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