Besondere_Vertragsbedingungen_HVTG_Stand_August_2026.pdf

Herstellung, Lieferung sowie Auf- und Abbau von Messeständen für die EXPO REAL

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 10.09.2026, 19:22 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.dtvp.de

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BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN ZUR

UMSETZUNG DES HESSISCHEN VERGABE-

UND TARIFTREUEGESETZES (HVTG)

Vorbemerkung

Die nachfolgenden Besonderen Vertragsbedingungen ergänzen die Vertragsbedingungen und dienen der Umsetzung der Anforderungen des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes (HVTG) vom 12. Juli 2021, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juni 2026 (GVBl. 2026 Nr. 40).

Die mit der Eintragung in das Präqualifikationsverzeichnis Tarif bzw. in der Verpflichtungserklärung zu Tariftreue und Mindestlohn nach § 10 HVTG übernommenen Verpflichtungen des Auftragnehmers werden durch die nachfolgenden Klauseln vertraglich abgesichert und konkretisiert.

1 Tariftreue und Mindestlohn

1.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seinen Beschäftigten, die bei der Ausführung der vertragsgegenständlichen Leistungen eingesetzt werden, für die Dauer der Mitwirkung an der Leistungsausführung mindestens das Entgelt zu zahlen, das

(a) in einer auf Grundlage des § 4 Abs. 1 und 3 HVTG erlassenen Rechtsverordnung des Landes Hessen für die Erbringung der betreffenden Leistung verbindlich vorgegeben wird, oder

(b) soweit eine solche Rechtsverordnung für die betreffende Leistung keine Anwendung findet, nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG), einem nach dem Tarifvertragsgesetz (TVG) für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag, einem nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) oder einer nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) erlassenen Rechtsverordnung verbindlich vorgegeben wird.

1.2 Die Verpflichtung nach Ziffer 1.1 bezieht sich nicht auf Beschäftigte des Auftragnehmers oder seiner Unterauftragnehmer, die im EU-Ausland beschäftigt sind und die Leistung im EU-Ausland erbringen.

1.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, tarifliche Entgelterhöhungen, die während der Vertragslaufzeit in Kraft treten, unverzüglich an seine Beschäftigten weiterzugeben.

Stand 11.08.2026 – mit Übergangsregelung

2 Verpflichtungserklärung

2.1 Der Auftragnehmer hat im Rahmen des Vergabeverfahrens die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 4 Abs. 1 oder 5 HVTG gegenüber dem Auftraggeber mit Abgabe des Angebots bzw. Teilnahmeantrags durch Eintragung in einem Präqualifikationsverzeichnis Tarif nachgewiesen, wobei die Eintragung nicht älter als drei Jahre sein darf. Soweit noch keine Eintragung vorliegt, hat er die Erfüllung der Verpflichtungen durch Abgabe einer Verpflichtungserklärung nachgewiesen.

2.2 Die mit der Präqualifikation bzw. in der Verpflichtungserklärung eingegangenen Verpflichtungen gelten als vertragliche Pflichten des Auftragnehmers für die gesamte Laufzeit des Vertrags einschließlich etwaiger Verlängerungen.

2.3 Der Auftragnehmer bestätigt, dass er nicht wegen eines Verstoßes nach § 21 MiLoG mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500 Euro belegt worden ist und die Voraussetzungen für einen Ausschluss von der Auftragsvergabe nach § 19 Abs. 1 und 3 MiLoG nicht vorliegen.

3 Unterauftragnehmer und Nachunternehmerkette

3.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Pflichten aus Ziffer 1 dieser Besonderen Vertragsbedingungen sowie die Verpflichtungen nach den §§ 4, 5 und 10 HVTG vertraglich an sämtliche Unterauftragnehmer weiterzugeben. Dies gilt unabhängig davon, ob der Unterauftragnehmer bereits bei Vertragsschluss eingesetzt wird oder erst im Laufe der Vertragslaufzeit hinzutritt oder ausgetauscht wird.

3.2 Spätestens vor Beginn der Ausführung der Leistung durch einen Unterauftragnehmer hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Präqualifikationsnummer Tarif des Unterauftragnehmers gemäß § 10 HVTG vorzulegen. Die Vorlage der Verpflichtungserklärung gemäß § 10 HVTG steht der Vorlage der Präqualifikationsnummer Tarif gleich.

3.3 Die Verpflichtung nach den Ziffern 3.1 und 3.2 gilt entsprechend für alle weiteren Unterauftragnehmer in der Nachunternehmerkette sowie für Verleihunternehmen, deren Arbeitskräfte der Auftragnehmer oder ein Unterauftragnehmer zur Ausführung der vertragsgegenständlichen Leistungen einsetzt.

3.4 Der Auftragnehmer bleibt ungeachtet des Einsatzes von Unterauftragnehmern gegenüber dem Auftraggeber für die Einhaltung der Verpflichtungen aus diesen Besonderen Vertragsbedingungen in vollem Umfang verantwortlich.

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4 Nachweispflichten

4.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber auf Anforderung innerhalb von 14 Kalendertagen die Einhaltung der Verpflichtungen nach Ziffer 1 nachzuweisen. Als Nachweise kommen insbesondere in Betracht:

(a) anonymisierte Entgeltabrechnungen der bei der Leistungsausführung eingesetzten Beschäftigten,

(b) Arbeitsverträge (in anonymisierter Form),

(c) Stundenzettel und Arbeitszeitaufzeichnungen (in anonymisierter Form),

(d) Bescheinigungen von Sozialkassen (in anonymisierter Form),

(e) die Präqualifikationsnummer Tarif gemäß § 10 HVTG.

4.2 Für Unterauftragnehmer und Verleihunternehmen sind die Nachweise nach Ziffer 4.1 auf Verlangen ebenfalls vom Auftragnehmer vorzulegen. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass ihm die entsprechenden Unterlagen seiner Unterauftragnehmer und Verleihunternehmen zur Verfügung stehen.

4.3 Die Nachweispflichten bestehen während der gesamten Vertragslaufzeit sowie für einen Zeitraum von einem Jahr nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.

5 Kontrollrechte des Auftraggebers

5.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Einhaltung der Verpflichtungen nach diesen Besonderen Vertragsbedingungen zu überprüfen und zu diesem Zweck – auch unangekündigt – Einsicht in die in Ziffer 4.1 genannten Unterlagen zu nehmen sowie den Ort der Leistungserbringung, Einrichtungen (mit Ausnahme von Wohnungen) und Beförderungsmittel des Auftragnehmers sowie aller Unterauftragnehmer und Verleihunternehmen zu betreten (§ 18 Abs. 4 Satz 3 HVTG). Der Auftragnehmer hat die Kontrollen zu dulden und den Auftraggeber bei der Durchführung zu unterstützen.

5.2 Das Kontrollrecht erstreckt sich auf sämtliche Beschäftigte, die bei der Ausführung der vertragsgegenständlichen Leistungen eingesetzt werden, einschließlich der Beschäftigten von Unterauftragnehmern und Verleihunternehmen.

5.3 Die Kontrollrechte des Auftraggebers nach dieser Bestimmung bestehen unbeschadet der Prüfrechte des Auftraggebers nach dem Vertrag.

5.4 Der Auftragnehmer hat seine Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen und die damit verbundene Verarbeitung personenbezogener Daten hinzuweisen.

5.5 Festgestellte Verstöße gegen Tariftreuepflichten sind vom Auftraggeber der für die Präqualifikation Tarif zuständigen Stelle zu melden.

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6 Vertragsstrafen

6.1 Für jeden schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers gegen die Verpflichtungen aus diesen Besonderen Vertragsbedingungen hat der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % der Netto-Auftragssumme.

6.2 Die Vertragsstrafe beträgt je Einzelverstoß höchstens 5 % der Netto-Auftragssumme gemäß Ziffer 6.1. Bei mehreren Verstößen ist die Vertragsstrafe insgesamt auf 10 % der Netto-Auftragssumme begrenzt.

6.3 Die Vertragsstrafe wird auf etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers angerechnet. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.

6.4 Das Recht des Auftraggebers, Vertragsstrafen nach dem Vertrag geltend zu machen, bleibt durch diese Bestimmung unberührt.

7 Außerordentliches Kündigungsrecht

7.1 Der Auftraggeber ist zur fristlosen Kündigung des Vertrags berechtigt, wenn

(a) der Auftragnehmer nachweislich in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen die Verpflichtungen aus diesen Besonderen Vertragsbedingungen verstößt,

(b) der Auftragnehmer die Weitergabe der Verpflichtungen an Unterauftragnehmer gemäß Ziffer 3 unterlässt und trotz Aufforderung und angemessener Fristsetzung nicht nachholt, oder

(c) der Auftragnehmer die Nachweispflichten gemäß Ziffer 4 Aufforderung und angemessener Fristsetzung nicht erfüllt und Anhaltspunkte dafür bestehen, dass gegen die Verpflichtungen nach Ziffer 1 verstoßen wird.

7.2 Das Kündigungsrecht nach Ziffer 7.1 besteht neben und unbeschadet der Kündigungsrechte nach dem Vertrag.

8 Ausschluss von künftigen Vergabeverfahren

Ein nachweislich schuldhafter Verstoß gegen die Verpflichtungen aus diesen Besonderen Vertragsbedingungen kann den Ausschluss des Auftragnehmers für die Dauer von bis zu drei Jahren von der Vergabe öffentlicher Aufträge der ausschließenden Vergabestelle zur Folge haben (§ 20 HVTG).

9 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Besonderen Vertragsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu

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ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck und den gesetzlichen Vorgaben des HVTG am nächsten kommt.

Anlagenverzeichnis zu diesen Besonderen Vertragsbedingungen:

Verpflichtungserklärung zu Tariftreue und Mindestlohn nach § 10 HVTG (siehe Teilnahme- bzw. Vergabeunterlagen)

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