Heckenpflege und ferngesteuertes Mulchen von Heideflächen
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
- Status
- Vergeben
- Angebotsfrist
- 30.08.2024, 09:00 (Europe/Berlin)
- Geschätzter Auftragswert
- Nicht angegeben
- Lose
- 2
- Auftraggeber
- Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
- Erfüllungsregion
- Mecklenburg-Vorpommern, Deutschland
- Verfahren
- Offenes Verfahren
- Auftragsart
- Dienstleistung · Rahmenvereinbarung
- Veröffentlicht
- 26.07.2024
- Originalbekanntmachung
- ted.europa.eu ↗
- Bekanntmachungsnummer
- 449409-2024
- Verfahrensnummer
- 7f1e4b52-47a6-434f-ba39-3e464d0dbc5b
- CPV-Codes
- Dienstleistungen in der Forstwirtschaft (77200000); Heckenschnitt (77342000)
Kurzbeschreibung
Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben beschafft Pflegeleistungen für Offenlandflächen im Bundesforstbetrieb Trave. Dazu gehören die Verjüngung und das Zurücksetzen von Hecken sowie der Erhalt einzelner Überhälter im Forstrevier Wismar und an Maßnahmenflächen an der Autobahn A20, der A14 und der B103 bei Rostock; für eine Fläche an der A20 sind 5.000 m² angegeben. Außerdem sollen Besenheideflächen in der Lübtheener Heide ferngesteuert gemulcht werden, ohne in den Boden einzugreifen; das Schnittgut verbleibt auf der Fläche. Die Angebotsfrist endet am 30. August 2024 um 7:00 Uhr.
KI-Zusammenfassung · Maßgeblich ist die Originalbekanntmachung.
Leistungsbeschreibung
VOEK310-23(Los 1)_VU_Offenlandpflege: Heckenverjüngung/- auf Stock setzen und Erhalt von vorhandenen Überhältern im Forstrevier Wismar. Die Unterhaltungspflege ist auf diversen Maßnahmenflächen (A20; A14; B103 (Westtangente Rostock)) durchzuführen. -- VOEK385-24(Los 2)_VU_ferngest._Mulchen: Ferngesteuertes Mulchen von Besenheide-Flächen zum Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Bundesforstbetrieb Trave
Leistungen nach Losen (2)
LOT-0001 · Offenlandpflege - Heckenschnitt im Bundesforstbetrieb Trave
Heckenverjüngung/- auf Stock setzen und weitere Leistungen an: 1. BAB A20, VKE 2812, Maßnahme 27: 5.000m² bei leichten bis mittleren Verhältnissen; Schnittgut häckseln bzw. zerspanen und im Bestand belassen. Stammholz im Bereich der Maßnahme als Totholzhaufen aufschichten. Überhälter belassen. Festlegung Lage der rückzusetzenden Heckenbereiche und Überhälter vor Ort mit Revierleiter; Biotop: Feldhecke/Feldgehölz üw. Sträucher, je nach Standort Baumanteil 10 bis 50%, mittlere Dichte des Bestandes über 1 bis 5 Stück/m²; ca. 20 Jahre seit Erstherrichtung; Höhe: > 3m; Bodenbeschaffenheit: lehmig/steinig; Befahrbarkeit/Geländeneigung: befahrbar/eben bis flach geneigt; Betretungseinschränkung/Geländeerschwernis: Feldhecken im Randbereich der Maßnahmenfläche. Angr. Grünland, Garten, Acker; Zuwegung über bef. und unbef. Wirtschaftswege, Einholung Betretungserlaubnis übernimmt die AG ----- 2. BAB A20, VKE 2812, Maßnahme 27: 35.000m² bei leichten bis mittleren Verhältnissen; Schnittgut häckseln bzw. zerspanen, in Eigentum des AN übernehmen und ordnunsgemäß enstorgen. Stammholz ist ebenfalls ordnungsgemäß zu entsorgen. Überhälter belassen. Festlegung Lage der rückzusetzenden Heckenbereiche und Überhälter vor Ort mit Revierleiter Biotop: wie vor; ca. 20 Jahre seit Erstherrichtung; Höhe: > 3m Bodenbeschaffenheit: wie vor; Befahrbarkeit/Geländeneigung: wie vor; Betretungseinschränkung/Geländeerschwernis: wie vor Zuwegung über bef. und unbef. Wirtschaftswege, bei Beanspruchung angrenzender Acker - Einholung Betretungserlaubnis übernimmt die AG ----- 3. BAB A20, VKE 2813, Maßnahme 28: 20.000m² wie vor; Biotop wie vor; ca. 20 Jahre seit Erstherrichtung; Höhe: > 3m Bodenbeschaffenheit: wie vor; Befahrbarkeit/Geländeneigung: befahrbar/ mäßig geneigt; Betretungseinschränkung/Geländeerschwernis: wie vor; Zuwegung über bef. und unbef. Wirtschaftswege und angrenzendes Acker- bzw. Grünland - Einholung Betretungserlaubnis übernimmt die AG ----- 4. BAB A20, VKE 2814, Maßnahme 29: 20.000m² wie vor; Biotop wie vor; ca. 20 Jahre seit Erstherrichtung; Höhe: > 3m Bodenbeschaffenheit: wie vor; Befahrbarkeit/Geländeneigung: befahrbar/eben bis flach geneigt; Betretungseinschränkung/Geländeerschwernis: wie vor; Zuwegung: wie vor ----- 5. BAB A14, Maßnahme 25: 16.000m² wie vor; Biotop wie vor; ca. 15 Jahre seit Erstherrichtung; Höhe: > 3m Bodenbeschaffenheit: wie vor; Befahrbarkeit/Geländeneigung: wie vor; Betretungseinschränkung/Geländeerschwernis: wie vor; Zuwegung: wie vor ----- 6. Westtangente Rostock, Maßnahme 2: 5.000m² wie vor; Biotop wie vor; ca. 20 Jahre seit Erstherrichtung; Höhe: > 3m; Bodenbeschaffenheit: wie vor; Befahrbarkeit/Geländeneigung: wie vor; Betretungseinschränkung/Geländeerschwernis: wie vor; Zuwegung: über bef. und unbef. Wirtschaftswege und angrenzendes Acker - bzw. Grünland, bei Beanspr. angrenzender Acker - Einholung Betretungserlaubnis übernimmt die AG ----- Ausführungszeitraum: 01.10.2025 - 28.02.2026 (in der 1. Vertrags-Verlängerungsoption) Heckenverjüngung/- auf Stock setzen und weitere Leistungen an: 7. BAB A20, VKE 2812, 2813, 2814 (diverse Maßnahmen): 81.000m² wie vor; Biotop wie vor; ca. 20 Jahre seit Erstherrichtung; Höhe: > 3m Bodenbeschaffenheit: wie vor; Befahrbarkeit/Geländeneigung: wie vor; Betretungseinschränkung/Geländeerschwernis: wie vor; Zuwegung: über bef. und unbef. Wirtschaftswege, bei Beanspr. angrenzender Acker - Einholung Betretungserlaubnis übernimmt die AG, ----- Ausführungszeitraum: 01.10.2026 - 28.02.2027 (in der 2. Vertrags-Verlängerungsoption) Heckenverjüngung/- auf Stock setzen und weitere Leistungen an: 8. BAB A20, VKE 2812, 2813, 2814: 81.000m² wie vor, Biotop wie vor; ca. 20 Jahre seit Erstherrichtung; Höhe: > 3m Bodenbeschaffenheit: wie vor; Befahrbarkeit/Geländeneigung: wie vor; Betretungseinschränkung/Geländeerschwernis: wie vor; Zuwegung: wie vor
Frist: 30.08.2024, 02:00 (Europe/Berlin)
LOT-0002 · Ferngesteuertes Mulchen von Besenheide-Flächen zum Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
Die vegetative und generative Vermehrung der Besenheide ist zu ermöglichen. An einigen Stellen wächst Naturverjüngung der Baumart Kiefer, diese muss bis zu einem Wurzelhalsdurchmesser von sieben Zentimetern ebenfalls gemulcht werden. Es soll lediglich die Vegetationsdecke (bis zum Oberboden) bearbeitet werden, Eingriffe in den Boden dürfen nicht stattfinden. Das organische Material verbleibt auf der Fläche. In einigen Teilbereichen des zu bearbeitenden Offenlandes stehen einzelne Bäume oder Baumgruppen, welche umfahren werden müssen. Der Umfang der Leistung beträgt in der Summe 53,9 Hektar (ha), auf fünf Teilflächen des Forstreviers Kavelmoor in der Lübtheener Heide. Die Teilflächen befinden sich im Abstand von 200m-500m über 1200m bis 1500m und haben maximal die Abmessungen: 1. Fläche: 5,564 ha, Umfang: 2,94 km 2. Fläche: 3,352 ha, Umfang: 787,9 m 3. Fläche: 4,813 ha, Umfang: 1,15 km 4. Fläche: 21,257 ha, Umfang: 2,6 km 5. Fläche: 18,903 ha, Umfang: 2,33 km. ----- Bei der Liegenschaft handelt es sich um einen ehemaligen Truppenübungsplatz, welcher bis 2014 aktiv genutzt wurde. Die zu bearbeitenden Heideflächen liegen am Ende der ehemaligen Schießbahnen. Aufgrund der hohen Kampfmittelbelastung kann das Mulchen nur mit ferngesteuerter Technik erfolgen. Zwischen dem Bediener und der Maschine müssen mindestens 500 Meter Sicherheitsabstand eingehalten werden. Befindet sich eine Binnendüne zwischen dem Bediener und der Maschine, kann der Abstand auch geringer sein. Die Maßnahmenflächen liegen ausnahmslos auf Flächen, die gemäß den „Baufachlichen Richtlinien Kampfmittelräumung“ in Kategorie 4 eingeordnet sind. Die Kategorie 4 ist definiert als „Die festgestellte Kampfmittelbelastung stellt eine Gefährdung dar, die eine Beseitigung erfordert.“ Es gibt kein schriftliches Regelwerk in dem die technischen Spezifikationen zum Umgang mit den kampfmittelbelasteten Flächen dieser mehrerer tausend Hektar großen Liegenschaft festgehalten sind, da durch Nutzungsänderungen auch immer wieder Neubewertungen nötig sind. ----- Folgende Grundsätze sind für die Kategorie 4 Flächen in Lübtheen gültig: 1. Ein gefahrloses Betreten und Befahren ist nur auf den abgestimmten befestigten Wegen möglich. Ein Betreten der Flächen abseits der Wege ist durch eigenes Personal bzw. Beauftragte möglich, wenn diese regelmäßig in Bezug auf das Verhalten auf diesen Flächen und das Verhalten bei Auffinden von kampfmittelverdächtigen Gegenständen geschult sind. 2. Innerhalb der Flächen können nur Maßnahmen durch das regelmäßig geschulte Personal durchgeführt werden, die nicht mit Bodeneingriffen oder Erschütterung verbunden sind. Aus diesen Grundsätzen folgt, dass ein Befahren und Mulchen der betroffenen Flächen mittels eines bemannten Fahrzeuges nicht möglich ist. Es wird der Auftragnehmerin (AN) freigestellt, ob sie zur Bearbeitung der Flächen gepanzerte oder nicht gepanzerte Maschinen benutzt. Die Benutzung der Maschinen auf Kategorie 4 Flächen erfolgt auf eigene Gefahr. Die Auftraggeberin (AG) übernimmt keine Haftung für mögliche Schäden an eingesetzten Maschinen. ----- Die zu mulchenden Flächen dieser Ausschreibung sind Bestandteil des FFH-Gebietes „DE 2733-301 Lübtheener Heide und Trebser Moor“
Frist: 30.08.2024, 02:00 (Europe/Berlin)
Anforderungen an deinen Betrieb
§ 123 Abs. 1 Nr. 6, 7, 8 und 9 GWB Ein Unternehmen wird zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme ausgeschlossen, wenn der öffentliche AG Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist (wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat), rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen der Straftat nach -§ 299 Strafgesetzbuch (StGB) und nach § 108e StGB, der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr bzw. der Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern - §§ 333 und 334 StGB (Vorteilgewährung und Bestechung), jeweils auch i.V.m. § 335a StGB (ausländische und internationale Bedienstete) - Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Belämpfung internationaler Bestechung 123 Abs. 1 Nr. 4 und 5 GWB Ein Unternehmen wird zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme ausgeschlossen, wenn der öffentliche AG Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist (wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat), rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen der Straftat nach § 263 und 264 StGB, soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der EU oder gegen Haushalte richtet, die von der EU oder in ihrem Auftrag verwaltet werden § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB Ein Unternehmen wird zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme ausgeschlossen, wenn der öffentliche AG Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist (wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat), rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen der Straftat nach § 129 StGB § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB Ein Unternehmen wird zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme ausgeschlossen, wenn der öffentliche AG Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist (wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat), rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen der Straftat nach § 129a und 129b StGB § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB Öffentliche Auftragnehmer können ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen seine berufliche Tätigkeit eingestellt hat. § 123 Abs. 1 Nr. 2 und 3 GWB Ein Unternehmen wird zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme ausgeschlossen, wenn der öffentliche AG Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist (wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat), rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen der Straftat nach § 261 StGB bzw. 89c StGB i.V.m. § 89a Abs. 2 Nr. 2 StGB oder wegen der Teilnahme an der Terrorismusfinazierung oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Abs. 2 Nr. 2 StGB zu begehen 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB Öffentliche Auftragnehmer können ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist und sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet. § 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB Öffentliche Auftragnehmer können ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen AG tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann. § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB Öffentliche Auftragnehmer können ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrages oder Konzessionsvertrages erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat. § 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB Ein Unternehmen wird zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme ausgeschlossen, wenn der öffentliche AG Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist (wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat), rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach §§ 232, 232a Absatz 1-5, den §§ 232b bis 233a des StGB § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB Öffentliche Auftragnehmer können ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist und sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet. 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB Öffentliche Auftragnehmer können ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden (wenn eine Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat). § 124 Abs. 1 Nr. 8 GWB Öffentliche Auftragnehmer können ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehemen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen AG in unzulässiger Weise zu beeinflussen b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabenetscheidung des öffentlichen AG erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB Öffentliche Auftragnehmer können ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB Öffentliche Auftragnehmer können ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende sozialrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB Öffentliche Auftragnehmer können ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umweltrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat § 123 Abs. 4 GWB Öffentliche Auftragnehmer schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialsversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen AG auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung wie nach Nummer 1. nachweisen können § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB Öffentliche Auftragnehmer können ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn der öffentliche AG über hinreichende Anhaltspunkte darüber verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. § 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB Öffentliche Auftragnehmer können ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann. § 124 Abs. 1 Nr. 2 Öffentliche Auftragnehmer können ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist. Verstöße gegen die folgenden Gesetze: 1. Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG), § 21 Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungs-auftrag der in §§ 99 und 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber sollen Bewerber oder Bewerberinnen für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden, die wegen eines Verstoßes nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 und 11 oder Absatz 2 mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind. Das Gleiche gilt auch schon vor Durchführung eines Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung im Sinne des Satzes 1 besteht. 2. Aufenthaltsgesetz (AufenthG), § 98c (1) Öffentliche Auftraggeber nach § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun- gen können einen Bewerber oder einen Bieter vom Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag ausschließen, wenn dieser oder dessen nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigter 1. nach § 404 Absatz 2 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch mit einer Geldbuße von wenigstens Zweitausendfünfhundert Euro rechtskräftig belegt worden ist oder 2. nach den §§ 10, 10a oder 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden ist. Ausschlüsse nach Satz 1 können bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung der Zuverlässigkeit, je nach Schwere des der Geldbuße, der Freiheits- oder der Geldstrafe zugrunde liegenden Verstoßes in einem Zeitraum von bis zu fünf Jahren ab Rechtskraft der Geldbuße, der Freiheitsoder der Geldstrafe erfolgen. 3. Mindestlohngesetz (MiLoG), § 19 Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag der in §§ 99 und 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber sollen Bewerberinnen oder Bewerber für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden, die wegen eines Verstoßes nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 bis 8, 10 und 11 oder Absatz 2 mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind. 4. Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) § 21 Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag der in den §§ 99 und 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber sollen Bewerber bis zu einer Dauer von drei Jahren ausgeschlossen werden, die oder deren nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigte nach 1. § 8 Abs. 1 Nr. 2, §§ 10 bis 11, 2. § 404 Abs. 1 oder 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, 3. §§ 15, 15a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1c, 1d, 1f oder 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder 4. § 266a Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als neunzig Tagessätzen verurteilt oder mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind. Das Gleiche gilt auch schon vor Durchführung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung nach Satz 1 besteht. 5. Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), § 22 Abs. 2 S. 1 LkSG Von der Teilnahme an einem Verfahren über die Vergabe eines Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrags der in den §§ 99 und 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber sollen Unternehmen bis zur nachgewiesenen Selbstreinigung nach § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ausgeschlossen werden, die wegen eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes nach § 24 Absatz 1 mit einer Geldbuße nach Maßgabe von Absatz 2 belegt worden sind. Der Ausschluss nach Satz 1 darf nur innerhalb eines angemessenen Zeitraums von bis zu drei Jahren erfolgen. (2) Ein Ausschluss nach Absatz 1 setzt einen rechtskräftig festgestellten Verstoß mit einer Geldbuße von wenigstens einhundertfünfundsiebzigtausend Euro voraus. Auf Anforderung der Vergabestelle sind nachfolgende Unterlagen einzureichen: 1) Anlage B-06 - Seite 1 - Erklärung zu Unterauftragnehmern und Anlage B-06, - Seite 2 - Verpflichtungserklärung Unterauftragnehmer 2) Anlage B-06 - Seite 3 - Erklärung zur Eignungsleihe und Anlage B-06, - Seite 4 - Verpflichtungserklärung Eignungsleihe 3) Anlage B-03 - Eignungskriterien, Bieterauskunft (für alle weiteren Unternehmen bei Bietergemeinschaften, Unterauftragnehmern und Eignungsleihe) 4) Nachweis der gültigen Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherung 5) Nachweis der Erlaubnis der Berufsausübung (Registrierung in einem entsprechenden Register) Auf Anforderung der Vergabestelle sind nachfolgende Unterlagen einzureichen: 1) Anlage B-06 - Seite 1 - Erklärung zu Unterauftragnehmern und Anlage B-06 - Seite 2 - Verpflichtungserklärung Unterauftragnehmer 2) Anlage B-06 - Seite 3 - Erklärung zur Eignungsleihe und Anlage B-06 - Seite 4 - Verpflichtungserklärung Eignungsleihe 3) Anlage B-03 - Eignungskriterien, Bieterauskunft (für alle weiteren Unternehmen bei Bietergemeinschaften, Unterauftragnehmern und Eignungsleihe) 4) Nachweis der gültigen Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherung 5) Nachweis der Erlaubnis der Berufsausübung (Registrierung in einem entsprechenden Register)
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LOT-0001 · Offenlandpflege - Heckenschnitt im Bundesforstbetrieb Trave
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§ 123 Abs. 1 Nr. 6, 7, 8 und 9 GWB Ein Unternehmen wird zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme ausgeschlossen, wenn der öffentliche AG Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist (wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat), rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen der Straftat nach -§ 299 Strafgesetzbuch (StGB) und nach § 108e StGB, der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr bzw. der Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern - §§ 333 und 334 StGB (Vorteilgewährung und Bestechung), jeweils auch i.V.m. § 335a StGB (ausländische und internationale Bedienstete) - Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Belämpfung internationaler Bestechung 123 Abs. 1 Nr. 4 und 5 GWB Ein Unternehmen wird zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme ausgeschlossen, wenn der öffentliche AG Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist (wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat), rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen der Straftat nach § 263 und 264 StGB, soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der EU oder gegen Haushalte richtet, die von der EU oder in ihrem Auftrag verwaltet werden § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB Ein Unternehmen wird zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme ausgeschlossen, wenn der öffentliche AG Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist (wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat), rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen der Straftat nach § 129 StGB § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB Ein Unternehmen wird zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme ausgeschlossen, wenn der öffentliche AG Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist (wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat), rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen der Straftat nach § 129a und 129b StGB § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB Öffentliche Auftragnehmer können ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen seine berufliche Tätigkeit eingestellt hat. § 123 Abs. 1 Nr. 2 und 3 GWB Ein Unternehmen wird zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme ausgeschlossen, wenn der öffentliche AG Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist (wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat), rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen der Straftat nach § 261 StGB bzw. 89c StGB i.V.m. § 89a Abs. 2 Nr. 2 StGB oder wegen der Teilnahme an der Terrorismusfinazierung oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Abs. 2 Nr. 2 StGB zu begehen 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB Öffentliche Auftragnehmer können ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist und sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet. § 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB Öffentliche Auftragnehmer können ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen AG tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann. § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB Öffentliche Auftragnehmer können ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrages oder Konzessionsvertrages erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat. § 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB Ein Unternehmen wird zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme ausgeschlossen, wenn der öffentliche AG Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist (wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat), rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach §§ 232, 232a Absatz 1-5, den §§ 232b bis 233a des StGB § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB Öffentliche Auftragnehmer können ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist und sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet. 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB Öffentliche Auftragnehmer können ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden (wenn eine Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat). § 124 Abs. 1 Nr. 8 GWB Öffentliche Auftragnehmer können ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehemen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen AG in unzulässiger Weise zu beeinflussen b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabenetscheidung des öffentlichen AG erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB Öffentliche Auftragnehmer können ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB Öffentliche Auftragnehmer können ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende sozialrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB Öffentliche Auftragnehmer können ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umweltrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat § 123 Abs. 4 GWB Öffentliche Auftragnehmer schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialsversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen AG auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung wie nach Nummer 1. nachweisen können § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB Öffentliche Auftragnehmer können ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn der öffentliche AG über hinreichende Anhaltspunkte darüber verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. § 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB Öffentliche Auftragnehmer können ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann. § 124 Abs. 1 Nr. 2 Öffentliche Auftragnehmer können ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist. Verstöße gegen die folgenden Gesetze: 1. Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG), § 21 Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungs-auftrag der in §§ 99 und 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber sollen Bewerber oder Bewerberinnen für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden, die wegen eines Verstoßes nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 und 11 oder Absatz 2 mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind. Das Gleiche gilt auch schon vor Durchführung eines Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung im Sinne des Satzes 1 besteht. 2. Aufenthaltsgesetz (AufenthG), § 98c (1) Öffentliche Auftraggeber nach § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun- gen können einen Bewerber oder einen Bieter vom Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag ausschließen, wenn dieser oder dessen nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigter 1. nach § 404 Absatz 2 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch mit einer Geldbuße von wenigstens Zweitausendfünfhundert Euro rechtskräftig belegt worden ist oder 2. nach den §§ 10, 10a oder 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden ist. Ausschlüsse nach Satz 1 können bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung der Zuverlässigkeit, je nach Schwere des der Geldbuße, der Freiheits- oder der Geldstrafe zugrunde liegenden Verstoßes in einem Zeitraum von bis zu fünf Jahren ab Rechtskraft der Geldbuße, der Freiheitsoder der Geldstrafe erfolgen. 3. Mindestlohngesetz (MiLoG), § 19 Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag der in §§ 99 und 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber sollen Bewerberinnen oder Bewerber für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden, die wegen eines Verstoßes nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 bis 8, 10 und 11 oder Absatz 2 mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind. 4. Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) § 21 Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag der in den §§ 99 und 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber sollen Bewerber bis zu einer Dauer von drei Jahren ausgeschlossen werden, die oder deren nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigte nach 1. § 8 Abs. 1 Nr. 2, §§ 10 bis 11, 2. § 404 Abs. 1 oder 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, 3. §§ 15, 15a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1c, 1d, 1f oder 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder 4. § 266a Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als neunzig Tagessätzen verurteilt oder mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind. Das Gleiche gilt auch schon vor Durchführung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung nach Satz 1 besteht. 5. Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), § 22 Abs. 2 S. 1 LkSG Von der Teilnahme an einem Verfahren über die Vergabe eines Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrags der in den §§ 99 und 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber sollen Unternehmen bis zur nachgewiesenen Selbstreinigung nach § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ausgeschlossen werden, die wegen eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes nach § 24 Absatz 1 mit einer Geldbuße nach Maßgabe von Absatz 2 belegt worden sind. Der Ausschluss nach Satz 1 darf nur innerhalb eines angemessenen Zeitraums von bis zu drei Jahren erfolgen. (2) Ein Ausschluss nach Absatz 1 setzt einen rechtskräftig festgestellten Verstoß mit einer Geldbuße von wenigstens einhundertfünfundsiebzigtausend Euro voraus. Auf Anforderung der Vergabestelle sind nachfolgende Unterlagen einzureichen: 1) Anlage B-06 - Seite 1 - Erklärung zu Unterauftragnehmern und Anlage B-06, - Seite 2 - Verpflichtungserklärung Unterauftragnehmer 2) Anlage B-06 - Seite 3 - Erklärung zur Eignungsleihe und Anlage B-06, - Seite 4 - Verpflichtungserklärung Eignungsleihe 3) Anlage B-03 - Eignungskriterien, Bieterauskunft (für alle weiteren Unternehmen bei Bietergemeinschaften, Unterauftragnehmern und Eignungsleihe) 4) Nachweis der gültigen Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherung 5) Nachweis der Erlaubnis der Berufsausübung (Registrierung in einem entsprechenden Register) Auf Anforderung der Vergabestelle sind nachfolgende Unterlagen einzureichen: 1) Anlage B-06 - Seite 1 - Erklärung zu Unterauftragnehmern und Anlage B-06 - Seite 2 - Verpflichtungserklärung Unterauftragnehmer 2) Anlage B-06 - Seite 3 - Erklärung zur Eignungsleihe und Anlage B-06 - Seite 4 - Verpflichtungserklärung Eignungsleihe 3) Anlage B-03 - Eignungskriterien, Bieterauskunft (für alle weiteren Unternehmen bei Bietergemeinschaften, Unterauftragnehmern und Eignungsleihe) 4) Nachweis der gültigen Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherung 5) Nachweis der Erlaubnis der Berufsausübung (Registrierung in einem entsprechenden Register)
Änderungen und Bieterfragen
1 Eintrag- 28.10.2024VergabebekanntmachungBekanntmachung 654331-2024
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