Grundstückstausch sowie Bau und Betrieb einer Gemeinschaftstiefgarage am Georg-Kronawitter-Platz

Status
Offen
Angebotsfrist
Nicht angegeben
Geschätzter Auftragswert
Nicht angegeben
Lose
1
Auftraggeber
Landeshauptstadt München, KommunalreferatProfil ansehen
Erfüllungsregion
Bayern, Deutschland
Verfahren
Sonstiges einstufiges Verfahren
Auftragsart
Bauleistung
Veröffentlicht
18.09.2026
Bekanntmachungsnummer
642964-2026
Verfahrensnummer
fff3deaa-8e38-462c-be83-7644bee0017b
CPV-Codes
45223310 · Bau von Tiefgaragen

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Kurzbeschreibung

Die Landeshauptstadt München plant am Georg-Kronawitter-Platz in München die Neuordnung von Grundstücks- und Bodenverhältnissen durch einen Grundstückstausch und ein einheitliches Erbbaurecht, also ein langfristiges Nutzungsrecht an den Grundstücken. Im Zuge der Baufeldfreimachung soll ein bestehendes Parkhaus abgebrochen und eine viergeschossige unterirdische Tiefgarage errichtet werden, die 150 öffentliche Kurzzeitstellplätze, bis zu 50 Anwohnerstellplätze und 100 Fahrradstellplätze umfasst. Das Erbbaurecht soll 80 Jahre ab Eintragung im Grundbuch laufen; der Vertragsschluss ist ohne vorherige Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union vorgesehen.

KI-Zusammenfassung · Maßgeblich ist die Originalbekanntmachung.

Leistungsbeschreibung

Die Landeshauptstadt München beabsichtigt den Abschluss eines in einer Mantelurkunde gebündelten Gesamtvertragswerks (Teile A-G) zur Neuordnung der Eigentums- und Bodenverhältnisse im Bereich des Georg-Kronawitter-Platzes auf Grundlage des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans mit Grünordnung Nr. 2102 (Vertragsschluss ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union), bestehend aus: Teil A - Grundstückstauschvertrag (Stand 28.08.2026) zwischen der Stadt und der INKA Sattlerstraße II GmbH & Co. KG: Tausch des Tauschgrundstücks 1 (Teilflächen der Flurstücke 502 und 502/1, insgesamt ca. 1.216 m²) gegen das Tauschgrundstück 2 (Teilflächen der Flurstücke 554 und 554/2, insgesamt ca. 821 m²). Tauschaufzahlung der INKA Sattlerstraße II an die Stadt. Teil B - Gesamterbbaurechtsvertrag (Stand 28.08.2026): Bestellung eines einheitlichen Gesamterbbaurechts an den Grundstücken MK (1), MK (2) und MK (3) zugunsten der Georg-Kronawitter-Platz Tiefgaragen GmbH mit Sitz in München (Alleingesellschafterinnen: INKA Sattlerstraße GmbH & Co. KG (HRA 93992) und INKA Sattlerstraße II GmbH & Co. KG (HRA 108306) als Erbbauberechtigter, Laufzeit 80 Jahre ab Grundbucheintragung. Der Erbbauberechtigte ist berechtigt und verpflichtet, im Rahmen der Baufeldfreimachung das auf dem Tauschgrundstück 1 bestehende Parkhaus abzubrechen und sodann ein viergeschossiges unterirdisches Bauwerk mit Zufahrtsrampe (Tiefgarage) zu errichten, darin eine öffentliche Parkgarage mit 150 öffentlichen Kurzzeitstellplätzen zu betreiben und bis zu 50 Anwohnerstellplätze als Dauerparkplätze anzubieten; zusätzlich sind 100 Fahrradstellplätze nach den Vorgaben des Bebauungsplans einzurichten. Basiserbbauzins 48.000,00 Euro jährlich, zusätzlich ertragsabhängiger Erbbauzins von 5,5 % des Nettoumsatzes, mindestens 120.000,00 Euro jährlich. Teile C bis G: interne Vereinbarungen der Grundstückseigentümer mit Finanzierung der Baumaßnahme zu je einem Drittel; Dienstbarkeiten in Form von Unterbaurechten zugunsten des Erbbaurechts an den städtischen Flächen.

Leistungen nach Losen (1)

  • LOT-0001 · Neuordnung der Bodenverhältnisse durch Grundstückstauschgeschäfte nebst Gesamterbbaurecht mit Errichtung und Betrieb einer Gemeinschaftstiefgarage

    Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, § 135 Abs. 3 GWB: 1. Kein öffentlicher Bauauftrag - fehlender entscheidender Einfluss (§ 103 Abs. 3 S. 2 GWB). Das Planungskonzept der Tiefgarage stammt von der Investorenseite und liegt dem Erbbaurechtsvertrag als Anlage bereits bei. Die Grundstückseigentümer nehmen lediglich eine Freigabe der Planungsstufen der Leistungsphasen II bis IV nach HOAI in Textform vor, ohne eigene Vorgaben zur architektonischen Struktur; den Zeitpunkt des "Design Freeze" bestimmt allein der Erbbauberechtigte nach freiem Ermessen. Die Nutzungsanforderungen folgen aus dem Bebauungsplan Nr. 2102 und den anerkannten Regeln der Technik. Ein entscheidender Einfluss auf Art und Planung im Sinne von EuGH, Urt. v. 22.04.2021 - C-537/19 (Wiener Wohnen), liegt danach nicht vor. 2. Untrennbares Ganzes mit vergabefreiem Hauptgegenstand (§ 111 Abs. 4 Nr. 1, § 107 Abs. 1 Nr. 2 GWB). Die Teile A-G bilden ein objektiv untrennbares Ganzes: Der Rücktritt kann ausschließlich einheitlich von allen Teilen der Urkunde und gegenüber sämtlichen Vertragspartnern erklärt werden; ein Rücktritt von einzelnen Teilen ist unzulässig. Das Gesamtgeschäft hat als Zweck die Grundstücksneuordnung durch Grundstückstauschgeschäfte der Bestandeigentümer. Der Erbbaurechtsvertrag setzt daher die durch den Tauschvertrag herzustellende neue Bodenordnung zwingend voraus. Nach EuGH, Urt. v. 06.05.2010 - C-145/08 und C-149/08 (Club Hotel Loutraki), Rn. 48, ist ein objektiv untrennbares Ganzes einheitlich nach den den Hauptgegenstand bildenden Vorschriften zu beurteilen. Hauptgegenstand ist das nach § 107 Abs. 1 Nr. 2 GWB vergabefreie Immobilien-Tauschgeschäft. Der wirtschaftliche Schwerpunkt liegt deutlich beim Immobilien-Tauschgeschäft; die von der INKA Sattlerstraße II GmbH & Co. KG zu leistende Tauschaufzahlung übersteigt den städtischen Finanzierungsanteil an der Tiefgarage um ein Mehrfaches. 3. Eigentumsbedingte Bindung an einen einzigen Vertragspartner. Die für die städtebauliche Neuordnung durch Tausch erforderlichen Flurstücke 554, 554/1 und 554/2 (Georg-Kronawitter-Platz) stehen im Alleineigentum der INKA Sattlerstraße GmbH & Co. KG (Amtsgericht München, HRA 93992). Die Tiefgarage ist als einheitliches, sich über die Gesamtfläche der Tauschgrundstücke erstreckendes Bauwerk zu errichten und dient der öffentlichen sowie internen Verkehrserschließung. Eine Trennung der Regelungsgegenstände ist aus objektiven Gründen nicht möglich; hilfsweise beruft sich die Stadt auf § 3a EU Abs. 3 Nr. 3 c) VOB/A (Schutz von Ausschließlichkeitsrechten in Form des originären, der Stadt nicht zurechenbaren Grundeigentums des Tauschpartners; vgl. EuGH, Urt. v. 09.01.2025 - C-578/23). 4. Zweck dieser Bekanntmachung. Die Landeshauptstadt München ist nach sorgfältiger Prüfung der Sach- und Rechtslage der Ansicht, dass der Abschluss des Gesamtvertragswerks ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im EU-Amtsblatt zulässig ist, da weder ein öffentlicher Auftrag, § 103 GWB, noch eine Konzession, § 105 GWB, vorliegen (Hinweis: die obige Angabe "Art des Auftrags" im Formular ist voreingestellt und kann nicht geändert werden), sondern ein vergaberechtsfreies Grundstückstauschgeschäft den Hauptgegenstand bildet. Zur Herstellung von Transparenz wird die Abschlussabsicht gleichwohl freiwillig bekannt gemacht. Der Vertrag wird nicht vor Ablauf von zehn Kalendertagen ab dem Tag nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung beurkundet.

Vergabeunterlagen

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Landeshauptstadt München, Kommunalreferat

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